RS OGH 2007/1/22 15Os48/06g, 15Os95/07w, 11Os19/07i, 12Os31/07m, 13Os61/09h, 13Os39/09y, 11Os90/10k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2007
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Norm

StPO §281 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z1

Rechtssatz

Entsprechend dem im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Prinzip der festen Geschäftsverteilung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der objektiven Vorhersehbarkeit der Richter-(Geschworenen-)bank bewirkt ein Verstoß gegen die in der Geschworenendienstliste vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung der Geschworenenbank willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 48/06g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 48/06g
    Beisatz: Der Beschwerdestandpunkt, die bei der Diensteinteilung laut Dienstliste ausgebliebenen Geschworenen sowie jene, bei denen die Ladung als nicht behoben bzw unzustellbar retourniert wurde, wären „neuerlich, allenfalls unter ihrer neuen Adresse vorzuladen gewesen", findet in den Bestimmungen der §§ 14 Abs 4 und 16 Abs 1 GSchG keine Stütze. Überdies lassen sich solch weitgehende Anforderungen auch aus der Rechtsprechung des EGMR nicht ableiten. (T1)
  • 15 Os 95/07w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 95/07w
    Beisatz: Hier: Für die im April 2007 im zweiten Rechtsgang begonnene Hauptverhandlung waren die Geschworenen aus der für das zweite Quartal des Jahres 2007 gültigen Dienstliste herangezogen worden. Aus Sicht der Beschwerde hätten jedoch Laienrichter aus jener Dienstliste gewählt werden müssen, die für das letzte Quartal des Jahres 2006 galt, weil das Verfahren bereits im Dezember 2006 bei dem für den zweiten Rechtsgang zuständigen Vorsitzenden angefallen war. Gemäß § 14 Abs 1 GSchG ist aber stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt. (T2)
  • 11 Os 19/07i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 19/07i
    Beis wie T1
  • 12 Os 31/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
    Beisatz: Die Schöffen in der Dienstliste schon vorweg alternierend als Haupt- oder Ersatzschöffen zu führen ist keine Einschränkung des Zufallsprinzips. (T3); Beisatz: Das Übergehen ordnungsgemäß geladener, aber nicht erschienener Personen, das in der Bestimmung des § 14 Abs 4 GSchG (vgl auch § 16 Abs 1 GSchG) Deckung findet, ist keine Abweichung vom gesetzlich determinierten Prinzip der Besetzung. (T4); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof prüft das allfällige willkürliche Abgehen vom Prinzip des nach dem Zufall zu erfolgenden Einsatzes der Schöffen - dem System der Nichtigkeitsgründe folgend - aus ex ante-Sicht. (T5)
  • 13 Os 61/09h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 61/09h
    Beisatz: Der konkreten Bestellung (§ 14 Abs 1 erster Satz GSchG) ist die Dienstliste - gegebenenfalls in der nach den hiefür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen von den dazu berufenen Entscheidungsträgern geänderter Form - zu Grunde zu legen, womit eine Rüge nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht auf die Behauptung gegründet werden kann, ein in Entsprechung der Dienstliste herangezogener Geschworener sei, zu Unrecht in diese aufgenommen worden. (T6)
  • 13 Os 39/09y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Os 39/09y
    Beisatz: Eine am Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter orientierte Auslegung wird daher - Art 83 Abs 2 B-VG im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 MRK lesend - Verstöße gegen die Regelungen über die Berufung der Geschworenen jedenfalls dann beachten, wenn sie eine Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen lassen (WK-StPO § 281 Rz 106). (T7)
  • 11 Os 90/10k
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 90/10k
    Auch
  • 12 Os 107/16a
    Entscheidungstext OGH 25.12.2016 12 Os 107/16a
    Auch
  • 14 Os 78/16a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 78/16a
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Das Ziel der nachträglichen Einhaltung der Reihenfolge der Dienstliste rechtfertigt nicht, einen an der Ausübung seiner richterlichen Funktion nicht gehinderten Schöffen (nach Schluss der Verhandlung) gegen einen Ersatzschöffen auszutauschen. Ein derartiger Austausch ist sachlich nicht vertretbar und somit willkürlich. (T8)
  • 12 Os 12/19k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 12/19k
    Beis wie T3; Beisatz: Eine Verpflichtung, eine durch berechtigte Hinzuziehung von Ersatzgeschworenen zunächst gesetzmäßig erfolgte Zusammensetzung der Geschworenenbank nachträglich durch Beiziehung eines verspätet doch noch eintreffenden Hauptgeschworenen (und Ausschluss des zwischenzeitlich eingetretenen Ersatzgeschworenen) wieder abzuändern, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und würde vielmehr dem Ziel der Beiziehung von Ersatzgeschworenen widersprechen, eine Neudurchführung des Verfahrens zu vermeiden. (T9)
  • 15 Os 79/20m
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 15 Os 79/20m
    Vgl
  • 13 Os 79/20x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 79/20x
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121700

Im RIS seit

21.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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