Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen R***** T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. Juli 2020, GZ 15 Hv 151/19w-83a, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen R***** T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. Juli 2020, GZ 15 Hv 151/19w-83a, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – R***** T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./A./1./a./ und b./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (I./B./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – R***** T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch eins./A./1./a./ und b./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch eins./B./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, drei Tage Bedenkzeit zu nehmen (ON 83 S 12). Mit einem als „Anmeldung eines Rechtsmittels“ titulierten, am 10. Juli 2020 elektronisch eingebrachten Schriftsatz erklärte der Angeklagte sodann, „Rechtsmittel“ anzumelden (ON 84).
Nach Zustellung des Urteils an den (gewählten; ON 18) Verteidiger am 25. September 2020 (Rückschein bei ON 83a) führte dieser mit am 21. Oktober 2020 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 10, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe aus (ON 95).Nach Zustellung des Urteils an den (gewählten; ON 18) Verteidiger am 25. September 2020 (Rückschein bei ON 83a) führte dieser mit am 21. Oktober 2020 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe aus (ON 95).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Wenngleich es dabei nicht auf die Wortwahl oder die Einhaltung einer besonderen Form ankommt (RIS-Justiz RS0101785, RS0099951), muss doch deutlich und bestimmt erklärt werden, das (zu bezeichnende) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS-Justiz RS0100007, RS0100000). Die allgemeine, Nichtigkeitsgründe nicht einmal im Ansatz behauptende (RIS-Justiz RS0099013, RS0099067 [T12 und T16]) Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Sie ist vielmehr als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen. Entsprechendes gilt für die Anmeldung einer Berufung (13 Os 2/08f; 15 Os 168/18x).Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Wenngleich es dabei nicht auf die Wortwahl oder die Einhaltung einer besonderen Form ankommt (RIS-Justiz RS0101785, RS0099951), muss doch deutlich und bestimmt erklärt werden, das (zu bezeichnende) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS-Justiz RS0100007, RS0100000). Die allgemeine, Nichtigkeitsgründe nicht einmal im Ansatz behauptende (RIS-Justiz RS0099013, RS0099067 [T12 und T16]) Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Sie ist vielmehr als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen. Entsprechendes gilt für die Anmeldung einer Berufung (13 Os 2/08f; 15 Os 168/18x).
Da der Betroffene erstmals in der Rechtsmittelausführung – sohin nach Ablauf der Fristen des § 284 Abs 1 erster Satz und des § 294 Abs 1 StPO – erklärt hatte, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu erheben, war erstere gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO und zweitere gemäß § 294 Abs 4 und § 296 Abs 1 StPO (vgl RIS-Justiz RS0100243) schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Da der Betroffene erstmals in der Rechtsmittelausführung – sohin nach Ablauf der Fristen des Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz und des Paragraph 294, Absatz eins, StPO – erklärt hatte, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu erheben, war erstere gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO und zweitere gemäß Paragraph 294, Absatz 4 und Paragraph 296, Absatz eins, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0100243) schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Bleibt anzumerken, dass kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO oder § 362 Abs 1 Z 1 StPO) besteht.Bleibt anzumerken, dass kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO oder Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E130226European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00125.20A.1214.000Im RIS seit
07.01.2021Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021