TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/22 W154 2223047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35

Spruch


W154 2223047-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch LegalFocus, gegen die Festnahme vom 2.9.2019 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Kamerun, stellte am 3.6.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 16.1.2019 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte.

Am 7.6.2019 wurde der Beschwerdeführer einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) veranlassten Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen. Das Ergebnis dieser Untersuchung lieferte Indizien dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, weil sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und am Radius zarte Epiphysennarbe erkennbar sind (Schmeling 4, GP 31).

In der Folge wurde seitens des Bundesamtes ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zur Beurteilung der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Auftrag gegeben.

Dem daraufhin am 4.7.2019 übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass sich aus den Untersuchungsergebnissen ein festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum von 18,94 Jahren und ein festgestelltes Mindestalter zum Untersuchungsdatum von 19 Jahren ergebe. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde das im Spruch erstgenannte festgestellt.

Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.7.2019, eingelangt am 12.7.2019, gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Am 19.7.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Dem Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen vorgehalten, dass das erstellte Gutachten zur Altersfeststellung ergebe, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich mindestens 18,94 Jahre alt gewesen und habe seine behauptete Minderjährigkeit nie durch Vorlage von Dokumenten oder anderen Beweismitteln beweisen können. Befragt, ob der Beschwerdeführer zur festgestellten Volljährigkeit eine Stellungnahme abgeben wolle, führte dieser aus, seine Rechtsanwältin hätte eine Kopie seiner Geburtsurkunde, er das Originaldokument. Er führe das Dokument nicht bei sich, werde es jedoch über seine Anwältin übermitteln lassen. Mit dem festgestellten Geburtsdatum sei er nicht einverstanden.

Befragt nach seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er Schmerzen in der rechten Hand habe, er sei bereits im Spital gewesen und er habe nicht gewusst, dass er einen Befund vorlegen müsse, diesen werde er nachreichen. Abgesehen von den Problemen mit der rechten Hand habe er keine Krankheiten. Er nehme keine Medikamente und habe einen Arzt aufgesucht.

Vom Beschwerdeführer wurde eine Terminvereinbarung bei Fachärzten für Radiologie, CT sowie MR für den 4.7.2019 sowie eine Terminvereinbarung für den 12.7.2019 bei einem praktischen Arzt vorgelegt.

Auf Vorhalt, dass vor dem Hintergrund des Konsultationsverfahrens mit der Schweiz eine Überstellung in die Schweiz beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Schweiz verlassen, weil er von dort nach Kamerun abgeschoben werden sollte. Er wolle nicht in die Schweiz zurückkehren, dort habe er auch niemanden, in Österreich habe er jedoch Cousins, bei diesen wolle er bleiben. Dies seien seine Gründe.

Für die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger medizinischer Befunde wurde dem Beschwerdeführer eine einwöchige Frist eingeräumt.

Am 22.7.2019 wurde ein Ergebnis der Sonographie der Weichteile an der Handfläche rechts auf Höhe des 3. Strahls vom 4.7.2019 übermittelt, wonach „eine wenige Milimeter durchmesssende, benigne imponierende Läsion an der Handfläche rechts oberflächlich gelegen, möglicherweise einem inzipienten Ganglion entsprechend“ festgestellt wurde, darüber hinaus wurden keine eindeutigen weiteren Auffälligkeiten festgestellt. Im radiologischen Befund vom 8.7.2019 der rechten Hand dorsopalmar, schräg seitlich, wurde festgestellt, der Befund sei unauffällig im Bereich des Handskeletts, kein Nachweis degenerativer bzw. entzündlicher Veränderungen. Weiters wurde eine mit 12.7.2019 datierte Überweisung zum Ziel einer fachärztlichen Begutachtung bzgl. Lappenplastik/Hautersatz sowie ein Termin für den 29.07.2019 bei einer plastischen Chirurgie in Österreich vorgelegt.

Am 26.7.2019 wurde eine Fotografie übermittelt, welche behaupteter Maßen die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers abbilde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Am 30.7.2019 wurde der belangten Behörde ein mit 29.7.2019 datierter Befund einer österreichischen chirurgischen Abteilung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer insbesondere im Bereich der Thenarmuskulatur Schmerzen bei tiefer Palpitation hat, jedoch keine motorische Einschränkung und kein Hinweis auf Nervenverletzungen vorliegen. Festgehalten wurde eine „Planung zur Resektion der Narbenplatte und Deckung mit Spalthauttransplantation vom Oberschenkel in AN am 4.2.2020“, als nächster Termin wurde der 20.1.2020 festgelegt. Weiters wurde ein geplanter Aufnahmetermin für den 3.2.2020 bei der chirurgischen Abteilung übermittelt mit den Diagnosen „St. P. stumpfe Trauma Hand rechts 2018 und St. P. Inzision bei Infektion“ samt Zeitbestätigung vom 29.7.2019 in einem österreichischen Landesklinkum.

Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 30.7.2019 eingebrachte Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.

Am 29.8.2019 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Für diesen sei maßgebend gewesen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig und durchführbar sei. Die Überstellung (Transport) sei für den 4.9.2019 geplant und die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten. Beigelegt wurde ua. das Laissez-Passer Dokument der Schweizer Behörden vom 26.8.2019.

Ebenfalls am 29.8.2019 wurde seitens des Bundesamtes ein Abschiebeauftrag Luftweg für den 4.9.2019 ausgestellt.

Am 2.9.2019 wurde der Beschwerdeführer um 5:05 Uhr aufgrund des genannten Festnahmeauftrages festgenommen, ihm die Möglichkeit gegeben, seine persönlichen Sachen zu packen, der Beschwerdeführer mittels Infoblatt in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt, wobei er jedoch die Unterfertigung der Übernahme des Informationsblattes verweigerte. Im Anschluss wurde er um 06:26 Uhr in das zuständige Polizeianhaltezentrum verbracht.

Am 3.9.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein.

In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwar die Altersfeststellung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bei Antragstellung ergeben habe, jedoch hätte er durch eine Geburtsurkunde – die im Original vorhanden und als Beweis verfügbar wäre – seine Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt nachweisen können.

Aufgrund dieser Geburtsurkunde, die nicht als Fälschung gewertet werden könne, hätte das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zur inhaltlichen Bearbeitung zugelassen werden müssen.

Zudem sei der Beschwerdeführer am 2.9.2019 in den frühen Morgenstunden in der Betreuungsstelle Traiskirchen festgenommen worden. Dem sei vorausgegangen, dass seitens des Bundesamtes eine zurückweisende Entscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden sei.

Zur „Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft“ wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei für die Behörden immer erreichbar gewesen und habe selbst dann nicht die Betreuungsstelle verlassen, als er eine negative Entscheidung erhalten habe. Auch nachdem ihm von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass geplant wäre, ihn in die Schweiz zurückzubringen, sei er weiterhin in der Erstaufnahmestelle ausgeblieben. Somit habe es nie die Gefahr des Untertauchens und jedenfalls auch keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben und hätte mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Zudem sei der Zustand der Hand des Beschwerdeführers nicht gut und in Österreich ein Termin zu einer Operation vorgesehen gewesen.

Beantragt wurde, nach mündlicher Verhandlung

1.       die Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie

2.       eine allenfalls verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie

3.       der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Weiters beantragt wurden:

?        die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und

?        der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von € 30 aufzutragen.

Im Rahmen seiner Aktenvorlage nahm das Bundesamt am 3.9.2019 zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG bestehe und seine Abschiebung sohin zulässig sei. Entgegen Ausführungen in der Beschwerde sei nicht die Schubhaft gemäß § 76 FPG verhängt worden, sondern befinde sich dieser seit seiner Festnahme im Stande der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG.

Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt, welche seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung nachgewiesen hätte, ginge angesichts der bereits rechtskräftigen Erledigung des Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.8.2019 ins Leere. Die Tatsachenfeststellung sowohl des Bundesamtes als auch des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung volljährig gewesen sei, sei im weiteren Verfahren zur Außerlandesbringung als bindend anzusehen und könne das bloße Beharren auf einem Vorbringen, welches im zugrundeliegenden Asylverfahren als unglaubhaft bewertet worden sei, nicht zur Unrechtmäßigkeit der dem Zweck der Abschiebung dienenden Festnahme und Anhaltung führen.

Insofern in der Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft behauptet werde, gehe dies insofern ins Leere, als eine solche im gegenständlichen Fall gar nicht verhängt worden sei. Für die Festnahme sei im gegenständlichen Fall als ausschlaggebend anzusehen, dass einerseits bei Bestehen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung eine Frist für die freiwillige Ausreise von vornherein nicht bestehe, andererseits der Beschwerdeführer auch seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keinerlei Anstalten unternommen habe, seiner unmittelbaren Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Soweit in der Beschwerdeschrift der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers thematisiert werde, werde darauf verwiesen, dass im erst kürzlich abgeschlossenen Asylverfahren keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht worden seien. Aktenkundig sei lediglich, dass er Schmerzen in der Hand habe (laut Befund vom 29.7.2019) jedoch ohne motorische Einschränkungen oder Hinweise auf Nervenverletzungen. Weitere ärztliche Termine seien für den Februar 2020 angesetzt worden, sodass insgesamt nicht von der Notwendigkeit einer stationären oder ambulanten Behandlung auszugehen und auch die Haftfähigkeit nicht zweifelhaft sei, zumal der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum ohnehin Zugang zu medizinischer Versorgung habe und die Haftfähigkeit amtsärztlich geprüft werde. Sonstige medizinische Unterlagen seien auch im Zuge der nunmehrigen Beschwerde nicht beigebracht worden.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

?        der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennen, damit die bereits geplante und rechtskräftig für zulässig befundene Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz vollzogen werden kann;

?        die Beschwerde als unbegründet abweisen;

?        dem Bundesamt vollen Kostenersatz gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung zusprechen.

Am 4.9.2019 wurde der Beschwerdeführer um 08:57 Uhr erfolgreich auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er stellte am 3.6.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er zuvor am 16.1.2019 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte.

Am 11.7.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.7.2019, eingelangt am 12.7.2019, gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.

Am 29.8.2019 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren in Österreich abgeschlossen, die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG rechtskräftig und die Abschiebung in die Schweiz zulässig.

Am 2.9.2019 wurde der Beschwerdeführer um 5:05 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrages festgenommen, im Anschluss wurde er um 06:26 Uhr in das zuständige Polizeianhaltezentrum verbracht.

Am 4.9.2019 wurde der Beschwerdeführer um 7:00 Uhr erfolgreich auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben.

Dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem (rechtskräftigen) Asylverfahren festgestellt, ebenso wurde in diesem Verfahren die (angebliche) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gewürdigt.

Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung war der Beschwerdeführer haftfähig und flugtauglich. Die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren bereits im Asylverfahren gewürdigt worden.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 19.7.2019 sowie der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Fremdenregister der Republik Österreich.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG die belangte Behörde (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).

3.2.2. Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

3.2.3. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).

§ 61 FPG Lautet:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.         dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2.         er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

3.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2019, Zl. 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis vom 26.8.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.

Insgesamt war das Asylverfahren in Österreich abgeschlossen, die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG rechtskräftig und die Abschiebung in die Schweiz zulässig. Dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem (rechtskräftigen) Asylverfahren festgestellt, ebenso wurde in diesem Verfahren die (angebliche) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gewürdigt.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht aus eigenem nach.

3.2.5. Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung war der Beschwerdeführer haftfähig und flugtauglich. Die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren bereits im Asylverfahren gewürdigt worden.

Der Beschwerdeführer wurde richtigerweise auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 festgenommen und vom 2.9.2019, 06:26 Uhr bis zum 4.9.2019, 08:57 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, sodass auch die Dauer der Anhaltung rechtmäßig ist und keinen Bedenken begegnet.

Insgesamt war somit die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme abzuweisen.

3.3.Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Beide Parteien stellten Anträge auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Altersfeststellung Anhaltung Außerlandesbringung Ausreiseverpflichtung Eingabengebühr Festnahme Festnahmeauftrag Gesundheitszustand Konsultationsverfahren Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Obsiegen Volljährigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2223047.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten