Entscheidungsdatum
13.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W141 2239274-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg vom 19.01.2021, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf soziale Rehabilitation, konkret in Form eines Übergangsgeldes gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 10.08.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt und angegeben, dass er aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz ab 15.08.2014 einen Dauerkrankenstand antreten habe müssen und wegen dauernder Dienstunfähigkeit am 01.10.2015 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Es bestehe ein Grad der Behinderung von 70 vH. Es läge eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen vor.
2. Der Beschwerdeführer hat am 28.12.2020 bei der belangten Behörde ebenfalls einen Antrag auf Übergangsgeld für die Dauer der Psychotherapie als Maßnahme zur sozialen Rehabilitation gestellt und begründend ausgeführt, dass er am 16.05.2014 unter außergewöhnlichen Umständen vom Dienst suspendiert worden sei und dies mit rechtkräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.07.2018 als Dienstunfall anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 30.09.2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Es liege seit dem 16.05.2014 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd
§ 85 Abs. 2 StGB vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2021 hat die belangte Behörde den Antrag vom 11.08.2020 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß
§ 1 Abs. 1 VOG und den Antrag vom 28.12.2020 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form sozialer Rehabilitation, konkret eines Übergangsgeldes, gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht angenommen werden könne und somit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben wären, da Mobbing keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstelle.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die Anklage des Täters nach Rechtsprechung des VwGH für das Verfahren nach dem VOG nicht notwendig sei und es daher nicht schädlich sei, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren eingeleitet habe. Es müsse nach Rechtsprechung des VwGH kein Delikt nach dem Strafgesetzbuch vorliegen, sondern lasse diese auch andere Verbotsnormen zu. Daher ist maßgeblich, dass die Gesundheitsstörung als eine vom Tätervorsatz umfasste Folge des Verstoßes gegen eine bestimmte Verbotsnorm darstelle. Verfahrensgegenständlich sei § 43a BDG 1979, welche mit „Mobbingverbot“ betitelt sei, verletzt worden, durch diese sei ex definitione auch die menschliche Würde geschützt. Die Übertretung dieser Norm habe in Zusammenhang mit der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eine Gesundheitsbeeinträchtigung iSd
§ 85 Abs. 2 StGB herbeigeführt und habe diese monokausal eine vorzeitige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand bewirkt.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, die Dauererkrankung des Beschwerdeführers sei einzig und alleine durch die Mobbinghandlungen seiner Vorgesetzten herbeigeführt worden und sei durch das andauernde, systematische und institutionalisierte Bossing/Mobbing von einer geplanten Vorsatzhandlung auszugehen.
5. Am 02.02.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom 06.04.2021 brachte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zur Vorbereitung für die mündliche Verhandlung am 12.04.2021 in Vorlage.
7. Am 12.04.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer Richterin
Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und der fachkundige Laienrichter Mag. Michael SVOBODA (FLR), sowie die Schriftführerinnen XXXX und XXXX anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV), an der Verhandlung teil. Die Vertreterin der belangten Behörde hat an der mündlichen Verhandlung durch Videokonferenz per Zoom teilgenommen.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers XXXX (BF) Folgendes hervor:
Der Beschwerdeführer wolle in der Verhandlung nichts über die Mobbinghandlungen erzählen, da ihn jedes Detail belasten und zu Flashbacks führen würden, daher habe er bereits eine schriftliche Chronologie übermittelt. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe bereits alles vorgelegt.
Der angefochtene Bescheid sei nicht vollständig, es würden wesentliche Feststellungen fehlen und habe auch keine Beweiswürdigung stattgefunden. Es seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht in die Feststellungen aufgenommen worden und auch sein Gesundheitszustand sei festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es keinen strafrechtlichen Tatbestand Mobbing benötige, sondern die Tatfolge des Mobbings sei die Körperverletzung. Darüber hinaus sei ein neues Gutachten einzuholen und habe der ärztliche Sachverständige festzustellen, ob mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine vorsätzliche Handlung vorliege.
8. Am 13.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der belangten Behörde ein und wurde ausgeführt, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich sei, da die bestehenden Gesundheitszustände nicht bestritten werden. Es läge jedoch bereits die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens eines Straftatbestandes gemäß § 1 Abs. 1 VOG nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor, da Mobbing keine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG darstelle.
9. Am 14.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurde vorgebracht, dass zum Kurzprotokoll der mündlichen Verhandlung Richtigstellungen einzubringen seien. Es sei zwar richtig, dass er mit 01.11.2012 zum Leiter des Strafamtes der LPD XXXX bestellt worden sei, doch sei seine Aufgabe nicht vorwiegend die Aufarbeitung der rückständigen Akten gewesen, sondern habe er das Strafamt sanieren und aus seinem vernachlässigten Zustand führen müssen und habe er die sonstigen Leitungsaufgaben inne gehabt. Die Suspendierung im Jahr 2012 sei nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern ausschließlich die den Dienstunfall bildende Suspendierung vom 16.05.2014. Zwei schikanöse schriftliche Ermahnungen seien zwar Teil des Mobbingprogramms gewesen, diese seien jedoch nicht rechtlich schlagend geworden, da wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Mit der Suspendierung am 16.05.2014 seien zwei Einleitungsbeschlüsse für Disziplinarverfahren ausgefolgt worden und sei ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden. Diese seien rechtswidrigerweise für die Suspendierung herangezogen worden.
10. Am 17.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er zur Stellungnahme der belangten Behörde ausführte, dass die Nichteinholung eines medizinischen Gutachtens einen wesentlichen Verfahrensfehler der belangten Behörde dargestellt habe.
Der Beschwerdeführer führte aus, es liege eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB vor, der Tatbestand sei durch das Mobbing eingetreten. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z1 VOG lägen sohin vor.
11. Mit Schreiben vom 18.04.2021 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
12. Mit Schreiben vom 19.04.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Langprotokoll ein und brachte vor, dass im Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 nicht angeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Regierungsvorlage zum VOG übermittelt habe. Daraus ergebe sich, dass die Wahrscheinlichkeit bereits die Anspruchsvoraussetzungen entstehen lasse.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, die Handlungen rund um die Suspendierung am 16.05.2014 seien vorsätzlich gesetzt worden. Im Büro des Beschwerdeführers sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, welche nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen seien. Die schriftlichen Beschimpfungen im Suspendierungsbescheid und eine erniedrigende Behandlung im Sinne Art. 3 EMRK könnten nur vorsätzlich getätigt werden.
Der Beschwerdeführer verwies auf die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes, wonach die Suspendierung ein Arbeitsunfall im Sinne des § 90 Abs. 1 B-KUVG gewesen sei.
13. Mit Schreiben vom 20.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an die ins Verfahren einbezogene Sachverständige und übermittelte weitere medizinische Unterlagen.
14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Verbitterungsstörung leide sowie ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden Zügen bestehe. Die posttraumatische Verbitterungsstörung habe mit der Suspendierung aufgrund der erlebten Kränkung und Enttäuschung begonnen. Es könne gutachterlich die erforderliche Wahrscheinlichkeit und der Beweis, dass das vorgebrachten Mobbingverhalten tatsächlich stattgefunden habe, nicht erbracht werden.
15. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2021. Unter Vorlage von Beweismitteln brachte der Beschwerdeführer vor, das eingeholte Gutachten sei nicht schlüssig. Unter Einbeziehung sämtlicher medizinischen Unterlagen stehe fest, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende posttraumatische Verbitterungsstörung mit schwerem chronischen Verlauf ursächlich auf die Mobbinghandlungen als allein schädigendes Ereignis zurückzuführen sei. Die Rechtsprechung verlange zudem nur die Wahrscheinlichkeit, nicht den sicheren Verlauf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.
Der Beschwerdeführer wurde mit 01.11.2012 zum Leiter des Strafamtes in XXXX bestellt und bestand seine Arbeit vorwiegend aus der Aufarbeitung rückständiger Akten. Ab diesem Zeitpunkt kam es zu mehreren Konflikten mit seinem Vorgesetzten und dem ehemaligen Leiter des Strafamtes sowie mit deren Ehegattinnen, welche ebenfalls im Strafamt angestellt waren. Es ist zu zwischenmenschlichen Ungereimtheiten zwischen dem Beschwerdeführer und insbesondere seinem Vorgesetzten XXXX gekommen, wobei von einer gegenseitigen Abneigung auszugehen ist. Im Jahr 2012 kam es zur ersten Suspendierung des Beschwerdeführers.
In weiterer Folge kam es zu vermehrten Einleitungsbescheiden für Disziplinarverfahren, welche zum Teil vom Bundesverwaltungsgericht wieder aufgehoben wurden.
Nach zwei Ermahnungen kam es am 16.05.2014 zur Ausfolgung eines Einleitungsbescheides für ein Disziplinarverfahren und eines Suspendierungsbescheides. Der Beschwerdeführer wurde zur Abholung seiner persönlichen Sachen eskortiert und anschließend, nach einer kurzen Auseinandersetzung, aus dem Amt hinauseskortiert.
Der Beschwerdeführer brachte ein Rechtsmittel gegen den Suspendierungsbescheid vom 16.05.2014 ein und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 17.07.2014, W 136 2008369-1 der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge die Wahl zwischen einer Stelle beim Bundesministerium für Inneres und einem Wechsel innerhalb der Behörde in die Logistikabteilung oder die fremdenpolizeiliche Abteilung gelassen. Der Beschwerdeführer entschied sich für die fremdenpolizeiliche Abteilung und mit 25.07.2014 wieder in den Dienst gestellt, sein erster Arbeitstag war der 27.07.2014. Er bekam ein neues Büro zugeteilt und erhielt keinen Arbeitsauftrag. Der Beschwerdeführer wurde ab 14.08.2014 krankgeschrieben und mit 30.09.2015 in den Ruhestand versetzt.
Das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wertete die Suspendierung vom 16.05.2015 mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2018 in der Dauer von zweimal kurz aufeinanderfolgend ca. 15 Minuten als einen Arbeitsunfall nach § 90 Abs. 1 B-KUVG, welcher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH für die Dauer von 72 Tagen beim Beschwerdeführer verursacht hatte.
Der Beschwerdeführer leidet zum Zeitpunkt der Entscheidung an einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, welche bedingt durch die besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers infolge des primären Leidens und ständiger Konfrontation mit den Umständen der Suspendierung einen schweren, chronischen Verlauf genommen hat. Darüber hinaus besteht ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden Zügen, welche grundsätzlich in der Kindheit beginnt, in der Jugend abgeschlossen ist und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert.
Der Beschwerdeführer erstattete aufgrund dieser Vorkommnisse am 08.04.2020 Anzeige wegen § 85 StGB, die Staatsanwaltschaft XXXX sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG ab, da kein Anfangsverdacht bestand.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ist am 10.08.2020 bei der belangten Behörde eingelangt, der Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form sozialer Rehabilitation, konkret eines Übergangsgeldes langte am 28.12.2020 bei der belangten Behörde ein.
Es liegt keine strafbare Handlung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beim Strafamt in XXXX vor. Die Suspendierung vom 16.05.2014 stellt keine strafbare Handlung dar, wenngleich diese als rechtswidrig behoben und der Beschwerdeführer mit 25.07.2014 wieder in den Dienst gestellt wurde. Eine Körperverletzung durch Ausübung psychischer Gewalt liegt beschwerdegegenständlich nicht vor.
Es kann auch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und dem Beschwerdeführer gegenüber vorsätzlich begangene Handlung verursacht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie zum Datum der Einbringung der Anträge auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtgen einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2021. Diese konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Verbitterungsstörung leidet, welche aufgrund der besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers mit der Suspendierung am 16.05.2014 begonnen hat und durch die ständige Konfrontation mit den Umständen der Suspendierung und durch die weiteren Gerichtsverfahren einen schweren, chronischen Verlauf genommen hat. Darüber hinaus besteht beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden Zügen, welche bereits vor der Suspendierung vorhanden war, da diese regelmäßig in der Kindheit beginnt und in der Jugend abgeschlossen ist, sie manifestiert sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Diese Diagnose konnte von der Sachverständigen jedoch nur als Verdachtsdiagnose erstellt werden, da ein objektiver Nachweis aufgrund der Aktenlage nicht erbracht werden kann.
Der erkennende Senat folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigengutachten. Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Nichtbeantwortung der Fragen 4 bis 5 und 7 bis 9 können vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden. Die Sachverständige führte in Beantwortung der Frage 3 aus, dass weder die hohe Wahrscheinlichkeit noch der Beweis, dass das angegebene Mobbingverhalten gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich stattgefunden hatte, gutachterlicherseits erbracht werden kann. Dadurch entfällt auch die Beantwortung der angeführten Fragen, welche auf das Vorliegen eines Straftatbestandes anknüpfen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Sachverständige hat die Kausalität zwischen der Suspendierung und der Gesundheitsschädigung bereits bejaht, so ist er darauf zu verweisen, dass die Sachverständige nicht das Vorliegen von Mobbing im Sinne von Ausübung psychischer Gewalt bejaht hat, sondern die Gesundheitsschädigung auf die erfolgte Kränkung zurückgeführt hat. Dass die Gesundheitsschädigung kausal durch die Suspendierung ausgelöst wurde, ist für sich alleine jedoch noch nicht Anspruchsbegründend für Leistungen aus dem VOG.
Die Sachverständige führte im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zur vorgelegten Stellungnahme des Psychotherapeuten XXXX aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, da im Zuge des strukturierten Interviews zur Erhebung von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung kein Merkmal auf der Beschwerdeebene und der Befundebene erfüllt ist. Eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung liegt nicht vor. Diese kann zudem einer posttraumatischen Belastungsstörung folgen, jedoch kann eine andauernde Persönlichkeitsänderung nicht gleichzeitig mit einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert werden. Die nichtorganische Insomnie (Schlafstörung) ist, entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme, als Symptom der Verbitterungsstörung zu werten und stellt kein eigenständiges Krankheitsbild dar.
Zur vorgelegten Blutbefunderhebung führte die medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die als pathologisch ausgewiesenen Blutwerte Cortisol und Serotonin eine sehr kurze Halbwertszeit haben und im Tagesablauf stark variieren, eine langfristige Einschätzung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Der Serotoninblutspiegel wird durch Antidepressivaeinnahme zudem verfälscht. Daher ist der Blutbefund für das beschwerdegegenständliche Verfahren nicht aussagekräftig.
Aufgrund der erfolgten ausführlichen gutachterlichen Untersuchung und aufgrund der gutachterlichen Berücksichtigung der vorliegenden Befunde, folgt der erkennende Senat den Ausführungen der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und konnten die dort objektivierbaren Gesundheitseinschränkungen dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in die vom Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Verfahren angeführten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W136 2006475-1 (Einleitungsbescheid betreffend Disziplinarverfahren), W136 2165311-1 (Disziplinarbescheid) und W136 2008368-1 (Suspendierung).
Die Feststellung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 35c StAG mangels Vorliegen eines Anfangsverdachtes gründet sich auf die im Akt aufliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 04.09.2020 und vom 14.09.2020.
Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO folgt aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Dies muss auch für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gelten.
Die Behörde hat alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Das wahrscheinliche Vorliegen einer derartigen Vorsatztat wiederum stellt die elementare Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG dar.
Der Beschwerdeführer führte im Verfahren durchgehend aus, dass er Opfer von Mobbing wurde, dies ist lediglich im Rahmen des § 107c StGB „Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“, umgangssprachlich als Cybermobbing bekannt, strafbar. Die Strafbarkeit von anderweitigem Mobbing ist daher nur dann strafbar, wenn durch die Handlungen andere Straftatbestände erfüllt sind. Der Beschwerdeführer brachte vor, es läge eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB vor. Diesbezüglich ist anzuführen, dass auch psychische Gewalteinwirkungen eine Körperverletzung bewirken können, doch liegt aus Sicht des erkennenden Senates keine psychische Gewalteinwirkung auf den Beschwerdeführer vor, aus der sich eine Gesundheitsschädigung entwickelt hat.
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Strafamt sowie zur Suspendierung am 16.05.2014 gründen sich auf dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.07.2018, sowie seinen eigenen Ausführungen.
Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Vorgesetzten, insbesondere mit XXXX , zu Unstimmigkeiten gekommen ist, steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. Dabei ist auf die vom Beschwerdeführer in seiner „chronologischen Darstellung“ angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2014, W136 2006475-1 (betreffend Beschwerde gegen Einleitungsbeschluss) und vom 26.03.2018, W136 2165311-1 (betreffend Beschwerde gegen Disziplinarbeschluss) zu verweisen. Der Beschwerdeführer wurde im zweitgenannten Verfahren zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 4.500,00 verurteilt, da er es unterlassen hat, seinem Vorgesetzten XXXX mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und schriftliche Weisungen nicht befolgt hat. Dieses Erkenntnis ist zwar nicht rechtskräftig, das Aufsetzen des diesem Verfahren unter anderem zugrundeliegende Schreiben wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht bestritten. Dieses Schreiben zeigt bereits eine zwischenmenschliche Abneigung des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vorgesetzten auf, indem er diesen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung unterstellte und vorgeschlagen hatte, diesem die Dienstwaffe abzunehmen, da Gefahr in Verzug bestehen könnte. Wenn der Beschwerdeführer in der vorgelegten „chronologischen Darstellung“ anführte, dass er sich mit diesem Schreiben nur hilfesuchend an den Landespolizeidirektor gewendet hat, so widerspricht dies eindeutig dem beleidigenden und entwürdigenden Inhalt. Aufgrund dieses Inhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht hat seinen Vorgesetzten gegenüber dem Landespolizeidirektor zu diskreditieren. Eine Verurteilung wegen Mobbings liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers dabei nicht vor, zumal dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig zu entnehmen ist, dass ungeachtet der Überschrift des § 43a BDG 1979 jedwede Form der Verspottung und Beleidigung auch von Vorgesetzten verpönt ist. Ein „abgekatertes Spiel“ als Teil der Ausübung psychischer Gewalt kann aus der – nicht rechtskräftigen – Verurteilung sohin nicht erkannt werden, insbesondere da der Beschwerdeführer im genannten Verfahren das Aufsetzen des betreffenden Schreibens und dessen Inhaltes nicht abgestritten hat. Da das Verfahren von der unabhängigen Disziplinarbehörde und in weiterer Folge vom unabhängigen Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof geführt wurde, kann das Verfahren nicht als Ausübung psychischer Gewalt durch seinen Vorgesetzten gewertet werden.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der „chronologischen Darstellung“ geht zudem zweifelsfrei hervor, dass er seinen Vorgesetzten nicht als fachlich geeignet ansah, so führte er u.a. aus: „ XXXX hat im Strafverfahren selbst ausgesagt, dass er schon 20 Jahre nicht mehr im Strafamt war … Deshalb fehlte es ihm an individuellem Fachwissen! In einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft XXXX … sagte XXXX als Beschuldigter aus, dass er selbst von 1990 bis 1993 Strafreferent war und sich daher im zu überprüfende Akte erst lange einlesen hätte müssen und daher XXXX damit beauftragt hat. Tatsache war nun, dass es sich um ganz einfache Verwaltungsstrafakte gehandelt hat, wozu man kein überdurchschnittliches juristisches Wissen brauchte.“ Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Vorgesetzten zu diskreditieren versuchte und auch aktuell noch versucht und kann daraus zweifelsfrei abgeleitet werden, dass der vorherrschende zwischenmenschliche Konflikt auch durch den Beschwerdeführer mitverursacht wurde, das angespannte Verhältnis ging sohin zweifelsfrei von beiden Seiten aus.
Die zweifelsfrei bestandene gegenseitige Abneigung wird durch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der „chronologischen Dokumentation“ weiter belegt, so führte er u.a. aus: „Trotz dieses enormen Rückstandes legte XXXX das Opfer mit laufenden schriftlichen Weisungen und schikanösen Aufträgen lahm und verhinderte ein gedeihliches Arbeiten und die Reformen des Opfers.“ Als Leiter des Strafamtes war der Beschwerdeführer jedenfalls organisatorisch dem Abteilungsleiter XXXX untergeordnet, wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, und somit weisungsgebunden. Dass der Beschwerdeführer somit schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten erhalten hat, kann nicht als strafrechtlich relevante psychische Gewalt gewertet werden, zumal dieser zweifelsfrei nur eine Weisungsbefugnis ausübte. Auch aus dem Umstand, dass mehrere Weisungen gekommen sind, als der Beschwerdeführer gewohnt war, kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten der vom Beschwerdeführer genannten Personen erkannt werden. Darüber hinaus ist auch die Kontrolle des Beschwerdeführers durch seinen Vorgesetzten kein strafrechtlich relevantes Verhalten, da dies zu den Pflichten eines Vorgesetzte dazugehört. Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv für fachlich geeigneter ansah als seinen Vorgesetzten führt nicht dazu, dass sein Vorgesetzter ihn walten lässt, wie es dem Beschwerdeführer gefällt, sondern bleibt er auch im Fall der tatsächlichen fachlich weniger vorliegenden Eignung der Vorgesetzte.
Das Vorliegen mehrerer Einleitungsbeschlüsse gegen den Beschwerdeführer, welche einem Disziplinarverfahren nicht standgehalten haben, stellt zudem keine strafrechtlich relevante psychische Gewalt dar, insbesondere da deshalb unabhängige Disziplinarkommissionen und das unabhängige Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof die Verfahren prüft und somit eine unabhängige Entscheidung, welche im Rechtsmittelweg bekämpfbar ist, zweifelsfrei gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, W136 2008368-1 (Behebung der Suspendierung), hervorgeht, dass im Zeitraum Februar bis Mai 2014 insgesamt fünf Disziplinaranzeigen erstattet wurde, wo zu 13 Vorwürfen ein Einleitungsbeschluss und zu 14 Vorwürfen ein Nichteinleitungsbeschluss erlassen wurde. Es ist daher jedenfalls von begründeten Anfangsverdachtsmomenten gegen den Beschwerdeführer auszugehen und können diese Einleitungsbeschlüsse schon daher nicht als schikanös bezeichnet werden. Dabei ist zu beachten, dass aus dem genannten Erkenntnis hervorgeht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer auch tatsächlich bereits in der Vergangenheit Disziplinarstrafen verhängt wurden, Dienstpflichtverletzungen daher von Seiten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zweifelsfrei vorlagen.
Wenn der Beschwerdeführer seine ungerechtfertigte Suspendierung vorbrachte, so ist darauf zu verweisen, dass im Zuge des erhobenen Rechtsmittels, diese durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2014, W136 2008368-1, behoben wurde und er seinen Dienst mit 25.07.2014, sohin ca. zweieinhalb Monate nach erfolgter – rechtswidriger – Suspendierung, wieder antreten konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, W136 2008368-1, hervorgeht: „auch eine Zusammenschau aller Pflichtverletzungen hinsichtlich der konkreten Verdachtsmomente bestehen nicht jenen Grad der Gefährdung der dienstlichen Interessen erreicht, dass ein Belassen des BF im Dienst ausschließt, wobei im konkreten Fall die Sachlage bei Hinzukommen weiterer Verdachtsmomente durchaus anders zu betrachten sein kann.“ Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher zweifelsfrei geschlossen werden, dass zwar zum Entscheidungszeitpunkt die Suspendierung nicht gerechtfertigt war, aber jedenfalls Dienstpflichtverletzungen vorlagen. Die Erfüllung eines Straftatbestandes im Sinne einer Körperverletzung durch Ausübung psychischer Gewalt wird vom erkennenden Senat daher aus der – wenn auch ungerechtfertigten – Suspendierung nicht erkannt. Dass das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 11.07.2018 die Suspendierung als Dienstunfall wertete sowie eine Minderung der Erwerbstätigkeit für den Zeitraum der Suspendierung von 20 vH feststellte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst die im Urteil festgestellte Handgreiflichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Leiter des Strafamtes, welche von einem anwesenden Oberleutnant schnell wieder beruhigt wurde, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer keine aus dieser Handgreiflichkeit abgeleitete Körperverletzung vorbrachte.
Die Durchführung der Suspendierung stellt auch keine Ausübung psychischer Gewalt dar, auch wenn sie in weiterer Folge wieder aufgehoben wurde. Dass mehrere Personen anwesend waren, kann auch nicht als „zur Schau stellen“ des Beschwerdeführers gewertet werden, zumal aus den vom Beschwerdeführer zitierten Angaben des Leiters des Personalbüros hervorgeht, dass mehrere Personen als Zeugen anwesend gewesen seien, da bereits von Beginn an klar war, dass es keine einfache Situation werde. Aufgrund der bereits in der Vergangenheit bekannten Unstimmigkeiten, die wie bereits ausgeführt auch von Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen sind, ist es nachvollziehbar, dass Zeugen für die Übergabe des Suspendierungsbescheides herangezogen wurden. Aus diesem Umstand lässt sich nicht ableiten, dass das Personalbüro dem Beschwerdeführer bewusst Unrecht zufügen wollte und eine Eskalation erwartet wurde. Auch das Hinauseskortieren des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung, auch wenn der Beschwerdeführer sich subjektiv wie ein Schwerverbrecher behandelt fühlte.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nach Aufhebung des Suspendierungsbescheides bei Rückkehr in den Dienst die Wahl gelassen, dass er in das Bundesministerium für Inneres wechsle oder innerhalb der Behörde in die Logistikabteilung bzw. fremdenpolizeiliche Abteilung wechsle und entschied sich der Beschwerdeführer für die fremdenpolizeiliche Abteilung. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dies sei einer Nötigung gleichgekommen, so ist dem zu entgegnen, dass er drei Auswahlmöglichkeiten hatte und es nachvollziehbar ist, dass er – aufgrund der auf Gegenseitigkeit beruhenden Unstimmigkeiten zwischen ihm und seinem Vorgesetzten – nicht mehr zurück ins Strafamt kehrte. Dass er dort keine Arbeitsaufgabe erhalten hat, ist zudem keine psychische Gewalt, zumal es ihm möglich gewesen wäre, eine der beiden anderen Stellen anzunehmen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm grundlos sämtliche Zusatzdienste nach dem Dienstantritt nach aufgehobener Suspendierung entzogen wurden und er anführte, dies sei eine Weiterführung des Mobbings gewesen, so ist er darauf zu verweisen, dass es nachvollziehbar ist, dass die Behörde das Vertrauen in ihn verloren hat. Bei Ausübung seines Dienstes ohne weitere Pflichtverletzungen wären ihm diese mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wieder zugestanden.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich als alleiniges Opfer einer Intrige sieht, kann nicht vom Vorliegen der Ausübung psychischer Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden. Objektiv betrachtet lag zweifelsfrei ein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorgesetzten XXXX vor, doch wie oben bereits ausgeführt, war dies keine einseitige Intrige des Vorgesetzten, sondern zeigte der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vorgesetzten auch ein Verhalten, welches diesen Konflikt noch weiter angeschürt hat. Der bestandene Konflikt ist sohin jedenfalls auch dem Beschwerdeführer mitanzulasten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die feststellbare Konfliktsituation im Strafamt auch in der Gesamtbetrachtung kein Ausmaß erreicht, welche eine Körperverletzung aufgrund von Ausübung psychischer Gewalt darstellt. Daher können weitere Erhebungen, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Suspendierung bzw. auf die Vorkommnisse im Strafamt zurückzuführen sind, unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
Als Hilfeleistungen sind gemäß § 2 VOG vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind gemäß § 4 Abs. 5 VOG die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
Gemäß § 4a VOG sind die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.
Gemäß § 10 Abs. 1 dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
Köperverletzung
Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist gemäß § 83 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwere Körperverletzung
Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist gemäß § 84 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Gemäß § 84 Abs. 4 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
§ 85 Abs. 1 bestimmt, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,
2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 85 Abs. 2 bestimmt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
Die im § 1 VOG normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung).
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist sohin zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde.
Das VOG enthält keine Beschränkung auf bestimmte Deliktstypen, sondern stellt darauf ab, ob durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Soweit das Gesetz von „Verbrechen“ spricht, ist dieser Begriff nicht im engeren oder technischen Sinn gemäß § 17 StGB, sondern im weitesten Sinn, also als Synonym für „strafbare Handlung“ zu verstehen (vgl. Ernst/Prakesch FN 9 zu § 1).
Die in der Vollzugspraxis des SMS vorkommenden Deliktstypen sind hauptsächlich vorsätzlich begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Auch die mit Gewalt oder Drohung verbundenen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen können anspruchsbegründend sein (zB Raub oder Erpressung), nicht aber reine Vermögensdelikte wie zB Diebstahl. § 94 StGB kommt für einen Anspruch nach dem VOG nur in Betracht, wenn der Erfolg durch das vorsätzliche Imstichlassen eines Verletzten kausal herbeigeführt wurde. Auch Misshandlungsdelikte iSd § 83 Abs. 2 StGB können eine Anspruchsberechtigung nach dem VOG auslösen (vgl. Marschall, in ZAS 1976, 8; OGH 9.11.1982, 4 Ob 554/82).
Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).
Wie bereits dargelegt, hat das BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Zahl XXXX genommen. Die Staatsanwaltschaft XXXX sah von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG ab.
Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO folgt aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Dies muss auch für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gelten.
Zur objektiven Beweislosigkeit ist zunächst festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Wie bereits dargelegt, machte der Beschwerdeführer durchgehend Mobbing geltend. Dies stellt, abgesehen von der „Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“, dem sogenannten Cybermobbing, nach § 107c StGB, keinen Straftatbestand dar.
Die belangte Behörde hat eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen, indem sie den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang von ihm geschilderten vermeintlichen Vorsatztaten einer rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass keine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt.
Auch der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass dem geschilderten Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, durch Personen verübt wurde:
Wie oben bereits ausgeführt, lag im Strafamt zwar eine zwischenmenschliche Konfliktsituation vor, welche aber zweifelsfrei von beiden Seiten, vom Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten, ausgegangen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle stellen weder für sich alleine, noch in einer Gesamtbetrachtung eine Körperverletzung aufgrund von Ausübung psychischer Gewalt dar und sind daher nicht geeignet eine Anspruchsvoraussetzung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG zu begründen. Wie beweiswürdigend dargelegt, sind weder die Einleitungsbeschlüsse betreffend Disziplinarverfahren, noch die ihm auferlegte – nicht rechtskräftige – Disziplinarstrafe, von ihm als „Täter-Opfer-Umkehr“ bezeichnet, eine strafbare Handlung, sondern wurden diese von einer unabhängigen Disziplinarbehörde und in weiterer Folge vom unabhängigen Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof überprüft bzw. werden noch überprüft und gegebenfalls auch behoben. Die Suspendierung wurde zwar auch wieder behoben, doch ist dies nicht als Ausübung psychischer Gewalt zu sehen, sondern lagen tatsächlich objektivierbare Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers vor, welche nicht das Maß dessen erreichten, was für eine Suspendierung erforderlich war. Diese wurde auch im Rechtsmittelweg durch das Bundesverwaltungsgericht behoben. Seine Ausführungen zu den Verweigerungen des Parteiengehörs in den verschiedenen Verfahren führen zudem nicht zu einer anderen Beurteilung, da er alle Bescheide im Rechtsmittelweg bekämpfen konnte und ihm daher jedenfalls ausreichend Möglichkeit zur Darstellung seiner juristischen Sichtweise gegeben wurde. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Isolation stellt keine psychische Gewalt dar, zumal ihm die Auswahlmöglichkeit zwischen drei verschiedenen Stellen gegeben wurde und der Beschwerdeführer sich freiwillig für die Stelle in der fremdenpolizeilichen Abteilung entschied. Eine Nötigung wird dadurch, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nicht erkannt.
Auch in der Gesamtbetrachtung aller vom Beschwerdeführer genannten Handlungen seiner Vorgesetzten, kann objektiv das Vorliegen der Ausübung psychischer Gewalt und daher das Vorliegen einer Körperverletzung nicht festgestellt werden. Es liegt für den erkennenden Senat vielmehr eine zwischenmenschliche Konfliktsituation vor, welche nicht als Intrige gegen den Beschwerdeführer angezettelt wurde, sondern von beiden Seiten aufgrund persönlicher Abneigungen gegenüber der anderen Seite ausging.
Die vorgebrachte Handgreiflichkeit im Zuge der Suspendierung am 16.05.2014 erfüllt die Voraussetzung der strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass er Verletzungen davongetragen hat. Dass die vorliegende Gesundheitsschädigung auf diese Handgreiflichkeit zurückzuführen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, führte er durchgehend aus, dass die Suspendierung und die nach Rückkehr ins Büro bestandene Isolation die Gesundheitsschädigung auslöste.
Insofern der Beschwerdeführer weitere Rechtsverletzungen, etwa die Verletzung des Mobbingverbotes nach § 43a BGD 1979, oder schwere Verstöße gegen die GRC und die Europäische Sozialcharta geltend macht, ist auszuführen, dass ein Verstoß gegen jene schon deshalb nicht unter § 1 Abs. 1 VOG fallen, da es sich um keine Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers genügt nicht das Vorliegen einer Verbotsnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 27.05.2014, 2011/11/0025, ausgesprochen, dass betreffend Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG maßgeblich sei, dass sich die Gesundheitsstörung als eine vom Tätervorsatz umfasste Folge des Verstoßes gegen eine bestimmte Verbotsnorm darstelle. Gegenstand des Vorsatzes sei das Tatobjekt in seinen tatbildrelevanten Eigenschaften (Reindl in WK2 § 5 Rz 9). Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis vom 29.03.2011, 2008/11/0168, verwies, wo der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf verwies, dass Anspruch auf Hilfe für Personen besteht, von denen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Dies stellt auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG klar. Die vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsverletzungen entsprechen diesen Voraussetzungen gerade nicht.
Da im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden konnte, dass eine wahrscheinliche tatbildmäßige Handlung von einer dritten Person gesetzt wurde (und diese eine Körperverletzung des Beschwerdeführers verursacht hat), war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung in Form sozialer Rehabilitation, konkret eines Übergangsgeldes, abzuweisen. In dem Sinne, dass eine Straftat nicht festgestellt werden konnte, waren auch nicht weiter die Voraussetzungen für eine soziale Rehabilitation zu prüfen.
Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 keine mündliche Darlegung der Vorfälle erstatten wollte, sondern unter Hinweis auf seine psychische Belastung ausschließlich auf sein schriftliches Vorbringen verwies. Es ist davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung des Sachverhaltes nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegt und eine weitere mündliche Verhandlung kein anderes Ergebnis als festgestellt wurde, erbringen würde. Daher wird von der Durchführung einer weiteren Verhandlung abgesehen, da insbesondere bereits das Vorliegen einer strafbaren Handlung verneint wurde und somit auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Vorliegens der Kausalität nicht weiter eingegangen werden muss. Ferner gab der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme an, dass er explizit auf eine weiterführende mündliche Verhandlung verzichte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Mobbing Straftat Suspendierung Übergangsgeld VerbrechensopferG WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2239274.1.00Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021