TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/4 LVwG 41.25-3169/2020

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §13
GewO 1994 §91 Abs2
GewO 1994 §13 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der C D GmbH, G, Mstraße, vertreten durch Mag. A B, Rechtsanwalt, G, Fgasse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 16.11.2020, GZ: A2-053267/2015,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 17.12.2020 keine Folge gegeben und wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Gewerbebehörde, Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, mit Eingabe vom 22.12.2020 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 16.11.2020 wurde der C D GmbH, FN ****, mit Sitz in G, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, mit 13 Personenkraftwagen“ am Standort G, Mstraße, GISA-Zahl: ****, auf Rechtsgrundlagen § 91 Abs 2, § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 65/2020, entzogen.

Den Gewerbeentziehungsbescheid begründend führte die Gewerbebehörde unter Verweis auf das im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) in Bezug auf die C D GmbH auf dem Standort G, Mstraße, hervorgehende Gewerberecht zur Ausübung des „Taxi-Gewerbes, mit 13 Personenkraftwagen“ aus, dass laut Firmenbuch Herr E F, geb. am ****, handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit vertretungsbefugtes Organ der Gewerbeinhaberin sei und im Strafregister der Republik Österreich in Bezug auf diesen eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Urteil vom 31.10.2018 zu 220 Hv 13/2018m, rechtskräftig am 06.11.2018 (Freiheitsstrafe acht Monate bedingt, Geldstrafe von € 500.000,00, im Nichteinbringungsfall acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe), aufscheinen würde und sei die C D GmbH mit Schreiben vom 19.06.2020 aufgefordert worden, Herrn E F, welchem maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfts zustehe, binnen drei Monaten aus der Gesellschaft zu entfernen, wobei dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen worden sei. Weder die Kammer für Arbeiter und Angestellte, noch die Fachgruppe der Beförderungsgewerbe mit PKW der WKO Steiermark hätten Einwände gegen die beabsichtigte Gewerbeentziehung gehabt.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 13 Abs 1 sowie § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 und § 91 Abs 2 leg. cit. führte die Gewerbebehörde aus, dass Herrn E F maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte als handelsrechtlicher Geschäftsführer zustehe und dem Auftrag zur Entfernung nicht fristgerecht entsprochen worden sei und in einem Verfahren nach § 91 Abs 2 GewO 1994 nicht zu prüfen sei, ob auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis 6 bzw. des § 26 GewO 1994 verwirklicht seien, weshalb das genannte Gewerbe, in Ermahnung der fristgerechten Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers, zu entziehen gewesen sei.

Gegen diesen der C D GmbH gegenüber am 20.11.2020 erlassenen Gewerbeentziehungsbescheid erhob diese mit Schriftsatz vom 17.12.2020 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid vom 16.11.2020, GZ: A2-053267/2015, ersatzlos beheben, in eventu, die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Beschwerdebegründend wurde, gestützt auf die Mangelhaftigkeit des dem Bescheid vorangegangenen Verfahrens, der unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Mangelhaftigkeit des Bescheides geltend gemacht.

Hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde ausgeführt, dass der Bescheid Feststellungen zum erforderlichen Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Vorenthaltung in in § 13 Abs 1a GewO angeführten Angaben vermissen lasse und auch im gegenständlichen Verfahren die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit nach § 37 AVG und der Amtswegigkeit nach § 39 Abs 2 AVG gelten würden und die Behörde grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen habe, wenn der Beschuldigte, wie gegenständlich, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bestreite, zumal die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde treffe. Dieser von der Behörde zu erbringende Beweis setze aber voraus, dass die belangte Behörde nachvollziehbar und überprüfbar darlege, von welchem konkret festgestellten Sachverhalt sie als Grundlage ihrer Entscheidung überhaupt ausgehe und habe die belangte Behörde gar keine Feststellungen zum angeführten Tatbestandsmerkmal getroffen, weshalb der Bescheid mangelhaft geblieben sei.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen und mangelhaftigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde unter Bekämpfung des gesamten Bescheidspruches, nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der anzuwendenden gewerberechtlichen Vorschriften, festgehalten, dass die Behörde übersehe, dass das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 220 Hv 13/2018m vom 31.10.2018 keine Aburteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO darstelle, da insbesondere kein betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, keine organisierte Schwarzarbeit, keine betrügerische Krida, keine Schädigung fremder Gläubiger bzw. auch keine Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen festgestellt habe und somit als Grund für die letztendlich erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe von € 500.000,00 bzw. im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten kein betrügerisches Verhalten des Beschwerdeführers im obgenannten Urteil angeführt worden sei. Darüber hinaus liege auch keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vor, da die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probefrist gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen worden sei. Insbesondere sei die Nichtabfuhr der im Urteil vom 31.10.2018 angeführte Umsatzsteuerbeträge bzw. Dienstgeberbeiträge dem Beschwerdeführer durch auftretende Zahlungsschwierigkeiten unmöglich, da sich die angeführten Rückstände aufgrund einer Prüfung ergeben hätten, welche die Jahre 2008 bis einschließlich 2015 betroffen habe, wobei offensichtlich in diesem Zeitraum teilweise unrichtige Umsatzsteuermeldungen durch den Steuerberater des Beschwerdeführers abgegeben worden seien und die Berechnung der Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeiträge unrichtig von diesem vorgenommen worden sei, sodass dem Beschwerdeführer diese Rückstände erst im Zuge der Prüfung bekannt geworden seien und selbiger bis zu diesem Zeitpunkt angenommen habe bzw. annehmen habe dürfen, dass sämtliche Steuern richtig berechnet und abgeführt worden seien. In weiterer Folge sei gegen die „I J GmbH“ auch ein Konkursantrag gestellt und selbige mangels Möglichkeit der Bezahlung der Außenstände liquidiert worden. Des weiteren sei seit dem letzten strafrechtlichen Faktum eine lange Zeit des Wohlverhaltes verstrichen und sei der Großteil der verhängten Geldstrafe von Herrn E F durch zu Sozialstunden abgeleistet worden, sodass dadurch eine entsprechende Schadenswiedergutmachung erfolgt sei. Hinsichtlich der Sozialstunden sei überdies festzuhalten, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von den 960 Stunden Sozialdienst bereits über 900 Stunden abgeleistet habe, sodass lediglich 57 Stunden verblieben seien, bis die gesamte verhängte Geldstrafe durch Ableistung von Sozialdiensten getilgt sei. Herr E F habe sich nicht nur über einen sehr langen Zeitraum – die letzten steuerlichen Verfehlungen würden nunmehr fast fünf Jahre zurückliegen – wohlverhalten, sondern sei seine Verurteilung teilweise auch auf Fremdverschulden zurückzuführen, sodass jedenfalls von einer positiven Persönlichkeitsprognose auszugehen sei. Schließlich aber sei die von der Behörde selbst im Bescheid vom 16.11.2020 angeführte, zumindest 50%ige Beteiligung des Herrn E F nicht gegeben, da die gesamten Geschäftsanteile der C D GmbH von Frau Mag. K L gehalten würden. Da die belangte Behörde in Verkennung der Tatbestandselemente des § 13 GewO ohne diesbezügliche Feststellungen über die hierfür erforderliche betrügerische Vorenthaltung der in § 13 Abs 1a GewO angeführten Angaben sowie ohne Vorliegen der in § 13 Abs 1b GewO angeführten Voraussetzungen die Gewerbeberechtigung entzogen hatte und überdies der maßgebende Einfluss des Herrn E F mangels der erforderlichen Beteiligung von zumindest 50% an den Geschäftsanteilen der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, sei der Entzug der Gewerbeberechtigung ohne rechtliche Grundlage erfolgt.

Im Verfahrensgegenstand wurde für 03.02.2021 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung anberaumt und durchgeführt, anlässlich welcher Herr E F als Zeuge einvernommen wurde.

Im Zuge der durchgeführten Verhandlung wurde beschwerdeführerseitig auf die Beschwerde verwiesen.

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der Gerichtsverhandlung nicht anwesend.

Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens, dem insbesondere auch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.10.2018, GZ: 220 Hv 13/2018m, sowie der verwaltungsgerichtliche Verfahrensakt zur GZ: LVwG 41.25-564/2020 zugrunde gelegt wurden, ergibt sich der entscheidungsrelevante, weitere Sachverhalt wie folgt:

Gerichtlicherseits wird festgestellt, dass aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu ersehen ist, dass die Beschwerdeführerin zur GISA-Zahl: **** seit 20.01.2015 auf dem Standort G, Mstraße, zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, mit 13 Personenkraftwagen“ berechtigt ist.

Handelrechtlicher Geschäftsführer ist Herr E F, geb. am **** in G, und dies seit 20.11.2014.

Aus dem Strafregister der Republik Österreich, erstellt am 06.03.2020, geht in Bezug auf letzteren nachstehende Verurteilung hervor:

„01) LG F.STRAFS.GRAZ 220 HV 13/2018m vom 31.10.2018 RK 06.11.2018

§ 33 (1) idF BGBl I 2010/104 iVm § 38 (1) idF v.BGBl I 2010/104 FinStrG

§ 33 (2) lit b idF BGBl I 28/1999 iVm 38 (1) teils idF v. BGBl 2010/104 FinStrG

§ 33 (1) idF BGBl I 28/1999, teils idF. BGBl. I 104/2010 iVm 38 (1) teils idF BGBl I 103/2005, teils idF BGBl 104/2010 u teils idF BGl I 112/2012 FinStrG

§ 33 (2) lit a FinStrG

Datum der (letzten) Tat 31.12.2016

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 500.000,00 EUR IM NEF 8 Monate Ersatzfreiheitsstrafe“

Hinsichtlich der Tilgung ist darin Folgendes ausgeführt:

„Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) …

… ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

… ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.“

Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.10.2018 zu GZ: 220 Hv 13/2018m, rechtskräftig seit 06.11.2018, ist in verfahrensrelevanter Hinsicht zu entnehmen, dass Herr E F wegen Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG iVm § 38 Abs 1 FinStrG der jeweils geltenden Fassung zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 500.000,00 im Uneinbringlichkeitsfall zur Ersatzfreiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten sowie zur Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde.

Diesem Gerichtsurteil folgend hat Herr E F in wiederholten Angriffen zu nachangeführten Zeitpunkten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt (§§ 20, 21 AVOG) als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma „I J GmbH“ vorsätzlich und in Bezug auf die vor dem 1. Jänner 2011 begangenen Taten auch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 265 Abs 1p FinStrG)

I.       in wiederholten Angriffen im Zeitraum 2010 bis 2015 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119ff BAO), nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Abgabenerklärungen, eine Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt, wobei es bei den Taten für das Jahr 2014 aufgrund der vorzeitigen Entdeckung durch die Ermittlungsbehörden beim Versuch blieb, und zwar

1. an Umsatzsteuer

a)       für das Jahr 2009 in der Höhe von EUR 31.091,85,

b)       für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 31.225,69,

c)       für das Jahr 2011 in der Höhe von EUR 29.685,36,

d)       für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 31.178,68,

e)       für das Jahr 2013 in der Höhe von EUR 27.051,64 und

f)       für das Jahr 2014 in der Höhe von EUR 27.536,43;

2. an Körperschaftssteuer

a)       für das Jahr 2009 in der Höhe von EUR 40.862,09,

b)       für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 18.825,15,

c)       für das Jahr 2011 in der Höhe von EUR 15.345,53,

d)       für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 29.188,83,

e)       für das Jahr 2013 in der Höhe von EUR 34.898,46 und

f)       für das Jahr 2014 in der Höhe von EUR 21.610,66.

II. indem er in mehrfachen Angriffen im Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2015 die von ihm in wiederholten Auszahlungen getätigten Gewinnausschüttungen an sich selbst gegenüber dem Finanzamt Graz-Stadt verschwieg und auch die daraus resultierenden Kapitalertragssteuerbeträge nicht einbehielt und binnen einer Woche an das zuständige Finanzamt Graz-Stadt abführte, eine Verkürzung von Kapitalertragssteuer in Höhe von insgesamt EUR 300.035,52, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,- übersteigenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und er bereits einmal wegen einer solchen Tag bestraft wurde (vgl. Anlage 11 und 12 der ON 29);

III. In wiederholten Angriffen jeweils am 15. des Monats im Zeitraum März 2015 bis Februar 2016 zusätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch das Nichterfassen von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt EUR 27.497,27 bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar

1.       am 15. März 2015 für den Monat Jänner 2015 in Höhe von EUR 2.538,58,

2.       am 15. April 2015 für den Monat Februar 2015 in Höhe von EUR 2.449,52,

3.       am 15. Mai 2015 für den Monat März 2015 in Höhe von EUR 2.800,77,

4.       am 15. Juni 2015 für den Monat April 2015 in Höhe von EUR 2.648,99,

5.       am 15. Juli 2015 für den Monat Mai 2015 in Höhe von EUR 2.528,04,

6.       am 15. August 2015 für den Monat Juni 2015 in Höhe von EUR 2.715,00,

7.       am 15. September 2015 für den Monat Juli 2015 in Höhe von EUR 2.273,44,

8.       am 15. Oktober 2015 für den Monat August 2015 in Höhe von EUR 2.273,94,

9.       am 15. November 2015 für den Monat September 2015 in Höhe von EUR 2.204,30

10.      am 15. Dezember 2015 für den Monat Oktober 2015 in Höhe von EUR 2.117,13,

11.      am 15. Jänner 2016 für den Monat November 2015 in Höhe von EUR 1.601,68,

12.      am 15. Februar 2016 für den Monat Dezember 2015 in Höhe von EUR 1.345,87.

IV. in wiederholten monatlichen Angriffen im Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2016 unter Verletzung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten Verkürzungen der Lohnsteuer, der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und gab 2011 auch der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen bewirkt, indem er lohnsteuerpflichtige Gehaltsbestandteile nicht erfasste und die darauf entfallenden Abgaben nicht entrichtete, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar

1.       für das Jahr 2009 Lohnsteuer in Höhe von EUR 3.739,87 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 6.599,78;

2.       für das Jahr 2010 Lohnsteuer in Höhe von EUR 2.542,07 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 6.729,01;

3.       für das Jahr 2011 Lohnsteuer in Höhe von EUR 3.729,66, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 6.581,75 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 585,04;

4.       für das Jahr 2012 Lohnsteuer in Höhe von EUR 9.006,41, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 16.168,40 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 1.401,26;

5.       für das Jahr 2013 Lohnsteuer in Höhe von EUR 3.414,67, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 16.305,21 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 1.413,74;

7.       für das Jahr 2014 Lohnsteuer in Höhe von EUR 51.505,84, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 19.659,37 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 1.703,81;

7.       für das Jahr 2015 Lohnsteuer in Höhe von EUR 51.433,49, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 10.184,47 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 882,67;

8.       für das Jahr 2016 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von EUR 5.212,26 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 451,73;

Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt sohin EUR 885.283,68 (§ 53 Abs 1 FinStrG)

Strafbare Handlung(en):

Der Angeklagte E F hat hiedruch die Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung

zu Punkt I. nach § 33 Abs 1 FinStrG idF BGBl. I 2010/104, bzgl. Punkt I.1.a und I.2.a idF vor BGBl I 2010/104 (§ 4 Abs 2) FinStrG und iVm § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (§ 265 Abs 1p FinStrG)

zu Punkt II. nach § 33 Abs 1 FinStrG, hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 2011 begangenen Taten idF BGBl 28/1999 hinsichtlich der vor dem 12. Jänner 2013 begangenen Taten idF BGBl 104/2010 und hinsichtlich der ab dem 12.Jänner 2013 begangenen Taten idgF, jeweils iVm § 38 Abs 1 FinStrG, hinsichtlich der vor dem 31.Dezember 2010 begangenen Taten idF BGBl I 103/2005, hinsichtlich der vor dem 15.Dezember 2012 begangenen idF BGBl I 104/2010 und hinsichtlich der vor dem 1.Jänner 2016 begangenen Taten idF BGBl I 112/2012,

zu Punkt III. nach § 66 Abs 2 lit a FinStrG und

zu Punkt IV. nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG, hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 2011 begangenen Taten idF BGBl I 28/1999 und iVm § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl 2010/104 (§ 265 Abs 1p FinStrG), hinsichtlich der vor dem 12. Jänner 2013 begangenen Taten idF BGBl I 104/2010 und hinsichtlich der ab dem 12. Jänner 2013 begangenen Taten idgF begangen.

Ersichtlich ist, dass von Seiten des Strafgerichtes als strafmildernd das reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und das längere Zurückliegen der Taten und das Wohlverhalten des damaligen Angeklagten als strafmildernd gewertet wurden. Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen mehrere Vergehen nach dem FinStrG, den langten Deliktszeitraum, die Tatwiederholungen, zwei verwaltungsrechtliche Vorstrafen aus dem Jahr 2016 wegen Abgabenhinterziehungen.

Diese strafgerichtliche Verurteilung ist nicht getilgt. Weitere Verurteilungen weist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht auf.

Er wurde **** in G geboren, absolvierte dort die Volksschule und auch das Gymnasium, wobei er die Matura im Jahr 1989 ablegte und danach den Zivildienst absolvierte. Ein begonnenes Psychologiestudium und Studium der Medienkunde wurde von ihm nicht abgeschlossen und fuhr Herr E F in seiner Studienzeit bereits Taxi, wodurch er Kontakt zur Taxiszene bekam. Er stieg in der Folge als Angestellter bei der H ein und machte sich über Anraten eines Wirtschaftskammervertreters selbstständig. Sein Unternehmen ging gut und konnte er das Unternehmen Ende der 90er Jahre erweitern und hatte binnen kurzer Zeit 6 Taxiautos mit Fahrern, die für sein Unternehmen fuhren. Zur damaligen Zeit ging auch das Taxigeschäft recht gut und war er Einzelunternehmer. In der Folge gründete Herr E F mit einem seiner ersten Lenker, welcher bei ihm angestellt gewesen war, im Jahr 2002 die M N GmbH, welche bis zum Ausstieg seines Partners 2009 existierte. Herr E F blieb in der Branche und gründete I J GmbH 2008, welche bis 2016 aktiv war. Das dem Strafurteil zugrundeliegende finanzrechtliche Prüfungsverfahren begann im Juni 2015. I J GmbH ging in der Folge im Laufe des Jahres 2017 in Konkurs. Herr E F war auch damals Geschäftsführer dieser GmbH und kam es 2016 auch zu finanzbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren. Bis zu den strafgerichtlicherseits im Urteil vorgehaltenen Taten hat sich der Beschwerdeführer ansonsten wohlverhalten und auch nach diesem Zeitraum. Der verursachte Schaden wurde nicht wieder gut gemacht, sondern seitens der Republik Österreich im Konkursverfahren geltend gemacht. Die diesbezügliche Quote betrug jedoch lediglich etwas über 1 %.

Die im Strafurteil verhängte Geldstrafe wurde von Herrn E F nicht bezahlt und musste er auch die Ersatzfreiheitsstrafe nicht antreten. Diesbezüglich leistete er unter gerichtlicher Kontrolle über den Verein O Sozialstunden im insgesamten Ausmaß von 960 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre. Die Sozialarbeit wurde im sogenannten Vinzidorf in G geleistet und betraf diese Tätigkeit eine generelle Unterstützung obdachloser Personen.

Herr E F, war seit 2015 bis zum Widerruf auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der seit 2004 bestehenden Beschwerdeführerin ist, besitzt kein Vermögen, wobei über sein Vermögen ein Privatkonkursverfahren seit ca. 2 Jahren laufend ist; - dies aufgrund von Privathaftungen aus dem Konkursverfahren der seinerzeitigen I J GmbH. Auch bis zum Konkursverfahren sind gegen ihn Exekutionen nicht laufend gewesen. Herr E F bestreitet seinen Unterhalt aus seinem Einkommen als Geschäftsführer, welches € 1.221,40 netto pro Monat 14-mal jährlich beträgt. Er ist seit 2010 verheiratet und hat auch zwei Kinder, die 2006 und 2008 geboren sind. Seine Frau ist Gesellschafterin der beschwerdeführenden Gewerbeinhaberin und im Betrieb tätig und verdient monatlich € 1.500,00, 14-mal jährlich. Der Schwerpunkt der derzeitigen betrieblichen Tätigkeit besteht weniger in klassischen Taxifahrten, sondern in Lebensmittelzustellungen und Bluttransporten, etc. Seine ca. 10 Arbeitnehmer sind derzeit in Kurzarbeit und liegt aufgrund der COVID19-Pandemie auch eine Umsatzeinbuße der Gewerbeinhaberin von 30 bis 40 % vor.

Mit „Mitteilung“ der Gewerbebehörde, Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz vom 19.06.2020 wurde die Gewerbeinhaberin C D GmbH unter Darlegung des Sachverhaltes aufgefordert, Herrn E F, geb. am ****, dem als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfts zusteht und auf den sich der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund sinngemäß bezieht, gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 aus dieser Funktion binnen drei Monaten zu entfernen, widrigenfalls die Behörde die Gewerbeberechtigung entziehen müsste.

Diese behördliche Aufforderung wurde der Gewerbeinhaberin nachweislich am 25.06.2020 zugestellt und kam die Gewerbeinhaberin dieser behördlichen Aufforderung der Entfernung dieses handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht (fristgerecht) nach.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 24.01.2020 wurde zuvor die Bestellung des Herrn E F, geb. am **** in G, wohnhaft in G, Hstraße, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der C D GmbH für die Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe mit 13 Personenkraftwagen“ am Standort G, Mstraße, GISA-Zahl: ****, auf Rechtsgrundlagen § 91 Abs 1, § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, widerrufen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.05.2020, GZ: LVwG 41.25-564/2020-15, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der Gewerbeinhaberin keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen bereits auf den behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen lassen und überdies auf die Ergebnisse im Rahmen der Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Zuge der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung gründen, welcher neben dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt auch der verwaltungsgerichtliche Akt zu GZ: LVwG 41.25-564/2020 zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wurde beschwerdeführerseitig die behördlicherseits erfolgte Aufforderung zur Entfernung des genannten handelsrechtlichen Geschäftsführers und dessen gerichtliche Verurteilung und der Umstand, dass dieser trotz behördlicher Aufforderung nicht aus der Gesellschaft entfernt wurde, im Verfahren nicht bestritten. Was den Gewerbeausschlussgrund des in Rede stehenden handelsrechtlichen Geschäftsführer anlangt, so ist diese dem näher beschriebenen Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu entnehmen und von der mangelnden Tilgung auf Grundlage des eingeholten Strafregisterauszuges auch auszugehen. Die verwaltungsgerichtlicherseits vorgenommene Prognose fußt auf der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen E F.

Auch dieser Sachverhalt ist verfahrensgegenständlich unstrittig.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes, unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 13 Abs 1 GewO 1994:

„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

      1. von einem Gericht verurteilt worden sind

         a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

         b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

      2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“

§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994:

„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

      1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist

…“

§ 91 Abs 2 GewO 1994 normiert Nachstehendes:

„Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde vor dem Hintergrund der rechtskräftigen, nicht getilgten, strafrechtlichen Verurteilung des handelsrechtlichen Geschäftsführers Herrn E F mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.10.2018 im Ergebnis zutreffend vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes im Sinne der Regelung des § 13 Abs 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 aus, wonach natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung – wie im gegenständlichen Fall – nicht getilgt ist, sodass diesbezüglich die grundsätzliche Voraussetzung hinsichtlich des Vorliegens eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, welcher sich auf Herrn E F bezieht, gegeben ist. Herr E F wurde von Seiten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 500.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall zur Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie zur Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde) verurteilt. Unter Zugrundelegung von § 13 Abs 1 GewO 1994 ist bei einer Geldstrafe, die nicht in Tagessätzen bemessen ist, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend und bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe die Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Gegenständlich wurde von Seiten des Strafgerichtes eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten für die verhängte Geldstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit vorgesehen und zusätzlich eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt. Ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit. b GewO 1994 ist in Bezug auf die Person des Herrn E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin somit vorliegend. Die Regelung des § 91 Abs 2 GewO 1994 begnügt sich entgegen dem implizierten behördlichen Dafürhalten, jedoch nicht damit, dass ein derartiger Gewerbeausschlussgrund vorliegend ist, sondern ist explizit verlangt, dass sich ein Entziehungsgrund nach § 87 GewO 1994, fallbezogen ein solcher nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, gegenständlich der gewerbetreibenden juristischen Person C D GmbH, zusteht, bezieht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist Herr E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbetreibenden auch eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zusteht (vgl. zB VwGH am 17.04.1998, 98/04/0041, VwGH am 17.03.1998, 98/04/0008, VwGH am 25.04.1995, 95/04/0066, VwGH am 03.09.2008, 2008/04/0121, VwGH am 20.10.2004, 2004/04/0155, VwGH am 13.06.2005, 2003/04/0089). Auf Gesellschaftsanteile vermag es im gegenständlichen Fall nicht anzukommen. Auch ist es nicht von Belang, ob dieser anzunehmende Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird (vgl. zB VwGH am 17.04.1998, 98/04/0041 und VwGH am 25.02.1997, 97/04/0021). Es ist daher zu prüfen, ob in Bezug auf die auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin gegenständlich ein Entziehungsgrund nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 sinngemäß zutrifft. Für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, welcher sich auf Herrn E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu beziehen hätte, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch das Hinzutreten des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich, nämlich, dass „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist“. Die belangte Behörde hätte daher auch in ihrem Verfahren eine derartige Prüfung vorzunehmen gehabt und bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung, als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen gehabt. Diesbezüglich hat die Behörde eine nachvollziehbare, begründete selbständige Prognose abzugeben, während sie in Bezug auf das Tatbestandselement der gerichtlichen Verurteilung an die vorliegende einschlägige rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden ist (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO – Gewerbeordnung 3. Aufl. Rz 4 zu § 87 GewO 1994). Der Entziehungsgrund nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 setzt somit kumulativ zum Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes, insbesondere nach § 13 Abs 1 leg. cit., auch eine negative Prognose dahingehend voraus, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung dergleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden „Taxi-Gewerbes“ zu befürchten ist.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO 1994) bezieht, ist festzuhalten, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer fallbezogen den Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit b) iVm § 13 Abs 1 Z 2 GewO 1994 verwirklicht, da die gegenständliche Verurteilung nicht getilgt ist und eine Verurteilung wegen einer sonstigen, also einer nicht in § 13 Abs 1 lit a leg. cit) angeführten strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe erfolgte, wobei bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist und bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe die Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen sind, wobei 1 Monat 30 Tagen gleichzuhalten ist (vgl. § 13 Abs 1 GewO 1994). Ob die Verurteilung bedingt erfolgte ist für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes nicht von Belang (vgl. zB Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO, 3. Aufl., Rz 14 zu § 13 GewO 1994). Das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zutreffend.

Die Gewerbebehörde ist beim Entziehungsgrund der strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 auch an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, jedoch obliegt ihr die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. zB VwGH am 24.06.1983, 92/04/0038). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde auf die bedingte Strafnachsicht des Strafgerichtes nach § 43 Abs 1 StGB bezieht, ist es auch so, dass Überlegungen des Strafgerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können (vgl. zB VwGH am 22.05.2003, 2002/04/0147). Diesbezüglich sind jedoch besondere Gründe aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht nach der hg. Judikatur ausnahmsweise zu berücksichtigten wäre (vgl. zB VwGH am 24.02.2010, 2009/04/0288, unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH).

Bei der Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Herrn E F ist auch auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen und das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH am 18.05.2016, Ra 2016/04/0046). Das Höchstgericht (vgl. zB VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116 und VwGH am 09.10.2002, 2002/04/0122) hat die Berücksichtigung des seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraumes im Hinblick auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes nicht als rechtswidrig erachtet. Dabei ist der seit der Deliktsbegehung verstrichene Zeitraum zu betrachten (vgl. zB VwGH am 27.10.2014, 2013/04/0103). Im Beschwerdefall erfolgte die Begehung der Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung dem Sachverhalt des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils folgend zwischen 2009 und 2016 sodass sich der handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gewerbeinhaberin bis dato bereits seit ca. vier Jahren und etwas mehr als zwei Monaten wohlverhalten und sich keinerlei strafbare Handlung zu Schulden kommen lassen hat. Unbeschadet der von Seiten des Strafgerichtes auch als mildernd gewerteten Unbescholtenheit bis zur Begehung der in Rede stehenden Vergehen der Abgabenhinterziehung, ist festzuhalten, dass dem strafgerichtlichen Urteil fallbezogen Feststellungen hinsichtlich der von Seiten des Zeugen E F verursachten Schadens der Höhe nach zu entnehmen sind. Das Strafgericht ging in seinem Urteil, welches im behördlichen Verfahren zum in Rede stehenden Widerruf der Geschäftsführerbestellung führte, davon aus, dass der Fremdschaden, den der Zeuge E F laut gerichtlichen Feststellungen verursacht hat, € 885.283,68 betrug und wurde von Seiten der Beschwerdeführerin und ihres Geschäftsführers eine Schadenswiedergutmachung nicht geleistet. Die diesbezügliche Konkursforderung der Republik Österreich im Konkursverfahren über das Vermögen der I J GmbH betrug lediglich etwas mehr als 1 %. Soweit beschwerdeführerseitig ins Treffen geführt wurde, dass der Geschäftsführer durch seine mittlerweile abgeleisteten Sozialleistungen Schadenswiedergutmachung leiste, ist auszuführen, dass es dabei nicht um eine Schadenswiedergutmachung des verursachten Schadens geht, sondern diese Sozialleistungen die über den Geschäftsführer Herrn E F verhängte Geldstrafe betreffen.

Soweit das Tatsachengeständnis des Herrn E F strafgerichtlicherseits ebenfalls als mildernd gewertet wurde, ist weiters festzuhalten, dass es in rechtlicher Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes nicht darauf ankommt, ob die verurteilte Person im zugrundeliegenden Strafverfahren geständig war (vgl. zB auch VwGH am 05.11.1991, 91/04/0165), sondern ist vielmehr entscheidend, ob diese nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlungen oder Unterlassungen Gewähr dafür bietet, dass sie bei der Gewerbeausübung die hiebei zu beachtenden, öffentlichen Rücksichten wahrnehmen werde und die Begehung gleichartiger oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des beschwerdegegenständlichen „Taxi-Gewerbes mit 13 Personenkraftwagen“ ausgeschlossen ist. Hinsichtlich dieser entscheidungsrelevanten, von Seiten der Gewerbebehörde fallbezogen nicht beantworteten Frage, ist dem Beschwerdevorbringen nochmals entgegenzuhalten, dass die Gewerbebehörde und auch das Verwaltungsgericht beim Entziehungsgrund der strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 iVm § 87 Abs 1 Z 1 leg. cit. an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden sind (vgl. zB VwGH am 24.06.1983, 82/04/0038). Ob dieses durch Falsch- oder Schlechtberatungen des Steuerberaters zustande kam, ist daher nicht von Belang.

Der Schutzzweck der GewO 1994 bezieht sich nicht nur darauf, sicherzustellen, dass eine Tätigkeit, welche selbstständig regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, mit der dafür notwendigen Sach- und Fachkenntnis ausgeübt werde, sondern auch darauf, dass Gewerbeinhabern, auf welche ein derartiger Ausschlussgrund zutrifft und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wobei es auch keine Voraussetzung bildet, dass die Straftat in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden ist (vgl. zB VwGH am 16.01.1981, 436/80). In gleichem Maße muss dies für den Sachverhalt gelten, wenn es darum geht, das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in Bezug auf die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers – gegenständlich Herrn E F – zu prüfen und kommt der Gewerbeentziehung auch kein Strafcharakter zu und ist der handelsrechtlicher Geschäftsführer in diesem Verfahren kein „Beschuldigter“,, sondern handelt es sich um eine „administrative Maßnahme“ (vgl. zB auch VwGH am 21.12.1993, 93/04/0078), wodurch nicht zuletzt auch die an der Ausübung des betroffenen Gewerbes beteiligten Kreise geschützt werden.

Gegenständlich hatte die Behörde jedoch vor Erteilen ihres Entfernungsauftrages mit Schreiben vom 19.06.2020 alle in Betracht kommenden Umstände einer Prüfung zu unterziehen, wozu – wie ausgeführt – auch das Verhalten, dass der Bestrafte seit seiner Verurteilung an den Tag gelegt hat, gehört, zumal auch ein einwandfreien Verhalten durch einen längeren Zeitraum geeignet sein kann, die Besorgnis eines Missbrauchs der Gewerbeberechtigung auszuschließen (vgl. zB VwGH Slg 7.470 A). Die auch behördlicherseits vorzunehmende Persönlichkeitsprognose des Verurteilten setzt auch die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 bildenden Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. VwGH am 22.06.2011, 2011/04/0014). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde – wie dargelegt – sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH am 17.04.2012, 2008/04/0009). Ungeachtet des Umstandes, dass dem zur Vertretung nach Außen berufenen Herrn E F auf Grundlage des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils während eines Tatzeitraums zwischen 2009 und 2016 dem Strafurteil folgend die Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung rechtskräftig zur Last gelegt wurden, wodurch ein Schaden im Ausmaß von € 885.283,68 verursacht wurde, welcher im Wesentlichen auch nicht wieder gut gemacht wurde, hatte sich Herr E F auch sonst nicht bis zur abschließenden Begehung von Tathandlungen nicht gänzlich wohl verhalten. Dem Strafurteil folgend waren auch zwei verwaltungsrechtliche Vorstrafen aus dem Jahr 2016 wegen Abgabenhinterziehungen vorliegend. Indem Herr E F sich seit dem letzten ihm zur Last gelegten Faktum im Dezember 2016 wohlverhalten hatte, vermag das erkennende Gericht darin bloß ein Indiz dafür zu erblicken, dass die Begehung derartiger Straftaten durch Herrn E F künftig „kaum“ zu befürchten sind, worauf es nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB VwGH am 09.05.2001, 2001/01/0072, VwGH am 26.04.2000, 2000/04/0068 und VwGH am 08.05.2002, 2002/04/0030) allerdings nicht ankommt. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Gewerbe natürlich auch Gelegenheit zur Begehung eines Vergehen der Abgabenhinterziehung bietet, hat der handelsrechtlicher Geschäftsführer als seinerzeit steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der „Die Grüne Elise“ Transport GmbH die Taten auch teilweise in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme bzw. abgabenrechtliche Vorteile zu verschaffen. Bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes eines Gewerbetreibenden ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe, die im § 13 Abs 1 GewO genannte Grenze übersteigt (vgl. Grabler/Solzlechner/Wendl, GewO-Gewerbeordnung 3. Aufl. Rz 6 zu § 87 GewO und die dort zitierte, höchstgerichtliche Judikatur). Fallbezogen wurde der gewerberechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gewerbeinhaberin Herr E F rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 500.000,00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten im Uneinbringlichkeitsfall sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und wird die in § 13 Abs 1 lit b) GewO 1994 vorgesehene Grenze einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe im Beschwerdefall auch unter Bedachtnahme auf die Zusammenrechnungsregel im § 13 Abs 1 GewO 1994 erheblich überschritten, wobei auch der bis zu € 2.070.602,88 reichende Strafrahmen betreffend die Geldstrafe, die verhängt wurde, von Seiten des Strafgerichtes nicht unbeträchtlich ausgeschöpft wurde.

Gegenständlich zeigt sich, dass Herr E F über einen äußerst langen Zeitraum von acht Jahren vorsätzlich die Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, beging, wodurch ein – überwiegend nicht wieder gut gemachter – erheblicher Schaden in der Höhe von € 885.283,68 entstand. Auch gilt es zu bedenken, dass sich Herr E F bis zur Begehung seiner Tathandlungen, vor dem Hintergrund zweier verwaltungsrechtlicher Vorstrafen aus dem Jahr 2016 wegen Abgabenhinterziehung nicht gänzlich wohl verhalten hatte, und auch der persönliche Eindruck des erkennenden Gerichtes anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung (vgl. VwGH am 18.02.2015, Ra 2014/04/0035) ließ - wie im Verfahren GZ: LVwG 41.25-564/2020 - zwar durchaus eine gewisse Läuterung des Verurteilten, insbesondere vor dem Hintergrund des mittlerweile rechtskräftig erteilten Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, erkennen, jedoch kann gerichtlicherseits aufgrund des mittlerweile erst verstrichenen Zeitraums von ca. vier Jahren und etwas mehr als einem Monat und des langen Tatzeitraums von ca. acht Jahren derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass die in der durch die in Rede stehende Straftaten des Vergehens der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung manifestierte begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat aufgrund der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers bei Ausübung des in Rede stehenden Taxi-Gewerbes (gar) nicht besteht;- dies vor dem Hintergrund, dass dieser über diesen mehrjährigen Zeitraum, welchem ein im Vergleich wesentlich kürzerer Zeitraum des Wohlverhaltens gegenübersteht, damit auch zu erkennen gab, zur Erhaltung bzw. zum Fortbestand eines Unternehmens bzw. zur Verschaffung fortlaufender Einnahmen bzw. abgabenrechtlicher Vorteile auch Finanzvergehen mit einer Schadenshöhe von rund € 885.000,00 zu begehen. Herr E F war im Zeitraum der Tatbegehung zwischen 39 und 46 Jahre alt, also in einem Alter, in dem die Persönlichkeit bereits ausgereift und seine Charakterbildung bereits abgeschlossen war und er sich über den Unrechtsgehalt seines Handelns sowie über die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bewusst sein musste. Zu diesem Zeitpunkt hatte er als Unternehmer auch bereits mehrjährige Erfahrung und hätte auch seine unternehmerischen Pflichten genau kennen sollen. Umso schwerer wiegt die vorsätzliche Begehung der in Rede stehenden Finanzdelikte über den genannten mehrjährigen Zeitraum (vgl. zB auch VwGH am 09.09.1998, 98/04/0117 und VwGH am 08.05.2002, 2001/04/0043). Es kann insbesondere aufgrund der wiederholten Abgabenhinterziehungen, zuletzt in Form wiederholter Angriffe über einen langen Deliktszeitraum, daher nicht ausgeschlossen werden, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer wiederum in gleicher oder ähnlicher Form derartige Straftaten begehen wird. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist bei Würdigung aller Umstände als zu gering zu erachten, um im Beschwerdefall in Bezug auf die Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers Herr E F bereits von einer „positiven Prognose“ im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ausgehen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann nämlich einem relativ kurzen Zeitraum seit Ende des strafbaren Verhaltens - gegenständlich Dezember 2016 – bzw. der Verurteilung – fallbezogen Ende Oktober 2018 – „nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen“ nicht jenes Gewicht beigemessen werden, welches die in Rede stehende Befürchtung re

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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