RS OGH 2020/9/9 6Nc31/03s, 4Nc21/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2003
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Norm

JN §31 Abs1
JN §81 Abs2
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Der Umstand, dass §81 Abs 1 JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach §31 Abs1 JN nicht entgegen (so schon 6Nd1/01; 3Nd 503/96).Der Umstand, dass §81 Absatz eins, JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach §31 Abs1 JN nicht entgegen (so schon 6Nd1/01; 3Nd 503/96).

Entscheidungstexte

  • RS0118186">6 Nc 31/03s
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 6 Nc 31/03s
  • RS0118186">4 Nc 21/20f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2020 4 Nc 21/20f
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen, wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118186

Im RIS seit

13.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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