TE Bvwg Beschluss 2020/12/3 W107 2190522-3

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W107 2190522-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2020, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2020, ZI. XXXX , wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betroffene, im Spruch genannte Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.05.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 21.05.2015 erstbefragt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2015 sowie am 07.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2018, ZI. XXXX , wies das BFA den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Ferner wurde gegen den AW gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.01.2018 in der Justizanstalt XXXX zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018, welcher am selben Tag per E-Mail beim BFA einlangte, erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2018, ZI. XXXX . Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

5. Mit Schreiben vom 16.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2018, übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2018 sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018, GZ W107 2190522-1/4E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet (Spruchpunkt II.). Die Revision wurde gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

7. Mit Bescheid vom 14.05.2018, ZI. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.).

8. Gegen diesen Bescheid vom 14.05.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtswegig beigegebenen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 12.06.2018 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die Spruchpunkte I. – VII. des angefochtenen Bescheides seien fälschlicherweise in die Sprache Paschtu und nicht in die Muttersprache des Beschwerdeführers, nämlich Dari, übersetzt worden. Paschtu sei für den Beschwerdeführer nicht verständlich und zudem fehle die komplette Übersetzung des Spruchpunktes VIII. Der Beschwerdeführer habe somit nicht wissen können, worum es in dem Bescheid ging; das mangelnde Wissen stelle ein unvorhersehbares Ereignis bzw. unabwendbares Ereignis dar, das den Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Geltendmachung der Beschwerde gehindert habe. Der Beschwerdeführer habe frühestens am 07.03.2018 vom Inhalt des Bescheides erfahren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch rechtzeitig gestellt worden sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verkehr zwischen der Sozialarbeiterin der Justizanstalt Josefstadt und seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vor, aus der hervorgehe, dass diese nichts von dem Bescheid gewusst habe und den Beschwerdeführer somit nicht über dessen Inhalt habe aufklären können. Beantragt werde zudem, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerde und der dazugehörige Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (protokolliert zu GZ: W107 2190522-2).

9. Aufgrund fehlender Dokument wurde am 25.04.2020 ein Heimreisezertifikat (Nr. 612) für den Beschwerdeführer ausgestellt.

10. Am 13.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag, protokolliert zu W107 2190522-3), zu welchem er durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari am selben Tag einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass sich an seinen Asylgründen nichts geändert habe und immer noch die gleichen Gründe vorlägen.

11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben.

12. Am 24.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er nunmehr zusammengefasst an, die im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe würden zwar nach wie vor bestehen, er habe jedoch auch neue Fluchtgründe: es habe kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Nähe seiner damaligen Wohnung einen Vorfall gegeben, bei dem achtzehn Personen ums Leben gekommen seien. Er werde vermutlich verdächtigt, für diesen Vorfall verantwortlich zu sein und habe Angst, dazu befragt und deshalb verhaftet zu werden.

In Folge hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.11.2020, ZI. XXXX , auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.11.2020 dokumentiert.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Sachverhalt dargelegt, der nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens am 08.02.2018 neu entstanden sei. Die nunmehr vorgebrachten Gründe gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würden keinen geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen, dem Asylrelevanz zukomme. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei - im Rahmen einer Prognoseentscheidung - daher voraussichtlich zurückzuweisen. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert, genauso wenig seine persönlichen Verhältnisse.

Das BFA protokollierte, dass der Verwaltungsakt unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt werde, was als Beschwerde zu erachten sei.

13. Am 01.12.2020 langte der gegenständliche Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2020, GZ: W107 2190522-2/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.05.2018, ZI. XXXX betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und die hg. Gerichtsakte betreffend den Beschwerdeführer (GZ W107 2190522-1 sowie W107 2190522-2).

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2020, GZ: W107 2190522-2, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.05.2018, ZI. XXXX betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegt keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den hg. Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: W107 2190522-1 sowie W107 2190522-2).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt A I.) Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

§ 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise, wörtlich):

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinaus gehenden Zeitraum festgesetzt werden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet (auszugsweise, wörtlich):

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet (auszugsweis, wörtlich):

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2020, GZ: W107 2190522-2/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.05.2018, ZI. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 33 VwGVG stattgegeben. Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren somit in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gegen den Beschwerdeführer liegt somit aufgrund des – nicht rechtskräftigen – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts keine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vor, weshalb eine weitere Prüfung der Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werden darf, unterbleiben konnte.

Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG zu.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Behebung der Entscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Voraussetzungen Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W107.2190522.3.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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