RS OGH 2020/9/9 6Nd1/01, 4Nc21/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

JN §31 Abs1
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Der Umstand, dass § 83c ZPO für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).Der Umstand, dass Paragraph 83 c, ZPO für Streitigkeiten nach Paragraph 1330, ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).

Entscheidungstexte

  • RS0115832">6 Nd 1/01
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Nd 1/01
  • RS0115832">4 Nc 21/20f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2020 4 Nc 21/20f
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen, wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115832

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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