TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 I421 2172591-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2172591-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 08.07.2020, Zl. 538042008-2001180320, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020 des Landesgerichts XXXX wurde die belangte Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen den Beschwerdeführer verständigt.

2. Mit Schreiben vom 12.03.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschwerdeführer, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG beabsichtigt sei und gab ihm die Gelegenheit, zu Fragen Stellung zu beziehen.

3. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

4. Mit Bescheid vom 08.07.2020, Zl. 538042008-2001180320, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16.07.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 16.07.2020).

Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über eine starke familiäre Bindung in Österreich verfüge, welche von der belangten Behörde auch festgestellt worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers besuche ihn regelmäßig. Seine Exfrau und seine Kinder hätten ihn bis zum Beginn der Coronazeit besucht. Es bestehe ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern, welche bei einer eventuellen Ausreise des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Daher sei ersichtlich, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Aus den genannten Gründen werde die Rechtsmittelbehörde ersucht, der Beschwerde stattzugeben.

6. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.07.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Rumänien und für seine zwei Kinder im Alter von vier und fünf Jahren sorgepflichtig. Mit der Mutter seiner Kinder führte er eine Beziehung. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Seine Identität steht fest.

Im Jahr 2010 übersiedelte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich. Seine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet wurde am 08.06.2010 vorgenommen. Am 11.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) ausgestellt. Im Jahr 2015 lebte der Beschwerdeführer acht Monate lang in Spanien und war dort als Kellner beschäftigt.

Der damals 23-jährige Beschwerdeführer wurde in Österreich zwischen April 2013 und Juni 2017 mehrmals wegen Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt und wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Nach Festnahme des Beschwerdeführers und Verhängung der Untersuchungshaft im November 2016 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.11.2016 die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Am 02.12.2016 erstattete er eine entsprechende Stellungnahme. Am 14.09.2017 wurde er vom BFA zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2017, Zl. 538042008/105998718, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2017 wurde mit Erkenntnis vom 07.12.2018, GZ: G310 2172591-1/5E, des BVwG als unbegründet abgewiesen.

Am 21.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Abschiebeauftrags der belangten Behörde außer Landes gebracht.

Der Beschwerdeführer reiste trotz Aufenthaltsverbot kurz nach seiner Abschiebung zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder ins Bundesgebiet ein.

Mit Beschluss vom 19.05.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt, da er dringend verdächtigt wurde, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben.

Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Haft und verbüßt die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen.

Die Eltern, die Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Seine ehemalige Lebensgefährtin, seine Eltern und einer seiner Brüder besuchen ihn regelmäßig in der Jutsizanstalt. Es konnte weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis noch ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Partnerin sowie seinen Verwandten festgestellt werden. Zu seinen Kindern besteht kein besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis. Die Großeltern des Beschwerdeführers leben in Rumänien.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. In Österreich besuchte er zwei Jahre einen polytechnischen Lehrgang und absolvierte Kurse über das Arbeitsmarktservice (AMS) beim BFI (Berufsförderungsinstitut). Im Bundesgebiet war er lediglich im April 2011 für 14 Tage (legal) erwerbstätig. Er verfügt über kein Vermögen und ist beschäftigungslos.

Der Beschwerdeführer besuchte in Rumänien 8 Jahre lang die Grundschule. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig im rumänischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf.


Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) BG XXXX vom 26.04.2013 RK 30.04.2013

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 18.11.2012

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat, Vollzugsdatum 30.04.2013

zu BG XXXX RK 30.04.2013

Von der Verhängung einer Strafe wird endgültig abgesehen Vollzugsdatum 30.04.2013

BG XXXX vom 19.10.2016

02) BG XXXX vom 31.05.2013 RK 04.06.2013

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 25.01.2013

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat, Vollzugsdatum 24.02.2015

03) BG XXXX vom 24.10.2014 RK 28.10.2014

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 25.01.2013

Geldstrafe von 50 Tags zu je 5,00 EUR (250,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Straffestsetzung zum Schuldspruch von BG XXXX RK 04.06.2013

Jugendstraftat, Vollzugsdatum 24.02.2015

04) BG XXXX vom 15.06.2016 RK 21.06.2016

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 09.01.2016

Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 31.05.2019

05) LG XXXX vom 13.06.2017 RK 17.06.2017

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 28a (1) 2. Fall SMG § 12 2. Fall StGB

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat 17.11.2016

Freiheitsstrafe 3 Jahre

zu LG XXXX RK 17.06.2017

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.11.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 20.09.2018

zu LG XXXX RK 17.06.2017

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 08.03.2019

zu LG XXXX RK 17.06.2017

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 25.11.2019

Mit dem oben genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG - unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und § 19 JGG - gemäß § 28 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Überdies wurde beim Beschwerdeführer ein Betrag iHv EUR 83.700,00 für verfallen erklärt, da er diesen Betrag durch den Verkauf von Suchtmittel erzielt hat.

Spätestens ab Anfang 2015 beschloss der Beschwerdeführer (aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage) mit dem gewinnbringenden Verkauf von Cannabiskraut anzufangen. Zunächst bezog er das Cannabiskraut von unbekannten Dealern. Ab April 2016 begann der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Komplizen das Cannabiskraut selbst in größeren Mengen direkt vom Lieferanten zu beziehen, wobei der Beschwerdeführer für die Akquise der Abnehmer zuständig war. Ab Anfang April bis Ende Juli 2016 wurden vom Beschwerdeführer und seinem Komplizen zumindest 4.000 Gramm Cannabiskraut von Slowenien nach Österreich eingeführt, wobei sie nicht bei jedem der grenzüberschreitenden Transporte anwesend waren, sondern teils Dritte zum Import des Suchtmittels ins Bundesgebiet bestimmten. Die Weiterverkäufe wurden hauptsächlich vom Beschwerdeführer getätigt, da dieser in der Suchtgiftszene bestens integriert war. Neben dem Cannabishandel, kauften der Beschwerdeführer und sein Komplize auch mehrfach kleinere Mengen an Amphetamin, Kokain und MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten von ihrem Lieferanten. Dieses Suchtgift war primär zum Eigenbedarf gedacht. Einmal kaufte der Beschwerdeführer bei seinem Lieferanten 200 Ecstasy-Tabletten zum Weiterverkauf an einen unbekannten Abnehmer. Zwischen April und Juli 2016 kaufte der Beschwerdeführer - ohne Wissen - seines Komplizen weitere 2.000 Gramm Cannabiskraut von ihrem Lieferanten und verkaufte dieses Suchtgift in der Folge gewinnbringend an seine Abnehmer. Im Oktober 2016 kaufte der Beschwerdeführer (wiederrum ohne Wissen seines Komplizen) 500 Gramm Cannabiskraut bei einem weiteren Lieferanten zum Weiterverkauf an einen Abnehmer.

Konkret liegt der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem (mit demselben Urteil abgeurteilten) Komplizen zwischen April und Ende Juli 2016 im Bundesgebiet zumindest 4.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 7,3% (292 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 14,6 Grenzmengen) in Slowenien von einem Dritten bzw. dessen Komplizen übernahm und im Auto versteckt über die österreichische Grenze brachte, teils auch einen abgesondert verfolgten Mittäter dazu bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB), das Cannabiskraut mit dem Auto aus Slowenien zu holen und zwischen Anfang April und Ende Juli 2016 zumindest 22.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 7,3% (1.500 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 80 Grenzmengen), das sie zuvor von einem Dritten gekauft hatten, gewinnbringend an zehn bekannte Abnehmer sowie an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer verkauften. Weiters liegt der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer alleine zwischen Februar und Oktober 2016 zumindest 2.800 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 7,3% (204 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 10 Grenzmengen) und 200 MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten an seine Abnehmer verkaufte. Überdies hat der Beschwerdeführer bis zur Sicherstellung zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes 83,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 7,3 % (6,04 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) besessen. Außerdem hat der Beschwerdeführer seit einem unbekannten Zeitraum bis zum 17.11.2016 (Zeitpunkt Festnahme) unbekannte - über die oben genannten Mengen - hinausgehende Mengen an Delta-9-THC-haltigem Cannabiskraut sowie zumindest 5 Gramm Kokain und fünf MDMA-haltige Ecstasy Tabletten zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Konsum) besessen.

Als mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsforschung beitrug und das unter 21 liegende Alter des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das durch vier einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben gewertet. Überdies war im Rahmen der Strafbemessung der pönalisierende Charakter des ausgesprochenen Verfalls zu berücksichtigen.

06) Mit Urteil vom 25.11.2019 des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.09.2018 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 iVm § 53 StGB widerrufen.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis des Beschwerdeführers und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd berücksichtigt und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatmehrheit, die zweifache Deliktsqualifikation und die Begehung während offener Probezeit gewertet.

Aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, der nach Österreich reiste und innerhalb weniger Wochen eine Vielzahl an Einbruchsdiebstählen verübte, war eine lange Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihm das Unrecht seiner Tat eindrucksvoll vor Augen führen zu können und der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Bei der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers war zusätzlich zu der verhängten Freiheitsstrafe der ausgesprochene Widerruf der bedingten Entlassung dringend geboten, da sein Verhalten zeigt, dass er seine Resozialisierungschance nicht genützt hat, sondern vielmehr innerhalb kurzer Zeit wieder straffällig wurde.

07) Mit Urteil vom 24.02.2020 des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 25.11.2019 zu XXXX verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden,

A) seine Ex-Lebensgefährtin XXXX vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihr Schläge gegen den Kopf versetzte, sie zu Boden stieß und ihr, als sie auf dem Boden lag, fünf bis sechs Tritte gegen den Körper versetzte (Prellung und leichte Hautrötung und Schwellung am rechten Unterarm, Kratzspuren am linken Unterarm, Hautabschürfungen am linken Daumen sowie oberflächliche Verletzungen am linken Handballen),

B) fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Schlafzimmertür in der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX , beschädigt zu haben, indem er dagegen rannte, wodurch der Beschlag der mit einer Vorlegekette versperrten Tür herausgerissen wurde,

C) mit zumindest einer Verletzung am Körper seine Ex-Lebensgefährtin gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er XXXX sagte, er werde sie umbringen.

Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis des Beschwerdeführers und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatmehrheit, die zweifache Deliktsqualifikation und die offene Probezeit gewertet.

1.2. Zur Lage in Rumänien:

Bei Rumänien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen.

Gründe, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Familie, seinen Lebensumständen, seiner Ausbildung und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde, insbesondere in der Einvernahme am 14.09.2017 (AS 97 ff im Akt 2172591-2) und den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil vom 25.11.2019 zu XXXX und im Erkenntnis vom 07.12.2018, GZ: G310 2172591-1/5E, des BVwG.

Die (deutschen) Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers leiten sich aus seinem Schulbesuch in Österreich, der in deutscher Sprache übermittelten Stellungnahme an das BFA vom 02.12.2016 (AS 41 im Akt 2172591-1) und der Einvernahme vom 14.09.2017 (AS 97 im Akt 2172591-1) ab. So konnte zum Beispiel die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA problemlos in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden.

Da der Beschwerdeführer haftfähig ist, ist er gesund und arbeitsfähig.

Da die belangte Behörde über eine Kopie des rumänischen Personalausweises des Beschwerdeführers verfügt (AS 221), steht seine Identität fest.

Dass der Beschwerdeführer für seine zwei Kinder sorgepflichtig ist und mit der Mutter seiner Kinder eine Beziehung geführt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 02.12.2016, der Einvernahme vom 14.09.2017, den Feststellungen der belangten Behörde (AS 221) und aus den Feststellungen im Strafurteil vom 24.02.2020 zu XXXX .

Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 2010 nach Österreich gekommen ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Stellungnahme vom 02.12.2016 und aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 23.07.2020. Die Anmeldebescheinigung geht ebenfalls aus dem Zentralen Fremdenregister hervor. Die Feststellung, dass er im Jahr 2015 acht Monate lang in Spanien lebte und dort als Kellner beschäftigt war, basiert auf der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 14.09.2017 (AS 97 im Akt 2172591-1).

Die Feststellungen, dass nach Festnahme des Beschwerdeführers und Verhängung der Untersuchungshaft im November 2016 dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.11.2016 die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern, er am 02.12.2016 eine entsprechende Stellungnahme erstattete und am 14.09.2017 vom BFA zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen wurde, gründen sich auf die Vollzugsinformation vom 21.11.2016 (AS 3 im Akt 2172591-1), dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2016 (AS 39 im Akt 2172591-1), der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2016 (AS 41 im Akt 2172591-1) und der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.09.2017 (AS 97 im Akt 2172591-1).

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde und dieses im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet wurde, ergibt sich aus dem Bescheid vom 16.09.2017, Zl. 538042008/105998718, der belangten Behörde (AS 95 im Akt 2172591-1).

Dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2017 als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 07.12.2018, GZ: G310 2172591-1/5E, des BVwG.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2019 aufgrund eines Abschiebeauftrags der belangten Behörde außer Landes gebracht wurde, basiert auf dem Abschiebeauftrag der belangten Behörde und dem Vermerk über die Außerlandesbringung (AS 303, 305 im Akt 2172591-1). Da er im Mai 2019 im Bundesgebiet in Untersuchungshaft genommen wurde, reiste er trotz Aufenthaltsverbot zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz nach seiner Abschiebung wieder in Österreich ein.

Aus dem Beschluss vom 19.05.2019 des Landesgerichts XXXX (AS 13 im Akt 2172591-2) geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt worden ist, da er dringend verdächtigt wurde, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben.

Aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 23.07.2020 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft.

Dass seine Eltern, seine ehemalige Lebensgefährtin und einer seiner Brüder ihn regelmäßig in der Haftanstalt besuchen, geht aus der Besucherliste der Haftanstalt XXXX vom 24.07.2020 hervor.

Anhaltspunkte für ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, zu seinen sonstigen (erwachsenen) Verwandten und den minderjährigen Kindern liegen nicht vor. Da der Beschwerdeführer, insbesondere in der Beschwerde, auch keine keine näheren Angaben zu seinem Verhältnis zu seiner Familie und seinen Kindern machte, sondern lediglich angab, über starke familiäre Bindung in Österreich zu verfügen und von seiner Familie in der Justizanstalt besucht zu werden, konnte kein enger bzw. intensiver Kontakt festgestellt werden.

Ein besonderes Naheverhältnis zu seinen Kindern besteht aufgrund des geringen Alters der Kinder und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in Haft befindet und daher der Kontakt erheblich eingeschränkt ist, nicht. Der Beschwerdeführer machte auch keine konkreten Angaben zur Intensität des Kontaktes zu seinen Kindern. Da er sich in Haft befindet, besteht für ihn jedenfalls nicht die Möglichkeit, das Leben seiner Kinder hautnah mitzuerleben oder mit seinen Kindern etwas zu unternehmen, um ein enges Naheverhältnis aufzubauen. Zudem kann er ohne Vermögen nichts zum Unterhalt seiner Kinder beitragen, weshalb seine Kinder nicht von ihm abhängig sind.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht aufweist, war zu treffen, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Österreich nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert war und sein Aufenthalt primär von strafbaren Handlungen und Haft geprägt ist. Ebenfalls kann aufgrund des Akteninhalts nicht erblickt werden, dass der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich dazu genutzt hat, um sich zu integrieren und sich mit der österreichischen Kultur vertraut zu machen.

Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.07.2020 und den im Akt befindlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX zu XXXX und XXXX .

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Nach § 19 Abs 1 BFA-VG gilt Rumänien, da es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt, als sicherer Herkunftsstaat.

Gründe, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien sprechen würden, tauchten im Verfahren nicht auf, weshalb festzustellen war, dass keine Gründe vorliegen, die einer Rückkehr entgegenstehen.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1 Rechtslage

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:

"(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.

Bei der Beurteilung, ob ein 10jähriger Aufenthalt vorliegt oder nicht, ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen:

In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN; VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der auch in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger. Da er im Jahr 2015 8 Monate lang in Spanien gelebt hat, liegt kein durchgehender Aufenthalt von 5 oder 10 Jahren im Bundesgebiet vor (siehe § 53a Abs 2 Z 1 NAG, wonach nur 6 Monate Abwesenheit die Kontinuität des Aufenthaltes nicht unterbrechen), weshalb der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster Satz anzuwenden ist. Ungeachtet dessen ist im vorliegenden Fall auch der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ("schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") und der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 vierter Satz („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“) erfüllt.

Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 fünfter Satz FPG ergibt sich aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, zumal er sich weder durch bedingte (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) noch unbedingte (Geld-)Strafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, sondern sein strafrechtliches Verhalten über einen längeren Zeitraum fortsetzte und neben dem sozialschädlichen Verkauf von Suchtmittel an eine Vielzahl von Abnehmer auch Suchtmittel von Slowenien nach Österreich einführte und hier gewinnbringend verkaufte. Seine beträchtliche kriminelle Energie zeigt sich schon daran, dass er trotz seines jungen Alters in der Suchtgiftszene bestens integriert und für die Akquisition von Kunden verantwortlich war. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, das die Verhängung einer unbedingten Freiheitstrafe notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund des eigenen (jahrelangen) Konsums und seiner guten Vernetzung in der Suchtmittelszene bekannt sein musste. Der Beschwerdeführer hat den Bezug und Verkauf von Suchtmittel seit 2015 kontinuierlich gesteigert und zuletzt auch selbst Suchtmittel von Slowenien nach Österreich eingeführt bzw. andere dazu beauftragt, weshalb diese Maßnahme angesichts der Schwere seiner Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und seiner Gefährlichkeit zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist.

Der Beschwerdeführer reiste auch trotz Aufenthaltsverbot wieder ins Bundesgebiet ein und wurde bereits kurz nach seiner Einreise wiederum straffällig, womit er zum Ausdruck bringt, dass ihm die österreichischen Werte sowie Regelungen gleichgültig sind und es ihm an einem Unrechtsbewusstsein mangelt. Besonders schwer wiegen ebenfalls seine zuletzt begangenen Straftaten. Er beging nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch das Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.

Aufgrund der nochmals gesteigerten kriminellen Laufbahn des jungen Beschwerdeführers, der Wirkungslosigkeit sowohl der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen als auch der Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen und finanziellen Umfeld des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Der Verhinderung von Gewalt und Eigentumsdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung kommt eine besonders große Bedeutung zu, da diese auf eine besonders schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen hinweisen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, seiner ehemalige Lebensgefährtin Schläge gegen den Kopf versetzt, sie zu Boden gestoßen und als sie am Boden lag, getreten zu haben, ist besonders verwerflich und lässt eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen. Von Personen mit einer derartigen Gewaltbereitschaft und die die Hemmschwelle überschreiten, jemanden am Kopf zu schlagen und am Boden liegenden Personen zu treten, geht eine erhebliche Gefahr aus.

Angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sein sozialschädliches Verhalten in Zukunft nach Haftentlassung beibehalten wird. Hierbei ist sowohl die hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelinquenz als auch die bei jungen Erwachsenen im Allgemeinen höhere Rückfallquote (vgl. RZ 2014, 91) zu berücksichtigen. Aufgrund des Fehlens einer abgeschlossenen Ausbildung und der mangelnden Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Österreich besteht eine signifikante Gefahr neuerlicher Arbeitslosigkeit und damit verbundener finanzieller Schwierigkeiten, was ebenfalls befürchten lässt, dass er sich in Freiheit wieder zu Vermögens- oder Suchtgiftdelikten hinreißen lassen wird, da keine Stabilisierung seiner Einkommenssituation zu erwarten ist.

Wegen der gegebenen Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr, die sich beim Beschwerdeführer bis jetzt immer wieder realisierte, kann keine positive Zukunftsprognose erteilt werden, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

In Anbetracht der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und dem von ihm gesetzten Verhaltensweisen kann jedenfalls nicht ansatzweise von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Die begangenen Straftaten liegen ferner noch nicht so lange zurück, um eine positive Zukunftsprognose abgeben oder um überhaupt von einem Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten.

Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Das Aufenthaltsverbot greift zwar in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, da seine zwei minderjährigen Kinder und nahe Verwandte im Bundesgebiet wohnen, jedoch wird sein Interesse an der Möglichkeit, sich in Österreich aufhalten zu können, dadurch relativiert, dass er seit einiger Zeit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern zusammenlebte und ab 2013 wiederholt straffällig wurde und zwar auch nach der Geburt seiner Kinder. Hinzu kommt, dass der Kontakt durch den Strafvollzug zu seinen Kindern erheblich eingeschränkt ist und mangels Unternehmungen sowie engen Kontakts wesentliche Merkmale für ein schützenswertes Familienleben fehlen. Zudem nahm der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot durch seine strafbaren Handlungen billigend in Kauf und der Umstand, dass er über eine Familie im Bundesgebiet verfügt, hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab.

Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Vermögens- und Suchtgiftdelikten wie den vom Beschwerdeführers begangenen, gegenüber.

Es bestehen auch noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Großeltern leben. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr in Rumänien, kennt die Gepflogenheiten, absolvierte dort einen Teil seiner Schulbildung und spricht die übliche Sprache. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich (wieder) in die dortige Gesellschaft zu integrieren (sozial und beruflich), auch wenn er seit 2010 nicht mehr in Rumänien lebte.

Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, insbesondere der Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, überwiegt trotz der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots die Kontakte zu seinen minderjährigen Kindern und den restlichen Verwandten durch Besuche in Rumänien, Treffen in anderen Staaten, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.

Es bedarf in Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund seiner Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelinquenz, der zuletzt über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der großen Wiederholungsgefahr, die mit (gewerbsmäßiger) Vermögens- und Suchtgiftkriminalität, dem eigenen Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers und seiner aufgrund fehlender Ausbildung und Berufserfahrung schlechten Beschäftigungschancen verbunden ist, kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und dem Umstand, dass die Existenz der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers diesen nicht von kriminellen Handlungen abhalten konnte, in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots von weniger als 10 Jahren scheidet vor allem angesichts der Gefahren von gemeinschaftlich organisiertem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel und von Einbruchdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung trotz der privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers aus.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, nicht entgegengetreten werden.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.3 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (§ 18 Abs 3 BFA-VG).

Wie bereits ausgeführt stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot aberkennt.

Sohin war auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe vier Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer über eine starke familiäre Bindung in Österreich verfüge, wirft auch keine neuen zu klärenden Sachverhaltsfragen auf, da die familiären Umstände des Beschwerdeführers bereits im vorherigen Verfahren, insbesondere im Erkenntnis G310 2172591/5E vom 07.12.2018 des BVwG Berücksichtigung fanden. Insgesamt lagen im gegenständlichen Verfahren keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gewalttätigkeit Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2172591.2.00

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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