TE Bvwg Beschluss 2019/11/27 W144 2224860-1

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W144 2224860-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.01.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages zuständig ist und wurde auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Slowakei zulässig ist.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochten Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2019 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Am 25.10.2019 erhob der BF dagegen im Wege seiner nunmehr, seit 14.10.2019 bevollmächtigten gewillkürten Vertretung Beschwerde an das BVwG.

Mit Verfahrensordnung vom 5.11.2019, Zl. W144 2224860-1/3Z, wurde dem BF nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:

"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2019, Zl. XXXX , wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.

Der obgenannte Bescheid wurde Ihnen am Donnerstag, den 10.10.2019 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 557 des Verwaltungsaktes). Die gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist - auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde - endete somit mit Ablauf des 24.10.2019.

Sie haben Ihre mit 25.10.2019 datierte Beschwerde auch am 25.10.2019 per E-Mail an das BFA übermittelt.

Da Sie Ihre Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.

Nach der Aktenlage war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch nicht von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis zur ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe auszugehen:

Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Die Vollmacht entfaltet in dem Verfahren, in dem sie erklärt wurde, Wirksamkeit; sie kann für das gesamte Verfahren oder nur für Teile desselben erteilt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 145).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass Sie am 29.04.2019 schriftlich der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe Vollmacht für das Rechtsmittelverfahren betreffend den Bescheid vom 13.04.2019, Zl. XXXX , erteilt haben. Angesichts des in diesem Schreiben enthaltenen Passus: "Das Vollmachtsverhältnis ist jedoch explizit auf das gegenständliche Hauptverfahren samt Nebenverfahren beschränkt, etwaige weitere Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen, sowie jene Verfahren, die nach einer Aufhebung durch das BVwG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, sind ausdrücklich nicht umfasst" ist davon auszugehen, dass (trotz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069) das Vollmachtsverhältnis zur ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit Abschluss des damaligen Beschwerdeverfahrens zu W161 2218339-1 durch Zurückverweisung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG beendet wurde. Dem vorliegenden Verwaltungsakt lässt sich auch nicht entnehmen, dass die ARGE Rechtsberatung im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA erneut von Ihnen bevollmächtigt worden wäre. Im Akt liegt nur ein E-Mail einer Rechtsberaterin vom 07.06.2019 auf, womit ein klinisch-psychologischer Befund betreffend Ihre Person übermittelt wurde. Zudem spricht die der gegenständlichen Beschwerde beigelegte schriftliche Vollmacht vom 14.10.2019, worin Sie die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens betreffend den Bescheid des BFA vom 09.10.2019 bevollmächtigen, dafür, dass das Vollmachtverhältnis zur ARGE Rechtsberatung am 14.10.2019 neu begründet wurde und sohin nicht schon im Verfahren vor dem BFA bestanden hatte. Mangels Bestehens eines Bevollmächtigungsverhältnisses vermochte sohin die persönliche Übernahme des nunmehr angefochtenen Bescheides am 11.10.2019 durch Ihre Rechtsberatung (Aktenseite 559 des Verwaltungsaktes) keine Rechtswirkungen entfalten.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."

In der Folge wurde seitens BF bzw. seiner Vertretung keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und wurden vom BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) lauten:

"Beschwerdeverfahren

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

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1.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3.-eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar."

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit dem am 10.10.2019 zugestellten Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des 24.10.2019.

Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben. Die erstmals am 25.10.2019 eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2224860.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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