TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/29 W117 2226032-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2020
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Entscheidungsdatum

29.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W117 2226032-10/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, alias Syrien, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte zunächst in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste weiter nach Österreich und stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an syrischer Staatsangehöriger zu sein.

2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und mehrfach von Strafgerichten verurteilt.

3. Sein Verfahren auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge in Österreich zugelassen.

Ein forensisch-afrikanistisches Sachverständigengutachten ergab, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde zur Gänze abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2019, während der Anhaltung in Strafhaft, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) wurde am 08.11.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2019 bestätigt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Haftentlassung am 26.11.2019 in Schubhaft überstellt. Er wird seit 26.11.2019 in Schubhaft angehalten.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.10.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid.

7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2020, 23.04.2020, 20.05.2020, 17.06.2020, 14.07.2020, 10.08.2020 und 07.09.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

8. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2020 die Akten gemäß §22a BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

9. Das Bundesamt hat am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Die Ausstellung des Heimreisezertifikats wird laufend urgiert.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2020 zum Zwecke der Überprüfung seiner Identität der algerischen Botschaft vorgeführt. Die algerische Botschaft konnte feststellen, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist. Die algerische Botschaft überprüft derzeit die Angaben des Beschwerdeführers in Algerien. Wenn die Angaben des Beschwerdeführers durch die Botschaft in Algerien überprüft wurden und diese richtig sind, wird von der algerischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats kann zeitnah eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien erfolgen.

Mit Eerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W251 2226032-9/2E, vom 05.10.2020 wurde letztmalig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

Die zuständige Einzelrichterin begründete ihre Entscheidung wie folgt:

„1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste nach Asylantragstellung am 10.05.2015 in Ungarn nach Österreich ein und stellte am 11.05.2015 unter der Identität XXXX , geb. am XXXX in Syrien, Staatsangehöriger Syriens, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er vereitelte seine Überstellung in das Grundversorgerquartier am 16.05.2015 und tauchte unter.

1.2. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 28.05.2015 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Z 4, 15 StGB, verhängt.

1.3. Mit Bescheid vom 27.07.2015 wies das Bundesamtes den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte die Abschiebung nach Ungarn für zulässig.

Am 04.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Zurückweisungs-Bescheid vom 27.07.2015.

1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z1, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt unter einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt.

1.5. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2015 erhobenen Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2016 wurden der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehene Freiheitstrafe aus einer Vorverurteilung widerrufen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde und dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zustehe.

1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.06.2016 wurden der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitstrafe von 10 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.

1.8. Aufgrund von Zweifel an der bisher angegebenen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde am 03.02.2019 ein forensisch-afrikanistisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten ergab, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Syrien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und von einer Hauptsozialisierung in Algerien auszugehen sei.

Am 19.04.2019 wurden der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Auf Vorhalt, dass die beauftragte forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen ergeben habe, dass dieser algerischer Staatangehöriger sei, führte er wörtlich aus: „Das ist richtig. Ich bin algerischer Staatsangehöriger.“

1.9. Mit Verständigung eines Landesgerichtes vom 28.06.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, 125 StGB und §§ 107 Abs. 1 und 107 Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft genommen worden ist.

1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters stellte das Bundesamt gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz den Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet ab dem 28.05.2015 fest (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

1.11. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 19.07.2019 ein aufrechtes Waffenverbot.

1.12. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 24.07.2019, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.

1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.14. Durch das Bundesamt wurde am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Das Bundesamt urgierte die Ausstellung des Heimreisezertifikats regelmäßig.

1.15. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2019 wegen §§ 15, 83 Abs. 1, 297 Abs. 1 erster Fall und 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

1.16. Am 08.10.2019 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

1.17. Am 18.10.2019 wurden er zu seinem Folgeantrag einvernommen. Er gab an, dass sich seine Fluchtgründe und Umstände nicht geändert habe.

1.18. Das Bundesamt hat am 08.11.2019 den faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2019 bestätigt.

1.19. Mit Bescheid vom 25.11.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens angeordnet.

1.20. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Justizanstalt in Strafhaft. Seine Entlassung erfolgte am 26.11.2019. Er wurde direkt von der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum zum Vollzug der Schubhaft überstellt.

1.21. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2020, 23.04.2020, 20.05.2020, 17.06.2020, 14.07.2020, 10.08.2020 und 07.09.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

1.22. Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2020 zum Zwecke der Überprüfung seiner Identität der algerischen Botschaft vorgeführt. Die algerische Botschaft konnte feststellen, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist. Die algerische Botschaft überprüft derzeit die Angaben des Beschwerdeführers in Algerien. Wenn die Angaben des Beschwerdeführers durch die Botschaft in Algerien überprüft wurden und diese richtig sind, wird von der algerischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats kann zeitnah eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien erfolgen.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er wurde von Interpol Algier als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

2.3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

3.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch (§§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall, 14 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Dieser Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.05.2015 bis 26.05.2015 begangen hat. Dabei hat er teils durch Einbruch in Transportmittel mittels Einschlagen einer Scheibe den Verfügungsberechtigten Wertgegenstände und Kleidungsstücke weggenommen bzw. wegzunehmen versucht.

3.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die gewährte bedingte Strafnachsicht des Urteils vom 13.08.2015 widerrufen.

Dieser Verurteilung liegen insbesondere Taten zu Grunde, die der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig begangen hat. Der Beschwerdeführer hat durch Einbruch in zwei Kfz am 05.12.2015 mittels Einschlagen einer Scheibe Wertgegenstände weggenommen. Der äußerst rasche Rückfall wurde bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt.

3.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall und 15 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unbedingt verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat in der Nacht von 30.11.2015 auf 01.12.2015 durch Einbruch in zwei Kraftfahrzeuge durch Einschlagen einer Scheibe Wertgegenstände weggenommen bzw. bei weiteren fünf Kraftfahrzeugen wegzunehmen versucht.

In diesen drei Strafverfahren gab der Beschwerdeführer einen falschen Namen, ein falsches Geburtsdatum und eine syrische Staatsangehörigkeit an.

3.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1, Abs. 2 StGB), der Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs. 1 StGB) und der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, davon wurden 10 Monate unter Bestimmung einer Probelzeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer am 26.06.2019 bzw. am 04.10.2019 begangen, wobei die Vergehen der gefährlichen Drohung sowie der Körperverletzung zur Erlassung des oben genannten Waffenverbotes geführt haben.

3.2. Der Beschwerdeführer tauchte bereits zu Beginn seines ersten Asylverfahrens unter und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch die Fortführung seines Asylverfahrens behindert.

3.3. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Antragstellung in Österreich am 10.05.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat sich seinem Asylverfahren in Ungarn durch seine Weiterreise nach Österreich entzogen.

3.4. Der Beschwerdeführer hat in den Asyl- und Strafverfahren falsche Angaben zu seinem Namen, zu seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit gemacht.

3.5. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

3.6. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer befand sich von 27.11.2019 bis 05.01.2020 und vom 28.03.2020 bis 30.03.2020 im Hungerstreik und schmuggelte während seiner Anhaltung in Schubhaft ein Mobiltelefon in seine Zelle.

3.7. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Asylantragstellung am 11.05.2015 in Österreich von 26.05.2015 bis 25.11.2015, weiters von 05.12.2015 bis 04.02.2019 sowie von 27.06.2019 bis 26.11.2019 in österreichischen Justizvollzugsanstalten in Haft. Von 12.02.2019 bis 26.03.2019 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. Von 26.03.2019 bis 09.10.2019 war der Beschwerdeführer behördlich gemeldet. Er verfügt derzeit über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung.

3.8. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen konnten den Beschwerdeführer zu rechtskonformem Verhalten bewegen.

3.9. Mit Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde vom 28.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen verboten (Waffenverbot), da er am 26.06.2019 im Grundversorgungsquartier mit einem Messer bewaffnet randalierte.

3.10. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Die algerischen Behörden überprüfen derzeit die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität in Algerien um für diesen ein Heimreisezertifikat auszustellen. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers auszugehen.

Es ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

3.11. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 07.09.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichts die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend.

1.2. Aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. Die Feststellungen zu seiner Identität beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf dem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 06.07.2020, mit welchem dem Bundesamt die Identitätsdaten des Beschwerdeführers, unter denen er von Interpol Algier identifiziert wurde, bekannt gegeben wurden. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da seine Asylanträge in Österreich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Dass der Beschwerdeführer seit 26.11.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Aus dem Akt ergeben sich keine Indizien für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

1.5. Die Feststellungen zu der mit Bescheid vom 03.07.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend, die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die diesbezügliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit betreffend.

1.6. Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einmal untergetaucht ist und für die Behörde nicht greifbar war, beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

1.7. Die Feststellungen zum Asylverfahren in Ungarn waren aufgrund des Eurodac Treffers und den Angaben des Beschwerdeführers festzustellen. Dass er sich auch seinem Asylverfahren in Ungarn entzogen hat, war aufgrund seiner eigenen Angaben, wonach er nach 2 Tagen weitergereist sei, festzustellen.

1.8. Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche bzw. falsche Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit im Verwaltungsverfahren und in drei Strafverfahren machte, ergibt sich aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes und den in den Strafurteilen genannten Personaldaten des Beschwerdeführers.

1.9. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er im Zuge seines ersten Asylverfahrens den Antrag unter Angabe einer falschen Identität, sowie auch unter einem falschen Fluchtvorbringen gestellt hatte. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens – insbesondere durch die Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände – für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

1.10. Im Rahmen der Einvernahme vom 07.11.2019 erklärte der Beschwerdeführer explizit, nicht rückreisewillig zu sein. Sein gesamtes Verhalten wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer bisher jede Möglichkeit ausgeschöpft hat, sein Verfahren erfolgreich zu verzögern. Auch die Asylantragstellung in Ungarn und die unmittelbar darauffolgende Weiterreise nach Österreich sowie sein Untertauchen nach der Asylantragstellung in Österreich untermauern diesen Eindruck. Auch das mehrfache Eintreten in den Hungerstreik sowie das Einschmuggeln eines Mobiltelefons in seine Zelle im Polizeianhaltezentrum, was aufgrund der Einsichtnahme in die Vollzugsdatei festzustellen war, spricht für eine Weiterführung unkooperativen Verhaltens durch den Beschwerdeführer.

1.11. Aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. Gegenteiliges wurde auch nie behauptet.

Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem zentralen Melderegister. Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Mit einer kurzen Ausnahme hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ausschließlich Meldungen in Justizanstalten vorzuweisen. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden.

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist und aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Folgeantragstellung nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen.

1.12. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen festzustellen.

1.13 Die Feststellungen zum Waffenverbot beruhen auf dem diesbezüglichen, im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.

1.14. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.

1.15. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt und dem vom Bundesamt am 02.09.2020 übermittelten Vorführungsauftrag zur Identitätsprüfung durch eine Delegation der algerischen Botschaft am 18.09.2020. Da der Beschwerdeführer überdies von Interpol Algier identifiziert wurde, ist von der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und seiner Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, ist evident. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Algerien auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer mittels Charterabschiebung nach Algerien zu verbringen, womit das Bundesamt nicht an die Wiederaufnahme der Linienflüge gebunden ist. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

1.16. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu Gunsten des Beschwerdeführers ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

(…)

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines ersten Asylverfahrens untergetaucht ist, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt.

Der faktische Abschiebeschutz des Asyl-Folgeantrages des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2019 aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vorliegt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2019 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2019 erlassene Rückkehrentscheidung bereits rechtskräftig. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls erfüllt.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 4, 5 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat sich seinem Asylverfahren entzogen und in seinem ersten Asylverfahren sowie in seinen strafgerichtlichen Verfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der Asyl-Folgeantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig zurückgewiesen.

Es ist daher auch weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer weist Vorstrafen nach dem Strafgesetzbuch auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat von 20.05.2015 bis 04.10.2019 erstreckt. Seine erste strafbare Handlung hat der Beschwerdeführer bereits rund 10 Tage nach der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich begangen. An der Verhinderung von Delikten gegen fremdes Vermögen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Diesem hat der Beschwerdeführer massiv zuwidergehandelt, da er teils durch Einbruch, mehrfach Diebstähle begangen hat. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im langen Deliktszeitraum und der Tatbegehung trotz erfolgter gerichtlicher Verurteilung, sondern insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer diese Diebstähle auch gewerbsmäßig begangen hat. Aus den Verurteilungen lässt sich auch ableiten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Allein aus diesen Erwägungen besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Verstärkt wird dieses öffentliche Interesse noch dadurch, dass der Beschwerdeführer einen anderen gefährlich bedroht und versucht hat ihn am Körper zu verletzten und wegen Verleumdung verurteilt wurde.

Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Mittellosigkeit auch künftig insbesondere Vermögensdelikte begehen wird. Aufgrund der verschiedenen begangen Deliktsarten und insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung von Eigentums- und Gewaltdelikten, gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an seiner baldigen Außerlandesbringung.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und ist im ersten Asylverfahren untergetaucht. Es wurde auch ein Einreiseverbot über ihn verhängt. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes eine baldige Abschiebung durchführen zu können, aufgrund der Urgenzen bei der Botschaft deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.

3.1.8. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Ausstellung des Heimweisezertifikats scheint derzeit wahrscheinlich. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 26.11.2019 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch weiterhin als verhältnismäßig.

3.1.9. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch seit der letzten Haftüberprüfung auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

(…)

Die Verwaltungsbehörde legte mit Schreiben vom 23.10.2020 neuerlich die Akten zur amtswegigen Prüfung vor, beantragte die Fortsetzung der Anhaltung und wiederholte ihren schon im Rahmen vorangegangener Vorlagen vertretenen Standpunkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die vom Bundesverwaltungsgericht im obzitierten Erkenntnis vom 05.10.2020, W251 2226032-9/2E, getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen, werden, soweit ausdrücklich zitiert, zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt:

Es liegen aktuell keine Umstände vor, welche für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechen.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Beweiswürdigung, soweit zitiert, zu verweisen.

Der aktuellen Aktenlage sind keinerlei Umstände zu entnehmen, die für eine Freilassung des Beschwerdeführers sprechen; hinsichtlich der augenblicklichen Covid-19-Krise ist auf den vorübergehenden Charakter derselben zu verweisen; vorübergehend insofern, als sich nunmehr zahlreiche Impfstoffe in der letzten Prüfphase befinden und alsbald mit einem Impfstoff zu rechnen ist.

Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Rechtliche Beurteilung:

§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits dem angeführten Vorerkenntnis zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren.

Die zutreffende rechtliche Beurteilung des Vorerkenntnisses wird daher, soweit ausdrücklich zitiert, zur rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer Rückführung immer noch möglich ist, insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits von Interpol identifiziert werden konnte. Da der Beschwerdeführer die Anhaltung in Schubhaft durch sein Verhalten ausschließlich selbst zu verantworten hat, ist die Anhaltung auch verhältnismäßig. Sonstige, die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände sind in der Zwischenzeit nicht hervorgekommen.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Kooperation Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Täuschung Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2226032.10.00

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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