TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/16 W278 2238629-2

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Entscheidungsdatum

16.02.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch


W278 2238629-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter im am 10.02.2021 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX geb. XXXX , StA Nigeria XXXX , in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Bundesgebiet erstmals am 19.10.2010 unter der XXXX , StA. Nigeria einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 16.03.2011 vollumfänglich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

2. In der Folge stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, XXXX und nigerianischer Staatsbürger zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 28.07.2011 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik festgestellt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2011 als unbegründet abgewiesen.

3. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde mit Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 mit der Maßgabe in Rechtskraft, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren reduziert wurde.

4. Mit Bescheid einer LPD vom 09.11.2012 wurde über den BF erstmals Schubhaft verhängt und der BF am 12.11.2012 in die Tschechische Republik überstellt.

5. Am 21.01.2013 wurde der BF in Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit Bescheid einer LPD vom selben Tag wurde gegen ihn erneut Schubhaft angeordnet, aus welcher er jedoch infolge eines Hungerstreiks am 28.01.2013 entlassen werden musste. Kurz darauf wurde er abermals aufgegriffen und mit Bescheid vom 25.04.2013 ein weiteres Mal in Schubhaft genommen. Der nächste Versuch des BF, eine Freilassung durch Hungerstreik zu erzwingen, schlug fehl, sodass er am 13.05.2013 zum zweiten Mal in die Tschechische Republik überstellt werden konnte.

6. Der BF reiste in der Folge erneut in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2014 in Schubhaft genommen, aus welcher er jedoch am 06.08.2014 wiederum aufgrund eines Hungerstreiks entlassen wurde.

7. Am 14.08.2014 wurde der BF ein weiteres Mal im Bundesgebiet aufgegriffen, am Folgetag niederschriftlich einvernommen und ihm die Möglichkeit geboten, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch sodass mit Bescheid des BFA vom 07.01.2015 gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Am 12.01.2015 musste er aufgrund eines Hungerstreiks jedoch aufs Neue entlassen werden.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Nachdem der BF am 09.02.2015 abermals aufgegriffen und am selben Tag in Schubhaft genommen worden war, wurde er am 12.02.2015 zum nunmehr dritten Mal in die Tschechische Republik überstellt.

9. Am 30.05.2016 versuchte der BF mit dem österreichischen Personalausweis einer anderen Person in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, woraufhin er mit Bescheid des BFA vom 31.05.2016 in Schubhaft genommen wurde, aus welcher er jedoch am 08.06.2016 aufgrund eines neuerlichen Hungerstreiks entlassen wurde.

10. Am 21.07.2016 wurde der BF festgenommen und eine weitere Schubhaft über ihn verhängt, aus der er am 01.08.2016 zum nunmehr fünften Mal wegen Haftunfähigkeit, herbeigeführt durch einen Hungerstreik, entlassen werden musste. Er tauchte unter, wurde allerdings am 25.10.2016 abermalig aufgegriffen und in Schubhaft genommen.

11. Am 29.10.2016 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 04.11.2016 abgewiesen wurde. Zudem erging eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria gegen den BF. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2018 wurde eine hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

12. Am 10.05.2019 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, er wolle schnell nach Nigeria abgeschoben werden, da er nicht lange in Schubhaft verbleiben wolle. Es sei kein Problem für ihn, er würde erneut zurückkehren. Am 27.06.2019 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben.

13. Am 23.05.2020 wurde der BF im Bundesgebiet bei der Begehung einer strafbaren Handlung betreten, festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen.

14. Am 26.05.2020 wurde ihm durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches der BF am 27.05.2020 übernahm. Der BF wurde um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht, was er jedoch unterließ.

15. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 erging ua eine weitere Rückkehrentscheidung gegen den BF sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Eine Beschwerde (lediglich) gegen das Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 als unbegründet abgewiesen.

16. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. Am selben Tag, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, wurde der Bescheid in Vollzug gesetzt. Am 25.09.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA brachte dem BF am selben Tag einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Absatz 6 FPG zur Kenntnis. Der BF wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei wiederholt an, keine neuen Asylgründe zu haben.

17. Am 17.12.2020 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er sei nach seiner Abschiebung im Februar 2020 nach Österreich zurückgekehrt. Eigentlich habe er in Nigeria bleiben wollen und dort mit einer militanten Bewegung immer wieder für die Freiheit demonstriert. Daraufhin jedoch habe er fliehen müssen, da die Regierung die Bewegung bekämpft habe und viele Menschen ihr Leben verloren hätten. In seiner Erstbefragung sei nicht nach neuen Asylgründen gefragt worden. In Österreich habe bereits seit der Zeit vor seiner Abschiebung nach Nigeria eine Freundin, zu der er telefonisch in Kontakt stehe. Er könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, wo er diese kennengelernt habe. In seiner Zeit in Nigeria habe er sie nicht kontaktiert. Nach seiner Rückkehr habe er sie besucht. Wann genau, wisse er nicht mehr.

18. Mit Aktenvermerken vom 20.10.2020, 17.11.2020 und 16.12.2020 wurde jeweils eine amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung durch das BFA vorgenommen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2021, Zahl XXXX , im amtswegigen Überprüfungsverfahren festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig und verhältnismäßig war. In der hierzu durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF im Wesentlichen aus, gesundheitlich gehe es ihm gut. Er wolle in Österreich bleiben oder nach Tschechien geschickt werden und verstehe nicht, wieso er nicht hierbleiben könne. Im Falle einer Freilassung, würde er eine illegale Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bezugspunkte zu Österreich habe er nicht.

19. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 25.09.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 26.01.2021 zugestellt und erwuchs mit 09.02.2021 in Rechtskraft.

20. Am 10.02.2021 legte das BFA dem erkennenden Gericht die Akten zu neuerlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer fortdauernden Anhaltung des BF vor und führte aus, der BF habe mehrmals eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag gelegt und sei in der Vergangenheit beharrlich im Bundesgebiet verblieben bzw. erneut illegal eingereist. Von einer Änderung dieses Verhaltens sei nicht auszugehen, weshalb seine weitere Anhaltung für die Durchführung der Abschiebung notwendig sei. Die Ausstellung eines neuerlichen Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF sei seitens der nigerianischen Behörden zugesagt worden und eine Vorführung des BF bereits am 24.09.2020 erfolgt. Der nächste Charter nach Nigeria sei für den 16.03.-17.03.2021 geplant.

21. Mit Schriftsatz des BVwG vom 11.02.2021 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme im laufenden Haftprüfungsverfahren verständigt. In einem wurde ihm die Stellungnahme des BFA vom 10.02.2021 übermittelt und Gelegenheit zum Parteiengehör in Form einer Stellungnahme bis 15.02.2021 gegeben. Der BF wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, den im Zuge des Schubhaftverfahrens bestellten Rechtsberater zu kontaktieren. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Feststellungen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers (1.1-1.9.):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die im Spruch angeführten Identitätsdaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität dar, da der BF unter verschiedenen Aliasidentitäten bekannt ist und über kein gültiges Dokument verfügt, welches seine Identität zweifelsfrei bestätigt.

1.2. In der Europäischen Union ist er auch unter folgenden Identitäten bekannt:

1.        XXXX

2.        XXXX

3.        XXXX

4.        XXXX

5.        XXXX

6.        XXXX

7.        XXXX

8.        XXXX

9.        XXXX

10.       XXXX

1.3. Er verfügt in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über soziale oder familiäre Beziehungen. Er spricht Englisch, seinen Angaben zufolge ist seine Muttersprache Ibo.

1.4. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt aktuell über keine Barmittel. Er hat in Österreich bereits mehrfach im Verborgenen Unterkunft genommen.

1.5. Er befand sich in Österreich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten:

1.       11.01.2012-12.04.2012

2.       12.04.2012-09.11.2012

3.       28.01.2015-30.01.2015

4.       23.05.2020-23.09.2020

1.6. Er befand sich in der Vergangenheit in Österreich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Polizeianhaltezentren (PAZ):

1.       21.01.2013-28.01.2013

2.       25.04.2013-13.05.2013

3.       31.07.2014-06.08.2014

4.       07.01.2015-12.01.2015

5.       09.02.2015-12.02.2015

6.       31.05.2016-08.06.2016

7.       21.07.2016-01.08.2016

8.       25.10.2016-23.01.2017

9.       09.05.2019-27.06.2019

1.7. Aktuell befindet sich der BF seit 23.09.2020 in Schubhaft.

1.8. Der BF stellte bislang drei Anträge auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. In Österreich weist der BF ebenfalls bereits drei Antragstellungen auf, zuletzt stellte er am 25.09.2020 einen Folgeantrag, der mit Bescheid des BFA vom 25.01.2021, dem BF zugestellt am 26.01.2021, erstinstanzlich rechtkräftig, aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

1.9. Der Beschwerdeführer ist gesund.

2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder iSd Diktion des FPG. Er ist volljährig.

2.2. Mit Bescheid vom 21.09.2020, vom BF am selben Tag übernommen, wurde über ihn die Schubhaft iSd § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG verhängt. Dieser Bescheid wurde vom BF bislang nicht in Beschwerde gezogen.

2.3. Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 ua eine weitere Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Der zuletzt gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit erstinstanzlich rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 25.01.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er ist weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch Asylwerber.

2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der BF in Schubhaft angehalten wird, nicht.

3. Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

3.1. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde mit Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 mit der Maßgabe in Rechtskraft, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren reduziert wurde. Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 ein weiteres, diesmal auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft.

Trotz aufrechten Einreiseverbotes reiste der BF wiederholt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. So zuletzt im Februar 2020 nach seiner Abschiebung nach Nigeria am 27.06.2019.

3.2. Der zuletzt gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit erstinstanzlich rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 25.01.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er ist weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch Asylwerber.

3.3. Der BF tauchte im österreichischen Bundesgebiet bereits vermehrt unter, indem er während seiner rechtswidrigen Aufenthalte regelmäßig ohne amtliche Wohnsitzmeldung im Inland verblieb. Er konnte lediglich im Zuge verschiedener (fremden-)polizeilicher Kontrollen aufgegriffen werden.

3.4. Der BF erzwang in der Vergangenheit bereits mehrfach seine Entlassung aus der Schubhaft, indem er durch Hungerstreiks seine Haftunfähigkeit herbeiführte. Nach den so herbeigeführten Entlassungen war er für die Behörden regelmäßig nicht greifbar.

3.5. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und damit naturgemäß auch durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

3.6. Der BF ist im Hinblick auf Nigeria nicht ausreisewillig und stellte seinen letzten Folgeantrag auf internationalen Schutz evident in der missbräuchlichen Absicht, den Vollzug der gegen ihn rechtskräftig bestehenden aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern oder gar zu verhindern.

3.7. Der BF ist nicht kooperationswillig, nicht bereit sich den geltenden Rechtsvorschriften zu unterwerfen, kam seiner Mitwirkungspflicht im fremdenrechtlichen Verfahren nicht nach, machte wiederholt unwahre Angaben, trat bereits vermehrt unter falschen Identitätsdaten auf, entzog sich dem fremdenrechtlichen Verfahren sowohl in der Tschechischen Republik wie auch in Österreich, tauchte bereits vermehrt unter und bewies auch im Zuge der verfahrensgegenständlichen Anhaltung bereits vermehrt seinen Widerstand gegen Anweisungen und Regeln. Am 24.09.2020 konnten im Zuge der Anhaltung in Schubhaft ein Mobiltelefon sowie eine Powerbank beim BF entdeckt werden, woraufhin eine Disziplinierungsmaßnahme gegen den BF angeordnet wurde. Er ist in exzeptionellen Ausmaß als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF erneut untertauchen um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

3.8. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1) Urteil eines Landesgerichtes vom 25.07.2011, rechtskräftig seit 25.07.2011, wegen § 231/1 StGB, § 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG, § 15 StGB, § 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von drei Jahren.

2) Urteil eines Landesgerichtes vom 24.02.2012, rechtskräftig seit 24.02.2012, wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten.

3) Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2017, rechtskräftig seit 26.06.2020, wegen § 231 (1) StGB, §§ 223 (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten.

3.9. Der BF weist im Inland keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder sprachliche Verankerung auf. Er hat keine Unterkunft im österreichischen Bundesgebiet und verbrachte den Großteil seines Aufenthalts im Inland in diversen PAZ und Justizvollzugsanstalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland eine wie auch immer geartete Lebenspartnerschaft führt.

3.10. Der BF ist mittellos und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

3.11. Das BFA ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Es hat rechtzeitig das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der nigerianischen Vertretungsbehörde eingeleitet und den BF dort sogleich am 24.09.2020 vorgeführt. Die Ausstellung eines HRZ für den BF wurde seitens der nigerianischen Behörden am selben Tag zugesagt. Auch in der Vergangenheit konnte zudem bereits erfolgreich ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden. Eine Abschiebung des BF fand bislang nur deswegen nicht statt, weil er am 25.09.2020 in evidenter Missbrauchsabsicht einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. So konnte er nicht für den in Aussicht genommenen Abschiebetermin am 20.10.2020 oder in der Folge am 12.11.2020 – wobei dieser problemlos durchgeführt wurde – gebucht werden. Die nächste Charterabschiebung nach Nigeria ist für den 16.03.-17.03.2021 geplant. Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF mit diesem Charter erfolgen wird.

3.12. Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liegt nicht vor.

II. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des BFA, den Gerichtsakten zu den Erkenntnissen des AsylGH vom 23.08.2011 und des BVwG vom 15.12.2020 und 21.01.2021 sowie dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, das Zentrale Fremden- (IZR) und Melderegister (ZMR) einen aktuellen Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank, die Anhaltedatei sowie in das GVS-Informationssystem.

1. Zur Person des Beschwerdeführers (1.1.-1.9.):

Die Aliasidentitäten des BF ergeben sich aus dem IZR, sein nicht vorhandener Wohnsitz aus dem ZMR. Der BF selbst gab in seinen Einvernahmen vor dem BFA und dem BVwG an, er habe keine Familie in Österreich. Zwar führte er aus, eine Freundin zu haben, die Angaben hierzu waren jedoch nicht glaubhaft, da er den Namen der angeblichen Freundin von einem Zettel ablas und sich weder daran erinnern konnte, wann er sie kennengelernt hatte, noch, wann er das letzte Mal persönlichen Kontakt zu ihr hatte, obwohl die Beziehung erst im Jahr 2019, kurz vor seiner letzten Abschiebung nach Nigeria entstanden sein soll. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der Tatsache, dass der BF bislang mit englischsprachigen Übersetzungen seiner Einvernahmen einverstanden war und mit diesen auch gut zurechtkam (1.1.-1.3.).

Dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgeht war schon deshalb evident, da er zu einer solchen nicht berechtigt ist. Zudem sind im Sozialversicherungsdatenauszug keine Eintragungen vorhanden. Seine Mittellosigkeit ist der Anhaltedatei zu entnehmen, in welcher EUR 0,-- als verfügbarer Geldbetrag aufscheinen. Dass er bereits mehrfach im Verborgenen in Österreich lebte ist dem Vorbringen der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem ZMR und der Tatsache zu entnehmen, dass der BF mehrfach illegal und trotz aufrechten Einreiseverbots in das Bundesgebiet einreiste, sich hier aufhielt und erst im Rahmen diverser polizeilicher Kontrollen aufgegriffen werden konnte (1.4.).

Der Aufenthalt des BF in verschiedenen PAZ und JA (1.5.-1.6.) geht aus dem ZMR hervor. Seine aktuelle Anhaltung in Schubhaft wiederum ist einem aktuellen Auszug der Anhaltedatei zu entnehmen (1.7.).

Die Anträge des BF auf internationalen Schutz gehen aus dem IZR Auszug und dem Schubhaftbescheid des BFA vom 21.09.2020 hervor. Sein Asylfolgeantrag aus dem Stande der Schubhaft am 25.09.2020 ist der vorliegenden Erstbefragung zu entnehmen, welche im Gerichtsakt zum Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2021 einliegt. Der Bescheid des BFA vom 25.01.2021 sowie der zugehörige Zustellnachweis liegen dem erkennenden Gericht ebenfalls vor. Da die gesetzliche Beschwerdefrist diesfalls iSd § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 BFA-VG lediglich zwei Wochen beträgt und bislang – wie aus dem internen System des BVwG hervorgeht – keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 09.02.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft (1.8).

Der Beschwerdeführer selbst gab sowohl in seiner Erstbefragung als auch vor dem BFA in der Einvernahme vom 17.12.2020 an, es gehe ihm gut, er nehme keine Medikamente und sei gesund. Gegenteiliges geht insbesondere auch nicht aus der Anhaltedatei hervor, in welcher gesundheitliche Beeinträchtigungen in aller Regel vermerkt werden. Somit war festzustellen, dass der BF gesund ist. Zudem gehen aus der Krankenakte des BF keine wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen hervor (1.9.).

2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt finden sich weder im Akt des BFA noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse dazu hervorgekommen, dass der BF nicht volljährig wäre. Die Feststellungen in 2.1. sind damit unproblematisch und gehen etwa aus dem IZR hervor. Gegenteiliges wurde vom BF zudem nie behauptet.

Der gegenständliche Bescheid des BFA vom 21.09.2020 ist vorliegend, ein Beschwerdeverfahren nicht anhängig (2.2.). Ebenso liegen dem erkennenden Gericht der Bescheid des BFA vom 21.09.2020 sowie das Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 und der Bescheid des BFA vom 25.01.2021 vor. Da dieser – wie unter Punkt 1. der Beweiswürdigung bereits erläutert – mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, ist der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Asylwerber. Dass ihm kein Status als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter zukommt ist evident und lässt sich aus dem IZR ablesen (2.3.)

An der Haftfähigkeit des BF bestehen keinerlei Zweifel, hier kann auf die Ausführungen zu 1.9. verwiesen werden. Für eine erhöhte Gefahr einer COVID-19 Infektion im PAZ gibt es keine Anhaltspunkte.

3. Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft (3.1.-3.12.):

Der Bescheid einer BPD vom 14.05.2012 sowie der Berufungsbescheid eines UVS vom 10.12.2012 ergeben sich aus dem behördlichen Vorbringen in der Stellungnahme sowie dem Schubhaftbescheid des BFA vom 21.09.2020. Der Bescheid des BFA vom 21.09.2020 sowie das zugehörige Erkenntnis sind im Akt einliegend. Wie sich sowohl aus den eigenen Angaben des BF als auch aus dem ZMR, den wiederholten Anhaltungen und Aufgriffen des BF zu Zeiten des aufrechten ersten Einreiseverbotes ergibt, kehrte der BF bereits vielfach entgegen eben jenes Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück. Der BF machte auch keinen Hehl daraus, dass er nach seiner Abschiebung nach Nigeria zurückzukehren gedachte. Dass der BF zuletzt im Februar 2020 erneut einreiste ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen, wobei allein schon deshalb vom Wahrheitsgehalt dieser Aussagen auszugehen ist, als kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF zu seinem Nachteil unwahre Angaben machen sollte (3.1.).

Zu der Feststellung in 3.2. kann auf die zum Bescheid des BFA vom 25.01.2021 unter Punkt 1. der Beweiswürdigung dargelegten Ausführungen verwiesen werden.

Dass der BF im Bundesgebiet bereits mehrfach untertauchte, ergibt sich evident aus dem Akteninhalt. So insbesondere aus der Tatsache, dass er nach seinen – von ihm selbst erzwungenen – Entlassungen aus der Schubhaft immer wieder im Inland aufgegriffen wurde, jedoch keine amtlichen Wohnsitzmeldungen vornahm. Dies geht klar aus dem ZMR hervor (3.3). Die Feststellung in 3.4. war aufgrund einer Zusammenschau der Einträge im ZMR mit dem behördlichen Vorbringen zu treffen.

Das Vorliegen einer rechtskräftigen – und damit jedenfalls auch durchsetzbaren – Rückkehrentscheidung (3.5.) ist aufgrund des vorliegenden Bescheides und des Eintrags im IZR evident.

Die nicht vorhandene Ausreisewilligkeit des BF ergibt sich aufgrund verschiedener Aspekte: So etwa, da alle bisherigen Versuche den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet zu verbringen darin mündeten, dass der BF erneut illegal, mit beachtlicher Beharrlichkeit und teilweise unter Setzung strafgerichtlich verbotener Handlungen, zurückkehrte. Der BF selbst gab vor seiner Abschiebung nach Nigeria an, es sei kein Problem, er werde zurückkehren – was er schließlich auch tat. Die Einstellung des BF hat sich evident nicht geändert. So führte er vor dem BVwG aus, er verstehe nicht, wieso er nicht im Inland bleiben oder zumindest in die Tschechische Republik geschickt werden könne. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar dar, dass der BF bereit war, eine weitere Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern und den Asylantrag vom 25.09.2020 ausschließlich in der Absicht stellte, dies zu erreichen. Gab er in der Erstbefragung noch mehrfach an, er habe immer noch Hoffnung Asyl zu erlangen, obwohl er keinerlei neue Asylgründe habe, so verstrickte er sich in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2020 hierzu in Widersprüche. Er behauptete, nie gesagt zu haben, dass er keine neuen Asylgründe habe und brachte nunmehr politische Verfolgung aufgrund seiner Mitwirkung an Demonstrationen in Nigeria nach seiner Abschiebung vor. Details zu konkreten Demonstrationen oder Verfolgungshandlungen konnte er jedoch nicht nennen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF die angebliche politische Verfolgung in seiner Erstbefragung bloß zu erwähnen verabsäumte. Damit war die Missbrauchsabsicht des neuerlichen Folgeantrages festzustellen (3.6.).

Seine nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft demonstrierte der BF bereits in der Vergangenheit durch seine vermehrten Hungerstreiks, das wiederholte Untertauchen, die Nichtvornahme behördlicher Meldungen und den Entzug aus den fremdenrechtlichen Verfahren im Inland sowie in der Tschechischen Republik. Auch kam der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, indem er auf die schriftliche Aufforderung der Behörde vom 26.05.2020 hin schlichtweg keinerlei Stellungnahme erstattete. In der aktuellen Anhaltung in Schubhaft zeigte der BF ebenfalls bereits Auffälligkeiten indem er vermehrt Termine verweigerte und – wie aus einer im Akt enthaltenen Meldung hervorgeht – aufgrund eines unerlaubt in seinem Besitz befindlichen Mobiltelefons samt Ladevorrichtung diszipliniert werden musste. Am 12.02.2021 sollte der BF aufgrund einer Anfrage des erkennenden Gerichts einem Arzt vorgeführt werden und weigerte sich diesbezüglich mit der Begründung, warum solle er dort hin, er brauche ja nichts vom Arzt.

Immer wieder zeigt der BF in geradewegs beeindruckender Weise, dass er kein Einsehen hinsichtlich bestehender Regeln oder der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes im Inland hat. Er nutzte bereits mehrfach Aliasidentitäten, stellte bereits in verschiedenen Ländern der Europäischen Union Anträge auf internationalen Schutz und zeigte sich in seinen Eivernahmen vor den Behörden und dem BVwG durchwegs uneinsichtig. Seine Angaben waren – wie etwa soeben zu 3.6. dargelegt – widersprüchlich und nicht der Wahrheit entsprechend. So musste er – wie erwähnt – etwa den Namen seiner angeblichen Freundin von einem Zettel ablesen und konnte sich nicht mehr daran erinnern, wann er sie kennengelernt, geschweige denn das letzte Mal gesehen hatte, sodass den diesbezüglichen Abgaben jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Dieses Bild wird durch die strafrechtliche Delinquenz des BF, seine wiederholten Meldevergehen und seine offen ausgedrückte Bereitschaft zur Schwarzarbeit abgerundet. Der BF ist in einem erhöhten Maß als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass der BF aktuell im Fall einer Entlassung sein erprobtes Verhalten nicht fortsetzen und erneut untertauchen würde (3.7.).

Die strafgerichtlichen Verurteilungen (3.8.) des BF sind einem aktuellen Auszug des Strafregisters zu entnehmen.

Die Feststellungen in 3.9. ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF, dem Sozialversicherungsdatenauszug, der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis der deutschen Sprache vorliegen, dem ZMR und der bereits erwähnten nicht vorhandenen Glaubhaftigkeit zu seinen Angaben hinsichtlich einer vorhandenen Lebenspartnerschaft in Österreich.

Die Mittellosigkeit des BF geht aus der Anhaltedatei, seinen eigenen Angaben und einem SV-Auszug hervor. Zu einer legalen Berufstätigkeit im Inland ist der BF zudem nicht berechtigt (3.10).

Die Ausführungen in Punkt 3.11. der Tatsachenfeststellungen waren aufgrund des Vorbringens der Behörde in der Stellungnahme und den Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung am 21.01.2021 zu treffen. Die Behörde gab an, den BF bereits am 24.09.2020 den nigerianischen Vertretungsbehörden vorgeführt zu haben, dies deckt sich mit den Eintragungen in der Anhaltedatei, in welcher an diesem Tag ein entsprechender Termin des BF aufscheint. Auch führte das BFA aus, die Ausstellung eines HRZ für den BF sei bereits zugesagt worden. Dieses Vorbringen ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, als – wie an der einmal bereits Effektuierten Abschiebung des BF ersichtlich – bereits in der Vergangenheit ein HRZ für den BF erlangt werden konnte. Die Identifizierung des BF als nigerianischer Staatsbürger ist damit schon erfolgt. Wie aus der Aktenlage (E-Mailverkehr BFA 15. und 21.09.2020) ersichtlich, war im konkreten Fall für den BF zunächst bereits eine Abschiebung mit Charter vom 22.10.2020 angedacht. Es ist gerichtsnotorisch, dass dieser Charter aufgrund von Unruhen in Nigeria nicht starten, jedoch die darauffolgende Charterabschiebung am 12.11.2020 problemlos durchgeführt werden konnte. Ein anderer Grund für die Nichtteilnahme des BF an letztgenanntem Flug, als jener seines missbräuchlichen Folgeantrags vom 25.09.2020, ist nicht erkennbar. So war die Vorführung vor die Vertretungsbehörde bereits erledigt, der BF als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, die Ausstellung eines neuen HRZ zugesagt, die Ausreise des BF bereits für den früheren Flug am 22.10.2020 als realistisch in Aussicht genommen und fand der Flug am 12.11.2020 wie geplant statt. Dass der BF sich also weiter in Schubhaft befindet, ist ihm selbst zuzurechnen, da die Verhinderung einer Abschiebung am 12.11.2020 – und auch in weiterer Folge – in seiner Sphäre liegt. Demgegenüber macht erst die zügige Verfahrensführung des BFA nunmehr eine Abschiebung erneut möglich. Nachdem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, nunmehr der zuletzt gestellte Folgeantrag des BF bereits rechtskräftig zurückgewiesen und die Ausstellung eines HRZ zugesagt wurde, ist jedenfalls mit einer Abschiebung des BF im nächsten Charter am 16.03.-17.03.2021 zu rechnen (3.11.).

Eine maßgebliche Änderung der Umstände ist, wie aus den obigen Ausführungen bereits hervorgeht, im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung, nicht ersichtlich. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der BF nunmehr sein bislang gesetztes Verhalten ändern würde (3.12.).

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu A)

1.1 Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG idgF lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG idgF lautet:

„(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes idgF lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

In Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN).

In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Sicherungsbedarf:

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des BF als verhältnismäßig angesehen werden kann:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter oder auch Asylwerber weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der ü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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