TE Bvwg Beschluss 2021/8/27 W185 2223341-2

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Veröffentlicht am 27.08.2021
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Entscheidungsdatum

27.08.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W185 2223341-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Uganda, vertreten durch LegalFocus und deren Obfrau RA Mag. Eva Velibeyoglu, Columbusgasse 65, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2021, Zl. 1009219501/210427730, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist unter anderem angeführt, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einzubringen ist.

Der Bescheid wurde laut der im Akt erliegenden Übernahmebestätigung am 28.06.2021 vom – damals unvertretenen – Beschwerdeführer in einem Polizeianhaltezentrum persönlich übernommen (AS 191).

Mit E-Mail vom 06.07.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe für den Verein LegalFocus und zugleich für dessen Obfrau, RA Mag. Eva Veilbeyoglu, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer erhob mit (undatiertem) handschriftlichem Schreiben Beschwerde gegen den o.a Bescheid des Bundesamtes. Der Brief wurde nachweislich am 13.07.2021 zur Post gegeben und langte am 14.07.2021 beim Bundesamt und idF auch beim Bundesverwaltungsgericht ein (AS 203 u. 205).

Eine Beschwerde seitens des Vereins LegalFocus respektive deren Obfrau RA Mag. Eva Velibeyoglu langte bei Gericht nicht ein.

Am 20.07.2021 erging seitens des ho Gerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein LegalFocus.

Zum hg. Vorhalt der Verspätung erging innerhalb der gesetzten Frist (Freitag den 23.07.2021, bis dato) keine Stellungnahme. Im Verspätungsvorhalt wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.08.2021 wurde das erkennende Gericht in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte nach abgeschlossenem Vorverfahren und erfolgter Dublin-Überstellung in die Schweiz am 25.03.2021 den vorliegenden Folgeantrag. Nach der Entlassung aus der U-Haft (Verdacht des Vergehens nach dem SMG) wurde der Beschwerdeführer in einem PAZ in Schubhaft genommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am 28.06.2021 im PAZ.

Die vom Beschwerdeführer eigenhändig verfasste Beschwerde gegen den Bescheid wurde am 13.07.2021 zur Post gebracht und langte am 14.07.2021 beim Bundesamt bzw beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfasste keine Beschwerde.

Eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt wurde bis dato nicht erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verfahrensakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Abs 2 leg cit lautet: Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der 1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, 2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder 3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels beträgt fallgegenständlich sohin 2 Wochen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisende Bescheid wurde dem - damals unvertretenen - Beschwerdeführer am Montag den 28.06.2021 durch persönliche Übergabe im PAZ rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurde, endete demnach mit Ablauf des Montags zwei Wochen später, sohin mit Ablauf des 12.07.2021.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 13.07.2021 zur Post gegeben und erweist sich somit als verspätet, weshalb die Beschwerde gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG zurückzuweisen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2223341.2.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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