RS OGH 2020/10/22 4Ob76/88, 6ObA1/20w

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

Eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen.Eine Anwendung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077383

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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