RS OGH 2025/1/22 6Ob92/21d; 7Ob113/21z; 8Ob28/21g; 6Ob160/21d; 2Ob253/23d; 9Ob69/24y

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Veröffentlicht am 06.08.2021
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Norm

ABGB §1489
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd Paragraph 1489, ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.

Anmerkung

Abweichend von RS0034423 und RS0034393.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verjährung, Schadenersatzverjährung, qualifiziert strafbare Handlung, Straftat, Organ, juristische Person, Repräsentant, Repräsentantenhaftung, Verband, Verbandsverantwortlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133754

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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