TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2008/04/0121

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;
KFG 1967 §57a;
StGB §164 Abs2;
StGB §223 Abs1;
StGB §224;
StGB §302 Abs1;
StGB §43 Abs1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 01.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StGB § 164 heute
  2. StGB § 164 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 164 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 164 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 164 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  6. StGB § 164 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der M in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien von 13. Juni 2008, Zlen. M63/01033/2007 und M63/01142/2007, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juni 2008 hat der Landeshauptmann von Wien der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigungen für das Kraftfahrzeugtechnikgewerbe und das Handelsgewerbe an einem bestimmt bezeichneten Standort entzogen.

Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 6. Mai 2005 aufgefordert worden sei, ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer Reinhold S. als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte bis 1. Oktober 2005 zu entfernen. Reinhold S. sei entgegen dieser Aufforderung nicht aus seiner Position mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte (Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer) ausgeschieden.Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 6. Mai 2005 aufgefordert worden sei, ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer Reinhold Sitzung als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte bis 1. Oktober 2005 zu entfernen. Reinhold Sitzung sei entgegen dieser Aufforderung nicht aus seiner Position mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte (Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer) ausgeschieden.

Reinhold S. sei mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Februar 2005 wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass Reinhold S. in folgenden Fällen Begutachtungsplaketten und Prüfberichte für Überprüfungen gemäß § 57a KFG ausgestellt habe, ohne die Fahrzeuge einer Begutachtung zu unterziehen:Reinhold Sitzung sei mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Februar 2005 wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass Reinhold Sitzung in folgenden Fällen Begutachtungsplaketten und Prüfberichte für Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, KFG ausgestellt habe, ohne die Fahrzeuge einer Begutachtung zu unterziehen:

Am 3. September 2003 am Pkw BMW 525i des Milovan N, wobei für dieses Fahrzeug zuvor vom ÖAMTC die Ausstellung einer Überprüfungsplakette wegen technischer Mängel verweigert worden sei;

im Juni 2003 am Pkw VW Golf des Dragan M;

in der Zeit von November 2002 bis Juni 2004 an etwa 1.000 weiteren nicht mehr näher feststellbaren Fahrzeugen.

Konfrontiert mit diesem Ermittlungsergebnis habe die Beschwerdeführerin auf das fortgeschrittene Alter von Reinhold S., die bedingte Strafnachsicht, die bereits entzogene Berechtigung zur Ausstellung von Begutachtungsplaketten sowie auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens verwiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 10. Mai 2007, teilweise abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Februar 2008, sei Reinhold S. wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der Hehlerei gemäß §§ 223 Abs. 1, 224, 164 Abs. 2 StGB neuerlich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass Reinhold S. 73 Stück ?lanko-Begutachtungsplaketten, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl in eine Zulassungsstelle erlangt habe, sowie weitere fünf Stück Blanko-Begutachtungsplaketten an sich gebracht habe und am 12. Februar 2007 sowie an fünf nicht mehr feststellbaren Tagen davor jeweils eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG gelocht und an Fahrzeugen angebracht habe, ohne die dafür erforderliche Bewilligung zu besitzen.Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 10. Mai 2007, teilweise abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Februar 2008, sei Reinhold Sitzung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der Hehlerei gemäß Paragraphen 223, Absatz eins, 224, 164, Absatz 2, StGB neuerlich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass Reinhold Sitzung 73, Stück ?lanko-Begutachtungsplaketten, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl in eine Zulassungsstelle erlangt habe, sowie weitere fünf Stück Blanko-Begutachtungsplaketten an sich gebracht habe und am 12. Februar 2007 sowie an fünf nicht mehr feststellbaren Tagen davor jeweils eine Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG gelocht und an Fahrzeugen angebracht habe, ohne die dafür erforderliche Bewilligung zu besitzen.

Über Vorhalt dieser Verurteilung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass Reinhold S. durch einen über behördliche Initiative tätigen verdeckten Ermittler zu dieser Straftat veranlasst worden sei.Über Vorhalt dieser Verurteilung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass Reinhold Sitzung durch einen über behördliche Initiative tätigen verdeckten Ermittler zu dieser Straftat veranlasst worden sei.

Die festgestellten, noch nicht getilgten Verurteilungen von Reinhold S. bildeten einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO). Die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten richteten sich gegen die Amtspflichten, gegen fremdes Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. Die Ausübung der nunmehr entzogenen Gewerbe biete zweifellos Gelegenheit, gleiche oder ähnliche Verstöße zu begehen. Aus dem langen Deliktszeitraum, der Vielzahl der Tathandlungen und dem Alter von Reinhold S. von etwa 60 Jahren, in dem in der Regel eine abgeschlossene Charakterbildung vorliege, sei ein Persönlichkeitsbild zu gewinnen, das die Begehung von Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lasse. Diese Befürchtung habe sich durch die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden weiteren Straftaten bestätigt. Von diesen weiteren Straftaten habe sich Reinhold S. weder durch die vorangegangene rechtskräftige Verurteilung noch durch das bereits anhängige gegenständliche Berufungsverfahren abhalten lassen. Der Behauptung, Reinhold S. sei zu den der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten behördlicherseits provoziert worden, komme im Hinblick auf die Bindungswirkung rechtskräftiger Verurteilungen keine Relevanz zu. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Fall der Entfernung des geschäftsführenden Gesellschafters könne auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht Rücksicht genommen werden.Die festgestellten, noch nicht getilgten Verurteilungen von Reinhold Sitzung bildeten einen Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO). Die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten richteten sich gegen die Amtspflichten, gegen fremdes Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen. Die Ausübung der nunmehr entzogenen Gewerbe biete zweifellos Gelegenheit, gleiche oder ähnliche Verstöße zu begehen. Aus dem langen Deliktszeitraum, der Vielzahl der Tathandlungen und dem Alter von Reinhold Sitzung von etwa 60 Jahren, in dem in der Regel eine abgeschlossene Charakterbildung vorliege, sei ein Persönlichkeitsbild zu gewinnen, das die Begehung von Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lasse. Diese Befürchtung habe sich durch die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden weiteren Straftaten bestätigt. Von diesen weiteren Straftaten habe sich Reinhold Sitzung weder durch die vorangegangene rechtskräftige Verurteilung noch durch das bereits anhängige gegenständliche Berufungsverfahren abhalten lassen. Der Behauptung, Reinhold Sitzung sei zu den der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten behördlicherseits provoziert worden, komme im Hinblick auf die Bindungswirkung rechtskräftiger Verurteilungen keine Relevanz zu. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Fall der Entfernung des geschäftsführenden Gesellschafters könne auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht Rücksicht genommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn (Z. 1) sie von einem Gericht (lit. b) wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Z. 2) die Verurteilung nicht getilgt ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn (Ziffer eins,) sie von einem Gericht (Litera b,) wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Ziffer 2,) die Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts und beziehen sich die in § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts und beziehen sich die in Paragraph 87, GewO angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Unstrittig wurde Reinhold S., der handelsrechtliche Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin, am 23. Februar 2005 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und am 6. Februar 2008 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Damit steht bindend fest, dass Reinhold S. die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden, in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezählten Straftaten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ob - wie in der Beschwerde behauptet - die zweite Verurteilung auch unter Verwendung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels erfolgte, kann daran nichts ändern, steht es der Verwaltungsbehörde - ebenso wie dem Verwaltungsgerichtshof - doch nicht zu, das ordnungsgemäße Zustandekommen eines rechtskräftigen Strafurteils zu überprüfen.Unstrittig wurde Reinhold S., der handelsrechtliche Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin, am 23. Februar 2005 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und am 6. Februar 2008 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Damit steht bindend fest, dass Reinhold Sitzung die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden, in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezählten Straftaten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ob - wie in der Beschwerde behauptet - die zweite Verurteilung auch unter Verwendung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels erfolgte, kann daran nichts ändern, steht es der Verwaltungsbehörde - ebenso wie dem Verwaltungsgerichtshof - doch nicht zu, das ordnungsgemäße Zustandekommen eines rechtskräftigen Strafurteils zu überprüfen.

Reinhold S. hat in der Zeit von November 2002 bis Juni 2004 in nicht weniger als etwa 1.000 Fällen seine Befugnis, Überprüfungsplaketten nach § 57a KFG auszustellen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er solche Plaketten für Fahrzeuge ausstellte, ohne diese Fahrzeuge vorher überprüft zu haben. Nicht einmal zwei Jahre nach der deshalb erfolgten rechtskräftigen Verurteilung hat Reinhold S. neuerlich gravierende einschlägige Straftaten begangen. Er hat mehr als 70 Blanko-Begutachtungsplaketten, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl erlangt hat, an sich gebracht und einige dieser Plaketten an Fahrzeugen von Kunden angebracht, obwohl er die Befugnis zur Anbringung derartiger Plaketten - auf Grund der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten - nicht mehr besaß. Aus diesem strafbaren Verhalten ist eine große Bereitschaft von Reinhold S. abzuleiten, sich leichtfertig über die bei der Gewerbeausübung maßgeblichen Vorschriften hinwegzusetzen. Die lange Dauer, die überaus zahlreichen Tathandlungen und der rasche Rückfall lassen befürchten, dass Reinhold S. bei weiterbestehendem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb eines Gewerbes gleichartige oder ähnliche Straftaten begehen werde. Entgegen der Beschwerdemeinung bietet auch das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Handelsgewerbe zahlreiche Gelegenheiten zur Begehung ähnlicher Straftaten, insbesondere solcher gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden. Dass die Entziehung der Berechtigung zur Ausstellung von Begutachtungsplaketten Reinhold S. von der Begehung ähnlicher Straftaten nicht abhalten konnte, ergibt sich eindrucksvoll aus der zweiten Verurteilung.Reinhold Sitzung , hat in der Zeit von November 2002 bis Juni 2004 in nicht weniger als etwa 1.000 Fällen seine Befugnis, Überprüfungsplaketten nach Paragraph 57 a, KFG auszustellen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er solche Plaketten für Fahrzeuge ausstellte, ohne diese Fahrzeuge vorher überprüft zu haben. Nicht einmal zwei Jahre nach der deshalb erfolgten rechtskräftigen Verurteilung hat Reinhold Sitzung neuerlich gravierende einschlägige Straftaten begangen. Er hat mehr als 70 Blanko-Begutachtungsplaketten, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl erlangt hat, an sich gebracht und einige dieser Plaketten an Fahrzeugen von Kunden angebracht, obwohl er die Befugnis zur Anbringung derartiger Plaketten - auf Grund der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten - nicht mehr besaß. Aus diesem strafbaren Verhalten ist eine große Bereitschaft von Reinhold Sitzung abzuleiten, sich leichtfertig über die bei der Gewerbeausübung maßgeblichen Vorschriften hinwegzusetzen. Die lange Dauer, die überaus zahlreichen Tathandlungen und der rasche Rückfall lassen befürchten, dass Reinhold Sitzung bei weiterbestehendem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb eines Gewerbes gleichartige oder ähnliche Straftaten begehen werde. Entgegen der Beschwerdemeinung bietet auch das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Handelsgewerbe zahlreiche Gelegenheiten zur Begehung ähnlicher Straftaten, insbesondere solcher gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden. Dass die Entziehung der Berechtigung zur Ausstellung von Begutachtungsplaketten Reinhold Sitzung von der Begehung ähnlicher Straftaten nicht abhalten konnte, ergibt sich eindrucksvoll aus der zweiten Verurteilung.

Soweit die Beschwerdeführerin die bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist ihr zunächst zu entgegen, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2005/04/0080, mwN).Soweit die Beschwerdeführerin die bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist ihr zunächst zu entgegen, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, wesh

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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