RS OGH 2021/8/6 6Ob92/21d, 7Ob113/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2021
beobachten
merken

Norm

ABGB §1489

Rechtssatz

Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verjährung, Schadenersatzverjährung, qualifiziert strafbare Handlung, Straftat, Organ, juristische Person, Repräsentant, Repräsentantenhaftung, Verband, Verbandsverantwortlichkeit

Anmerkung

Abweichend von RS0034423 und RS0034393.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133754

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten