TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/13 92/12/0272

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.1993
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. P in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1992, Zl. 201.500/5-Pr/A/3/92, betreffend Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten; der Beschwerdeführer ist seit 5. April 1988 Leiter einer am 1. Jänner 1988 neu geschaffenen Präsidialabteilung. Diese Abteilung ist für Angelegenheiten der Organisation, der Büroautomation sowie des betrieblichen Vorschlagwesens für den Ressortbereich zuständig. In diesen Aufgabenbereich fällt vor allem die Ablauforganisation in der Zentralleitung.

Mit Bescheid vom 24. August 1988 setzte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) (im folgenden als Leiterzulage bezeichnet) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 mit 1 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII fest; davon galt 1/2 Vorrückungsbetrag dieser Dienstklasse als Überstundenvergütung, für die vom Beschwerdeführer im Durchschnitt erbrachten 13 Überstunden pro Monat. Die Abteilung verfügte zu diesem Zeitpunkt über zwei Bedienstete des Gehobenen Dienstes und einen zur Hälfte zugeteilten Bediensteten des Höheren Dienstes.

Mit Schreiben vom 18. März 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Erhöhung seiner Leiterzulage ab 1. Jänner 1990 auf 2 1/2 Vorrückungsbeträge. Er begründete dies im wesentlichen mit der erheblichen Erweiterung des Aufgabenumfanges der Abteilung. Der Beschwerdeführer verwies vor allem auf die seit 1. Jänner 1990 von seiner Abteilung (Organisationsabteilung) mit der Präsidialabteilung 8 (Pr/8) (EDV-Abteilung) schrittweise durchzuführende Umstellung des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf elektronische Aktenverfolgung (Kanzleiinformationssystem) und auf den nunmehrigen Mitarbeiterstand der Abteilung

(Jänner 1990: 1,5 Bedienstete des Höheren Dienstes und 2 bzw. am Juni 1991 3 Bedienstete des Gehobenen Dienstes). Ferner gab der Beschwerdeführer an, im Monat 15 Überstunden zu leisten.

In seiner Stellungnahme vom 30. April 1992 führte der Leiter der Präsidialsektion zum Antrag des Beschwerdeführers folgendes aus:

"Die Angaben des Ministerialrates Dr. P, werden bestätigt.

Die Abteilung entwickelt und koordiniert neben ADV-Projekten und Verwaltungsreformprojekten alle sonstigen Projekte des Präsidiums, die rationellere Verwaltungsabläufe bewirken sollen. Die Abteilung hat somit einen großen Anteil am innovativen Geschehen im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Von besonderer Bedeutung bei der Tätigkeit des Abteilungsleiters ist die dispositive Entscheidung über Prioritäten bei der Verwirklichung des Gesamt-ADV-Projektes für das Ressort in Abstimmung mit den finanziellen Ressourcen und die Bewerkstellung der Definition der komplexen ADV-Auswertungssysteme in Zusammenarbeit mit der Abteilung Pr/8. Die in diesem Zusammenhang auszuarbeitenden Arbeitsanweisungen stellen hohe Anforderungen an die Kenntnis der Kompetenz und Arbeitsabläufe der gesamten Zentralleitung.

Aus dem gleichen Blickwinkel sind auch die Fragen der sonstigen Ausstattung des Ressorts mit modernen Arbeitsbehelfen (Lap-Tops und ähnliches), sowie Unterbringungsfragen zu beurteilen.

Der Leiter dieser Abteilung trägt somit eine Verantwortung, die über der Verantwortung liegt, denen Ministerialabteilungsleiter im allgemeinen unterworfen sind.

Die weitgehende Vernetzung der Tätigkeit der Abteilung mit dem gesamten Aufgabenkomplex des Ressorts erfordert hohe planerische und koordinative Fähigkeiten, die die Erhöhung der Verwendungszulage mit den übrigen Abteilungen der Präsidialsektion angemessen erscheinen lassen."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Ferner gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, von den übrigen Abteilungsleitern des Präsidiums würden zwischen 28 und 45 Überstunden pro Monat geleistet.

In seiner Stellungnahme vom 25. September 1992 verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Leiters der Präsidialsektion und zog daraus den Schluß, dieser unterstütze seinen Standpunkt, daß seine Verantwortung über der Verantwortung liege, die Ministerialabteilungsleiter im allgemeinen zu tragen hätten. Da der von ihm beantragte Vergleich mit der Verantwortung der übrigen Abteilungsleiter des Präsidiums nicht stattgefunden habe, nehme er an, die Dienstbehörde teile die Ansicht des Präsidialvorstandes. Es gebühre ihm daher eine Leiterzulage im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen, wobei wegen seiner quantitativen Mehrleistung von durchschnittlich 15 Überstunden pro Monat ein Abschlag von einem halben Vorrückungsbetrag vorzunehmen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit zwei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII neu bemessen. Das Mehrbegehren in der Höhe eines zusätzlichen halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VIII wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens (insbesondere der Stellungnahme des Präsidialvorstandes sowie der Aufgaben der Abteilung des Beschwerdeführers) - aus, bei der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung handle es sich nicht um eine Abteilung von besonderer Bedeutung oder besonderer Größe. Letzteres verneinte die belangte Behörde unter Hinweis auf den Personalstand (ab Jänner 1990 bzw. ab Juni 1991); im Rahmen der Zentralleitung des Ressorts bestünden viele Abteilungen, die einen erheblich größeren Mitarbeiterstand aufwiesen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte erweiterte Arbeitsumfang verleihe der Abteilung nicht den Status einer Abteilung von besonderer Bedeutung. Aus der vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Sektionsleiters gehe hervor, daß die Verwirklichung des "Gesamt-ADV-Projektes" in Zusammenarbeit mit der Abteilung Pr/8 (EDV-Abteilung) erfolge. Wenngleich das Erfordernis der Kenntnis über die Arbeitsabläufe der Zentralleitung nicht unterschätzt werden solle, müsse betont werden, daß die "KIS-Systementwicklung und Betreuung" aber auch die Entwicklung des ADV-Konzeptes, auf Grund des nur dort vorhandenen geschulten Personals und des technischen Fachwissens der Abteilung Pr/8 zugeordnet werden müsse. Eine "besondere" Bedeutung der Abteilung lasse sich somit aus dem Aufgabengebiet nicht ableiten. Aus dem Komplex der sonstigen Ausstattung des Ressorts mit modernen Arbeitsbehelfen und der Unterbringung der Ressortangehörigen könne allein noch keine besondere Bedeutung abgeleitet werden. Auch lasse die Stellungnahme des Leiters der Präsidialsektion ("Der Leiter dieser Abteilung trägt somit eine Verantwortung, die über der Verantwortung liegt, denen Ministerialabteilungsleiter im Allgemeinen unterworfen sind.") nicht den Schluß zu, es handle sich bei der Abteilung des Beschwerdeführers um eine solche von "besonderer" Bedeutung. In Verbindung mit dem letzten Absatz dieser Stellungnahme lasse die Stellungnahme nur ganz allgemein die Befürwortung einer Erhöhung der Verwendungszulage erkennen.

Bei der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung handle es sich daher um eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung, bei der nur bei quantitativer Höchstbelastung eine Verwendungszulage im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen gebühren würde. Wegen der unter der Höchstbelastung liegenden zeitlichen Mehrleistung des Beschwerdeführers im Ausmaß von 15 Überstunden pro Monat, die sich - verglichen mit dem Stand Mai 1988 (13 Überstunden pro Monat) - nur unwesentlich erhöht hätte und die darüberhinaus weit unter dem Ausmaß läge, das die Leiter der anderen Präsidialabteilung erbringen würden, sei die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage ab 1. Jänner 1990, dem vermehrten Aufgabenumfang der Abteilung Rechnung tragend, mit zwei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII neu zu bemessen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich, soweit er das Mehrbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der Bemessung der Verwendungszulage abweist, die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (im Ergebnis Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß von Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen (§ 30a Abs. 2 GG - auszugsweise).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 9. September 1976, Zl. 1179/76, und das im gleichen Sinn in einem Säumnisfall ergangene Erkenntnis vom 31. Jänner 1983, Zl. 82/12/0090), gebührt Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes als Gruppenleitern eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 von 4 bzw. 3 1/2 Vorrückungsbeträgen, als selbständigen Leitern von Abteilungen von besonderer Bedeutung oder besonderer Größe, die das Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistungen erbringen, eine solche Verwendungszulage von drei Vorrückungsbeträgen. Bei der Leitung von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung, die das Höchstmaß quantitativer Mehrleistungen erbringen, gebührt eine solche Zulage im Ausmaß von nur 2 1/2 Vorrückungsbeträgen. Die Voraussetzung, daß die Belastung eines Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht, wird erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über einer mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0163; vom 18. Dezember 1989, Zl. 88/12/0058; vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0021 und Zl. 89/12/0050, sowie vom 6. Juni 1990, Zl. 89/12/0221).

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage strittig, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührt. Der Beschwerdeführer geht dabei in seiner Beschwerde davon aus, daß er ab 1. Jänner 1990 eine Abteilung besonderer Bedeutung leite, während die belangte Behörde die Auffassung vertritt, die vom Beschwerdeführer geleitete Abteilung sei ab diesem Zeitpunkt eine solche üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung, weshalb sie - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geleisteten, unter dem Höchstmaß liegenden Mehrleistungen von 15 Stunden pro Monat (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Bemessung vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0256 und Zl. 90/12/0204, und die dort angeführte Vorjudikatur) die Verwendungszulage mit zwei Vorrückungsbeträgen festgesetzt hat.

Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen Vergleich mit der Verantwortung der übrigen Abteilungsleiter des Präsidiums des Bundesministeriums X verlangt hat, ist darauf hinzuweisen, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abteilung besonderer Bedeutung oder eine solche üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung vorliegt, nicht auf das betroffene Ressort allein abzustellen ist, sondern alle Ministerien heranzuziehen sind, also ein Gesamtvergleich anzustellen ist (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0256).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abweisung seines Mehrbegehrens gründe sich auf die unrichtige Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Trotz Vorliegens des Gutachtens des Präsidialvorstandes über die Bedeutung der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung komme die belangte Behörde zum Schluß, es handle sich um eine Ministerialabteilung üblicher Bedeutung. Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung damit, die Verwirklichung des Gesamt-ADV-Projektes erfolge durch die vom Beschwerdeführer geleitete Abteilung (Organisationsabteilung) in Zusammenarbeit mit der EDV-Abteilung (= Pr/8). Nichts anderes habe er in seinem Antrag behauptet, wenn er darauf hingewiesen habe, daß die Organisationsabteilung gemeinsam mit der EDV-Abteilung das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten schrittweise auf elektronische Aktenverfolgung umstelle. Schon von der Zuständigkeit her gliederten sich die Aufgaben beider Abteilungen in einen technischen und in einen organisatorischen Teil. Der organisatorische Teil umfasse bei dem zitierten Beispiel die Umstellung des Kanzleibetriebes auf das neue System, wobei die Arbeitsabläufe neu gestaltet werden würden. Unwidersprochen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Aufgaben der Organisationsabteilung im Zuge der Verwaltungsreform geblieben. Seit 1988 obliege die Geschäftsführung seiner Abteilung. Nach einer "IST-Standanalyse" aller 12 Sektionen durch ein Betriebsberatungsunternehmen betreue seine Abteilung gemeinsam mit einem Realisierungskomitee die Verwirklichung von mehr als 200 Verbesserungs- bzw. Rationalisierungsvorschlägen und koordiniere den Schriftverkehr mit dem Bundeskanzleramt, insbesondere bei den ressortübergreifenden Vorschlägen. Der Beschwerdeführer sei daher der Ansicht, die belangte Behörde habe den Sachverhalt, der sich aus seinem Vorbringen und dem Gutachten des Präsidialvorstands ergebe, nicht richtig gewürdigt und dadurch einen rechtswidrigen Bescheid erlassen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Aus dem Umstand, daß die Erfüllung einer Aufgabe (hier: Verwirklichung eines Gesamt-ADV-Projektes) die Lösung organisatorischer und technischer Fragen voraussetzt, die jeweils zwei verschiedenen Abteilungen zugewiesen sind und die in Zusammenarbeit zu bewältigen sind, folgt noch nicht, daß beiden Teilbereichen dieselbe Bedeutung zukommt. Dazu enthält auch die Stellungnahme des Leiters der Präsidialsektion keine eindeutige Aussage. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde, die dem technischen Bereich für die Verwirklichung dieses Projektes überwiegende Bedeutung zugewiesen hat, in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

Auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß eine Abteilung besonderer Bedeutung vorliege. Die Aufgabenstellungen der Verwaltungsreform und der ADV-Organisation sind in der Bundesverwaltung seit geraumer Zeit bekannt, sodaß daraus allein keine Besonderheit gefolgert werden kann; im übrigen erfolgt die Umsetzung der extern erstellten Ist-Standanalyse nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers gemeinsam mit einem Realisierungskomitee, ohne daß der Beschwerdeführer behauptet hätte, daß seiner Abteilung die führende Rolle dabei zukäme.

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den vermehrten Aufgabenumfang der Abteilung des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 1990 zum Anlaß genommen hat, der Bemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers eine Abteilung üblicher Größe und üblicher Bedeutung zugrunde zu legen.

Da die Beschwerde schon ihrem Inhalt nach erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120272.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten