TE Bvwg Beschluss 2020/9/8 W233 2185778-2

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W233 2185778-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zahl: 1096045206-200727957, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, folgenden Beschluss:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Asylwerber (in der Folge AW), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2015 gab der AW als Fluchtgrund an, dass sein Onkel väterlicherseits seinen Vater aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet habe. Seine Mutter habe den AW aus Angst um sein Leben aus Afghanistan fortgeschickt. Sein Onkel habe viele Kontakte zur Regierung und sei ein einflussreicher Mann.

1.1.3. Der AW wurde am 23.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Befragung hielt der AW seine Fluchtgründe aufrecht und präzisierte sie dahingehend, dass sein Onkel seinen Vater ermordet und in der Folge ihre Grundstücke besetzt habe. Sie hätten sich daraufhin bei der „Regierung“ beschwert und den Onkel angezeigt. Dieser sei aber mächtig, habe sie bedroht und habe gefragt, warum sie ihn angezeigt hätten. Die „Regierung“ habe nichts gegen ihn unternehmen können. Der Onkel habe auch den AW töten wollen. Einmal sei der AW entführt und in ein altes Haus gebracht worden, wo er geschlagen und gefoltert worden sei. Er habe ein Dokument unterschreiben müssen. Ihm sei es aber gelungen von dort zu flüchten. Seine Mutter und er hätten erneut Anzeige erstattet, dies jedoch erfolglos. Daher habe er sich entschieden, den Herkunftsstaat endgültig zu verlassen. Nachdem sein Vater umgebracht worden sei, sei er mit seiner Mutter und Schwester nach Kabul umgezogen, wo er aber von seinem Onkel und dessen Angehörigen wiedergefunden worden sei. Sie seien bedroht und aufgefordert worden, wieder in das Heimatdorf zurückzukehren. Nach der Rückkehr in das Heimatdorf sei das Haus nachts angegriffen worden, da der AW umgebracht werden solle. Die Nachbarn seien aufgrund der Schreie seiner Mutter gekommen und seien dann wieder gegangen. Eine Anzeige bei der Regierung habe nichts gebracht, weshalb von der Mutter die Entscheidung getroffen worden sei, dass er das Land verlassen müsse.

1.1.4. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 23.10.2015 gemäß §§ 3 und 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den AW eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des AW betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

1.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der AW fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 26.11.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des AW und seines rechtsfreundlichen Vertreters stattfand, im Zuge welcher er im Wesentlichen zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Ferner wurde eine Zeugin zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinem psychischen Gesundheitszustand einvernommen.

Am 17.02.2020 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters fortgesetzt und der AW zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019, GZ: W242 2185778-1, wurde die Beschwerde des AW als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen als nicht zulässig erklärt.

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der AW in Afghanistan keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt sei von Mitgliedern staatlicher Behörden oder Privatpersonen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Aufgrund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten und hier eine westliche Weltordnung kennengelernt habe, sei er in Afghanistan nicht zwangsläufig Gewalt ausgesetzt. Eine generelle Gefährdung von Rückkehrenden aus Europa sei zu verneinen. Konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder zur sunnitischen Religionsgemeinschaft drohe ihm nicht. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage könne dem AW Gefahr in der Provinz Kapisa drohen. Eine Ansiedlung in den Städten Herat und Mazar- Sharif sei ihm jedoch möglich, zumal er in der Lage sei, dort seine grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Es sei ihm auch möglich, auf (zumindest finanzielle) Unterstützung seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie zurückzugreifen.

Der AW leide an einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei in psychotherapeutischer Behandlung, im Zuge welcher sich Erschöpfungssymptomatik, depressives Gedankenreisen und Schlafprobleme mit zunehmender Angst vor einer Abschiebung zeigen würden. Er nehme unterstützend die Medikamente Sertralin 50 mg und Mirtabene 30 mg. Die Therapie zeige eine Verbesserung des Zustandes. Eine der Abschiebung entgegenstehende Schwere liege nicht vor.

Im Fall einer Rückführung nach Afghanistan werde der AW mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein. Im Fall einer Verbringung des AW in seinen Herkunftsstaat drohe ihm daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des AW wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er strafrechtlich unbescholten sei und seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung bestreite. Er habe die Deutschprüfung ÖSD A1 bestanden sowie an einem Basisbildungskurs, einer Informationsveranstaltung des ÖIF und an einem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teilgenommen. Ferner habe er verschiedene Hilfstätigkeiten verrichtet und sei aktiver Spieler eines Fußballvereins.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zusammengefasst erwogen, dass der AW die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich des in Afghanistan bestehenden familiären Netzwerkes, welches ihn im Fall der Rückkehr unterstützen könne, wurde ausgeführt, dass sich in Afghanistan zumindest ein Onkel des AW aufhalte, der seinen Angaben nach die familiären landwirtschaftlichen Flächen bewirtschafte. Da die behauptete Verfolgung durch seinen Onkel unglaubhaft sei, bestehe kein Zweifel daran, dass der AW im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf die (zumindest finanzielle) Unterstützung seines Onkels zählen könne.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand würden sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 09.02.2020 der Psychotherapeutin des AW und dem Ambulanzbericht des Uniklinikums XXXX vom 13.12.2018 ergeben. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, die ausschließlich eine medikamentöse und verhaltenstherapeutische Behandlung zeigen würden, könne eine derartig schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, welche eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich machen würde, ausgeschlossen werden. Aus dem Ambulanzbericht des Uniklinikums sei ersichtlich, dass keine Hinweise auf eine Selbst- und Fremdgefährdung gegeben gewesen seien. In Zusammenschau mit den Ausführungen der Psychotherapeutin und des AW, dass eine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei, könne der widersprechenden Behauptung der Psychotherapeutin, eine Rückkehr könne eine mögliche Selbstgefährdung herbeiführen, nicht gefolgt werden.

Rechtlich wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten festgehalten, dass dem Vorbringen des AW betreffend die Streitigkeiten mit seinem Onkel keine Glaubwürdigkeit zukomme und es ihm sohin nicht gelungen sei, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Verneinung einer „westlichen Orientierung“ des AW werde darauf hingewiesen, dass bezogen auf Afghanistan der Aufenthalt in Europa nicht per se zur Gewährung von Asyl führen könne. Hinweise darauf, dass der AW einen westlich orientierten Lebensstil verinnerlicht habe, ihm eine Aufgabe dieser verfestigten Änderung der Lebensführung nicht zugemutet werden könne und er aufgrund dieser Lebensführung im Herkunftsstaat verfolgt werde, habe er im Verfahren nicht dargetan. Sonstige Anhaltspunkte, die ein Verfolgung des AW im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des BVwG eine Rückkehr nach Kapisa aufgrund der volatilen Sicherheitslage ausscheide. Eine Übersiedlung in die Städte Herat und Mazar-e Sharif sei ihm jedoch zumutbar, da die allgemeine Lage in den beiden Städten als ausreichend sicher zu qualifizieren sei und beide Städte sicher über den Luftweg zu erreichen seien. Auch die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sei in diesen Städten grundlegend gesichert. Der AW verfüge über Berufserfahrung in der Landwirtschaft, sei mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und könne auf finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Die beim AW diagnostizierte Anpassungsstörung sowie die posttraumatische Belastungsstörung stehe einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, zumal eine medizinische Behandlung, etwa durch das in Mazar-e Sharif vorhandene öffentliche psychiatrische Krankenhaus bzw. durch die psychologische Beratungsmöglichkeit in den Provinzkrankenhäusern, auch in Afghanistan möglich sei. Es liege jedenfalls keine derartige Erkrankung vor, die lebensbedrohlich bzw. in Afghanistan nicht behandelbar wäre. Die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK könne daher aus der gesundheitlichen Situation des AW nicht abgeleitet werden und sei die Beschwerde daher gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden ferner nicht vorliegen und ergebe eine Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des AW sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Gründe iSd § 50 FPG, die einer Abschiebung des AW entgegenstünden, würden nicht vorliegen.

Diese – erste – negative Entscheidung erwuchs mit 21.02.2020 in Rechtskraft.

1.2. Gegenständliches – aktuelles – Verfahren:

1.2.1. Der AW stellte am 16.07.2020 den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz.

Im Zug seiner nun neuerlichen Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 17.07.2020 führte der AW zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung aus, dass in seinem Wohngebiet in Afghanistan die Taliban wieder an der Macht seien und von Tag zu Tag mächtiger würden. Er habe immer noch Angst zurückzukehren. Zudem sei die medizinische Versorgung sehr schlecht und es würden täglich mehrere Menschen an den Folgen von Covid-19 sterben. Falls er krank werde, könne er es sich nicht leisten, einen Arzt aufzusuchen oder sich Medikamente zu kaufen. Es sei auch schwer einen Arbeitsplatz zu finden. Man habe kaum Chancen auf ein gutes Leben. Falls er neuerlich eine negative Entscheidung erhalte, werde er sich umbringen.

Im Zuge seiner Erstbefragung brachte er eine bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme vom 09.02.2020 seiner Psychotherapeutin abermals in Vorlage.

1.2.2. Im Zuge seiner am 03.08.2020 stattgefundenen Befragung zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich seines Folgeantrages wiederholte der AW dem BFA gegenüber im Wesentlichen seine Angaben bei seinen bisherigen Befragungen bzw. Einvernahmen. Ferner wurde er zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat, seinem Gesundheitszustand und seinem Privat- und Familienleben in Österreich seit Rechtskraft des Vorverfahrens befragt.

Unter einem hat das BFA die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 15.05.2019 sowie vom 18.09.2019 betreffend die Behandlung von psychischen Problemen in Afghanistan in das Verfahren eingebracht. Diesbezüglich brachte der AW vor, sollte es stimmen, dass eine Behandlung in Afghanistan möglich sei, so sei es dennoch teuer. Er könne sich das nicht leisten.

Dem AW wurde im Rahmen seiner Einvernahme nachweislich eine Verfahrensanordnung übergeben, mit welcher das Bundesamt dem Asylwerber gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitteilte, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG).

1.2.3. Mit E-Mail vom 03.08.2020 wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin des AW das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 15.05.2019 sowie vom 18.09.2019 betreffend die Behandlung von psychischen Problemen in Afghanistan sowie die Niederschrift der Einvernahme des AW vom selben Tag übermittelt. Als Frist für die Stellungnahme zu den Länderinformationen wurde das Datum des Parteiengehörs (02.09.2020) festgesetzt.

1.2.4. Am 12.08.2020 übergab der AW der Behörde persönlich ein Karteiblatt seines Hausarztes für den Zeitraum 11.10.2019 bis 08.06.2020.

1.2.5. Auf Anfrage des BFA wurde von der Betreuungsstelle WEST, Referat V/9/a, mit Schreiben vom 31.08.2020 die Klientenkarte des AW sowie die Bestätigung über die Ausgabe der Medikamente übermittelt.

1.2.6. Am 02.09.2020 fand eine weitere mündliche Einvernahme des AW im Beisein eines Rechtsberaters vor dem BFA statt, im Zuge welcher er neuerlich zu seinem psychischen Gesundheitszustand sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befragt wurde. Der AW hielt seine bisherigen Angaben im Wesentlichen aufrecht und ergänzte sie dahingehend, dass es in der letzten Woche mehrere Naturkatastrophen in Afgahnistan, konkret ein Hochwasser in Parwan und in Kapisa, gegeben habe. Ferner würden viele afghanische Flüchtlinge vom Iran oder Pakistan nach Afghanistan zurückkehren und dort in absoluter Armut leben. Sie seien in besonderer Gefahr. Er selbst habe in Afghanistan niemanden und könne dort nicht leben. Als junger Mann werde er dort ausgenutzt und sei in extremer Gefahr, da viele Gruppierungen versuchen würden, junge Männer zu rekrutieren. Er habe fünf Jahre versucht, sich hier zu integrieren. Ferner gab er an, dass er nunmehr alle Traditionen und Religionen, insbesondere den Islam, verachte.

In der Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 02.09.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

In diesem Zusammenhang stellt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der AW arbeitsfähig sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Afghanistan im Wege stehe, leide. Er spreche Dari, verfüge über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und habe Angehörige in seiner Herkunftsprovinz Kapisa.

Der AW habe im Folgeantragsverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern habe sich auf sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen gestützt. Er gehöre nicht zur Covid-19-Risikogruppe und sei er im Fall der Rückkehr nicht schwerer von deren Auswirkungen betroffen als der Rest der Bevölkerung. Bereits im Vorverfahren sei festgehalten worden, dass zwar die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz schlecht sei, ihm jedoch eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar sei. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit der Entscheidung über seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz nicht wesentlich verändert. Sein Vorbringen, wonach er im Herkunftsstaat auf keine familiäre Unterstützung zurückgreifen könne und an seine Religion nicht mehr glaube, werde als Steigerung seines Fluchtvorbringens qualifiziert.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass seine Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine maßgebliche Änderung seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorverfahren des AW am 21.02.2020 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sohin gegenständlich ein Folgeantrag vorliege. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sei sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des AW nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem AW bei Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.

Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des AW. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Bezogen auf die Auswirkungen der Pandemie habe er keine Angaben gemacht, die darauf schließen lassen würden, dass gerade in seinem Fall Umstände vorliegen, aufgrund welcher er im Fall der Rückkehr in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des AW könne somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.

Der Verwaltungsakt des AW langte am 04.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am selben Tag der ho. Gerichtsabteilung W233 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der AW führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstpsrache ist Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der AW wurde in der afghanischen Provinz Kapisa geboren und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er hat sieben Jahre die Schule besucht und bereits ab dem Kindesalter in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.

Der AW leidet an einer Anpassungsstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich in medikamentöser und therapeutischer Behandlung. An einer sonstigen Erkrankung leidet er nicht. Er ist arbeitsfähig.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt er über kein Familienleben und kein hinreichend schützenswertes Privatleben. Er ist strafrechtlich unbescholten. Über ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht hat er in Österreich nie verfügt.

Der AW stellte im Bundesgebiet bereits einmal am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018 negativ entschieden wurde, womit ihm gegenüber ua. auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Seine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2019, GZ: W242 2185778-1, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Es besteht daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den AW, da er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2019 ist der AW unrechtmäßig in Österreich verblieben und hat am 16.07.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In seinem zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich bezieht sich der Beschwerdeführer einerseits auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen vom AW initiierten Asylverfahren bestanden haben, andererseits nennt er Gründe, welchen bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukommt.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Situation des AW sowie der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des AW auf internationalen Schutz nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso beruhen die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, seinem Familienstatus sowie zu den (fehlenden) Obsorgeverpflichtungen auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben in seinen Verfahren.

Die Unbescholtenheit des AW stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellungen in Bezug auf die rechtskräftige Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren ergeben sich aus der Einsicht in den Akt zum Verfahren W242 2185778-1, insbesondere aus dem darin einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2020.

Aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Melderegister sowie den Angaben des AW im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass er nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich verblieben ist.

Die Feststellung zur Stellung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz am 16.07.2020 stützt sich auf den Akteninhalt.

Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung betreffend das Privat- und Familienleben des AW haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurde ein solcher Sachverhalt nicht substantiiert behauptet.

Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren bringt der AW keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Bereits in seinem ersten Asylverfahren wurde ausführlich dargelegt, dass der AW mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Insoweit er im Zuge seiner Einvernahme am 02.09.2020 vorbrachte, Religionen und Traditionen, insbesondere aber den Islam, zu verachten, so ist dies – wie vom BFA zutreffend aufgezeigt – als Steigerung seines Vorbringens zu werten, zumal er sich sowohl im Zuge seiner Erstbefragung zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 17.07.2020 als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.08.2020 zum Islam bekannte (vgl. Erstbefragung 17.07.2020, AS 5, und Einvernahme 03.08.2017, AS 107). Auf die Frage, ob er noch etwas erwähnen möchte, was bisher nicht zur Sprache gekommen sei, wiederholte er im Zuge seiner Einvernahme am 02.09.2020 vor dem BFA lediglich sein bisheriges Vorbringen, indem er auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan, die Naturkatastrophen in Parwan und Kapisa, die Folgen der Covid-19-Pandemie, die prekäre Situation für Rückkehrende sowie die Gefahr der Zwangsrekrutierung hinwies (Einvernahme 02.09.2020, AS 291). Erst auf die abschließende Frage, ob er im Zuge seiner Befragung alles vorbringen habe können, was ihm wichtig erscheine, führte er an, dass er Traditionen und Religionen nunmehr ablehne (Einvernahme 02.09.2020, AS 295). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem AW im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen sowie seine Rückkehrbefürchtungen zu schildern, und er mehrmals zu seiner Religionszugehörigkeit befragt wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt seine ablehnende Haltung gegenüber Religionen und Traditionen im Allgemeinen sowie dem Islam im Speziellen erwähnt hat. Folglich sind seine diesbezüglichen Ausführungen als Steigerung seines Fluchtvorbringens zu qualifizieren, welchen bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukommt.

Die den AW betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren – im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2020, W242 2185778-1, welches den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2018 bestätigte - erörtert bzw. abgewogen und hat sich seither keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, wie sich dies aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ergibt und sich auch das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 21.07.2020 vergewissert hat. Auch ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten und hat er die Frist zur schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen.

Wenn der AW seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auch damit begründet, dass ihm infolge der Covid-19-Pandemie eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar sei, so ist darauf hinzuweisen, dass er 23 Jahre alt ist und an keinen chronischen Vorerkrankungen, welche im Fall einer Infizierung mit Covid-19 einen schweren Krankheitsverlauf indizieren, leidet. Er fällt sohin nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder der Personen mit Vorerkrankungen. Was die Folgen der COVID-19 Pandemie in Afghanistan betrifft, ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann. Ferner kann in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19 Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsland des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

Insoweit der AW im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass sich die Sicherheitslage insbesondere in seiner Herkunftsprovinz verschlechtert habe, die Taliban an Macht gewonnen hätten, die Situation von Rückkehrenden prekär sei, die Arbeitsmarktsituation schlecht sei, ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung aus finanzielle Gründen verwehrt sei und in Afghanistan überdies junge Männer der Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt seien, ist festzuhalten, dass die in Afghanistan vorherrschende Sicherheits- und Versorgungslage bereits im Zuge seines ersten Verfahrens berücksichtigt worden ist und das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass der alleinstehende und arbeitsfähige AW in der Lage ist, sich in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufzubauen und seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen.

Ferner ging das Bundesverwaltungsgericht in der seinerzeitigen Entscheidung davon aus, dass der AW in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches in der Lage ist, ihn im Fall der Rückkehr zumindest finanziell zu unterstützen. Konkret wurde im Erkenntnis vom 19.02.2020 erwogen, dass sich im Herkunftsstaat zumindest noch ein Onkel des AW aufhält, welcher die familiären landwirtschaftlichen Flächen bewirtschafte und den AW finanziell unterstützen könne (Erkenntnis 19.02.2020, S. 47). Eine Änderung dieses Umstands hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan, sondern bestätigte er in seiner Einvernahme am 08.03.2020 vielmehr, dass sein Onkel nach wie vor im Herkunftsstaat lebe.

Im Verfahren sind im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des AW hervorgekommen. Zutreffend wurde vom BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass die psychische Erkrankung des AW bereits Gegenstand des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gewesen ist. Bereits mit Erkenntnis vom 19.02.2020 wurde festgestellt, dass der AW an einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde und unterstützend die Medikamente Sertralin 50 mg und Mirtabene 30 mg einnehme. Der AW legte im gegenständlichen Verfahren im Zuge seiner Einvernahme am 03.08.2020 Lichtbilder von fünf verschiedenen Medikamentenverpackungen vor, wobei sich aus den von der Betreuungsstelle WEST übermittelten Klientenkarte ergibt, dass dem AW zuletzt am 25.08.2020 drei dieser Medikamente, konkret Sertralin 100 mg, Mirtabene 30 mg sowie Atarax 25 mg, verschrieben worden sind. Insoweit auf dem vom AW in Vorlage gebrachten Karteiblatt seines Hausarztes weitere Medikamente angeführt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Eintrag vom 08.06.2020 stammt und sohin die darauf aufgelisteten Verschreibungen nicht als hinreichend aktuell qualifiziert werden können.

Hinsichtlich der im Zuge der Erstbefragung vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 09.02.2020 ist festzuhalten, dass diese bereits im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgelegt und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.2020 gewürdigt wurde (vgl. Erkenntnis 19.02.2020, S. 47).

Aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen geht sohin zusammengefasst hervor, dass lediglich eine neue Einstellung der Medikation des AW erfolgt ist; Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes lassen sich dem Akteninhalt hingegen nicht entnehmen, zumal medizinische Unterlagen, die auf eine zwischenzeitlich eingetretene Selbst- und Fremdgefährdung oder eine sonstige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schließen lassen würden, im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht worden sind. Der AW gab zudem explizit an, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen (vgl. Einvernahme 02.09.2020, AS 289). Sein Vorbringen, wonach im Fall seiner Rückkehr die Gefahr bestehe, dass er aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes Suizid begehe, erweist sich vor diesem Hintergrund als vollkommen unsubstantiiert.

Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten würden, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen.

Bereits das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Erkenntnis vom 19.02.2020 davon ausgegangen, dass der BF im Herkunftsstaat medizinische Behandlung, etwa durch das in Mazar-e Sharif vorhandene öffentliche psychiatrische Krankenhaus bzw. durch die psychologische Beratungsmöglichkeit in den Provinzkrankenhäusern, in Anspruch nehmen kann (vgl. Erkenntnis 19.02.2020, S. 70). Eine Änderung im Hinblick auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Afghanistan hat der AW im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan.

Auch die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des AW hat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderung erfahren, gab der AW doch vor dem BFA explizit an, arbeitsfähig zu sein und jederzeit eine Arbeit aufnehmen zu können (Einvernahme 03.08.2020, AS 113).

Im vorliegenden Fall ist somit der Beurteilung der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Folgeantragsverfahrens ist daher im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen. Näheres wird im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

Daraus folgt:

Da im Gegenstand die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom BVwG zu überprüfen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018 wurde der (erste) Antrag auf internationalen Schutz des AW sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gegen den AW wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2020, rechtskräftig seit 21.02.2020, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des AW als unbegründet abgewiesen.

Es liegt somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, da der AW, wie festgestellt, Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen hat.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht- kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist in den entscheidungsrelevanten Punkten gleichgeblieben. Der AW hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus den im Wesentlichen gleichen Gründen wie schon in den vorangegangenen Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seinem weiteren Vorbringen, wonach er nunmehr Religionen und Traditionen im Allgemeinen sowie den Islam im Speziellen ablehne, kommt – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges nicht substantiiert behauptet.

Im vorangegangen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG).

Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden.

Hinsichtlich der Argumentation des AW, wonach im infolge der Covid-19-Pandemie eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich sei, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, hinzuweisen. Demnach möge es zwar sein, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert hätten. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat ausgehen zu können, reiche es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich sei. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe.

Für den gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass der BF exzeptionelle Umstände nicht einmal ansatzweise behauptet, sondern lediglich pauschal auf die Covid-19 Pandemie hingewiesen hat. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – ist jedoch festzuhalten, dass der AW aktuell 23 Jahre alt ist und an keinen relevanten Vorerkrankungen leidet, sodass er unter keine der Risikogruppen fällt.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt und wurde er am 03.08.2020 sowie am 02.09.2020 vor dem BFA einvernommen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern Pandemie Risikogruppe Vorerkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2185778.2.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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