TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/9 W287 2245760-1

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W287 2245760-1/25E

Schriftliche Ausfertigung des am 31.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Kuba, alias Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 28.07.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 31.08.2021 wird gemäß § 22a Abs. 1 und 1a BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG und § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3, Z. 4 und Z.5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 28.04.2021 in Österreich auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 28.05.2021 wurde er nach §§ 107 Abs 1 und 2, 125, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon 9 Monate bedingt) verurteilt. Die Dauer der Untersuchungshaft ab 28.04.2021 wurde angerechnet, sodass der BF bis 28.07.2021 in Haft war. Mit Haftende am 28.07.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer, der auf das Parteiengehör nicht reagiert hatte, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und eine Abschiebung in die Vereinigten Staaten für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

3. Am 03.08.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft im Rahmen eines Parteiengehörs hinsichtlich der Erlangung eines Ersatzreisedokuments einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, in Wirklichkeit Staatsangehöriger Kubas, aber anerkannter Flüchtling in den USA zu sein.

4. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 03.08.2021 hielt das BFA zur Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag des Beschwerdeführers zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, weil die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG.

5. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 03.08.2021 statt, am 13.08.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen.

6. Am 20.08.2021 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2021 vom BVwG aufgrund der zwischenzeitigen Asylantragsstellung ersatzlos behoben (I408 2245530-1).

7. Am 19.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in die USA und führte dabei aus, dass er keine finanziellen Mittel habe, um die Heimreisekosten zu decken. Dieser Antrag wurde am 20.08.2021 vom Bundesamt genehmigt.

8. Am 25.08.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.08.2021 (korrigiert auf 28.07.2021).

9. Am 31.08.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte.

10. Am 03.09.2021 ersuchte die BBU um eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, er ist auch nicht Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist kubanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung. Der BF hat keinen gesicherten Wohnsitz, er hat keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel im Bundesgebiet nach, er verfügt über keine nennenswerten Barmittel. Die Familie des BF hält sich in den USA auf.

Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben zu seiner Herkunft, zu seinen Reisedokumenten, zum Zeitpunkt seiner Einreise, Grund und Dauer seines Aufenthaltes, zum Aufenthaltsort seiner Familie sowie zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Staatsbürgerschaft sowie zu seinen finanziellen Mitteln gemacht. Er verstieß gegen das Meldegesetz.

Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ohne gültiges Reisedokument nach Österreich ein.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen abgelaufenen amerikanischen Reisepass (ausgestellt am 13.07.2015 von U.S. Citizenship and Immigration Services). Der Beschwerdeführer hat Flüchtlingsstatus in den USA. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über einen kubanischen Reisepass mit Gültigkeit bis Jänner 2022. Die Echtheit der beiden Dokumente steht nicht fest.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zur Fluchtgefahr

Der BF reiste ohne gültiges Reisedokument in Österreich ein. Er verstieß gegen das Meldegesetz.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich am 28.04.2021 straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 28.05.2021 wurde er nach §§ 107 Abs 1 und 2, 125, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon 9 Monate bedingt) verurteilt. Die Dauer der Untersuchungshaft ab 28.04.2021 wurde angerechnet, sodass der BF bis 28.07.2021 in Haft war.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2021 ausschließlich in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden, zumal der BF von den USA als Flüchtling anerkannt wurde. Die Erstbefragung des BF fand am 03.08.2021 statt, am 13.08.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Eine Entscheidung im Asylverfahren ist in Bearbeitung und in KW 35 zu erwarten. Nach Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz ist aus derzeitiger Sicht eine Abschiebung in die USA kurzfristig realistisch möglich. Es finden regelmäßig Flüge in die USA statt. Auch ein Heimreisezertifikat ist üblicherweise kurzfristig zu erlangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem sowie in das SIS.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und seiner Verhältnisse beruhen auf den Feststellungen im Schubhaftbescheid der belangten Behörde, sowie den Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor Organen der Polizei am 03.08.2021 sowie den weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, dem Vorbringen in der Beschwerde sowie den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kubanischer Staatsangehöriger mit Asylstatus in den USA ist, ergibt sich aus den Angaben des BF, die sich insofern mit der von ihm vorgelegten Kopie des amerikanischen Reisepasses und den Ermittlungen des Bundesamtes decken.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument nach Österreich eingereist ist, ergibt sich daraus, dass er lediglich Kopien eines bereits 2016 abgelaufenen amerikanischen Reisepass sowie eines gültigen kubanischen Reisepasses vorlegen konnte, jedoch nicht das nicht für die Einreise nach Österreich erforderliche Visum, sodass davon auszugehen ist, dass er nicht legal nach Österreich eingereist ist. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er mit dem New Yorker Personalausweis und seiner Sozialversicherungskarte nach Österreich eingereist sei (VP S. 13).

Der BF stellte erst am 03.08.2021, somit 6 Tage nach der Verhängung der Schubhaft und mehr als 3 Monate nach Verhängung der Untersuchungshaft und Antritt der Strafhaft, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zudem machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 03.08.2021 deutlich, dass er Flüchtlingsstatus in den USA habe und er nicht nach Kuba abgeschoben werden könne (Niederschrift AS 187: „Ich lebe in den USA mit meiner Familie, ich bin dort als Flüchtling. Ich werde in Kuba verfolgt. Ich bin wie ein Staatsbürger. Niemand kann mich von dort abschieben. Wer glauben Sie dass Sie sind. Sie sind eine einfache Person. Ich bin ein Flüchtling. Da ich Herr XXXX bin, kann ich nicht abgeschobene werden.“). Ihm war daher bekannt, dass er bereits Schutz genießt und er nicht nach Kuba abgeschoben werden kann. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz konnte daher nur in der Absicht gestellt worden sein, eine drohende Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern sowie um die bereits durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auszuhebeln (VP S.14/15). Der Beschwerdeführer beabsichtigt auch gar nicht, in Österreich zu bleiben, sondern stellte am 19.08.2021 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen für eine freiwillige Rückkehr, der am 20.08.2021 vom Bundesamt genehmigt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF ferner an, überhaupt nicht in Österreich bleiben zu wollen und den Antrag nur gestellt zu haben, weil ihm dazu geraten worden sei (VP S. 14/15).

Dem BF ist es im Rahmen der Verhandlung und im Rahmen des bisherigen Verfahrens nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen, dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein (abgelaufenes) amerikanisches Reisedokument bis wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt hat, verschwiegen hat, dass er auch ein kubanisches Reisedokument besitzt und so an der Ermittlung seiner Staatsangehörigkeit und seines Aufenthaltstitels in den USA nicht mitgewirkt hat. Dass er nunmehr zwar angibt, kooperationsbereit und ausreisewillig zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen gezeigten Verhalten nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird oder freiwillig ausreisen wird.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht glaubwürdig: Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu seinen Reisedokumenten, Aufenthalt seiner Familienmitglieder, Zeitpunkt der Einreise und Grund und Dauer seines Aufenthalts in der EU und im Bundesgebiet sind völlig widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen. Insbesondere weichen diese von den im Rahmen der bisherigen Einvernahmen getätigten Aussagen erheblich ab. Der Beschwerdeführer gab zunächst in der mündlichen Verhandlung an, sich 4 Jahre lang als Tourist in der Europäischen Union aufgehalten zu haben, der amerikanische Reisepass sei vor ca 7 Monaten abgelaufen. Dann wiederum gab er an, mehrfach in der EU gewesen zu sein, zuletzt im März eingereist zu sein, der amerikanische Reisepass mit dem er eingereist sei, habe danach die Gültigkeit verloren. Er sei im März in Deutschland, Österreich und der Schweiz gewesen (VP S. 11). Zuvor hatte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, drei bis vier Tage vor dem 13. April 2021 erstmals nach Österreich eingereist zu sein (VP S. 10), in der Einvernahme vor dem BFA vom 21.07.2021 verantwortete der Beschwerdeführer sich dahingehend, dass er im März mit dem Flugzeug nach Deutschland und dann mit dem Zug weiter nach Österreich gereist sei (AS 117).

Hinsichtlich seiner Familie gab er zunächst an, dass sich seine Familie gemeinsam mit ihm in Deutschland aufgehalten habe (As 119) und dass ihm seine Mutter seinen Reisepass bringen könne (As 118). In der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2021 gab er hingegen an, dass seine Familie durchgehend in den USA gewesen sei und nicht gemeinsam mit ihm nach Deutschland gereist sei (VP S. 13). Auch die Aussagen hinsichtlich des Familienstandes änderte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens: So gab er in der Einvernahme vor dem BFA vom 13.08.2021 (Niederschrift S. 5) an, mit seiner Frau und den restlichen Familienmitgliedern an einer gemeinsamen Adresse in New Jersey zu wohnen. In der mündlichen Verhandlung wiederum sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bereits 2011 von seiner Frau scheiden lassen habe und diese mit dem gemeinsamen Sohn in einem anderen Gebäude in New Jersey in der Nähe wohne (VP S. 8). Dass sich der Beschwerdeführer als Tourist hier im Bundesgebiet aufhielt und ansonsten als Zahntechniker in den USA arbeitet, ist schon allein aufgrund der behaupteten Unterkunftnahme bei der Caritas und der Dauer des behaupteten geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft. Auch die Angaben zu den finanziellen Mitteln sind widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen: So betonte der Beschwerdeführer wiederholt, dass er keinerlei finanzielle Probleme habe (VP S.9, S.14), erklärte jedoch gleichzeitig, dass er bei der Caritas Unterkunft genommen habe und von der Caritas auch versorgt worden sei, weil die Jugendherberge, die er nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Einreise nur ca 3-4 Tage bewohnt haben konnte, zu teuer gewesen sei (VP S. 9). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich als Tourist nicht vor seinem Urlaub um gültige Reisedokumente und ausreichende finanzielle Mittel gekümmert hat und ihn die Verlängerungsgebühr für den Reisepass in finanzielle Probleme stürzen konnte.

Der Beschwerdeführer leugnete ferner seine strafrechtliche Verurteilung vom 28.05.2021 zunächst (VP S. 15). Erst als ihm klar wurde, dass das Urteil dem erkennenden Gericht bekannt ist, gab er zu, strafrechtlich verurteilt worden zu sein, leugnete aber weiterhin eine strafrechtlich relevante Tat. Befragt zu den Hintergründen der Verurteilungen schilderte er den der Verurteilung zugrundeliegenden Vorgang jedoch völlig anders und gab an, nicht zu wissen, weshalb er verurteilt worden sei.

Der Beschwerdeführer ist damit insgesamt nicht vertrauenswürdig und unglaubwürdig.

Dauer der Schubhaft und des erstinstanzlichen Asylverfahrens ergeben sich aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen sowie den in der mündlichen Verhandlung vom BehV bekanntgegebenen Informationen.

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig ist. Er gab in der mündlichen Verhandlung auch selbst an, dass es ihm grundsätzlich gut gehe (VP S.6).

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 22a Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist:

Die belangte Behörde stützte die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Z. 1, Z. 3 und Z.9 des § 76 Abs. 3 FPG.

Der Beschwerdeführer verhält sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er wirkte an der Feststellung seiner Staatsbürgerschaft und seines Aufenthaltstitels nicht mit, erstattete keine Stellungnahme im Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, und legte seinen abgelaufenen Reisepass trotz mehrmaliger Aufforderung des Bundesamtes nicht vor. Seine Aussagen in den verschiedenen Einnahmen sind widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen. Der Tatbestand der Z. 1 ist daher jedenfalls erfüllt.

Auch der Tatbestand der Z. 3 war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides erfüllt, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung bestand. Diese wurde erst am 20.08.2021 vom Bundesverwaltungsgericht zu I408 2245530-1 behoben, da der Beschwerdeführer am 03.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Das Bundesamt hat sich ferner auch zu Recht auf Z. 9 gestützt. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte oder Geldmittel. Er hat ferner keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet und hat bei seinem bisherigen Aufenthalt gegen das Meldegesetz verstoßen.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.

Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich, sondern seine Familie lebt in den USA. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Ferner ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Der BF ist in Österreich vorbestraft und war 3 Monate in Haft. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.

Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs 6 FPG

Das BFA ist ferner zurecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Absicht gestellt wurde, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Sonstige Gründe für die Stellung des Antrages waren nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Rechtsberatung 6 Tage nach Verhängung der Schubhaft und mehr als 3 Monate nach Verhängung der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hatte auch unstrittig vor seiner Einreise nach Österreich mehrfach die Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren.

Der BF verfügt zudem über einen Aufenthaltstitel als Flüchtling in den USA. Eine Zurückweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist daher wahrscheinlich.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Aktenvermerk des BFA auch ausreichend begründet.

Zur Schubhaftdauer

Nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers, sofern dieser nicht binnen der zugestandenen Frist freiwillig ausreist. Im Asylverfahren erfolgte bereits die Erstbefragung sowie die Einvernahme vor dem Bundesamt. Mit dem Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz ist in KW 35 zu rechnen, sodass insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch ein Beschwerdeverfahren innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft abgeschlossen werden können. Ein HRZ-Verfahren mit den USA wurde aufgrund der Asylantragsstellung unterbrochen, wird jedoch nach Abschluss des Asylverfahren unmittelbar wiederaufgenommen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.

Die Beendigung des Asylverfahrens und eine Abschiebung im September bzw Oktober 2021 ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, ausreisewillig zu sein. Er hat es daher selbst in der Hand, einen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abzugeben und an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, um die weitere Anhaltung in Schubhaft möglichst kurz zu halten.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 28.07.2021 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.

Gelinderes Mittel/Ultima ratio

Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der BF war im Rahmen der mündlichen Verhandlung insgesamt unglaubwürdig und nicht vertrauenswürdig. Der BF wird daher eine Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nutzen, um unterzutauchen. Auch verfügt der BF nicht über Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte. Insbesondere gab der BF in seinem Antrag auf Unterstützungsleistungen für die freiwillige Rückkehr an, dass er nicht über genügend Geldmittel zur Deckung der Heimreisekosten verfüge. Seine diesbezügliche Verantwortung, seine Familie würde für das Flugticket aufkommen und unterstütze ihn finanziell, ist nicht glaubhaft.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu II. – Fortsetzungsausspruch

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Ferner besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 6 FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, dass ihm geraten worden sei, einen Asylantrag in Österreich zu stellen. Er gab ferner an, dass er nicht in Österreich bleiben wolle und lediglich auf die Ausstellung bzw Verlängerung seines Reisedokuments warte.

Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist sehr wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer bislang erst knapp ein Monat in Schubhaft angehalten wurde.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu III. Kostenentscheidung

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV), gemäß Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z. 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs 1 VwGVG kein Kostenersatz.

Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2245760.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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