TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/4 W220 2144451-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2020
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Entscheidungsdatum

04.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W220 2144451-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Gambia, vertreten durch XXXX und XXXX , Rechtsanwälte in XXXX Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709/200384898, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde; unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, GZ.: W235 2144451-1/11E, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 13.03.2020 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Antrag seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen zweier Wochen eine Stellungnahme sowie alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV 2005 vorzulegen, wozu der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2020 mitteilte, dass er das Original seiner gambischen Identitätskarte verloren habe und eine persönliche Kontaktaufnahme mit der gambischen Botschaft aufgrund der Corona-Krise nicht möglich sei. Auf ein diesbezügliches Schreiben vom 26.03.2020 habe die Botschaft bis dato nicht reagiert. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels nach § 4 AsylG-DV 2005, da es ihm unverschuldet nicht möglich sei, weitere Urkunden beizubringen, und legte eine Kopie einer gambischen Identitätskarte vor.

Mit Bescheid vom 30.04.2020, Zl.: 1044343709/200286071, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 06.04.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab sowie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, Zl.: I405 2144451-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020; dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, GZ.: I405 2144451-3/3E).

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.07.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn beabsichtigt sei und forderte ihn zur Beantwortung näher angeführter Fragen auf. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 03.08.2020, und führte zusammengefasst aus, dass er schon nachweislich mehrfach mit der gambischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen habe, ihm jedoch bis dato keine Dokumente ausgestellt worden seien, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung unverschuldet nicht nachkommen könne. Zudem verweise er auf die weltweite Corona-Pandemie, da faktisch keine Ausreisen nach Gambia möglich seien. Da er aus der Grundversorgung entlassen worden sei, sei er nun von seinen Freunden finanziell abhängig und aufgrund deren Zuwendungen selbsterhaltungsfähig; aufgrund einer Einstellungszusage als „Wegmacher“ für den Sommer wäre der Beschwerdeführer nachweislich auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig. Zurzeit arbeite er nur ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer habe sein soziales Umfeld weiter ausgebaut und bestehe ein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu näher genannten Personen. Familienangehörige in Österreich oder anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union habe er keine. Seine Wohnversorgung sei aufgrund des Entgegenkommens seiner Wohnortgemeinde weiterhin gesichert. Er spreche in der Praxis gut Deutsch, habe jedoch aufgrund einer Schreib- und Leseschwäche keine Zertifikate; er beantrage daher eine mündliche Einvernahme. Der Beschwerdeführer sei gesund; nach seiner Anstellung als Abräumer bis 31.03.2020 verfüge der Beschwerdeführer über keine Krankenversicherung mehr. Eine Rückkehr nach Gambia sei derzeit wegen der Corona-Pandemie nicht möglich; die aktuellen Reisewarnungen würden diesbezüglich ein hohes Sicherheitsrisiko in Gambia bestätigen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709/200384898, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und lediglich vorübergehend legal während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf, sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sei nicht rückkehrwillig und komme auch der ihm aufgetragenen Verpflichtung zur Unterkunftnahme in einer näher genannten Betreuungseinrichtung nicht nach. Eine freiwillige Ausreise nach Gambia sei dem Beschwerdeführer möglich und stelle die COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis dar. Es liege kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor und hätten sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine nennenswerten Änderungen hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ergeben.

Mit Urkundenvorlage vom 13.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer „zum Nachweis seiner permanenten Mitwirkung“ ein „Protokoll der bisherigen Versuche die Botschaft von Gambia zu kontaktieren“ und ein an die gambische Botschaft in London gerichtetes Einschreiben.

Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709/200384898, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich mit dem Vorbringen der unzumutbaren Rückkehr nach Gambia und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gar nicht mehr auseinandergesetzt habe; insbesondere sei die Stellungnahme vom 03.08.2020 im Hinblick auf das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu Freunden völlig außer Acht gelassen worden. Die Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes seien lediglich pauschal und hätten in Anbetracht des Entscheidungszeitraumes seit März 2020 und der damit in Verbindung stehenden Corona-Krise näher untersucht werden müssen. Mit dem nur pauschalen Verweis auf die öffentliche Sicherheit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nachgekommen sei – was im zugrundeliegenden Zeitraum aufgrund der Corona-Pandemie faktisch nicht möglich gewesen sei – habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auferlegt, ohne jede tatsächliche nähere individuelle Begründung. Auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei ohne nähere Begründung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch seine Freunde unterstützt worden und dem Bund nicht zur Last gefallen; Mittellosigkeit sei beim Beschwerdeführer die meiste Zeit nicht vorgelegen bzw. liege auch derzeit nachweislich nicht vor und sei der Beschwerdeführer etwa von 14.12.2019 bis 31.03.2020 einer Saisonarbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe seit über fünf Jahren seinen Lebensmittelpunkt in einer näher genannten österreichischen Gemeinde und liege ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu genauer bezeichneten Personen vor. Der Beschwerdeführer habe sich bereist erstmals ab Jänner 2020 an das Konsulat in Wien und schriftlich an die Botschaft in London gewandt. Er habe sohin am Heimreisezertifikatsverfahren stets mitgewirkt und auch ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Es sei im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AsylG 2005 nicht ermittelt worden, dass die gambische Vertretungsbehörde dem Beschwerdeführer trotz Mitwirkung keine Dokumente ausstelle; der Beschwerdeführer habe die gambische Behörde mehrfach um Dokumente ersucht, solche jedoch bis dato nicht erhalten, weshalb er in der Folge am 21.08.2020 einen Duldungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Fehlverhalten hinsichtlich der nicht vorgenommenen Ausreise nicht vorzuwerfen. Zum Beweis seines intensiven Privatlebens beantrage der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Freunde und ebenso seine eigene Einvernahme, um das Abhängigkeitsverhältnis feststellen zu können. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia würde im vorliegenden Fall auch eine reale Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK bedeuten. Der Beschwerdeführer würde als Analphabet und in Zeiten von COVID-19 in Gambia in eine existenzielle Notlage geraten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias und führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Er verfügt in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er beherrscht die Sprache Mandingo und spricht zudem gut Englisch.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 02.11.2014 nach zuvor erfolgter unrechtmäßiger Einreise in Österreich auf. Er verblieb nach letztlich rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages auf internationalen Schutz samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, GZ.: W235 2144451-1/11E, ordnungsgemäß zugestellt am 20.02.2020, im österreichischen Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer leistete auch seiner rechtskräftigen Verpflichtung, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen (auferlegt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020; dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, GZ.: I405 2144451-3/3E), keine Folge.

Der Beschwerdeführer stellte nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 13.03.2020 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 sowie nach Belehrung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels nach § 4 AsylG-DV 2005, da es ihm unverschuldet nicht möglich sei, weitere Urkunden beizubringen, und legte eine Kopie einer gambischen Identitätskarte vor. Mit Bescheid vom 30.04.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung ab sowie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, Zl.: I405 2144451-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei; insbesondere habe der Beschwerdeführer keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beigebracht und habe weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich gewesen sei, noch, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen sei.

Die Beschaffung eines Reisedokumentes war bzw. ist dem Beschwerdeführer nicht unmöglich oder unzumutbar.

Die Ausreise aus Österreich nach Gambia war bzw. ist dem Beschwerdeführer nicht unmöglich.

In Österreich hat der Beschwerdeführer bis dato weder den Besuch von Deutschkursen noch die Absolvierung einer Deutschprüfung nachgewiesen; er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und engagiert sich ehrenamtlich in seiner Wohnsitzgemeinde. Der Beschwerdeführer war von 14.12.2019 bis 31.03.2020 als Saisonarbeitskraft beschäftigt und verfügt für den Sommer über eine mündliche Einstellungszusage als „Wegmacher“ beim Alpenverein. Er hat keine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Entlassung aus der Grundversorgung im Dezember 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er wird finanziell von in derselben Wohnsitzgemeinde lebenden Freunden unterstützt und wohnt aufgrund der Unterstützung seiner Wohnsitzgemeinde nach wie vor in einem Haus dieser Gemeinde. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Möglichkeit, in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat kein zur Finanzierung seines Unterhaltes im österreichischen Bundesgebiet ausreichendes Vermögen und auch keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

In Gambia ist der Beschwerdeführer bis zu seiner Reise nach Europa aufgewachsen, er hat dort Schulbildung erhalten und eine Tischlerausbildung absolviert sowie gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia.

Der Beschwerdeführer läuft im Fall einer Rückkehr nach Gambia nicht konkret Gefahr, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter von vierundzwanzig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 24.11.2020, 08:00 Uhr, 253.649 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und mit Stand 24.11.2020, 09:30 Uhr, 2.577 Todesfälle; in Gambia wurden zu diesem Zeitpunkt 3.726 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 123 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den bereits von der belangten Behörde herangezogenen rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, ZI.: I405 2144451-3/3E (Erlassung einer Wohnsitzauflage), vom 20.07.2020, ZI.: I405 2144451-2/3E (Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) und vom 18. 02.2020, ZI.: W235 2144451-1/11E (Asylverfahren).

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren (vgl. etwa das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, ZI.: W235 2144451-1/11E; AS 185). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im bisherigen Verfahren. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist oder über einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers, der Missachtung sowohl seiner Ausreiseverpflichtung als auch der Verpflichtung, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen, ergeben sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes sowie des gegenständlichen Gerichtsaktes, den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, ZI.: I405 2144451-3/3E, vom 20.07.2020, ZI.: I405 2144451-2/3E und vom 18.02.2020, ZI.: W235 2144451-1/11E und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Diese Feststellungen wurden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten.

Dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht unmöglich oder unzumutbar war, beruht auf nachstehenden Erwägungen:

In seiner Stellungnahme vom 03.08.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nachweislich mehrfach, jedoch stets vergeblich mit der gambischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen habe und ihm bis dato keine Dokumente ausgestellt worden seien, weshalb der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung unverschuldet nicht nachkommen könne. Allerdings liegt kein offizielles Schreiben des Generalkonsulates der Republik Gambia in Wien oder der Botschaft der Republik Gambia in London vor, wonach die Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer tatsächlich unmöglich wäre; daran vermag auch der vom Beschwerdeführer im Verfahren übermittelte „Nachweis bezüglich stetiger Mitwirkung (Einschreiben an Botschaft London)“ nichts zu ändern, zumal einerseits das in Kopie übermittelte Einschreiben aufgrund der darüber kopierten Rechnung nur zur Hälfte leserlich ist und andererseits der beiliegenden Rechnungskopie zufolge das Einschreiben erst am 09.10.2020 aufgegeben wurde. Dem weiters beiliegenden „Protokoll der Kontaktaufnahme mit der gambischen Botschaft“ ist nicht zu entnehmen, wann genau und unter welchen Umständen die angeblichen Kontaktaufnahmen erfolgt wären und um welche Telefonnummer es sich bei der angegebenen Nummer handle. Zudem berücksichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht, dass der Beschwerdeführer sowohl am 20.12.2016 als auch zuletzt am 13.08.2020 zu Protokoll gegeben habe, dass er nicht rückkehrwillig sei (AS 181) und auch keine Schritte unternommen habe, um im Rahmen der unterstützten freiwilligen Ausreise nach Gambia zurückzukehren. Im Übrigen wurde auch bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, Zl.: I405 2144451-2/3E, festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei; insbesondere habe der Beschwerdeführer keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beigebracht und habe weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich gewesen sei, noch, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat weiters im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung trotz der diesbezüglich gegebenen Möglichkeit nicht nachgekommen sei und hat dabei nachvollziehbar aufgezeigt, dass einerseits die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach Gambia am 06.03.2020 geendet habe und zu diesem Zeitpunkt Flüge nach Gambia jedenfalls problemlos stattgefunden hätten; dies wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Andererseits wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (unter Hinweis auf aktuelle Flugdaten) zu Recht darauf hin, dass auch nach dem 06.03.2020 noch Flüge nach Gambia stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden. Dies wurde in der Beschwerde mit der pauschalen Behauptung, dass „ab 13. März 2020 die Corona Krise und ihre Auswirkungen [begonnen hätten], weshalb seit der Pandemie Ausreisen in der Praxis sich kaum umsetzen lassen“ würden, nicht substantiiert bestritten. Dass es im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr kam bzw. kommt, wird nicht übersehen; aufgrund der notorischen und aktuellen Berichtslage ist jedoch nicht zu erkennen, dass internationale Flugreisen generell nicht möglich (gewesen) wären.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, Aktivitäten und (sozialen, familiären und wirtschaftlichen) Bezugspunkten des Beschwerdeführers in bzw. zu Österreich und innerhalb der Europäischen Union ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (insbesondere AS 43ff) sowie aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem in Verbindung mit Einsichtnahmen in die rechtskräftigen Erkenntisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, ZI.: I405 2144451-3/3E, vom 20.07.2020, ZI.: I405 2144451-2/3E und vom 18.02.2020, ZI.: W235 2144451-1/11E und wurden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Ein darüberhinausgehendes integrationsrelevantes Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in der diesbezüglichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2020 nicht in der Lage war, in einfachen Worten seinen Tagesablauf zu beschreiben (vgl. Seite 33 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, ZI.: W235 2144451-1/11E). Dass er seitdem seine Sprachkenntnisse wesentlich verbessert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Freunde ist abzuweisen, da aufgrund des Parteivorbringens die entsprechenden Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich getroffen wurden.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 47).

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zu den Bezugspunkten des Beschwerdeführers nach Gambia ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, ZI.: W235 2144451-1/11E (insbesondere Seiten 12f des genannten Erkenntnisses), in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage, ob sich seit Rechtskraft der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung etwas ergeben habe, was für das weitere Verfahren wichtig und von Bedeutung sei (AS 32 iVm 47 und 49), wozu der Beschwerdeführer lediglich auf seine Integration in Österreich und die angebliche Unmöglichkeit der Ausreise nach Gambia verwies.

Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht konkret und substantiiert vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unter Heranziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Gambia mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020 erfolgte und seitdem eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Sachlage nicht eingetreten ist. Weder wurde dies vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren substantiiert behauptet noch ist eine solche Änderung amtswegig zu erkennen.

In Bezug auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten, notorischen Entwicklungen (auch) im Herkunftsland des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie in Gambia betrifft, so ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann; dies wird etwa auch durch die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegt. Der gesunde Beschwerdeführer im Alter von vierundzwanzig Jahren fällt auch nicht unter die Risikogruppe der älteren oder an Vorerkrankungen leidenden Personen. Dabei ist derzeit auch nicht zu erkennen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der über Schulbildung, eine Berufsausbildung, Arbeitserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia verfügt, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Zusammenhang mit der weltweit herrschenden COVID-19-Pandemie bzw. deren wirtschaftlichen Auswirkungen in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin insgesamt nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Schluss kommt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Gambia dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.

Die zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffenen unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen und öffentlich zugänglichen Berichten und Informationen, insbesondere (siehe jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise):

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html [24.11.2020]

https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ [24.11.2020]

https://covid19.who.int/region/afro/country/gm [24.11.2020]

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Fremde halten sich gemäß § 31 Abs. 1 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer hält sich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit ordnungsgemäßer Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, ZI.: W235 2144451-1/11E, am 20.02.2020, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt und verfügt in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung. Ihm kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder anderen Bundesgesetzen zu. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als gambischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ist daher vorbehaltlich der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung grundsätzlich zulässig.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union; die Rückkehrentscheidung bildet daher jedenfalls keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist mit rund sechs Jahren im Sinne oben zitierter Judikatur nicht mehr als kurz zu werten. Es ist daher von einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und in weiterer Folge die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen:

Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthaltes in Österreich einen Freundeskreis in seiner Wohnsitzgemeinde aufgebaut hat, welcher ihn finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist zudem ehrenamtlich tätig, war von 14.12.2019 bis 31.03.2020 als Saisonarbeitskraft beschäftigt und verfügt für den Sommer über eine mündliche Einstellungszusage als „Wegemacher“. Bis Dezember 2019 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung; seit seiner Entlassung aus der Grundversorgung im Dezember 2019 lebt der Beschwerdeführer von der finanziellen Unterstützung durch seine Freunde. Der Beschwerdeführer weist sohin zwar durchaus eine „Arbeitswilligkeit“ bzw. gewisse integrationsbegründende Aspekte in beruflicher Hinsicht auf, was bei einer Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Gunsten zu werten ist; von einer nachhaltigen Integration am Arbeitsmarkt kann jedoch nicht die Rede sein.

Im Fall des Beschwerdeführers sind daher nach obigen Erwägungen gewisse integrationsbegründende Aspekte zu erkennen. Ungeachtet seines sechsjährigen Aufenthaltes verfügt der Beschwerdeführer jedoch lediglich über grundlegende Deutschkenntnisse und hat bislang weder eine Prüfung absolviert noch Nachweise für besuchte Deutschkurse vorgelegt. Überdies ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz) unsicheren bzw. (seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz) unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Der Beschwerdeführer verblieb nach Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz ungeachtet seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet und stellte einen – letztlich ebenso unbegründeten – Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer ist zudem nicht nur der seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern leistete auch seiner rechtskräftigen Verpflichtung, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen, keine Folge.

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat; so ist der Beschwerdeführer bis zu seiner Reise nach Europa in Gambia aufgewachsen, hat dort Schulbildung erhalten und eine Tischlerausbildung absolviert sowie gearbeitet und verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia. Er beherrscht Mandingo und spricht auch gut Englisch. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.

Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremden-wesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und ist im vorliegenden Fall geboten und auch verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:

Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Wie oben aufgezeigt, ist unter Berücksichtigung der hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen. Folglich ist es dem Beschwerdeführer als einem gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seinem Herkunftsstaat, wie auch in der Vergangenheit, den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher zulässig. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte im gegenständlichen Fall ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestütztes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer und begründete dieses insbesondere mit der Missachtung des Beschwerdeführers der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019).

Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2020/21/0257).

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH Ra 2018/20/0349 vom 20.09.2018).

Vor dem Hintergrund dieser zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 - sohin zur Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idgF - ergangenen Rechtsprechung, welche sich auf die aktuellen fremdenrechtlichen Bestimmungen übertragen lässt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Möglichkeit, in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat kein zur Finanzierung seines Unterhaltes im österreichischen Bundesgebiet ausreichendes Vermögen und auch keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen. Er lebt seit seiner Entlassung aus der Grundversorgung und Beendigung seiner Tätigkeit als Saisonarbeitskraft von 14.12.2019 bis 31.03.2020 von der freiwilligen finanziellen Unterstützung durch seine Freunde.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer war mangels nachgewiesener hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes jedenfalls notwendig. Es war somit bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. von einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft auszugehen.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist daher aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erfüllt.

Im Fall des Beschwerdeführers ist weiters – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia nach Ablauf der ihm für die freiwillige Ausreise eingeräumten Frist von zwei Wochen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und sich seitdem beharrlich weigert, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch leistete der Beschwerdeführer seiner rechtskräftigen Verpflichtung, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen, keine Folge.

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann zwar in keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG subsumiert werden, ist jedoch dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Art. 8 EMRK (siehe dazu VwGH vom 24.05.2018, 2018/19/0125).

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen oben zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu verweisen. Das fallgegenständliche Zurücktreten des Privatlebens des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen wurde bereits dargelegt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen.

Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene, auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützte Einreiseverbot erweist sic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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