Norm
UrhG §86Rechtssatz
Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller oder Urheber von Werken der Lichtbildkunst zustehenden Verwertungsrechte kann einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG auslösen. Damit ist auch der pauschalierte Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichbildherstellers beschränkt.Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller oder Urheber von Werken der Lichtbildkunst zustehenden Verwertungsrechte kann einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG auslösen. Damit ist auch der pauschalierte Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichbildherstellers beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110104Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_005