TE OGH 2020/11/18 13Os79/20x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Dr. Koller in der Strafsache gegen Oyunbat D***** und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Oyunbat D***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9. Juni 2020, GZ 23 Hv 7/20g-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Oyunbat D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Oyunbat D***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Juli 2019 in L***** Sarantuya R***** vorsätzlich (US 4) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihr – auch als sie bereits am Boden lag – Faustschläge und Fußtritte gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese eine Rissquetschwunde im Bereich der Unterlippe, eine Kopfprellung, eine Schwellung beim rechten Auge und Hämatome an der rechten Körperseite sowie im Bereich der rechten Jochbeingegend erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5, 5a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten.

Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) bewirkt der Ersatz des trotz Ladungsverzichts (ON 17 S 2) zur Hauptverhandlung am 12. Mai 2020 nicht erschienenen Schöffen Wolfgang K***** (vgl ON 23 S 2), der in der Bestimmung des § 14 Abs 4 GSchG (vgl auch § 16 Abs 1 GSchG) Deckung findet, keine fehlerhafte Gerichtsbesetzung (vgl RIS-Justiz RS0121700 [T4]). Die Beschwerdebehauptung, es sei mangels Klärung des Grundes für das Ausbleiben des Schöffen K***** „davon auszugehen“, dass dessen Austausch zu Unrecht erfolgt sei, findet im Gesetz keine Stütze.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellungen, wonach der Nichtigkeitswerber dem Opfer „heftige“ Fußtritte gegen den Kopf und ins Gesicht versetzte (US 3), und behauptet, diese seien „unrichtig, durch das durchgeführte Beweisverfahren nicht gedeckt und aktenwidrig“.

Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den Angaben des Opfers und des Zeugen Lio M***** sowie dem Hinweis auf die Verletzungen des Opfers bekämpft der Nichtigkeitswerber jedoch bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431 [T13]). Ein solches Fehlzitat wird von der Beschwerde nicht behauptet.

Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1, T10]). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde mit dem pauschalen Hinweis auf die „Aussagen der Zeugen Sarantuya R***** und Lio M***** und den sonstigen Beweisergebnissen aus dem Akteninhalt“ nicht gerecht.

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind von einander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Soweit die Beschwerde erklärt, zur Darlegung der Tatsachenrüge auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen, entzieht sie sich demnach von vornherein einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0115902).

Indem die Rüge Feststellungen zum Vorsatz auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) bestreitet (nominell „Z 9a“, der Sache nach Z 10), geht sie nicht von den gerade dazu getroffenen Feststellungen (US 4) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099724).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E130053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00079.20X.1118.000

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten