TE Bvwg Beschluss 2020/4/27 L509 2164996-4

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch


L509 2164996-4/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.9.2019 stellte der Beschwerdeführer (BF) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Zur Begründung des Antrags führte er aus, dass er diesen aus denselben Gründen wie im Vorverfahren stelle sowie auch deshalb, weil er homosexuell sei. Er habe bereits in Pakistan einmal Sex mit einem Mann gehabt und es drohe ihm aufgrund seiner Homosexualität in Pakistan die Todesstrafe. Von seiner Homosexualität habe er bisher wegen starker Schamgefühle und aus Furcht vor den Pakistani noch nichts gesagt.

2. In der Folge wurde der faktische Abschiebeschutzes des Beschwerdeführers gemäß § 12a Asylgesetz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgehoben. Der amtswegig vorgelegten Beschwerde gegen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2019, GZ L516 2164996-3/6E, Folge gegeben und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz für nicht rechtmäßig erklärt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.9.2019 mit Bescheid vom 21.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII:). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 Asylgesetz 2005 aufgetragen, ab 7.10.2019 durchgehend in einem bestimmten bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.11.2019, GZ: L509 2164996-4/4Em als unbegründet abgewiesen (A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (B).

Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass das neue Vorbringen, homosexuell zu sein, keinen glaubhaften Kern aufweist und mit dem Folgeantrag kein neuer Sachverhalt geltend gemacht wurde. Bei Wahrunterstellung wäre davon auszugehen, dass der zur Begründung des Folgeantrages vorgebrachte Sachverhalt bereits bei der Erstentscheidung vorhanden war und dieser allenfalls einen Grund für die Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens gem. § 32 VwGVG darstellen könne.

5. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.02.2020, GZ E 4327/2019-8, nach Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr (Spruchpunkt I.) das o. g. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019 insoweit aufgehoben, als damit die Beschwerde des BF gegen die Abweisung (sic!) des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan ohne Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Verhängung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbots und gegen die Anordnung der Unterkunftnahme abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.2.)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen der Unterstützung einer Familie, die dem Christentum angehört habe, verfolgt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Mai 2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2017 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018 hat dieser die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2019 die Beschwerde als unbegründet ab.

2. Am 30. September 2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seine bisherigen Gründe aufrecht hielt und ergänzend vorbrachte, dass er homosexuell sei. Von seiner Homosexualität habe er bisher wegen starker Schamgefühle nichts gesagt. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 30. September 2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 7. Oktober 2019 durchgehend in einem bestimmten bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. November 2019 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Begründung an, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung ermögliche. Es sei die Annahme des BFA folgerichtig, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte, sein nunmehriges Vorbringen zu erstatten. Da das vom Beschwerdeführer im Verfahren zum Zweitantrag erstattete Vorbringen jedoch ebenso als nicht glaubhaft zu beurteilen sei, müsse der angeführte Sachverhalt als unverändert zu dem im Erstverfahren vorgebrachten gewertet werden. Selbst wenn man aber das im Verfahren zum Zweitantrag geltend gemachte Vorbringen als glaubhaft beurteilen möchte, sei festzuhalten, dass der Sachverhalt im Erstverfahren bereits vorgelegen und nicht erst neu entstanden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass er seine homosexuelle Neigung bereits in Pakistan gehabt und auch gelebt habe, weswegen er Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen habe. Handle es sich aber um einen Sachverhalt, der schon vorher bestanden hat, jedoch erst später hervorgekommen ist, könnte dies lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG unter den dort genannten Voraussetzungen darstellen, aber nicht einen neuen Antrag auf internationalen Schutz begründen, weshalb der Folgeantrag zu Recht vom BFA zurückgewiesen worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof verwiese auf seine Rechtsprechung und führte aus, dass angesichts eines Folgeantrages im Asylverfahren Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (zB VfSlg. 19.466/2011, 19.642/2012) seien. Das Bundesverwaltungsgericht begründe die angefochtene Entscheidung – auf Grund des ausdrücklichen Eingeständnisses des Beschwerdeführers, dass ihm seine Homosexualität schon lange vor seiner Antragstellung bekannt gewesen sei – denkmöglich damit, dass es sich beim Fluchtvorbringen zur Homosexualität um kein neues, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Vorbringen handle; jedoch gehe es offenkundig implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell sei und erkenne sogar an, dass es sich beim Eingeständnis der eigenen Homosexualität um einen graduellen Prozess handle, der es verunmöglichen könne, diesen Umstand früher vorzubringen.

Vor dem Hintergrund der vom BFA eingebrachten Länderberichte und des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, dass es für den Beschwerdeführer sehr gefährlich wäre, seine sexuelle Orientierung in Pakistan zu leben, wäre eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner gemäß Art. 2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte droht, jedenfalls geboten gewesen.

Es liegt demnach hinsichtlich der bei jedem Antrag auf internationalen Schutz (erneut) vorzunehmenden Refoulementprüfung kein unveränderter Sachverhalt vor, der die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache rechtfertigen könnte.

Der Beschwerdeführer sei somit durch das angefochtene Erkenntnis (in den angegebenen Teilen) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 des BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973) verletzt worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die unbestrittene Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung lauten:

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 110/2019 lauten:

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 53/2019 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:

„(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Im vorliegenden Fall ist nach der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zu ermitteln, inwieweit dem Vorbringen des BF, schon in seinem Heimatland homosexuell gewesen zu sein und sich aus Scham nicht getraut zu haben, dies im ersten Asylverfahren anzugeben, ein glaubhafter Kern zukommt. Es wird u.U. auch zu klären sein, inwieweit den BF ein Verschulden daran trifft, dass er einen neuen Fluchtgrund, der möglicherweise schon zur Zeit der Ausreise bestanden hat, im Rahmen der Prüfung seines Erstantrages auf internationalen Schutz nicht erwähnt hat. Dazu wird es erforderlich sein, den BF neuerlich einzuvernehmen sowie allenfalls Zeugen auszuforschen und zu vernehmen. Schließlich wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, inwieweit dem BF dadurch im Fall der Rückkehr eine Beeinträchtigung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht und sohin subsidiärer Schutz zu gewähren ist.

§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht. (VwGH 25.02.2019, Ra 2018/18/0401)

Daher war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde teilweise stattzugeben, und der bekämpfte Bescheid war insoweit zu beheben.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 zur Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen, wonach die Rechtsfragen,

1. ob die in Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung der Verfahrensrichtlinie) enthaltenen Wendungen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind" auch solche Umstände erfassen, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren und wenn ja, ob es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend ist, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können und

2. ob die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen darf, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Ersatzentscheidung Folgeantrag Homosexualität Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L509.2164996.4.00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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