Norm
StGB §222 Abs1Rechtssatz
Die Zufügung unnötiger Qualen setzt die Herbeiführung eines für das Tier unangenehmen Zustandes von nicht ganz kurzer Dauer unter Überschreitung der Grenzen des Vertretbaren und unter Anwendung von sozialinadäquaten Mitteln voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096660Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00027_9600000_005