TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/29 90/12/0129

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des XY in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Jänner 1990, Zl. 207.707/42-2.1/89, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier (Divisionär) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. September 1987 wurde er mit dem Arbeitsplatz "Stellvertretender Korpskommandant und Leiter der Stabsabteilung/Zonenkommando" beim Korpskommando n betraut. Die letztgenannte Aufgabe hatte er bis Ende Juli 1988 inne. Mit dem Wegfall dieser Aufgabe reduzierte sich das Ausmaß der von ihm bis dahin geleisteten 35 Überstunden auf 23.

Mit Schreiben vom 9. September 1988 beantragte der Beschwerdeführer beim Korpskommando n (Dienstbehörde erster Instanz die bescheidmäßige Absprache über seine von Amts wegen im Oktober 1987 beantragte Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (im folgenden als Leiterzulage bezeichnet).

Mit Schreiben vom 13. März 1989 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG.

Mit Dienstrechtsmandat vom 11. Mai 1989 stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer gebühre für die Zeit vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1988 für seine Verwendung als "StV Korpskommandant & Leiter Stab/Zonenkommando" die Leiterzulage mit zwei Vorrückungsbeträgen, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 für seine Verwendung "StV Korpskommandant" für die Dauer des Vorliegens des der Antragstellung zugrundeliegenden Sachverhaltes mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII.

In seiner Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe als stellvertretender Korpskommandant ständig Aufgaben im Auftrag des Korpskommandanten und in Koordinierung mit dem Chef des Stabes wahrzunehmen, was er im einzelnen näher ausführte. Er wies ferner darauf hin, daß er in seiner (früheren) Verwendung als Chef des Stabes drei Vorrückungsbeträge erhalten habe; es erscheine ihm unlogisch, auf einem in der Hierarchie höheren Arbeitsplatz entgegen dem Sinn des § 30a GG zurückgestuft zu werden. Außerdem sei bei seinen Amtsvorgängern eine höhere Bemessung der Leiterzulage vorgenommen worden; auch der stellvertretende Korpskommandant des I. Korps beziehe zweieinhalb Vorrückungsbeträge. Im Vergleich zur Einzelabrechnung von 23 Normalüberstunden sei

-

gemessen an seiner gehaltsrechtlichen Einstufung - die hiefür folgende Pauschalabgeltung nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG wesentlich geringer, was auf die unentgeltliche Leistung eines erheblichen Teiles der vom Dienstgeber angeordneten Überstunden hinauslaufe. Er ersuche daher um Überprüfung des Dienstrechtsmandates und um eine Pauschalabgeltung, die dem Sinn des § 30a GG Rechnung trage und die Objektivität zweier gleichartiger und gleichwertiger Arbeitsplätze wahre.

Über Aufforderung der belangten Behörde bekräftigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. August 1989 seinen bisherigen Standpunkt. Für den Zeitraum August 1988 bis Juli 1989 gab er - soweit dies leicht feststellbar gewesen wäre bzw. ihm in Erinnerung geblieben sei - folgende unvollständige beispielhafte Angaben zu den von ihm wahrgenommenen Aufgaben an:

"-

Vertretung des KKdt: Gem. Dienstanweisung immer, wenn er länger aus dienstlichen ode privaten Gründen abwesend war,

MIT VOLLER VERANTWORTUNG UND ALLEN RECHTEN UND PFLICHTEN

EINES AMTIERENDEN KKdt.

z.B.:19.7.88 - 7.8.1988, 26.8.88 - 30.8.1988, 29.10.88 - 1.11.88, 24.12.88 - 27.12.88, 30.12.88 - 8.1.89, 20.1.89 - 22.1.89, 4.2.89 - 6.2.89, 25.3.89 - 2.4.89, 25.5.89 - 28.5.89, 17.6.89 - 3.7.89, 12.7.89 - 25.7.89

-

Vertretung des KKdt bzw. KpsKdo n bei Veranstaltungen im Ausland:

z.B.: BRD: 29.9.88 Kdo Übergabe 23. Geb.JgBrig/1.GebJgDiv

20.1.89 Neujahrsempfang 23. GebJgBrig/1.GebJgDiv

29.3.89 Kdo Übergabe II. Kps (G) in ULM

CH: 17.5.89 25. Jahrestagung Schweizerische Gesell-

-

18.5.89 schaft für Kulturschutz in LUGANO

-

Vertretung des AKdt anstelle des abwesenden KKdt als mil.

Höchstanwesender bei intern. mil. Veranstaltungen:

z.B.: 5.6.89 Eröffnung des XXIII. intern. Armeetreffens

der Alpenländer 22.7.89 Abschluß des Militär-Alpencup/Fallschirmspringen in B/OÖ.

-

Vertretung des KKdt bzw. KpsKdo n bei Veranstaltungen im Inland

z.B. 04.07.88 US-Konsulat

08.07.88 LRÜ-Kdo Übergabe

26.07.88 Mil. Höchstanwesender beim mil. Empfang

Bundespräsident

27.07.88 Mil. Höchstanwesender bei Eröffnung bei S,

Essen Bundespräsident

15.09.88 Drakeneinweisung für höhere Kdt

24.09.88 Ausmusterung MilAk

25.09.88 Übernahme der Lt in die Armee

05.10.88 37. intern. Veternary Conference (US) als

österr. mil. Höchstanwesender 09.11.88 EMPA Kongress (intern.mil. Journalisten)

- 10.11.88 mit BM

24.11.88 BRD-Konsulat/Amtsübergabe

29.11.88 YU-Konsulat

12.12.88 UNO-City/Nobelpreiswürdigung UNO-Trp

14.12.88 30 Jahre MilAk

30.01.89 Ehrung Alterzbischof B durch Universität 02.06.89 Partnerschaftsseminar BM

26.06.89 Beförderungen im BMLV

29.06.89 GLV-Tagung

sowie diverse Angelobungen, Begräbnisse, Empfänge, Partnerschaftsveranstaltungen, Ehrenbürgerfeiern, Traditionstage, Behördenveranstaltungen, Offz-, UO-, Behördenbälle, Weltfriedenstage, mil. Firmungen usw.

-

Vertretung des KKdt bei AKdt-Besprechungen

z.B.: 24.09.88

26.06.88

27.06.88

sowie bei diversen anderen Besprechungen und Begehungen

z.B.: 17.01.89 Baubespr mit BGV

20.02.89 Kasernenkommission des BH, Begehung

RefBer 7 - 24.02.89

04.04.89 Kasernkommission des BH, Begehung RefBer 9 - 07.04.89

10.04.89 Baubespr. mit SIV und BGV - GeneralsPlan

S

21.07.89 Baubespr. mit Grp Insp über Baumilliarde in MilBer n1 bis nX

-

Regelm. Leitung der KpsTrp Kdt-Bespr jeden 1. Freitag im Monat, unregelmäßig bei Bedarf.

-

Leitung diverser Übungen:

z.B.: 20.10.88 Gesamtleitung der Tieffliegerabwehrübung

-

23.10.88 des BH

03.11.88 Gesamtleiter BLAU (ZoKdo n19) bei

-

05.11.88 Kriegsspiel der Armee an der MilAk zur Überprüfung der operativen Einsatzplanung des BH. Unterlagen zu solchen Übungen sind umfangreiche Konvolute mit zahlreichen Befehlen u. Plänen, wobei str geh meist nach Übungsauswertung zu vernichten ist."

Weitere möglicherweise noch nicht vernichtete Unterlagen bzw. Daten wären nicht ohne erheblichen Aufwand und Störung des Dienstbetriebes zu rekonstruieren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 1990 stellte die belangte Behörde auf Grund des Devolutionsantrages und der Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 DVG fest, ihm gebühre für die Zeit vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1988 die Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 GG für seine Verwendung als stellvertretender Korpskommandant & Leiter Stab Zonenkommando beim Korpskommando n mit zwei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 für seine Verwendung als stellvertretender Korpskommandant beim Korpskommando n mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der an der Judikatur zu § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GG entwickelten Bemessungsgrundsätze aus, es stehe außer Streit, daß dem Beschwerdeführer für seine Verwendung als stellvertretender Korpskommandant und Leiter der Stabsabteilung Zonenkommando (diese Leitung habe er bis 31. Juli 1988 innegehabt) dem Grunde nach eine Leiterzulage gebühre. Außer Streit stehe auch die Tatsache, daß sich das Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten monatlich 35 Überstunden durch den Wegfall der Leitung Stabsabteilung Zonenkommando auf monatlich 23 Überstunden reduziert habe. Die belangte Behörde habe daher zu prüfen gehabt, ob auf Grund seiner Einteilung als "stellvertretender Korpskommandant & Leiter Stabsabteilung Zonenkommando" für die Zeit vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1988 die mit zwei Vorrückungsbeträgen und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessene Verwendungszulage um einen halben bzw. einen Vorrückungsbetrag, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt worden sei, zu erhöhen gewesen wäre oder nicht.

Eine Bejahung des Begehrens des Beschwerdeführers würde bedeuten, daß er mit insgesamt zweieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII die gleiche Verwendungszulage erhalten würde, wie der Leiter einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung und einer zeitlichen Mehrleistung von monatlich mindestens 35 bis 40 Überstunden.

Nach Überprüfung des ermittelten Sachverhaltes und der Stellungnahme des Beschwerdeführers sei festzustellen, daß die mit seinem Aufgabenbereich verbundene Verantwortung nicht die Verantwortung erreiche, die die Leitung einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung mit sich bringe. Der Beschwerdeführer sei in einer der belangten Behörde nachgeordneten Dienststelle tätig und grundsätzlich sowohl der Leitungsgewalt seines Dienststellenleiters als auch jener des Bundesministeriums für Landesverteidigung untergeordnet. Hingegen sei es für den Leiter einer Ministerialabteilung typisch, daß er im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereiches für den Bundesminister zeichnungsberechtigt sei. Dies treffe jedoch nur beim Beschwerdeführer als stellvertretender Korpskommandant im Falle der dienstlichen Verhinderung des Korpskommandanten zu.

Verantwortlich sei der Beschwerdeführer im Falle der Anwesenheit des Korpskommandanten für die Dienstaufsicht, insbesondere Überwachung und Überprüfung der Ausbildung der Einsatzvorbereitung der in der S-Kaserne untergebrachten Korpstruppen und die Kommandokompanie, die laut eigenen Angaben laufend erfolge, manchmal mehrfach in der Woche, manchmal in größeren Abständen, abhängig vom "ET-Rythmus, BTÜ", einzelnen Ausbildungsphasen und Vorhaben, von aktuellen Material- und Infrastrukturerfordernissen oder sonstiger aktueller Erfordernisse.

Dazu sei festzustellen, daß bei den Korpstruppen und bei der Kommandokompanie jährlich zwei Einrückungsturnusse seien, mit einem Kontingent, das aus ca. 150 bis 250 Mann und bei der Kommandokompanie aus ca. 50 Mann bestehe.

Die weiteren koordinierenden bzw. überwachenden Aufgaben hätten ihren Ursprung nicht im Rahmen einer eigenen Kommandantenverantwortlichkeit, sondern leiteten sich lediglich aus dem Imperium des Korpskommandanten ab.

Bei Abwesenheit des Korpskommandanten aus dienstlichen oder privaten Gründen sei der Beschwerdeführer voll verantwortlich, mit allen Rechten und Pflichten eines amtierenden Korpskommandanten. Diese Vertretung habe nach eigenen Angaben im Zeitraum August 1988 bis Juli 1989 an 87 Tagen (51 Arbeitstage, 16 Samstage, 15 Sonntage und 5 Feiertage) bestanden. Weiters habe der Beschwerdeführer den Korpskommandanten nach eigenen Angaben bei fünf Veranstaltungen im Ausland (sechs Tage) als Höchstanwesender bei zwei internationalen militärischen Veranstaltungen und 17 Veranstaltungen im Inland vertreten. Beim Armeekomandanten habe er an drei Besprechungen und fünf diversen anderen Besprechungen und Begehungen (zwölf Tage) teilgenommen. Die volle Verantwortung habe der Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum für die Leitung der beiden Übungen vom 20. Oktober bis 23. Oktober 1988 (Tieffliegerabwehrübung) und vom 3. November bis 5. November 1988 (Zonenkommando n19) sowie die Leitung der Kommandantenbesprechung der Korpstruppen einmal monatlich sowie des öfteren bei gleichem Bedarf gehabt. Selbst bei der Annahme, daß die vom Beschwerdeführer angeführten Angaben der Vertretungszeiten sowie der Teilnahme an Veranstaltungen usw. um 50 % zu erhöhen wären, stelle die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer nicht jenes Maß an Verantwortung erreiche, das die Erhöhung seiner Verwendungszulage um einen halben bzw. einen Vorrückungsbetrag rechtfertigen würde.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer dies nicht behauptet habe, noch der von ihm festgestellte Sachverhalt dies ergeben habe, noch die Leitung der Stabsabteilung/Zonenkommando (bis Ende 1989) ausschlaggebend gewesen sei, weiters, daß das vom Beschwerdeführer erbrachte Maß an Verantwortung jenem eines Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung nicht gleich sei, könne die belangte Behörde seiner beantragten Erhöhung der Verwendungszulage nicht zustimmen. Da jedoch eine Verwendungszulage von zwei Vorrückungsbeträgen für einen in einem Bundesministerium eingeteilten Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt sei, aber das von ihm übertragene Referat in einer Weise zu leiten habe, deren Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe komme, nur dann gebühre, wenn die Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht habe, die zeitliche Mehrleistung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegen müsse, sei in allen anderen Fällen ein Abschlag vorzunehmen. Der Beschwerdeführer leiste seit 1989 monatlich 23 Überstunden, weshalb einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundeskanzleramt ein Abschlag vorgenommen worden sei.

Das Argument des Beschwerdeführers, die Verwendungszulage in derselben Höhe zu bemessen, wie die der stellvertretenden Kommandanten beim Korpskommando nn, gehe ebenfalls ins Leere, da dem stellvertretenden Korpskommandanten des Korpskommandos nn(bestellt seit 1. Juli 1986) die Verwendungszulage bereits vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum stellvertretenden Korpskommandanten n bemessen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Fall des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

Gemäß § 75 Abs. 1 GG 1956 gelten für das Gehalt der Berufsoffiziere die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

Gemäß § 75 Abs. 2 GG 1956 sind § 29 (mit Ausnahme der Z. 2) und § 30a auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, bei richtiger rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens würden nicht in Zweifel gezogen - sei seine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 GG sowohl für die Zeit vom 1. September 1987 bis zum 31. Dezember 1988 als auch ab 1. Jänner 1989 mit zweieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII zu bemessen gewesen. Er habe in seiner früheren Verwendung als Chef des Stabes eine Leiterzulage im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen bezogen; trotz Einteilung auf seinen jetzigen in der Hierarchie höheren Arbeitsplatz - dies komme auch durch die Verleihung des höheren Dienstgrades eines Divisionärs zum Ausdruck - werde er bei der Leiterzulage zurückgestuft, und zwar unter die Ebene eines Abteilungsleiters einer Generalstabsabteilung eines Kommandos.

Auch sei die Leiterzulage seines Vor-Vorgängers mit drei Vorrückungsbeträgen, die seines unmittelbaren Vorgängers mit zweieinhalb Vorrückungsbeträgen bemessen gewesen. Auch der derzeitige stellvertretende Korpskommandant des I. Korps würde zweieinhalb Vorrückungsbeträge erhalten; die Bemessung sei im selben Jahr, in dem der Beschwerdeführer seine jetzige Funktion erhalten habe, erfolgt. Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche beider Stellvertreter-Funktionen seien zumindest gleichwertig, wenn nicht seine Funktion sogar höher zu bewerten sei.

Der im Hinblick auf die Verringerung der Überstunden ab 1989 erfolgte Abschlag beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des GG. Der Bund könne als Arbeitgeber nicht wissentlich vom Beamten unbezahlte Arbeitszeit in Form unbezahlter Überstunden verlangen. Stelle man die Leiterzulage (qualitative und quantitative Komponente) ab 1989 einer Einzelabrechnung für 23 Normalüberstunden (ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagsüberstunden) auf der Grundlage seines Gehaltes gegenüber, so betrage die erstere S 4.416,--, während die Überstundenabgeltung S 8.436,-- pro Monat ergeben würde. Aus dieser Gegenüberstellung ergäbe sich, daß dem Beschwerdeführer mit der Leiterzulage nicht einmal die angeordneten Überstunden (geschweige denn die Funktion in qualitativer Hinsicht) abgegolten würde.

Seine Tätigkeit und sein Verantwortungsbereich (stellvertretender Kommandant und Leiter der Stabsabteilung bzw. nur stellvertretender Kommandant beim Korpskommando n) sei durchaus mit dem Verantwortungsbereich eines Leiters einer Ministerialabteilung im üblichen Ausmaß und üblicher Bedeutung vergleichbar. Der für die Nichtgleichstellung angegebene Grund (Zeichnungsberechtigung des Leiters einer Ministerialabteilung für den Bundesminister) falle in seinem Verantwortungsbereich als Stellvertreter des Korpskommandanten dann weg, wenn der Korpskommandant dienstlich verhindert sei, seine Aufgabe wahrzunehmen. Bei dessen Abwesenheit trage der Beschwerdeführer die volle Verantwortung eines (amtierenden) Korpskommandanten mit allen Rechten und Pflichten. In der Zeit von August 1988 bis Juli 1989 sei dies an 87 Tagen der Fall gewesen, sohin in einem sehr erheblichen Zeitraum seiner Gesamtjahresarbeitszeit. Des weiteren habe er den Korpskommandanten bei einer Reihe von Veranstaltungen, Besprechungen und Übungen vertreten, sowie die Leitung der Kommandantenbesprechungen der Korpsgruppen zumindestens einmal monatlich oder auch mehr durchgeführt, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt worden sei. Wenn man nun die Höhe der Verwendungszulage eines Korpskommandanten als Vergleichsbasis heranziehe, scheine die Bemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers in der Höhe von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII durchaus angemessen, habe der Beschwerdeführer doch zu einem erheblichen Teil seiner Gesamtarbeitszeit die Verantwortung eines amtierenden Korpskommandanten tragen müssen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß dem Beschwerdeführer dem Grunde nach eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 GG gebührt. Strittig ist ausschließlich die Höhe der zustehenden Leiterzulage und zwar für beide im angefochtenen Bescheid erfaßten Zeiträume (1. September 1987 bis 31. Dezember 1988; ab 1. Jänner 1989).

Unbestritten ist ferner, daß der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum mehrere Tätigkeiten ausübte, nämlich

a) die Funktion des stellvertretenden Korpskommandaten beim Korpskommando II sowie

b) die zusätzliche Funktion eines Kommandanten der Stabsabteilung/Zonenkommando (bis 31. Juli 1988),

die von der belangten Behörde bei der Bemessung der Leiterzulage berücksichtigt wurden, wobei sich durch den Wegfall der unter b) genannten Funktion eine Verringerung der vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden von 35 auf 23 ergeben hat.

Bei der Bemessung der Höhe dieser dem Grunde nach gebührenden Zulage hat sich die belangte Behörde von den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (in Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Bemessung einer Leiterzulage auf Grund der Relation zwischen der Belastung des anspruchsberechtigten Beamten zur höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung: vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103, und vom 10. November 1986, Zl. 85/12/0162) entwickelten Bemessungsrichtlinien für die der Verwendungsgruppe A angehörigen Beamten der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes (vgl. dazu u. a. die Erkenntnisse vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0021, und vom 6. Juni 1990, Zl. 89/12/0161, mit weiteren Judikaturhinweisen) leiten lassen.

Danach tragen die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter diesen Beamten jene, die neben dem vorliegenden Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetz vorgesehene Höchstausmaß der Leiterzulage von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von dreieinhalb, selbständigen Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb und einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt ist, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, deren Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahekommt, eine solche von zwei Vorrückungsbeträgen. Die angeführte Anzahl von Vorrückungsbeträgen gebührt dem betreffenden Beamten aber immer nur dann, wenn seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen.

Die für den Beamten der Verwendungsgruppe A der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes entwickelten Bemessungsrichtlinien behalten auch für den militärischen Bereich ihre Orientierungsfunktion, wobei an die Stelle der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung bei Berufsoffizieren die von ihnen wahrzunehmenden militärischen Aufgaben treten, was sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 30a GG nach § 75 Abs. 2 leg. cit. ergibt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 88/12/0009). Dies bedeutet z.B., daß einem Berufsoffizier die Leiterzulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen nur dann gebührt, wenn die von ihm wahrzunehmende besondere Leitungsfunktion im militärischen Bereich der Verantwortung eines selbständigen Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung entspricht.

Ein Vergleich des Beschwerdeführers mit Berufsoffizieren, die nach Ansicht des Beschwerdeführers eine gleich hohe oder eine geringere Verantwortung tragen, ist bei der gegebenen Rechtslage nicht anzustellen. Unbeachtlich ist es auch, die in anderen Fällen oder in einer anderen Verwendung des Beschwerdeführers erfolgte Zulagenbemessung als rechtlichen Maßstab heranzuziehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Zl. 2668/77). Insbesondere kommt der Bemessung der gleichen Zulage für Amtsvorgänger keine rechtserhebliche Wirkung zu (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0166).

Was den Abzug von einem halben Vorrückungsbetrag mit Wirkung ab 1. Jänner 1989 wegen Verringerung der Überstunden auf 23 pro Monat betrifft, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil die zeitliche Mehrbelastung des Beschwerdeführers im Monat damit unter die mit 35 Überstunden anzunehmende Untergrenze gesunken ist (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1993, Zl. 92/12/0272, sowie vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0064 und die jeweils zitierte Vorjudikatur).

Die im Ergebnis zwischen der Abgeltung von Überstunden nach § 16 GG unter Bemessung nach § 30a GG angestellten Vergleiche des Beschwerdeführers gehen schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Überstundenvergütung und der Verwendungszulage um zwei ganz verschiedene besoldungsrechtliche Einrichtungen (VfSlg. 7167/1973) handelt. § 30a GG enthält auch keinen Hinweis, daß bei Bemessung einer Verwendungszulage auf die Regelung des Überstundenentgelts in irgendeiner Weise Bedacht zu nehmen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1974, Zl. 501/74 = Slg. N.F. Nr. 8647/A; 3. Februar 1977, Zl. 2494/76; 7. März 1983, Zl. 82/12/0131).

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage trifft aber auch die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, allein der häufige Eintritt des Stellvertretungsfalles rechtfertige die Bemessung seiner Leiterzulage mit zweieinhalb Vorrückungsbeträgen, nicht zu. Der von ihm vorgebrachte Stellvertretungsfall während eines bestimmten Zeitabschnittes (August 1988 bis Juli 1989) im Ausmaß von 87 Tagen begründet keine Gleichsetzung mit der Verantwortung eines Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Größe: Dies zum einen deshalb, weil ein derartiger Abteilungsleiter dauernd (und nicht bloß fallweise) diesen Verantwortungsbereich (einschließlich der Führung des ihm hiefür zur Verfügung gestellten Personals) zu besorgen hat; andererseits erreicht auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Häufigkeit und Dauer des Vertretungsfalles (für einen bestimmten Zeitabschnitt) - auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der militärischen Aufgaben eines Korpskommandanten - nicht ein derartiges Ausmaß, daß bei einer der Bemessung zugrundezulegenden Durchschnittsbetrachtung eine andere Bewertung geboten erscheint. Es erübrigt sich daher näher auf die Frage einzugehen, inwieweit in den vom Beschwerdeführer angegebenen Fällen die Stellvertretung nicht auch zum Teil bloß urlaubsbedingt oder wegen kurzfristiger Erkrankungen des Korpskommandanten erfolgte und ob derartige Fälle der Stellvertretung bei der Bemessung einer Leiterzulage nicht von vornherein außer Betracht zu bleiben haben, auch wenn die übrigen Vertretungsfälle (wegen ihrer eine Durchschnittswertung ermöglichenden Häufigkeit - vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1976, Zl. 910/75) eine Leiterzulage rechtfertigen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Begründung dieses Erkenntnisses ein früheres nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlichtes Erkenntnis zitiert wird, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120129.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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