TE Bvwg Beschluss 2021/8/2 W228 2241438-2

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Veröffentlicht am 02.08.2021
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Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
VwGVG §33 Abs1

Spruch


W228 2241438-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2021 beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 18.02.2021, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Antragsteller) ab 01.03.2020 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.436,26 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich € 2.317,75, einer Nebengebührenzulage von monatlich
€ 729,48 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich
€ 389,03. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Antragstellers dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.04.2021 dem Antragsteller das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt.

Am 11.05.2021 übermittelte der Antragsteller ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.06.2021, W228 2241438-1/5E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Am 13.07.2021 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertretung des Antragstellers einen mit 12.07.2021 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021 genannte Frist von zwei Wochen an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass dem Antragstellers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021 ein Parteiengehör zum Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB eingeräumt worden sei. Im Kopf dieses Schreibens sei die Emailadresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ angeführt gewesen. Vom Antragsteller sei daher innerhalb der im Schreiben genannten Frist am 11.05.2021 eine Stellungnahme an die genannte Emailadresse geschickt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021 sei die Beschwerde abgewiesen worden und habe der Antragsteller erst durch die Begründung dieses Erkenntnisses erfahren, dass sein Email vom 11.05.2021 rechtlich als nicht eingebracht gewertet worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller die Bestimmung des § 1 Abs. 1 BVwG-EVV nicht gekannt. Dazu sei auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht durch die Nennung der Emailadresse im Schreiben vom 28.04.2021 einen Anscheinstatbestand geschaffen habe, dass Anbringen, welche mittels Email eingebracht werden, zulässig seien. Hinzu komme, dass der Antragsteller in dieser Angelegenheit zweimal mit dem Bundesverwaltungsgericht telefoniert habe um abzuklären, ob alles Erforderliche vorliege. Diese Telefonate hätten mit der Referentin stattgefunden; dem Wunsch des Antragstellers, mit dem Richter verbunden zu werden, sei nicht nachgekommen worden, doch sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass alles Erforderliche bereits vorgebracht worden sei. Ein Hinweis, dass der Inhalt seiner Email vom 11.05.2021 als nicht eingebracht gewertet werde, sei nicht erfolgt. Dass das Vorbringen des Antragstellers nicht entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 1 BVwG-EVV, sondern per Email erfolgte, sei ihm daher – wenn überhaupt – maximal als culpa levissima anzulasten. Im gegenständlichen Fall würden daher die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der BVAEB vom 18.02.2021 wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021 das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt und dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In diesem Schreiben ist in der Kopfzeile die Emailadresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ angegeben.

In der Folge übermittelte der Antragsteller am 11.05.2021 ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. E-Mail ist jedoch keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV). Das Email vom 11.05.2021 wurde daher beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht. Es wurde daher im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, auf die Ausführungen in diesem Email nicht eingegangen.

Am 13.07.2021 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021 genannten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Das Aussehen der Kopfzeile des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2021 mit Angabe der E-Mailadresse entspricht (wie auch bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes) dem, im Anhang zur Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes befindlichen, Formularbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 VwGVG lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass dem Antragsteller die Bestimmung des § 1 Abs. 1 BVwG-EVV nicht bekannt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Antragsteller zweimal mit dem Bundesverwaltungsgericht telefoniert habe um abzuklären, ob alles Erforderliche vorliege. Seitens der Referentin sei ihm mitgeteilt worden, dass alles Erforderliche bereits vorgebracht worden sei und sei ein Hinweis, dass der Inhalt seiner Email vom 11.05.2021 als nicht eingebracht gewertet werde, nicht erfolgt.

Dem Vorbringen, wonach dem Antragsteller die Bestimmung des § 1 Abs. 1 BVwG-EVV nicht bekannt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln können (https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html). Eine elektronische Einbringung wäre außerdem via Web Upload mittels Formblatt möglich; es ist daher eine Einbringungsmöglichkeit für elektronische Signaturen gegeben. Lediglich der unsichere Übermittlungsweg via E-Mail ist gesetzlich unzulässig, wie übrigens beim VwGH auch (siehe § 1 Abs. 1 VwGH-EVV).

Wenn der Antragsteller vorbringt, dass er seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Inhalt seiner Email vom 11.05.2021 als nicht eingebracht gewertet werde, so ist dazu auf die Entscheidung des VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156, zu verweisen, in welcher, wie folgt, ausgeführt wird: „Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186). Daran würde im Übrigen auch eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG (hier: betreffend die Übermittlungsart der Vorstellung) nichts zu ändern vermögen (Hinweis E vom 29. Jänner 1991, 90/04/0256).“ Im gegenständlichen Fall wurde die Stellungnahme des Antragstellers vom 11.05.2021 per Email, sohin auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten war, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Soweit vorgebracht wird, dass seitens der Referentin kein Hinweis erfolgt ist, dass der Inhalt seiner Email vom 11.05.2021 als nicht eingebracht gewertet werde, so ist auf die Ausführungen des VwGH zu verweisen, dass eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht am Ergebnis nichts zu ändern vermag.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021 im Briefkopf eine Emailadresse angeführt sei und dies suggeriere, dass elektronische Post via Email akzeptiert werde, ist – wie oben bereits ausgeführt wurde - abermals darauf hinzuweisen, dass die zulässigen Einbringungswege leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts zu ermitteln sind.

Darüber hinaus dient gem. § 24 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes das Formularbuch „zum Zweck und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Bundesverwaltungsgerichtes nach innen und nach außen.“ Sowohl das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes als auch die Entscheidungen desselbigen halten dieses Corporate Design ein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es auch Kommunikation, wie z.B. Presseanfragen, Evidenzanfragen, etc., mit dem Bundesverwaltungsgericht gibt, die nicht durch die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) geregelt ist und per Email abgewickelt wird. Aus diesem Grund ist es sehr wohl plausibel, dass in Schriftstücken des Bundesverwaltungsgerichts eine Emailadresse im, alle Schriftstücke umfassenden, Corporate Design an- und vorgegeben wird und somit auf allen Schriftstücken eine Emailadresse in der Kopfzeile aufscheint.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht.

Schlagworte

E - Mail Einbringung elektronische Zustellung Stellungnahme Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2241438.2.00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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