Norm
JN §31 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass § 83c ZPO für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).Der Umstand, dass Paragraph 83 c, ZPO für Streitigkeiten nach Paragraph 1330, ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115832Im RIS seit
29.12.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020