TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/23 W145 2241119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W145 2241119-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 19.01.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit drei Bescheiden jeweils vom 18.01.2021 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass Herr XXXX , SVNR: XXXX , Herr XXXX , SVNR: XXXX und Herr XXXX , SVNR: XXXX , hinsichtlich der für Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ausgeübten Tätigkeit als sonstiges Hilfspersonal im Zeitraum von 28.05.2019 bis 04.06.2019 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin verpflichtet sei, für die Dienstnehmer für den Zeitraum von 28.05.2019 bis 04.06.2019 jeweils einen Beitrag in Höhe von EUR 2,95 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass Organe der Polizeiinspektion XXXX am 04.06.2019 um 10:30 Uhr eine Kontrolle bei einem Wohnhaus in XXXX durchgeführt haben. Bei dieser Kontrolle seien Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX angetroffen worden. Zum Kontrollzeitpunkt seien die Personen bei der belangten Behörde nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgeschienen. Im Zuge der Amtshandlung sei Herr XXXX bei Holzarbeiten auf einem Gerüst stehen angetroffen worden. Auf dem gesamten Hof seien Werkzeuge und Holzabfälle verteilt gelegen. Beim Eintreffen der Kontrollorgane hätten Herr XXXX und Herr XXXX das Grundstück verlassen und seien erst nach Aufforderung von Herrn XXXX zurückgekommen. Die drei Arbeiter hätten gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass sie unentgeltlich für ihre Cousine (die Beschwerdeführerin) tätig seien. Die Beschwerdeführerin habe diese Aussage bestätigt.

2. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.01.2021, GZ XXXX , der Beschwerdeführerin gemäß §§ 33, 35, 113, 410 Abs. 1 Z 5 und 538t ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800, -- verhängt.

3. Mit Beschwerde vom 12.02.2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Als Beschwerdegegenstand nannte die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Bescheid vom 19.01.2021, richtet sich inhaltlich jedoch auch gegen die Feststellung eines Dienstverhältnisses.

Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, gegen den Annahme eines Dienstverhältnisses spreche der Umstand, dass sich die Arbeiter, die gute Bekannte seien, ihre Arbeitszeit frei einteilen hätten können. Weiters sei die Bezirkshauptmannschaft XXXX von einer selbständigen Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung ausgegangen. Es herrsche somit Uneinigkeit in der Verwaltung darüber, wie ein Sachverhalt zu bewerten sei.

Weiters würde ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe des Beitragszuschlages und der Höhe der zu entrichtenden Beiträge bestehen.

4. Mit Schreiben vom 25.03.2021, Zahl XXXX der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde mitgeteilt, dass von einer Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu drei Vorfällen vom 04.06.2019 um 10:30 Uhr in XXXX , XXXX wegen Übertretung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG abgesehen und die Einstellung verfügt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits eine Bestrafung mit Strafverfügung vom 15.04.2020 ( XXXX ) erfolgt sei. Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden sei das Verfahren einzustellen gewesen.

5. Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 17.05.2021 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Strafverfügung vom 15.04.2020, Zl. XXXX . Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich am 04.06.2020 den Herren XXXX , XXXX , und XXXX die unbefugte Ausübung des Holzbaugewerbes im Sinne des § 94 Z 82 GewO erleichtert hat, wobei diese Personen ohne Gewerbeberechtigung Bretter geschnitten und am Holzbalken des Dachvorsprunges befestigt und dadurch selbständig, regelmäßig und in der Absicht das genannte Gewerbe ausgeübt haben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, indem die Beschwerdeführerin den Zugang zum genannten Grundstück, zum Zwecke der Ausübung des genannten Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung, gewährt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 04.06.2019 um 10:30 Uhr führten Organe der Polizeiinspektion XXXX eine Kontrolle bei einem Wohnhaus in XXXX , XXXX durch. Bei dieser Kontrolle wurden Herr XXXX , VSNR XXXX , Herr XXXX , VSNR XXXX , und Herr XXXX , VSNR XXXX , angetroffen. Sie verrichteten am Tag der Kontrolle und davor ab 28.05.2019 auf der privaten Baustelle der Beschwerdeführerin im Auftrag derselben Arbeiten an der Sachuntersicht des gegenständlichen Objektes. Zum Betretungszeitpunkt waren die drei Personen bei der belangten Behörde nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet.

1.2. Die angetroffenen Personen verrichteten ihre Tätigkeit von Ende Mai bis Anfang Juni im Ausmaß von ca. 20 Stunden. Die Arbeitsstunden wurden auf ca. 4 Tage aufgeteilt.

1.3. Auf der Baustelle wurden Arbeiten am Dach des gegenständlichen Wohnhauses durchgeführt. Herr XXXX wurde unmittelbar bei Holzarbeiten auf einem Gerüst stehen angetroffen. Auf dem gesamten Hof waren Werkzeuge und Holzabfälle verteilt. Das benötigte Material wurde von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin beauftragte die betretenen Personen mit der Durchführung der Arbeiten.

1.4. Herr XXXX und Herr XXXX sind die Neffen eines Nachbarn der Beschwerdeführerin. Zum Bekanntheitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu Herrn XXXX wurden keine Angaben gemacht.

1.5. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.04.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin § 7 zweites Tatbild VStG iVm § 366 Abs. 1 Z 1 GewO verletzt hat und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.600,-- verhängt.

1.6. Mit Schreiben vom 25.03.2021, Zahl XXXX der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde mitgeteilt, dass von einer Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu den drei Vorfällen vom 04.06.2019 um 10:30 Uhr in XXXX , XXXX wegen Übertretung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG abgesehen und die Einstellung verfügt wurde, weil bereits eine Bestrafung mit Strafverfügung vom 15.04.2020 ( XXXX ) erfolgt ist und eine Doppelbestrafung zu vermeiden war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellung über die Betretung der oben genannten Personen auf der Baustelle der Beschwerdeführerin ergeben sich vor allem aus dem im Akt aufliegenden Betretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX des Bezirkskommandos XXXX vom 04.06.2019. In diesem wird geschildert, dass nach einer anonymen Anzeige am 04.06.2019 um 10:30 Uhr Nachschau gehalten wurde und die Beamten einen Mann, Herrn XXXX , auf einem Gerüst im Hof stehend und einen Holzbalken mit einer Kreissäge bearbeitend, vorfanden. Die beiden anderen Betretenen verließen das Grundstück, kehrten jedoch nach einem Anruf des XXXX wieder zur Baustelle zurück. Im gesamten Bereich des Hofes war Werkzeug bzw. Holzabfall verteilt. Im Zuge der Kontrolle wurde angegeben, dass die drei Betretenen die Cousins der Beschwerdeführerin seien, was diese telefonisch bestätigte. In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführerin und die Betretenen aufgefordert schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. In dieser gaben die Beschwerdeführerin und auch Herr XXXX an, dass sie nicht Cousin und Cousine seien, sondern der Onkel von den Herrn XXXX in derselben Wohnanlage wohnen würde, wie die Beschwerdeführerin. Es ist davon auszugehen, dass der zweiten Angabe der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken ist und sie unmittelbar im Zuge der Betretung falsche Angaben über die Beziehung zu den Betretenen gemacht hat, um ein Naheverhältnis zu suggerieren.

Die Feststellung zu der Arbeitsdauer ergeben sich aus den Angaben des Herrn XXXX .

2.3. Das Verwaltungsstrafverfahren zu den drei identen Vorfällen vom 04.06.2019 um 10:30 Uhr in XXXX , XXXX (Sachverhalt ist 1:1 ident mit dem vorliegenden) wegen Übertretung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG wurde lediglich aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes - eine Bestrafung ist bereits mit Strafverfügung vom 15.04.2020 erfolgt – eingestellt.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitenden unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann man bei einfachen manuellen Tätigkeiten und Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, die Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Im Verfahren gab die Beschwerdeführerin an, den Onkel der Brüder XXXX zu kennen und es sich bei den durchgeführten Arbeiten um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, zumal diese auch kein Entgelt bekommen hätten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Folglich ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0165). Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229).

Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, 2012/08/0165, als kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste definiert, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis langen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2010, Zl. 2009/09/0101).

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung vorgebracht, handelt es sich bei den Herren XXXX um die Neffen eines Nachbarn der Beschwerdeführerin. Zu Herrn XXXX machte die Beschwerdeführerin keine Angaben über den Bekanntheitsgrad. Es wurden keine Beweismittel vorgebracht, dass, wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, eine spezifische Bindung zwischen den Herren XXXX und Herrn XXXX bestehen würde. Die Behauptung einer solchen reicht nicht aus.

Weiters wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Beweise angeboten, die eine Unentgeltlichkeit belegen würden. Daher ist, im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, von einer entgeltlichen Vereinbarung auszugehen.

Verfahrensgegenständlich wird die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen als erwiesen angesehen. Sie hatten eine Vereinbarung über die Fertigstellung der Dachuntersicht beim Dachvorsprung und waren nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei dieser Art der Tätigkeit handelt es ich um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird.

Auch ist von einer persönlichen Arbeitspflicht der Betretenen auszugehen, da hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit eine solche nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild nicht praktiziert wurde.

Ein weiteres Kriterium, ob jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist dafür die Fremdbestimmung im Sinne von persönlicher Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist. So ist ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, wenn ein Arbeiter an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Annahme persönlicher Abhängigkeit in Bezug auf die Arbeitszeit, wenn die konkrete Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über diese Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden Konsequenzen darstellen würde. Dieser Umstand kann auch auf Teilzeitbeschäftigung zutreffen (VwGH 17.09.1991, Zl 90/08/0152).

Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von Herrn XXXX , Herrn XXXX , und Herrn XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1.       die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2.       die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3.       das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4.       ein zu niedriges Entgelt bemessen wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabebehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400, -- herabgesetzt werden. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck des Beitragszuschlages, den wegen Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbetrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grund auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 400, -- je Arbeitnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600, --, somit gesamt EUR 1.800, --, wurden daher von der belangten Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 zu Recht eingefordert.

Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 11 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd §113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen ist (vgl. VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, v. 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Deshalb ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gemäß § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400, - herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte demnach auch der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerde war demnach abzuweisen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung Strafverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2241119.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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