TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/14 W279 2232123-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W279 2232123-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 532597300/200219471 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , auch XXXX , geb. XXXX 1991 , StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.08.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand blieb erfolglos.

Am 17.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab, dass er nunmehr homosexuell sei und deswegen nicht nach Nigeria zurückkehren könne. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 30.06.2017 wurde der Antrag vollinhaltlich abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Während der laufenden Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und fünf Mal strafrechtlich verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsbürger von Nigeria identifiziert und ein bis zum 27.07.2020 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.

Am 06.02.2019 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen, weil der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war.

Am 01.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise mit einem Linienbus in das österreichische Bundesgebiet von Slowenien kommend verwehrt. Am 15.11.2019 stellte der Beschwerdeführer in Slowenien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dublin-Überstellung von Slowenien nach Österreich überstellt.

Im Rahmen einer polizeilichen Befragung im Auftrag des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle, und hier Freunde und Familie habe. Er habe nicht viel Geld bei sich, sei gesund und nehme keine Medikamente.

Am 26.02.2020 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen – den dritten - Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es immer noch religiöse Gründe wären und er zudem aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Nigeria verfolgt werde.

Am 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben, die Aufhebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2020 für rechtmäßig erklärt.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020, 24.07.2020, 21.08.2020 sowie 17.09.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 03.10.2020 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht Aktenteile zur Prüfung der gegenständlichen Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich vor und teilt mit, dass die Abschiebung des BF für Ende Oktober 2020 avisiert ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.02.2020, somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft. Es ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG daher die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2010 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos (W168 1417448-1; W168 1417448-2).

1.1.2. Am 17.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (W168 1417448-3).

1.1.3. Während der laufenden Asylverfahren bzw. der Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und fünf Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt (Strafregister; OZ 3; OZ 4).

1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsbürger von Nigeria identifiziert und ein bis 27.07.2020 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.

1.1.5. Am 06.02.2019 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen, weil der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war.

1.1.6. Am 01.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise mit einem Linienbus in das österreichische Bundesgebiet von Slowenien kommend verwehrt. Am 15.11.2019 stellte der Beschwerdeführer in Slowenien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dublin-Überstellung von Slowenien nach Österreich überstellt. Im Rahmen einer polizeilichen Befragung im Auftrag des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle, und hier Freunde und Familie habe. Er habe nicht viel Geld bei sich, sei gesund und nehme keine Medikamente.

1.1.7. Am 26.02.2020 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen – den dritten - Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es immer noch religiöse Gründe wären und er zudem als Angehöriger der Volksgruppe Biafra in Nigeria verfolgt würde. Über den dritten Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bisher noch nicht entschieden. Der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben, die Aufhebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2020 bestätigt (I417 1417448-4).

1.1.8. Am 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020, 24.07.2020, 21.08.2020 sowie 17.09.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist (W150 2232123-1/7E; W279 2232123-2/2E; W283 2231232-3/7E; W140 2232123-4/6E).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert (HRZ gültig bis 27.07.2020). Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und wird der Beschwerdeführer seit dem 27.02.2020 in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2010 wurde am 01.01.2011 rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2014 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Bescheid als verspätet zurückgewiesen (W168 1417448-1/6E und W168 1417448-2/15E).

1.2.4. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2017 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Es wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2017 abgewiesen (I409 1417448-3/4E).

1.2.5. Über den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bisher noch nicht entschieden. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.03.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben, die Aufhebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2020 für rechtmäßig erklärt (I417 1417448-4/3E).

1.2.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 29.08.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (I409 1417448-3/4E). Hinsichtlich seines dritten Asylantrages wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2020 für rechtmäßig erklärt (I417 1417448-4/3E).

1.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte, noch über sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer befand sich seit Einreise nach Österreich fast 3,5 Jahre in Justizanstalten in Haft. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 25.03.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich behördlich ausschließlich im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Er verfügt aktuell über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Auszug aus dem Melderegister). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von September bis Oktober 2019 in Italien und von Oktober 2019 bis Februar 2020 in Slowenien.

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung.

1.3.3. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen den Beschwerdeführer zu rechtskonformen Verhalten bewegen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

1.3.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgift (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurden 6 Monate bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte April 2011 bis 06.05.2011 insgesamt mindestens 5 Kugeln Kokain und 2 Kugeln Heroin unbekannten Abnehmern am 06.05.2011 einem Abnehmer 1 Kugel Heroin 1,0 g brutto durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Am 06.05.2011 hat der Beschwerdeführer zudem 3 Kugeln Kokain 3,0 g brutto durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht, indem er die Kugeln in seinem Mund verwahrt zum unmittelbaren Verkauf bereit hielt.

Die Unbescholtenheit, das Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren wurden mildernd, die mehrfache Tatbegehung wurde erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt.

1.3.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt eine Tathandlung am 12.07.2011 in zugrunde, als der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zwar 2 Kugeln mit insgesamt 1,5 Gramm brutto Kokain und 1 Kugel mit 1,1, Gramm brutto Heroin. Die gewährte bedingte Strafnachsicht vom 08.06.2011 wurde widerrufen.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis, die drückende Notlage, die Sicherstellung des Suchtgifts und das damalige Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall bei der Strafbemessung ins Kalkül gezogen.

1.3.3.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall sowie Abs. 3 und 5 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Im Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2013 hat der Beschwerdeführer unbekannten Abnehmern zumindest 18 Kugeln Kokain an szenetypischen Örtlichkeiten gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er selbst an Marihuana gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Am 26.06.2013 hat der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittlern 2 Kugeln Kokain zu 1,4 Gramm brutto gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.

Die Voraussetzung einer diversionellen Erledigung lag nicht vor, weil das Verschulden des Angeklagten als schwer anzusehen war und eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet war, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz abzuhalten.

Mildernd wurde das reumütige Geständnis bei der Strafbemessung berücksichtigt. Erschwerend wurden zwei einschlägige, rückfallsbegründende Vorstrafen und die wiederholten Angriffe gewertet.

1.3.3.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beitragstäter (§§§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 12 StGB) zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er mit Mittätern eine Suchtgiftlieferung durch vorangegangene Telefonate mitorganisierte und sich vor Beginn der Lieferung bereit erklärte, das nach Österreich geschmuggelte Suchtgift zu übernehmen, woraufhin eine Mittäterin am 27.11.2012 und am 28.11.2012 mit 121,7 Gramm Kokain mit zumindest 23,2 Gramm Reinsubstanz Cocain (mithin die 1,55fache Grenzmenge) mit dem Zug von Italien nach Österreich reiste, zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Italien und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen und zum vorschriftswidrigen Besitz und zur vorschriftswidrigen Beförderung von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge von der österreichischen Staatsgrenze bis zum Zielort im Bundesgebiet beigetragen.

Das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und die Beitragstäterschaft wurden mildernd, das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen und das Vorliegen der Strafverschärfung sowie wiederholte Angriffe wurden erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt.

1.3.3.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes als Schöffengericht vom 13.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Die zuletzt gewährte bedingte Entlassung vom 04.03.2015 mit einem Strafrest von 3 Monaten wurde widerrufen.

Der Beschwerdeführer hat im Juni 2015 einen anderen dazu zu bestimmen versucht, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Italien aus- und nach Österreich einzuführen, indem er diesen aufforderte, 1 kg Cannabiskraut von Italien nach Österreich zu schmuggeln, wobei es beim Versucht blieb, weil er den Kaufpreis nicht im Voraus bezahlt hatte.

Eine diversionelle Erledigung kam mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam aufgrund der Vorstrafbelastung und aufgrund der Ankündigung des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter, nach Haftentlassung den Suchtgifthandel erneut aufnehmen zu wollen, nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer diverse in der Vergangenheit genossenen Rechtswohltaten nicht dazu nutzte, um über das Unrecht seiner bisherigen Taten hinreichend zu reflektieren.

Als erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 StGB gewertet, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit bei sehr raschem Rückfall sowie Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Als mildernd wurden das teilweise reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuche geblieben ist sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt einer Therapie unterzog, berücksichtigt.

1.3.4. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

1.3.5. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war seit dem 26.03.2019 für das Bundesamt nicht feststellbar und hielt sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt im Verborgenen auf (Melderegister).

1.3.6. Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren unkooperativ. Beschwerdeführer versucht durch sein Untertauchen und seine Ausreise nach Slowenien und die weitere (dritte) Asylantragstellung, seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen und im Falle einer Haftentlassung erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten.

Der Beschwerdeführer reiste trotz seiner Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nach Slowenien, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer versuchte entgegen seiner Ausreiseverpflichtung nach Nigeria, von Slowenien nach Österreich einzureisen. Vom Bundesamt musste bereits ein Festnahmeauftrag erlassen werden, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

1.3.7. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal erfolgreich vom Bundesamt organisiert. Das zuletzt ausgestellte Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer war bis 27.07.2020 gültig. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Vertretungsbehörde neuerlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird.

Eine Flugabschiebung für den Beschwerdeführer für 25.06.2020 wurde abgesagt, ein neuer Termin für die Abschiebung wurde mit Ende Oktober 2020 in Aussicht gestellt. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet und die Abschiebung bereits für Juni 2020 geplant.

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist nach wie vor möglich. Hinweise für eine dauerhafte Unmöglichkeit einer Abschiebung liegen dem Gericht im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

1.3.8. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 17.09.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asyl- und Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Stellen aus dem Akt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren (W150 2232123-1; W279 2232123-2; W283 2231232-3/7E; W140 2232123-4/6E) und die Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W168 1417448-1; W168 1417448-2; I409 1417448-3; I417 1417448-4).

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert wurde ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Heimreisezertifikat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

Da der erste und zweite Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig abgewiesen wurde, und der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich des zweiten Folgeantrages rechtskräftig aufgehoben wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde und er seitdem in Schubhaft angehalten wird, war aufgrund des im Akt aufliegenden Schubhaftbescheides und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei festzustellen.

2.2.3. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die jeweiligen Akten des Bundesverwaltungsgerichts (W168 1417448-1/6E; W168 1417448-2/15E).

2.2.4. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich des Folgeantrages vom 17.06.2015 waren ebenfalls aufgrund der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen (I409 1417448-3/4E).

2.2.5. Die Feststellungen zum dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2020 waren aufgrund der Aktenlage und der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen (I417 1417448-4/3E).

2.2.6. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner polizeilichen Befragung am 26.02.2020 selbst an, dass er keine Probleme mit seiner Gesundheit hat und keine Medikamente einnimmt. Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2020 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand lediglich an, sehr nervös zu sein und Beruhigungsmittel zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und lässt sich zudem aufgrund der in der Anhaltedatei erfassten 14tägigen Arztkontrollen und dem dort ersichtlichen Verbringen des Beschwerdeführers am 26.03.2020 zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus feststellen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein 10jähriges Einreiseverbot bestehen, die seit dem 29.08.2017 rechtskräftig sind, war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt festzustellen (I409 1417448-3/4E). Auch die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt festzustellen (I417 1417448-4/3E).

2.3.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über maßgebliche private oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, war aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren zu treffen. Im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Familienlebens vor, mit seinem Partner eine eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen zu wollen (I409 1417448-3/4E, S. 4 f). Im Zuge seiner dritten Asylantragstellung führte er eine in Österreich lebende Tochter sowie seine Frau ins Treffen (I417 1417448-4: OZ 1, AS 55). Die Angaben zu Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich waren widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise behördliche Meldungen in Justizanstalten im Ausmaß von mehr als 3,5 Jahren vorzuweisen hat und er seit dem 25.03.2019 nicht mehr behördlich im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in das Melderegister. Aus dem Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis Oktober 2019 in Italien und von Oktober 2019 bis Februar 2020 in Slowenien aufhältig war, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (I417 1417448-4, OZ 1: AS 48). Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich ebenfalls aus dem Einblick in das zentrale Melderegister.

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist, nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben in Österreich illegal gearbeitet zu haben. Dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, war auch aufgrund der Einsichtnahme in die Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzustellen.

2.3.3. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner fünf rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen und der Tatbegehung trotz laufender Probezeit festzustellen (Strafregister; insbesondere Strafurteil vom 13.05.2016).

Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits fünf Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

2.3.5. Der Einsichtnahme in das Melderegister war zu entnehmen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 26.03.2019 für das Bundesamt nicht feststellbar war und er sich im Verborgenen aufhielt.

2.3.6. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer seit dem ersten negativen Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2011 weiterhin im Bundesgebiet verblieb und durch unbegründete Rechtsbehelfe und Rechtsmittel und die Stellung von zwei weiteren Asylanträgen versuchte, seiner Ausreiseverpflichtung zu umgehen. Dass er sich einer Abschiebung widersetzen und im Falle der Haftentlassung untertauchen wird, war aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers festzustellen. Seit 26.03.2019 hielt sich der Beschwerdeführer bereits für die Behörden im Verborgenen auf und reiste trotz seiner Ausreiseverpflichtung und einem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum nach Italien und Slowenien und hielt sich dort längere Zeit auf, worauf sich die Feststellung zum Untertauchen des Beschwerdeführers im Falle der Haftentlassung gründen. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages war aufgrund des Akteninhaltes festzustellen.

2.3.7. Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.10.2020. Dass dem Beschwerdeführer auch neuerlich ein Heimreisezertifkat ausgestellt werden wird, ergibt sich bereits aufgrund der bisherigen mehrmaligen Ausstellung desselben. Die Feststellungen zur geplanten Flugabschiebung ergeben sich aufgrund des Akteninhalts.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht erfolgen können soll. Insbesondere liegen dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise dafür vor, dass Rückführungen nach Nigeria aufgrund der Corona-Pandemie dauerhaft nicht möglich wären. Aufgrund der allgemeinen Lage im Hinblick auf die Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.10.2020 ist im Entscheidungszeitpunkt von der Effektuierung der Abschiebung Ende Oktober, jedenfalls aber in den nächsten Monaten auszugehen.

2.3.8. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer nicht möglich ist.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Fortsetzungsausspruch

3.1. Gesetzliche Grundlagen

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):

Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:

§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.

drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.

sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.

die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.

eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.

der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.

die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 80 Abs. 4 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 lautete (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.

weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2.

weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.

weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.3. Allgemeine Voraussetzungen

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 29.08.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Am 26.02.2020 hat der Beschwerdeführer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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