TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/28 96/12/0376

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich;
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §1 Abs1;
DienstrechtsÄG OÖ 1996 Art2 Z1 ;
DienstrechtsÄG OÖ 1996 Art2 Z1;
GehG 1956 §121 Abs2 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 idF OÖ 1975/029 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 idF OÖ 1975/029 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF OÖ 1975/029 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 idF OÖ 1975/029 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 impl;
GehG 1956 §30a Abs3 idF OÖ 1991/112 impl;
GehG 1956 §30a Abs3 idF OÖ 1991/112 impl;
GehG 1956 §30a Abs4 idF OÖ 1981/068 impl;
GehG 1956 §30a Abs5 idF OÖ 1975/029 ;
GehG 1956 §30a Abs8 idF OÖ 1991/112 impl;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §121;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1 Z3 idF OÖ 1975/029 ;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs3;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs4;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs5;
LBG OÖ 1993 §154 Abs4 Z1 litb;
LBGErg OÖ 19te;
LBGErg OÖ 27te;
LGehG OÖ 1956 §121;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs1 idF OÖ 1975/029 ;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs1 Z3 idF OÖ 1975/029 ;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs2 idF OÖ 1975/029 ;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs2;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs3;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs4;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs5;
Statut Linz 1992 §47 Abs3 Z3;
Statut Linz 1992 §51 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/12/0375 E 28. Mai 1997 97/12/0133 E 2. Juli 1997 96/12/0382 E 28. Mai 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1996, Zl. 0-1-0, betreffend eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des O.ö. Landes - Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Er ist seit 1990 Leiter der Abteilung Heime und Jugendförderung im Amt für Jugend und Familie.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 1991 unter Hinweis auf diese Funktion mit näherer Begründung um "rückwirkende Erhöhung" der von ihm bezogenen Verwendungszulage "von 5 v.H. auf 10 v.H." einkam. Diesbezüglich erging unter dem Datum 20. Jänner 1992 an den Beschwerdeführer eine nicht als Bescheid bezeichnete und nicht bescheidmäßig gegliederte Erledigung folgenden Wortlautes:

"Betreff: Verwendungszulage - Erhöhung

Unter Bezugnahme auf Ihre Eingabe vom 18. Dezember 1991 wird mitgeteilt, daß die Ihnen gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 der

19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975 i. d.g.F., gewährte Verwendungszulage im Ausmaß von 5 v.H. des V/2-Bezuges rückwirkend ab 1. Mai 1990 gegen jederzeitigen Widerruf auf 10 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht wird.

Die Verwendungszulage beläuft sich auf nunmehr S 2.182,-- derzeit monatlich und gelangt mit Ihrem Monatsbezug zur Anweisung.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten mit der oa. Zulage alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.

Um Kenntnisnahme wird ersucht."

Die Fertigungsklausel lautet: "Das zuständige Mitglied des Stadtsenates"; die in den Akten befindliche Urschrift weist eine Paraphe auf, darunter folgt ein maschinschriftlich beigesetzter Name (Vor- und Zuname) mit der Funktionsbezeichnung Vizebürgermeister.

In den Akten befindet sich ferner eine Ablichtung der Urschrift einer Erledigung vom 12. Dezember 1977, aus der sich ergibt, daß der Stadtsenat in der Sitzung vom 5. Dezember 1977 beschlossen habe, dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1978 auf die Dauer seiner derzeitigen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß von 5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu "gewähren". Die Zuerkennung dieser Verwendungszulage erfolge unter Zugrundelegung der mit Gemeinderatsbeschluß vom 10. November 1977 genehmigten Richtlinien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der

19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975 (die weiteren Teile dieser Erledigung sind im Beschwerdefall nicht von Belang).

Mit Eingabe vom 31. Oktober 1995 kam der Beschwerdeführer um Erhöhung dieser Verwendungszulage von 10 v.H. auf 20 v.H. ab 1. Oktober 1995 ein und begründete dies damit, daß ein Ausmaß von 10 v.H. "nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen" entspräche (wurde unter Vorlage eines Konvolutes an Beilagen näher ausgeführt).

Mit Erledigung vom 22. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, daß die Voraussetzungen für eine Neubemessung nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wohl nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung entgegen und verblieb im wesentlichen auf seinem Standpunkt.

Mit dem Bescheid des "zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates" vom 17. Mai 1996 wurde unter Hinweis auf die §§ 47 Abs. 3 Z. 3 und 34 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Linz 1992 (LGBl. Nr. 7), wie folgt entschieden:

"Dem Antrag auf Erhöhung der Verwendungszulage auf 20 v.H. des V/2-Gehaltes wird gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes in der für Landesbeamte geltenden Fassung, LGBl. Nr. 29/1975 i. d.g.F., in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956 i.d.g.F. keine Folge gegeben. Die Verwendungszulage wird jedoch mit Wirksamkeit von 1. Oktober 1995 gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. von bisher 10 v.H. des V/2-Gehaltes auf nunmehr 15 v.H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind derzeit S 3.501,-- monatlich, - befristet auf die Dauer der derzeitigen Verwendung - erhöht.

Gemäß § 30 a Abs. 4 leg. cit. beträgt der in dieser Verwendungszulage enthaltene Mehrleistungsanteil 73 %."

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage (§ 30 a Abs. 1 und 5 O.ö.GG) ausgeführt, bei der Neubemessung dieser Verwendungszulage sei auf die Situation bei den in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tätigen Bediensteten Bedacht zu nehmen; sich daraus ergebende Unterschiede in der Belastung hätten bei der Bemessung der Verwendungszulage Berücksichtigung zu finden. Bei der Beurteilung der Mehrdienstleistungen sei - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1973, B 187/73, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 90/12/0129) - nicht auf die Regelung des § 16 GG Bedacht zu nehmen. Die Verwendungszulage stelle keine im Sinne dieser Bestimmung rechnerisch ermittelte Vergütung von Überstunden dar, sondern eine eigenständige besoldungsrechtliche Einrichtung. Im Hinblick hierauf bestehe daher seitens der Dienstbehörde keinerlei Handhabe, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen im Verhältnis 1:1,5 im Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer obliegenden Führungsverantwortung werde die Verwendungszulage mit 15 v.H. "des V/2-Gehaltes" neu bemessen. Das Verhältnis des in dieser Zulage enthaltenen qualitativen und quantitativen Anteiles betrage 27 % zu 73 %. Abschließend sei noch zu bemerken, daß die mit Beschluß des Gemeinderates vom 10. November 1977 festgelegte Richtlinie (Splittung der Verwendungszulage in einen qualitativen Anteil von 40 % und in einen quantitativen Anteil von 60 %) mit Beschluß des Gemeinderates vom 19. Oktober 1995 aufgehoben worden und somit vorliegendenfalls nicht mehr anzuwenden gewesen sei.

Gegen "den abweisenden Teil" dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer eine an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gerichtete Berufung. Darin führte er unter anderem aus, er habe die Leitung seiner Abteilung am 27. Februar 1990 übernommen. In der Folge habe er - teils durch Nachzahlung - eine ruhegenußfähige Verwendungszulage von 10 % "des V/2-Gehaltes, zuzüglich sämtlicher Mehrdienstleistungsvergütungen (bis einschließlich September 1995)" erhalten. Ab Oktober 1995 habe er nur mehr die Verwendungszulage im Ausmaß von 10 v.H. erhalten, "ohne daß genaue Prüfungen der Höhe dieser Verwendungszulage vorgenommen worden sind. Es existiert auch kein Bescheid, mit welchem die Verwendungszulage mit 10 v.H." festgesetzt worden sei. In der Sache selbst verblieb der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Standpunkt, wobei er betonte, daß sich der Umfang seiner Tätigkeit und sein Verantwortungsbereich "im steigenden Umfange ab März 1990" wesentlich erhöht hätten.

Im Zuge des Berufungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß kein Abteilungsleiter "in der GG 3" eine Verwendungszulage beziehe, die höher sei als 15 v.H. "des V/2-Gehaltes", wobei im Amt für Jugend und Familie nur zwei - allerdings in A/a eingestufte - Abteilungsleiter eine Verwendungszulage in dieser Höhe bezögen. Die übrigen Abteilungsleiter des Amtes für Jugend und Familie bezögen nur eine Verwendungszulage in der Höhe von 10 v.H. dieses Gehaltes. Vom Ausmaß her, insbesondere von der Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Bediensteten, sei die von ihm geleitete Abteilung die kleinste dieses Amtes. Auch komme dieser Abteilung im Gesamtgefüge des Magistrates sowohl inhaltlich als auch vom Umfang des zu behandelnden Aufgabenfeldes her keine außergewöhnliche Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dahin, daß diese Behauptungen der belangten Behörde aufgrund des Akteninhaltes, der keine entsprechenden Unterlagen enthalte, unüberprüfbar seien. Es sei ihm auch nicht möglich, sämtliche Abteilungsleiter des Magistrates der Landeshauptstadt Linz diesbezüglich zu befragen. Es wolle das Ermittlungsverfahren dahin ergänzt werden, daß entsprechende Vergleichsunterlagen erhoben und ihm (zu Handen seines Vertreters) Einsicht gewährt werde.

Schließlich hat die belangte Behörde nach weiteren Verfahrensschritten mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG sowie § 116 Abs. 2 O.ö. Statutargemeinde-Beamtengesetz, § 46 Abs. 1 Z. 2 des Statutes der Stadt Linz 1992 und § 30 a Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 O.ö. Landes - Gehaltsgesetz in der Fassung

LGBl. Nr. 83/1996 keine Folge gegeben.

Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage (§ 30 a Abs. 1 Z. 3, Abs. 4 und 5 O.ö.GG) führte die belangte Behörde aus, obschon der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid nur teilweise angefochten habe (weil sich die Berufung gegen den abweisenden Teil des Bescheides richte), sei als Berufungsgegenstand mangels Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes dennoch die ganze Verwaltungssache anzusehen. Auch habe der Gemeinderat gemäß § 116 Abs. 2 O.ö. Statutargemeindebeamten - Gesetz als Berufungsinstanz gegen Bescheide des Stadtsenates zu entscheiden.

Vorliegendenfalls sei somit ausschließlich die Frage strittig, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG gebühre bzw. ob Gründe - außerhalb der Bestimmung des § 30 a Abs. 7 leg. cit. (Anmerkung: Neubemessung im Falle einer Beförderung, Überstellung oder Versetzung auf einen anderen Dienstposten) - für eine Neubemessung der Verwendungszulage in Betracht kämen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Gehaltsgesetz (gemeint: des Bundes; Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0265, vom 24. Juni 1992, Zl. 91/12/0063, und vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0062) habe die Beurteilung des Anspruches und des Ausmaßes der Leiterzulage einerseits aufgrund der gesamten dem Beamten obliegenden Tätigkeiten unabhängig von ihrer Zuordnung zu erfolgen. Andererseits sei Voraussetzung für eine Neubemessung, daß sich durch eine zusätzliche Aufgabe eine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung der Gesamtverantwortung oder der zu erbringen Mehrleistung ergebe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1983, Zl. 81/12/0158). Wenn die Behörde den Grund des Anspruches auf eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. bejaht habe, dann habe sie, um die Höhe innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen bemessen zu können, in Entsprechung der Judikatur zum Gehaltsgesetz im Bescheid vor allem den entscheidenden Grad der Verantwortung unter Heranziehung eines geeigneten Maßstabes zu errechnen. Als dieser Maßstab könne - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 18. März 1974, Zl. 113/74 bzw. vom 17. Juni 1974, Zl. 653/74, u.a., dargelegt habe - unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung in den Richtungen höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht in Betracht kommen.

Grundsätzlich sei demnach bei der Bemessung der in Rede stehenden Verwendungszulage - sowie auch bei allfälligen Neubemessungen - davon auszugehen, daß die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter den Abteilungsleitern des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, die einen Dienstposten, der mit B VI bewertet sei, inne hätten, jene trügen, die neben einem gegebenen Höchstausmaß quantitativer Mehrleistung eine Abteilung von besonderer Bedeutung, besonderer Größe und besonderer Wichtigkeit im Gesamtgefüge des Magistrates - sowohl inhaltlich als auch vom Umfang des Aufgabenfeldes her - mit einem besonders hohen Ausmaß an Verantwortlichkeit und Selbständigkeit leiteten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Bediensteten unterstellt sei. Ausgehend von diesem höchsten Grad der Verantwortung eines Abteilungsleiters sei bei der Bemessung der Höhe der jeweils gebührenden Verwendungszulage eine Abstufung vorzunehmen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1976, Zl. 1179/76 und vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0010). Daraus ergebe sich in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. September 1976, Zl. 1149/75) weiters, daß Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage "erhalten" dürften.

Nach Darstellung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, er beziehe derzeit eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in Höhe von 10 v.H. "des V/2-Gehaltes", wovon 60 % als Mehrdienstleistungsanteil gelten würden.

Nach Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, eine "seit der Zuerkennung der Verwendungszulage" eingetretene wesentliche Änderung in dessen Aufgabenstellung in bezug auf eine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung seiner Gesamtverantwortung liege nicht vor. Im Zuge dessen führte die belangte Behörde in Erwiderung auf ein Vorbringen des Beschwerdeführers aus, grundsätzlich ziele § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG bezüglich der Frage, ob die Verantwortung, die der Beamte zu tragen habe, über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten, (beschwerdefallbezogen) auf die Vornahme eines Vergleiches mit anderen in "B" eingestuften Bediensteten ab. Ein Vergleich mit anderen Abteilungsleitern der Verwendungsgruppe A wäre nach dem Gesetz unzulässig (arg. "Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung").

Sodann befaßte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in bezug auf die von ihm erbrachten Mehrleistungen. Sie führte unter anderem aus, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leiterzulage nach § 30 Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG vor, bestehe nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Zl. 2056/76) kein Raum für die Gewährung einer Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff leg. cit. Überdies sei in diesem Zusammenhang anzumerken, daß auch der Rechnungshof in seinem Ergebnis der Überprüfung der Gebarung der Landeshauptstadt Linz in den Jahren 1989 bis 1993 kritisiert habe, daß eine "über die gewährte Verwendungszulage hinausgehende Einzelverrechnung von Überstunden bzw. Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich" mit § 30 a Abs. 5 O.ö.GG unvereinbar sei. Es bestehe daher keine Handhabe, sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrleistungen rechnerisch im Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage im Verhältnis 1:1,5 zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der angeführten Kriterien, so führte die belangte Behörde weiters aus, und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer infolge seines Aufgabenbereiches regelmäßig zu erbringenden Mehrdienstleistungen sei die Verwendungszulage neu zu bemessen gewesen.

Die vorgenommene "Erhöhung der Verwendungszulage" trage daher voll und ganz dem Maße seiner Führungsverantwortung sowie den zu berücksichtigenden Mehrleistungen Rechnung. Das Verhältnis des in der Verwendungszulage enthaltenen quantitativen und qualitativen Anteiles sei gemäß § 30 a Abs. 4 O.ö.GG mit 27 % : 73 % festzusetzen, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß die gegenständliche Neubemessung aufgrund einer für die Höhe der Verwendungszulage wesentlichen Änderung des Ausmaßes der zu erbringenden Mehrdienstleistungen vorzunehmen gewesen sei.

Im übrigen habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, daß kein Abteilungsleiter der Geschäftsgruppen 3 (Bezirks- und Sozialverwaltung) und 4 (Kulturverwaltung) in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung eine Verwendungszulage beziehe, die höher als 15 v.H. "des V/2-Gehaltes" sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, daß auch in A (a) eingestufte Abteilungsleiter der Stadt Linz, denen mehrere Bedienstete der Verwendungsgruppe A (a) unterstünden und/oder die einen ämter- bzw. geschäftsgruppenübergreifenden Tätigkeitsbereich hätten, keine höhere Verwendungszulage als der Beschwerdeführer bezögen.

Was die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge betreffend die Übermittlung von "Vergleichsunterlagen" bzw. behördeninternen Auflistungen über die Höhe namentlich genannter Verwendungszulagenbezieher in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung im Zuge einer ergänzten Beweisaufnahme anlange, sei auszuführen, daß diesen Anträgen insofern nicht mehr Rechnung zu tragen gewesen sei, als die belangte Behörde von Amts wegen im Sinne einer vergleichenden Betrachtungsweise bereits vor Zustellung der ersten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme anhand von behördeninternen Aufzeichnungen und Auflistungen einer EDV-technischen Datei der städtischen Personalverwaltung entsprechende besoldungsrechtliche Grundlagen über tatsächlich gewährte Verwendungszulagen ermittelt und die Ergebnisse dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 1996 mitgeteilt habe. In weiterer Folge seien auch Ausdrucke dieser Datei den Verwaltungsakten angeschlossen und der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 20. September 1996 von dem für die Bemessung der verfahrensgegenständlichen Verwendungszulage wesentlichen Inhalt dieses Ermittlungsergebnisses in Kenntnis gesetzt worden. Da nach § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz jedermann ein Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zukomme, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens habe, habe die Übermittlung dieser Auflistung an den Beschwerdeführer unterbleiben müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Höhe der jeweils "gewährten" Verwendungszulagen auch Aufschlüsse über persönliche Einkommensverhältnisse der betroffenen Dienstnehmer zulasse.

Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, daß ein Vergleich der Tätigkeitsbereiche der anderen Abteilungsleiter des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit seinem Aufgabenbereich mangels Unterlagen nicht möglich sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 als "Vergleichsbeamte" nicht nur Beamte der Allgemeinen Verwaltung in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung in ganz bestimmten, der dienstlichen Verwendung des Antragstellers mehr oder weniger ähnlichen Funktionen herangezogen werden könnten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103). Vielmehr könne es für die Zulagenbemessung nicht entscheidend sein, ob für die Ausübung einer bestimmten Leitungsfunktion in erster Linie beispielsweise technisches oder juristisches Wissen von Nöten sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, Zl. 1191/80), sodaß es auf das Vorliegen "einer absoluten Vergleichbarkeit der Tätigkeitsbereiche" an und für sich nicht ankommen werde. Maßgeblich sei aufgrund des Gesetzes nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung im Hinblick auf höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht. Daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Maßes an Führungsverantwortung und des Ausmaßes der von ihm zu erbringenden quantitativen Mehrleistungen nicht die Höchstbelastung unter den Abteilungsleitern des Magistrates der Landeshauptstadt Linz trage und somit nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage im Vergleich zu anderen Abteilungsleitern in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung "erhalten" könne, sei bereits dargelegt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat mit einem weiteren Schriftsatz zwei Urkunden vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aufgrund des § 1 Abs. 1 lit. f der 3. Ergänzung zum (Oberösterreichischen) Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 8/56, gilt das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (in der Folge kurz: GG 1956) sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift. Daran - Geltung als landesgesetzliche Vorschrift - hat sich mit dem Inkrafttreten des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, gemäß § 154 Abs. 4 Z. 1 lit. b letzteren Gesetzes nichts geändert. Das sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift geltende GG 1956 wurde durch den Landesgesetzgeber mehrfach novelliert, im Beschwerdefall zuletzt durch das 2. Oberösterreichische Diensrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 83; insbesondere erhielt es gemäß Art. II Z. 1 letzteren Gesetzes die Bezeichnung "O.ö. Landes-Gehaltsgesetz" (im Beschwerdefall kurz: O.ö.GG).

Das (Oberösterreichische) Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, im Beschwerdefall zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 52/1996, trifft nähere Bestimmungen betreffend das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut.

Gemäß § 1 leg. cit. regelt das Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuß zusteht.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. finden auf die im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäße Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln. Abs. 2 bestimmt, daß dort, wo in Landesgesetzen, die gemäß Abs. 1 anzuwenden sind, vom Amt der Landesregierung die Rede ist, hiefür sinngemäß der Magistrat zu setzen ist.

Nach § 30 Abs. 1 leg. cit. sind für die Ansprüche des Beamten auf Bezüge, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich; Abs. 2 betrifft Beamte in handwerklicher Verwendung; in Abs. 3 heißt es, daß die Nebengebühren durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen seien, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

§ 116 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, daß gegen Bescheide, die aufgrund dieses Gesetzes vom Bürgermeister oder vom Stadtsenat erlassen wurden, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an den Gemeinderat binnen zwei Wochen gerechnet vom Tage der mündlichen Verkündigung bzw. der Zustellung des Bescheides an, zulässig ist.

§ 30 a O.ö.GG - überschrieben mit "Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung" - lautet (in der Fassung der

19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz (LBG), LGBl. Nr. 29/1975, ausgenommen: der letzte Satz des Abs. 4 angefügt durch die

20. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 68/1981; der 2. Halbsatz des Abs. 3 Z. 1 mit der 21. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 3/1983 angefügt; Abs. 3 und Abs. 8 geändert mit der 27. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 51/1991; Abs. 7 in der Fassung der 29. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 63/1993, und Abs. 6 in der Fassung des

2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetztes 1996, LGBl. Nr. 83):

"(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1.

in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 besitzt, nur dann, wenn er einen der angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat;

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Veranwortung liegt, das Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.

(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.

(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt

1.

im Falle des Abs. 1 Z. 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte jedoch in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 den Gehalt übersteigt, der dem Beamten bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen;

2.

im Falle des Abs. 1 Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 den Gehalt der Einangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (§ 28 des Gehaltsgesetzes 1956) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z. 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.

(6) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach § 67 O.ö. LBG oder § 13 O.ö. MSchG bzw. § 15c MSchG oder § 7 O.ö. EKUG herabgesetzt ist, ist der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage um den Überstundenzuschlag zu kürzen.

(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde.

(8) Leistet der Beamte die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, ausgenommen für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten. Die Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."

Gemäß § 18 Abs. 1 O.ö.GG (in der Fassung der 19. Ergänzung zum LBG, LBGl. Nr. 29/1975) können Belohnungen in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Leistungen zuerkannt werden.

§ 23 O.ö.GG - durch die Novelle LGBl. Nr. 83/1996 ganz neu gefaßt - regelt "Sozialleistungen". Danach kann die Landesregierung zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Beamten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse, Geldaushilfen "und dgl."

gewähren. Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sie können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

In der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 83/1996 normierte § 23 O.ö.GG (insofern in der Fassung der 17. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 23/1973, entspricht § 23 GG 1956), daß dem Beamten unter bestimmten Voraussetzungen (Bezugs)Vorschüsse und Geldaushilfen gewährt werden können.

Im Beschwerdefall ist weiters das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996, anzuwenden (die in der Folge zitierten Bestimmungen allerdings in der Stammfassung).

§ 47 leg. cit. regelt die Zuständigkeit des Stadtsenates; gemäß Abs. 3 Z. 3 dieser Bestimmung obliegt ihm, "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und von Geldaushilfen an Bedienstete".

§ 34 leg. cit. trifft nähere Bestimmungen darüber, welche Angelegenheiten, für die der Stadtsenat zuständig ist, von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen sind.

§ 51 leg. cit. regelt die Zuständigkeit des Magistrates. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verfügt und entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Gemäß dem Abs. 3 dieser Bestimmung sind dem Magistrat außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:

1.

die selbständige Erledigung folgender Geschäfte im Rahmen des inneren Dienstbetriebes: (...)

e)

die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, daß dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG gebührt; strittig ist "nur" deren Ausmaß.

An sich richtig ist der Einwand der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß in der vorliegenden Beschwerde der "Beschwerdepunkt", nämlich die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, fehlt. Aus seinem gesamten Vorbringen kann aber nicht fraglich sein, daß er sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Bemessung der ihm gebührenden Verwendungszulage verletzt erachtet, sodaß die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens unterbleiben konnte.

Richtig ist auch, daß der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit begehrt, sondern auch den Ausspruch anstrebt, daß ihm die strittige Verwendungszulage im begehrten Ausmaß gewährt werde. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof, der in diesem Bescheid-Beschwerdeverfahren als Kassationsgerichtshof einzuschreiten hat, zu einem solchen Ausspruch nicht berufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber davon aus, daß sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich mißverständlich ausgedrückt hat und sein Bestreben dahin geht, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Begründung des Erkenntnisses zum Ausdruck bringen, daß seine Auffassung zutreffend sei. Damit kann auch eine förmliche Zurückweisung dieses Teil-Begehrens unterbleiben.

Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, welches Gemeindeorgan zur Entscheidung in erster Instanz berufen war, näherhin, ob die Sache in die Zuständigkeit des Magistrates oder - grundsätzlich - in jene des Stadtsenates fiel (weil die Entscheidung durch ein Mitglied des Stadtsenates voraussetzt, daß die Sache an sich in die Zuständigkeit des Stadtsenates fällt).

Die in erster Instanz eingeschrittene Behörde hat sich im erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich auf § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992 gestützt, wonach - unter anderem - die Gewährung von Verwendungszulagen in die Zuständigkeit des Stadtsenates fällt. § 30 a O.ö.GG kennt allerdings zwei Kategorien von Verwendungszulagen: jene nach Abs. 1 "gebühren", jene nach

Abs. 2 hingegen "kann ... gewährt" werden. (Zum Begriff des

"Gebührens" siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1974, Slg. Nr. 8691/A, wonach bei Zulagen, die kraft Gesetzes gebühren, der Bemessung nur der Charakter einer Feststellung zukommt). Die streitgegenständliche Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG, um die es hier geht, ist keine solche, die "gewährt werden kann", sondern eine solche, die "gebührt". Die in § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992 genannten Belohnungen, Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen sind Leistungen, die nicht "gebühren", sondern "gewährt werden können". In bezug auf die Verwendungsabgeltungen besteht aber zwischen § 30 a O.ö.GG und § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992 insofern eine Unstimmigkeit, als letztere Bestimmung (ebenfalls) von der "Gewährung" von Verwendungsabgeltungen spricht, § 30 a Abs. 8 O.ö.GG zwar auf die in Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste Bezug nimmt, aber nur von der Gebührlichkeit dieser Verwendungsabgeltung spricht, ohne daß der Wortlaut in Übereinstimmung mit Abs. 1 bzw. Abs. 2 zwischen Gebührlichkeit und Gewährung unterscheiden würde. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob diese Unstimmigkeit in § 30 a Abs. 8 O.ö.GG nicht - wie ein Redaktionsversehen - korrigierend im Sinne einer derartigen Differenzierung auszulegen ist; entscheidend im Beschwerdefall ist vielmehr, daß dieser Unstimmigkeit in § 30 a Abs. 8 O.ö.GG für die Auslegung des § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992 nicht die Bedeutung beizumessen ist, daß auch die Bemessung von Verwendungszulagen, die gebühren, bzw. Streitigkeiten über die Gebührlichkeit solcher Zulagen (also nach § 30 a Abs. 1 O.ö.GG) entgegen dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992 in die Zuständigkeit des Stadtsenates fielen. Vielmehr ist hiezu gemäß § 51 StL. 1992 der Magistrat berufen.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß der erstinstanzliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannte und den erstinstanzlichen Bescheid nicht deshalb behob, sondern in der Sache entschied, belastete sie den angefochtenen Bescheid (schon deshalb) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch aus einem anderen Grund inhaltlich rechtswidrig:

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm seien bis einschließlich September 1995 über die Verwendungszulage im Ausmaß von 10 v.H. "des V/2-Gehaltes" hinaus auch sämtliche Mehrdienstleistungen abgegolten worden. Ab Oktober 1995 habe er nur mehr die Verwendungszulage erhalten "ohne, daß genaue Prüfungen der Höhe dieser Verwendungszulage vorgenommen worden" seien. Diese Veränderung im Bereich der "Mehrdienstleistungsvergütung" (im Original unter Anführungszeichen), sei es durch Zahlung einer Verwendungszulage, sei es durch Auszahlung einer zusätzlichen Mehrdienstleistungsvergütung, sei nie "durch einen Bescheid geregelt" worden. Die einzige Veränderung habe sich "auf dem Gehaltszettel" ergeben. Es gebe, so bringt der Beschwerdeführer vor, "bis heute keine bescheidmäßige Festsetzung der Verwendungszulage und auch keine überprüfbare Begründung für die Festsetzung der Verwendungszulage in der Höhe von 10 v.H. Es wurde lediglich die bisher gewährte Verwendungsdienstzulage (gemeint wohl: Verwendungszulage) von 10 v.H. weiterbezahlt und alle Mehrdienstleistungsvergütungen gestrichen". Bei einer Neubemessung der Verwendungszulage sei von den maßgebenden Umständen auszugehen, die zum Zeitpunkt der früheren Festsetzung der Verwendungszulage gegolten hätten. Es gebe aber "keine rechtskräftige Bemessungsgrundlage für den Zuspruch der bisherigen Verwendungszulage".

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift (unter anderem) entgegen, die (in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene) Erledigung vom 20. Jänner 1992 sei als Bescheid zu qualifizieren, weil die bescheiderlassende Behörde eindeutig erkennbar sei (der Vizebürgermeister als zuständiges Mitglied des Stadtsenates), der Beschwerdeführer als Adressat genau bezeichnet sei, die Erledigung einen normativen Abspruch hinsichtlich der "Gewährung der Verwendungszulage" enthalte, die Unterschrift des Genehmigenden aufweise, sowie auch ordnungsgemäß an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist folgendes zu entgegnen:

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195, vom 18. Feber 1994, Zl. 93/12/0065, oder auch vom 1. Feber 1995, Zl. 93/12/0075). Bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

In diesem Sinne ist dem Verwaltungsgerichtshof angesichts des klaren Wortlautes des § 30 a Abs. 5 O.ö.GG, wonach durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 leg. cit. - und um eine solche geht es ja hier - alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten gelten, eine Rechtsgrundlage dafür, dessen ungeachtet Mehrdienstleistungen in zeitlicher Hinsicht gesondert (zusätzlich) zu honorieren, nicht erkennbar. Nach der gegebenen Verfahrenslage muß vielmehr angenommen werden, daß es sich bei derartigen Honorierungen um eine rechtsirrige Verwaltungspraxis handelte, die - offenbar als Ergebnis einer Einschau durch den Rechnungshof - nach dem Gesagten zu Recht eingestellt wurde. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist auch nicht erkennbar, weshalb diesbezüglich ein bescheidmäßiger Abspruch von Nöten gewesen wäre. Der weiteren Darstellung vorgreifend, kann auch in der Einstellung einer als rechtsirrig erkannten Verwaltungspraxis im Beschwerdefall für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse erblickt werden, die die Neubemessung einer bescheidmäßig bestimmten Verwendungszulage rechtfertigen würde.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Berurteilung der belangten Behörde beizutreten, daß die Erledigung vom 20. Jänner 1992 (betreffend die "Erhöhung" der den Beschwerdeführer gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG "gewährten" Verwendungszulage) als Bescheid anzusehen ist (vgl. hiezu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A), sofern das dem Beschwerdeführer zugestellte Stück mit der in den Verwaltungsakten befindlichen Ablichtung übereinstimmt und auch unterschrieben ist (was aber nicht bestritten ist).

Richtig ist aber, daß diesem Bescheid die Grundlagen für die vorgenommene Bemessung nicht zu entnehmen sind. Darauf kommt es aber im Beschwerdefall nicht entscheidend an: Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Neubemessung der Verwendungszulage wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse vor, was im Beschwerdefall unstrittig ist, hat die Neubemessung aufgrund der gesetzlichen Kriterien zu erfolgen. Entgegen der dem Beschwerdeführer sichtlich vorschwebenden Auffassung kommt es daher auf die "Überlegungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht", die der früheren Bemessung zugrundelagen, nicht an, weil die bei der früheren Bemessung sei es nun zu Recht oder zu Unrecht vorgenommenen Gewichtungen und Relationen, wie gesagt, die allein aufgrund der gesetzlichen Kriterien vorzunehmende Neubemessung nicht zu präjudizieren vermögen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1990, Zl. 90/12/0164, zu § 30 a Abs. 4 GG 1956, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Anders als nach § 30 a Abs. 2 bzw. nunmehr § 121 Abs. 2 GG 1956 ist das Ausmaß der gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG gebührenden Verwendungszulage der Höhe nach nicht begrenzt. Damit können auch die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Bemessung von Verwendungszulagen nach dem GG 1956 nicht ohne weiteres auf die hier vorzunehmende Bemessung übertragen werden. Zwar ist richtig, daß grundsätzlich auch eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG im Hinblick auf die in Abs. 4 dieser Bestimmung normierten Bemessungskriterien in umso höherem Ausmaß gebühren wird, je höher der besondere Grad der Verantwortung ist, den der Beamte zu tragen hat, und je höher das Ausmaß an Mehrleistungen ist, das er zu erbringen hat, wobei sich freilich eine Begrenzung der Höhe nach aus dem Gesamtgefüge des Besoldungsrechtes ergibt. Gesetzlicher Bezugspunkt nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 O.ö.GG ist (aber) das Ausmaß an Verantwortung, das ein Beamter in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung (wie - beschwerdefallbezogen - der Beschwerdeführer) zu tragen hat, dem keine derartige Verwendungszulage gebührt. Dieses Maß ist zu ermitteln und darzulegen, was aber vorliegendenfalls unterblieb. Irrelevant hingegen ist das konkrete Ausmaß der anderen Beamten bemessenen oder auch faktisch ausbezahlten, derartigen Verwendungszulagen. Daher bedarf es auch keiner Offenlegung dieser Zahlen, sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Sinne zu verstehen sein. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Auffassung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß ein Bescheid gemäß § 60 AVG die erforderliche Begründung zu enthalten hat und entscheidungswesentliche Beweisergebnisse offenzulegen sind. Meint die Behörde, nicht berechtigt zu sein, Beweisergebnisse darzulegen, darf sie diese auch nicht verwenden. Die Weigerung der belangten Behörde im Beschwerdefall, derartiges offenzulegen (in den Verwaltungsakten befinden sich auch verschiedene Aufstellungen mit dem Beisatz, daß diese Unterlagen gemäß § 25 Abs. 2 VwGG von der Akteneinsicht ausgenommen seien) ist daher im Beschwerdefall im Ergebnis aber deshalb rechtlich unerheblich, weil es, wie gesagt, auf diese Zahlen nicht ankommt.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage dem konkreten Ausmaß der von anderen Abteilungsleitern bezogenen Verwendungszulagen entscheidende Bedeutung zumaß, hingegen insbesondere Feststellungen dahin unterließ, welches Maß an Verantwortung Beamte der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, wie der Beschwerdeführer, zu tragen haben, belastete sie auch aus diesem Blickwinkel den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des eingeschränkten Begehrens (angesprochen wird nur Schriftsatzaufwand).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120376.X00

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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