Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu AZ 11 Cg 54/20h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei M***** W*****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Feststellung (Gesamtstreitwert 50.000 EUR), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Linz bestimmt.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Äußerung im Delegierungsverfahren selbst zu tragen.
Die Kosten des von der beklagten Partei im Delegierungsverfahren eingebrachten Schriftsatzes (Klagebeantwortung) sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Nutzungsrechte einer ihm gehörenden Marke vertraglich ausschließlich ihr eingeräumt sowie sich zu einem Veräußerungsverbot verpflichtet. Nunmehr drohe der Beklagte aber, die Marke zu veräußern. Dies habe er zu unterlassen; die Klägerin habe zudem ein Interesse an der außerdem begehrten Feststellung des ausschließlichen, uneingeschränkten, zeitlich unbegrenzten und unkündbaren Nutzungsrechts sowie eines Veräußerungsverbots. Sie stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf § 51 Abs 2 Z 9 und § 53 JN.Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Nutzungsrechte einer ihm gehörenden Marke vertraglich ausschließlich ihr eingeräumt sowie sich zu einem Veräußerungsverbot verpflichtet. Nunmehr drohe der Beklagte aber, die Marke zu veräußern. Dies habe er zu unterlassen; die Klägerin habe zudem ein Interesse an der außerdem begehrten Feststellung des ausschließlichen, uneingeschränkten, zeitlich unbegrenzten und unkündbaren Nutzungsrechts sowie eines Veräußerungsverbots. Sie stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 53, JN.
Der Beklagte beantragte, die Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Landesgericht Linz zu delegieren, in dessen Sprengel sich die Parteien und die angebotenen Zeugen aufhielten. Ein ausschließlicher Gerichtsstand stehe einer Delegation nicht entgegen.
Die Klägerin bestritt die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegation und sprach sich dagegen aus. Eine Delegation sei auch wegen § 56a MSchG nicht zulässig. Das Landesgericht Linz sei kein Gericht gleicher Gattung.Die Klägerin bestritt die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegation und sprach sich dagegen aus. Eine Delegation sei auch wegen Paragraph 56 a, MSchG nicht zulässig. Das Landesgericht Linz sei kein Gericht gleicher Gattung.
Das Handelsgericht Wien sprach sich für eine Delegation aus.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung gemäß § 31 JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beitragen kann (vgl Eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beitragen kann vergleiche
RIS-Justiz RS0046333 [T1]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]), zumal wenn sich zumindest eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichts befinden oder wenn sonstige Beweise im Sprengel dieses Gerichts aufzunehmen sind (vgl 2 Nc 25/06h).RIS-Justiz RS0046333 [T1]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]), zumal wenn sich zumindest eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichts befinden oder wenn sonstige Beweise im Sprengel dieses Gerichts aufzunehmen sind vergleiche 2 Nc 25/06h).
Auch das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen (RS0118186, RS0115832; Mayr in Rechberger/Klicka5 [2019] § 31 JN Rz 1; vgl Auch das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN grundsätzlich nicht entgegen (RS0118186, RS0115832; Mayr in Rechberger/Klicka5 [2019] Paragraph 31, JN Rz 1; vergleiche
Schneider in Fasching/Konecny3 § 31 JN [2013] Rz 14), wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist (4 Nc 18/15g; Mayr aaO).Schneider in Fasching/Konecny3 Paragraph 31, JN [2013] Rz 14), wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist (4 Nc 18/15g; Mayr aaO).
Hier fällt die Zweckmäßigkeitsprüfung eindeutig zu Gunsten einer Gerichtstätigkeit in Linz aus: Alle Parteien und Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichts Linz (wo zudem auch beide Parteienvertreter ihren firmenbuchmäßigen Sitz haben). Auf die Frage, ob die von der Klägerin gegen die Delegierung ins Treffen geführten Zuständigkeitstatbestände für Streitigkeiten über die Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Bezug auf die hier strittige, als Vertrag sui generis aufzufassende Lizenzvereinbarung (RS0038161 [T1]; vgl auch 4 Ob 90/09b) vorliegen, kommt es daher nicht weiter an.Hier fällt die Zweckmäßigkeitsprüfung eindeutig zu Gunsten einer Gerichtstätigkeit in Linz aus: Alle Parteien und Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichts Linz (wo zudem auch beide Parteienvertreter ihren firmenbuchmäßigen Sitz haben). Auf die Frage, ob die von der Klägerin gegen die Delegierung ins Treffen geführten Zuständigkeitstatbestände für Streitigkeiten über die Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Bezug auf die hier strittige, als Vertrag sui generis aufzufassende Lizenzvereinbarung (RS0038161 [T1]; vergleiche auch 4 Ob 90/09b) vorliegen, kommt es daher nicht weiter an.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Beteiligung am Delegierungsverfahren selbst zu tragen. Der Beklagte hat zwar in diesem Zwischenstreit obsiegt; sein mit der Klagebeantwortung verbundener Delegierungsantrag enthält aber auch Vorbringen zur Sache und ist daher im
Hauptverfahren verwertbar, was eine Honorierung im Zwischenstreit ausschließt (
RS0036025 [T2, T5]).
Textnummer
E129422European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0040NC00021.20F.0909.000Im RIS seit
01.11.2020Zuletzt aktualisiert am
01.11.2020