Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler und Dr. Nowotny sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Albert Frank, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 10.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juli 2020, GZ 13 Ra 8/20d-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO gerichtete Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision ist in Arbeits- und Sozialrechtssachen verfehlt (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO), weshalb das Rechtsmittel ungeachtet seiner Bezeichnung als außerordentliche Revision zu behandeln ist.1. Der an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, ZPO gerichtete Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision ist in Arbeits- und Sozialrechtssachen verfehlt (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO), weshalb das Rechtsmittel ungeachtet seiner Bezeichnung als außerordentliche Revision zu behandeln ist.
2. Die Revisionsausführungen zu § 78 UrhG sind nicht einschlägig. Dem unberechtigt Abgebildeten steht nämlich kein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG zu (Guggenbichler in Kucsko/Handig, urheber.recht² § 87 UrhG Rz 29; A. Kodek in Kucsko/Handig, urheber.recht² § 78 UrhG Rz 103), sodass eine Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild ausscheidet.2. Die Revisionsausführungen zu Paragraph 78, UrhG sind nicht einschlägig. Dem unberechtigt Abgebildeten steht nämlich kein angemessenes Entgelt iSd Paragraph 86, UrhG zu (Guggenbichler in Kucsko/Handig, urheber.recht² Paragraph 87, UrhG Rz 29; A. Kodek in Kucsko/Handig, urheber.recht² Paragraph 78, UrhG Rz 103), sodass eine Schadenspauschalierung nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild ausscheidet.
3. Dass es sich bei dem gegenständlichen Gruppenbild um ein Werk des Klägers handelt oder dieser Verwertungs- oder Werknutzungsrechte daran hätte, hat er nicht behauptet (vgl RS0077383; RS0110104).3. Dass es sich bei dem gegenständlichen Gruppenbild um ein Werk des Klägers handelt oder dieser Verwertungs- oder Werknutzungsrechte daran hätte, hat er nicht behauptet vergleiche RS0077383; RS0110104).
4. Die Behauptung, dem Kläger seien durch das Vorgehen der Beklagten Provisionen entgangen, widerspricht der Feststellung, wonach ihm durch das der Beklagten vorgeworfene Verhalten kein finanzieller Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch kann somit auch nicht auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützt werden.4. Die Behauptung, dem Kläger seien durch das Vorgehen der Beklagten Provisionen entgangen, widerspricht der Feststellung, wonach ihm durch das der Beklagten vorgeworfene Verhalten kein finanzieller Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch kann somit auch nicht auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützt werden.
5. Auf die DSGVO kommt die Revision nur insoweit zurück, als eine mangelnde Einwilligung des Klägers zur Bildnisveröffentlichung behauptet wird. Damit wird aber ein Schadenersatzanspruch des Klägers noch nicht begründet, weil auch für Schadenersatzansprüche wegen Verletzungen der DSGVO der Nachweis eines Schadens erforderlich ist (vgl 6 Ob 217/19h). Zu einem solchen Anspruch nach Art 82 DSGVO führt die Revision nichts aus.5. Auf die DSGVO kommt die Revision nur insoweit zurück, als eine mangelnde Einwilligung des Klägers zur Bildnisveröffentlichung behauptet wird. Damit wird aber ein Schadenersatzanspruch des Klägers noch nicht begründet, weil auch für Schadenersatzansprüche wegen Verletzungen der DSGVO der Nachweis eines Schadens erforderlich ist vergleiche 6 Ob 217/19h). Zu einem solchen Anspruch nach Artikel 82, DSGVO führt die Revision nichts aus.
6. Soweit in der Revision erstmals auf die Verletzung nicht näher bezeichneter „Lehrlingsschutzbestimmungen“ Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, wieso daraus ein immaterieller Schadenersatzanspruch folgen sollte.
Textnummer
E129919European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:006OBA00001.20W.1022.000Im RIS seit
02.12.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020