TE Bvwg Beschluss 2020/11/23 W272 2185369-2

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §19 Abs2
AsylG 2005 §34
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch


W272 2185368-2/2E

W272 2185369-2/2E

W272 2185367-2/2E

W272 2185371-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Georgien, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gesetzlich vertreten durch die Mutter und Vater, alle vertreten durch Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2020, Zahl 1000928410/200542086, 1000928802/200542108, 1093265010/200542124 und 1173060308/200542132, zu Recht beschlossen.

A)

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die BF 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.1.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Der männliche BF 1 und die weibliche BF 2 sind Ehegatten.

Die BF beriefen sich im Rahmen der Begründung ihrer ersten Anträge auf den Gesundheitszustand des BF 1.

Nachdem die gemeinsamen Kinder der BF 1 und 2 in Österreich geboren wurden, stellten die BF für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz (BF 3 am 02.11.2015, BF 4 07.11.2017).

I.3. Die ersten Anträge der BF 1 und BF 2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsyG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

I.4. Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden der BF 1, 2 und 3 wurde mit ho. Erkenntnissen des BVwG vom 29.11.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Zweites Verfahren:

I.5. Die BF 1 und 2 entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern stellten sie am 11.5.2017 sowohl für sich als auch für die BF 3 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe und brachten ergänzend vor, der Gesundheitszustand von BF1 hätte sich verschlechtert, er sei seit 14 Jahren Dialyse Patient und ein schwerer Fall. Insbesondere würde dieser nunmehr auch an Hepatitis A leiden. Er müsse eine Vielzahl von Medikamente einnehmen, hätte eine Operation hinter sich, in Georgien dürften toten Personen keine Organe entnommen werden bzw. habe er keinen Spender für eine Transplantation und könne er sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten. Ergänzend wurde auf einen Befund verwiesen, wonach ohne die entsprechende Transplantation Lebensgefahr für den BF 1 bestehe.

Am 09.05.2017 erfolgte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der BF.

Im Rahmen einer am 09.6.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf BF1 und BF2 gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Dies wurde damit begründet, dass sich die BF im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe stützen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert wurden.

In Bezug auf die BF 3 erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG, zumal gegenüber dieser kein entsprechender Bescheid erlassen wurde.

I.6.1 Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.6.2017 wurden „den Beschwerden“ der BF 1 und BF 2 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG stattgegeben und die genannten Bescheide ersatzlos aufgehoben.

Das Verfahren in Bezug auf die BF 3 wurde hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 9.6.2017, Zl 1093265010-170564637 und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF eingestellt.

I.7. Am 20.12.2017 langte eine Mitteilung samt Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens bei der bB ein.

I.8. Am 21.12.2017 wurde der BF 1 nochmals niederschriftlich kurz einvernommen.

I.9. Die Anträge der BF 1, 2, 3 und 4 (zweite Anträge der BF 1, 2 und 3) auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde („bB“) vom 28.12.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.10. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.11. Mit Beschlüssen des BVwG vom 14.02.2018 wurden in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

I.12. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/19/0172 wurde der Beschluss des BVwG vom 14.02.2018 behoben.

I.13. Für den 18.09.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die BF wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den BF sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 02.10.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

I.14 Das BVwG erkannte mit schriftlicher Ausfertigung am 02.12.2019, Zahlen L518 2185368-1/37E, L518 2185369-1/29E, L518 2185367-1/26E und L518 2185371-1/27E, des am 18.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, dass die Beschwerden der BF gegen die Bescheide des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017 nach Durchführung einer Verhandlung am 18.09.2019 als unbegründet abgewiesen werden.

I.15. Gegen dieses Erkenntnis brachten die BF einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Verfahrenshilfe ein. Mit der VfGH vom 11.12.2019, E 3987-3990/2019-11 wurde der Antrag abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.16. Gegen dieses Erkenntnis brachten die BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim VwGH ein. Mit Beschluss des VwGH vom 10.03.2020, Ra 2020/14/0041 bis 0044 wurde der Antrag abgewiesen. Begründet damit, dass die Rechtsverfolgung im Hinblick auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag Ra 2020/14/0041 bis 0044 aussichtlos erscheint.

Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.03.2020, Ra 2020/14/0041-0044 zurückgewiesen.

Drittes gegenständliches Verfahren:

I.17 Am 29.06.2020 stellten die BF 1 und 2 einen Asylfolgeantrag. Bei der Erstbefragung vor der LPD Steiermark wurde durch den BF 1vorgebracht, dass beim BF 1 seit 2003 eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium V vorherrsche und dies 3 x wöchentlich eine Hämodialysebehandlung erfordere. Diese Behandlung sei seit der Flucht nach Österreich im Jahr 2014 bis heute fortgesetzt worden. Der BF 1 benötige eine Nierentransplantation und ohne Asylstatus in Österreich könne ihm nicht geholfen werden. In Georgien gebe es keine Nierentransplantation und ohne diese habe er keine Überlebenschance. Der BF 1 habe Angst zu sterben. In Georgien, im Krankenhaus habe man ihm gesagt, dass er sterben werde. Die georgischen Mediziner baten darum, dass er in Österreich bleiben könne. Er habe nur in Österreich eine Überlebenschance.

Die Änderung seines Status sei ihm seit 13.05.2020 bekannt, da er eine Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand von Georgien habe. Der BF habe ein terminales Stadium eines chronischen Nierenversagens, dies erfordere eine Nierentransplantation. Diese gebe es in Georgien nicht.

Im Zuge der Erstbefragung der BF 2, gab diese keine eigenen Fluchtgründe an und bezog sich auf die Gründe des Ehemannes BF 1. Der BF 1 und die BF 2 sind haben das Sorgerecht über ihre Kinder BF 3 und BF 4.

I.18 Mit Bericht vom 30.06.2020 wurde durch die LPD Steiermark festgehalten, dass die BF nicht zum BFA West überstellt werden können, da die BF 2 angab, dass der BF 1 um 20.00 am Vortag bei der Dialyse gewesen sei und gegen 02:30 nach Hause gekommen sei. Gegen 03.30 Uhr sei es dem BF 1 dermaßen schlecht gegangen (hoher Blutdruck und Erbrechen), dass die BF 2 die Rettung verständigt habe und der BF 1 in das LKH Graz verbracht worden war. Eine Nachfrage beim LKH Graz ergab, dass der BF 1 in das LKH Graz aufgenommen wurde und einige Tage verbleiben müsse.

I.19 Mit Schreiben vom 23.06.2020 erstatten die BF durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der gesundheitliche Zustand es BF soweit verschlechtert habe, dass eine Nierentransplantation zur Sicherung des Überlebens medizinisch indiziert ist. Laut Gutachten des Allgemein bekleideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX sei davon auszugehen, dass eine Nierentransplantation durchzuführen sei, um nachhaltig langfristige Verbesserung der gesundheitlichen Situation herbeizuführen. Eine solche medizinische Behandlung sei in Georgien nicht denkbar, da dort nur die Transplantation von Spendernieren, nicht aber eine Leichennierentransplantation durchgeführt werden könne.

Selbst ohne Transplantation sei eine adäquate Behandlung in Georgien für den BF 1 in Georgien nicht erwartbar, da im Vergleich zwischen Österreich und Georgien, im Herkunftsstaat des BF 1 dort weniger als 10% Patienten durch Hämodialyse behandelt werden als dies in Österreich der Fall sei.

Durch diese qualitativ signifikant schlechtere medizinische Behandlung im Herkunftsstaat, sei mit einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung des BF 1 zu rechnen.

Zur „entschiedenen Sache“ wurde im Wesentlichen nach Zitierung von Paragraphen und höchstgerichtlichen Entscheidungen vorgebacht, dass es sich im gegenständlichen Antrag um keine bereits entschiedene Sache handle, da sich gegenüber dem früheren Antrag der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Wie bereits ausgeführt habe sich der gesundheitliche Zustand des BF 1 soweit verschlechtert, dass eine Nierentransplantation, welche in Georgien nicht durchgeführt werde, da er über keinen Spender verfüge, nicht durchgeführt werden könne. Es wurde daher der Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzes im Sinne von Asyl (§ 3 AsylG 2005) gestellt, in eventu die Erteilung des Status subsidiär Schutzberechtigter gem. § 8 AsylG 2005 und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG sowie in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Antragsteller auf Dauer unzulässig sei und ihnen amtswegig ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen sei.

I.20. Im Akt sind Ladungen zu einer Einvernahme vor dem BFA für den 16.07.2020 für den BF 1 und BF 2 vorhanden.

I.21. Die Einvernahme wurde nicht durchgeführt, da der BF 1 nicht reisefähig war. Die Behörde vermerkte im Akt am 15.07.2020, dass die Anträge ex-lege zugelassen sind.

I.22. Am 16.09.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF 1 vor dem BFA statt. Der BF 1 gab im Wesentlichen an, dass er nunmehr seit 2014 in Österreich ist und zweimal rechtskräftig die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden. Er finde alles ungerecht und jeder und alle Ärzte kennen seine Geschichte. Seine Frau und seine beiden Kinder hätten keine eigenen Flucht- und Asylgründe. Dies sei auch bei der Polizei so angegeben worden. Seine Frau sei hier, um auf ihn zu schauen. Sein Grund sei nur wegen seiner Gesundheit. Wie er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht gehen können. Jede Bewegung habe ihm Schmerzen bereitet. Er habe starke Osteoporose und sei ca. 12 cm geschrumpft. Er gehe dreimal in der Woche zur Dialyse. Diese dauere mit An- und Rückreise 5-6 Stunden. Welche Medikamente er nehme sei im nephologischem Gutachten ersichtlich, welches er heute vorlege. Weiters lege er zwei Schreiben des Dialysezentrums Graz und einen Neurologischen Befund vor. Es habe sich seit der Entscheidung im März 2020 nicht geändert. Es sei gleich schlecht. Durch Corona habe er seine Schulter nicht operieren lassen können. Seine linke Hand leide durch die ständige Dialyse. Sein aktueller Gesamtzustand sei heute ok und stabil, übermorgen könne er nichts sagen. Seine Kinder seien gesund und seine Frau habe psychische Probleme und nehme Tabletten. Sie haben keine eigenen Asylgründe. Er sei in Georgien in Dialyse gewesen und es sei so schlecht gewesen, dass er nicht gehen habe können. Deshalb sei er nach Österreich gekommen, weil ihm die georgischen Ärzte dies geraten haben. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter alt. Zu dieser habe er Kontakt. Er habe auch Onkel und Tanten, zu ihnen habe er keinen Kontakt. Er sei ein Einzelkind. Das Länderinformationsblatt sei falsch, er habe Hepatitis C, alles in der Länderfeststellung über Georgien sei falsch. Bei einer Rückkehr nach Georgien werde er sterben, er werde maximal ein Jahr leben. Er habe nichts, keine Wohnung. Er habe für die Behandlung alles verkauft. Seine Mutter wohne in einem kleinen Raum wie in einem Keller, ca. 12 m². Sie habe wegen seiner Gesundheit alles geopfert. Die Medikamente seien in Georgien nicht gut. Viele Fehler in Georgien seien gewesen, dass die Medikamente ohne Wirkung verkauft worden seien. Dies sei auch im Fernsehen gewesen.

Vorgelegt wurde:

?        Nephrologischer Fachbefund vom 08.06.2017

?        Die beiden Schreiben des Dialysezentrums Graz-West datiert 29.06.2020 und 16.09.2020

?        Internistisch – nephrolgisches Gutachten mit Hand datiert vom 03.06.2020 von XXXX

?        Schreiben des Ministeriums für Binnenvertriebenen aus den okkupierten Territorien, Arbeit, Gesundheit und Sozialschutz von Georgien datiert mit 14.05.2020

?        Schreiben der Assoziation für georgische Transplanteure datiert mit 13.05.2020.

Eine Einvernahme der BF 2 erfolgte nicht. Sie wurde vom BFA auch nicht geladen.

I.23 Mit Bescheiden vom 09.10.2020, Zahlen 1000928410/200542086, 1000928802/200542108, 1093265010/200542124 und 1173060308/200542132 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1 FPG nicht (Spruchpunkt VI) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde eine auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Unter Spruchpunkt VIII wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z.1, 6 und Abs. 2 Z1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.24. Gegen diese Bescheide brachten die BF rechtzeitig durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein und stellen einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gem. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer für unzulässig zu erklären und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang festgeschriebene Sachverhalt wird festgestellt.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF 1 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Georgien geboren und ist georgischer Staatsbürger. Die BF 2 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Georgien geboren, ist georgische Staatsbürgerin und die Ehefrau des BF 1. Die BF 3 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren, ist georgische Staatsbürgerin und die Tochter des BF 1 und der BF 2. Die BF 4 führt den Namen XXXX , wurde XXXX in Österreich geboren, ist georgische Staatsbürgerin und die Tochter des BF 1 und der BF 2. In Österreich haben sie keine weiteren Verwandten.

Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgien bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. In Georgien leben die Mutter des BF 1 und weitere Tanten und Onkeln. Zur Mutter hat der BF 1 Kontakt, zu seinen anderen Verwandten zumindest bis zur letzten Entscheidung des BVwG.

Mit letztem – zweiten - rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.12.2019, welches eine schriftliche Ausfertigung des am 18.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG ist, wurden die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 18.12.2017 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte fest, dass die vom BF 1 vorgebrachten Erkrankungen in Georgien behandelt werden können und die erforderlichen Medikamente vorhanden sind. Den BF ist es möglich in Georgien zu leben, ohne in eine Notlage zu geraten. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt.

Am 28.06.2020 brachten der BF 1 und die BF 2 wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Es erfolgte eine Erstbefragung der beiden BF. Die BF 2 stellte einen Antrag ebenfalls für die BF 3 und 4. Die BF sind durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter vertreten, welcher mit Schreiben vom 23.06.2020 ebenfalls – persönlich an das BFA über die zuständige Sicherheitsbehörde überreicht - einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF einbrachte.

Die Anträge wurden ex-lege zugelassen.

Eine mündliche Einvernahme des BF 1 erfolgte am 16.09.2020 vor dem BFA. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF 1 vor, dass die BF aufgrund seiner Erkrankung in Georgien nicht überleben können. Seine Frau BF 2 habe keine eigenen Flucht- und Asylgründe, ebenso nicht seine beiden Kinder BF 3 und BF 4. Er brachte, jedoch vor, dass seine Frau psychische Probleme habe und Tabletten nehme.

Eine Einvernahme der BF 2 durch das BFA erfolgte im gesamten Verfahren nicht. Die BF 2 hat sich dem Verfahren nicht entzogen.

Mit gegenständlichen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien nicht zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 wurde gegen die BF eine auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z. 1, 6 und Abs. 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Vorverfahren.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführer, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu ihrer familiären Situation in Georgien und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Vorbringen und vorgelegten Unterlagen der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vorverfahren.

Die Feststellungen zur Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellten wesentlichen Begründungen der belangten Behörden aus dem angefochtenen Bescheid.

Dass die BF 2 nicht einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verfahren. Es erfolgte kein Aktenvermerk, dass sie sich dem Verfahren entzogen hätte. Auch nach Rücksprache mit dem BFA am 20.11.2020 wurde dies nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Die Bescheide wurden mit 14.10.2020 bzw. 21.10.2020 zugestellt. Die Beschwerde langte mit 11.11.2020 beim BFA ein und war damit rechtzeitig.

3.2. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt und der zwingenden Norm der Einvernahme von Asylwerbern aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12 a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Folgeantragstellung nach § 2 Abs. 1 Z 23, da bereits zwei rechtkräftige erledigte Anträge bezüglich der BF 1, 2 und 3 bzw. ein rechtkräftig erledigter Antrag bezüglich der BF 4 erfolgte und der nunmehrige Antrag ein nachfolgender ist.

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).

Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei den Anträgen des BF 1 und der BF 2, sowie von den Eltern gestellten Anträgen für die BF 3 und 4 um Folgeanträge. Die Sicherheitsbehörde konnte daher auch die Befragung auf die näheren Fluchtgründe beziehen. Dies wurde auch durchgeführt und der BF 1 gab als Grund seines Antrages, seine Erkrankung und die nichtmögliche Behandlung in seinem Herkunftsstaat an bzw. die nichtmögliche Transplantation einer Niere und dadurch die Gefahr des Sterbens. Die BF 2 bezog sich auf die Gründe des BF 1 und gab keine weitere Stellungnahme ab.

Gem. § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tage nach Einbringen des Antrages diesen zurückweist oder eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4, 5 oder 6 AsylG 2005 erfolgt ist und dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12 a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005).

Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass eine Verfahrensanordnung oder Mitteilung nach § 29 Abs. 3, Z 4,5 oder 6 erfolgte oder gar der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 1 oder 3 aberkannt wurde. Da die Behörde auch nicht innerhalb der 20 Tage entschieden hatte - die Anträge wurden am 28.06.2020 gestellt und die Bescheide mit 09.10.2020 erlassen - waren die Anträge, wie auch von der Behörde im Aktenvermerk vom 15.07.2020 festgehalten, ex-lege zugelassen.

Nun sieht § 19 Abs. 2 AsylG eine Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens eine Einvernahme vor. Die Voraussetzung des Unterbleibens, wenn ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3) war nicht gegeben.

19 Abs. 2 AsylG verpflichtet das BFA einen Asylwerber zumindest einmal während des aufrechten Verfahrens einzuvernehmen. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 während des aufrechten Asylverfahrens durch die belangte Behörde zu ihren Fluchtgründen näher befragt worden ist. Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt alleine aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 19 Asylgesetz, K1).

Auch hat der VwGH zuletzt im Beschluss vom 29.05.2020, Ra 2019/4/0405 festgehalten, dass ein Asylwerber im Zulassungsverfahren durch das BFA einmal einzuvernehmen ist. Im do. Fall hatte sich der Asylwerber jedoch der Einvernahme entzogen und daher stand der Umstand der Nichteinvernahme einer Entscheidung nicht entgegen.

Da die BF 2 nicht einvernommen wurde, wurde gegen das zwingende Rechte, welches auch restriktiv auszulegen ist, verstoßen und kann selbst durch die Einvernahme beim BVwG nicht behoben werden. Auch wenn der BF 1 im Verfahren und in der Einvernahme vorbrachte, dass seine Frau keine eigenen Fluchtgründe hat, so kann im Familienverfahren, der Mann im gegebenen Fall nicht für die Frau sprechen, sondern ist diese selbst einzuvernehmen. Auch die Angabe der BF 2, dass sie keine Fluchtgründe hat und nur jene des Mannes gegeben sind, reicht nicht aus, um von der Einvernahme abzusehen. Dies insbesondere auch in Hinblick darauf, da ihr Mann angab, dass seine Frau psychisch krank ist und Tabletten nimmt. Die Behörde hat hier die Einvernahme von amtswegen durchzuführen, um diese Umstände zu klären, damit ein entsprechender Sachverhalt festgestellt werden kann.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des BF 1 und die Mutter der BF 3 und 4; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 – ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung bzw. der „entschiedenen Sache“ ausschließlich auf die bisherigen Vorverfahren, der Erstbefragung und der kurzen niederschriftlichen Einvernahme des BF 1.

Davon ausgehend unterließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Erhebungen zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Sachverhalt; es sah insbesondere davon ab, die Zweitbeschwerdeführerin selbst einzuvernehmen und zu ihren Fluchtgründen sowie zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers bzw. der BF 3 und BF 4 zu befragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 uva).

Vor diesem Hintergrund kann auch eine bloß formelhafte Angabe der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von seiner in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Verpflichtung entbinden, die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers – abgesehen von restriktiv auszulegenden Ausnahmen – nur auf der Grundlage einer Einvernahme durch die Behörde selbst vorzunehmen.

Mangels Durchführung einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr die Gelegenheit zu einem diesbezüglichen Vorbringen gegeben; insbesondere konnte sie kein Vorbringen in Hinblick auf ihre eigene Situation bei Rückkehr nach Georgien - unter Berücksichtigung der Erkrankung ihres Mannes, ihres Gesundheitszustandes und der Versorgung neben ihrer Person, auch der Kinder – darlegen.

Vor dem Hintergrund, dass ein Antrag auf internationalen Schutz, sowohl das Begehren auf Status des Asylberechtigten aber auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzielt, wäre in der Einvernahme auf die Situation bei Rückkehr nach Georgien näher einzugehen, um feststellen zu können, ob sich der Sachverhalt wesentlich – zum Vorerkenntnis vom 02.12.2020 - geändert hat und daher nicht mehr von einer entschiedenen Sache auszugehen ist und falls dies zu bejahen ist, auch inhaltlich über den Antrag abzusprechen.

Die angefochtenen Bescheide leiden daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage einer entschiedenen Sache, der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder Art. 8 EMRK.

Eine Nachholung der in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zwingend vorgeschriebenen Einvernahme durch das BFA ist unumgänglich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht bzw. durch die Nichteinvernahme der BF 2 notwendige Ermittlung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht durchgeführt wurden, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren zumindest die Zweitbeschwerdeführerin einzuvernehmen haben und sich mit ihrem Vorbringen im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird insbesondere die individuelle Betroffenheit der Zweitbeschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Georgien, bei Rückkehr nach Georgien zu prüfen sein. Weiters ist auch auf das Kindeswohl der BF 3 und 4 einzugehen.

Aufgrund der Tatsache, dass die BF 2 die Mutter der BF 3 und 4 sowie die Ehefrau des BF 2 ist, sind, trotz der Einvernahme und des ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens in Hinblick auf den BF 1 und der BF 3 und 4, alle Bescheide zurückzuverweisen, um den Zweck des Familienverfahrens zu gewährleisten (vgl. VfGH vom 18.09.2015, E117472014).

Mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Aktenlage hat ergeben, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


Schlagworte

Befragung Einvernahme Erkrankung Ermittlungspflicht Familienangehöriger Familienverfahren Folgeantrag Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2185369.2.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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