RS OGH 2019/12/17 20Bs100/19f, Schächtung ohne Einhaltung der wesentlichen Auflagen des § 32 Abs 5 T

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Norm

StGB §222 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die rituelle Schächtung ohne Einhaltung der wesentlichen Auflagen des § 32 Abs 5 TSchG (wie zB den Schlachthauszwang, die Anwesenheit eines Tierarztes bei der Schlachtung und die wirksame Betäubung der Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße) erweist sich angesichts des in den letzte Jahr(zehnt)en stattgefundenen Wertewandels in Richtung eines verstärkten Tierschutzes und der sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen des Unionsrechtes geschaffenen rechtlichen Grundlagen weder mit der öffentlichen Ordnung noch mit den guten Sitten vereinbar.

Fügt der Täter bei einer solchen Tötung dem Tier somit unnötige (dh durch die Einhaltung der Vorschriften vermeidbare) Qualen zu, so ist – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – der Tatbestand der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt (Abgehen von RS0096656, RS0096657, RS0096658, RS0096659, RS0096660).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000985

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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