Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in Gegenwart des Mag. Nikolic als Schriftführer in der Strafsache gegen Rafael B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter S***** und die Berufungen des Angeklagten Rafael B***** sowie der Staatsanwaltschaft betreffend die genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Mai 2020, GZ 26 Hv 24/20p-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in Gegenwart des Mag. Nikolic als Schriftführer in der Strafsache gegen Rafael B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter S***** und die Berufungen des Angeklagten Rafael B***** sowie der Staatsanwaltschaft betreffend die genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Mai 2020, GZ 26 Hv 24/20p-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Peter S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Angeklagten Rafael B***** und eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Peter S***** jeweils eines Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A./2./), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall SMG (B./a./1./) und des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (C./) sowie des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB (D./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Angeklagten Rafael B***** und eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Peter S***** jeweils eines Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (A./2./), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Fall SMG (B./a./1./) und des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (C./) sowie des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, sechster Fall StGB (D./) schuldig erkannt.
Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er in I*****, W*****, V***** und anderen Orten
D./ im Zeitraum von 12. Oktober „2016“ (gemeint 2019 [US 31] bis 16. Oktober 2019 nachgemachtes Geld, nämlich vier falsche EUR 100-Banknoten [der Serie B/2019; US 22], mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Schuldspruch D./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen Schuldspruch D./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Das Wesen der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) besteht darin, anhand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlange, wobei die angestrebte Subsumtion ausdrücklich zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118415 [T3]).Das Wesen der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) besteht darin, anhand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlange, wobei die angestrebte Subsumtion ausdrücklich zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118415 [T3]).
Diesen Erfordernissen wird die – auf eine Verwirklichung (bloß) des Vergehens nach § 236 Abs 1 StGB abzielende – Subsumtionsrüge nicht gerecht, weil sie nicht erklärt, aus welchen Gründen sich der Angeklagte durch den Empfang (zu diesem Begriff RIS-Justiz RS0095674; Hinterhofer/Rosbaud BT II6 § 236 Rz 4; Kienapfel/Schmoller BT III § 236 Rz 13; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 236 Rz 6; Oshidari, SbgK § 236 Rz 19; Schroll in WK2 StGB § 236 Rz 9) der Falsikate im Zuge des (vom Schuldspruch A./2./ umfassten) Verkaufs von 5 Gramm Kokain an drei ubekannte Abnehmer (US 23 und 31) nicht (gerichtlich [Kienapfel/Schmoller BT III § 236 Rz 17; Oshidari, SbgK § 236 Rz 23; Schroll in WK2 § 236 Rz 10]) strafbar gemacht haben soll.Diesen Erfordernissen wird die – auf eine Verwirklichung (bloß) des Vergehens nach Paragraph 236, Absatz eins, StGB abzielende – Subsumtionsrüge nicht gerecht, weil sie nicht erklärt, aus welchen Gründen sich der Angeklagte durch den Empfang (zu diesem Begriff RIS-Justiz RS0095674; Hinterhofer/Rosbaud BT II6 Paragraph 236, Rz 4; Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraph 236, Rz 13; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 236, Rz 6; Oshidari, SbgK Paragraph 236, Rz 19; Schroll in WK2 StGB Paragraph 236, Rz 9) der Falsikate im Zuge des (vom Schuldspruch A./2./ umfassten) Verkaufs von 5 Gramm Kokain an drei ubekannte Abnehmer (US 23 und 31) nicht (gerichtlich [Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraph 236, Rz 17; Oshidari, SbgK Paragraph 236, Rz 23; Schroll in WK2 Paragraph 236, Rz 10]) strafbar gemacht haben soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E129621European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00096.20I.1015.000Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020