Norm
StGB §222 Abs1Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der "rohen Mißhandlung" besteht in einer Tätlichkeit gegen das Tier, die auf Grund der Intensität und des Ausmaßes der Handlung sowie der dem Tier zugefügten Schmerzen in Verbindung mit dem Fehlen eines vernünftigen und berechtigten Zwecks eine gefühllose Gesinnung des Täters erschließen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096659Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00027_9600000_004