TE OGH 2020/9/17 2Ob99/20b

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI A***** S*****, vertreten durch Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwaltspartnerschaft in Hohenzell, gegen die beklagten Parteien 1. G***** S***** und 2. M***** S*****, und 3. O***** AG, *****, alle vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, wegen 234.539,25 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 16.421 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 4 R 28/20w-147, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Krankentransportkosten – und damit auch die Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten – sind Heilungskosten im Sinne des § 1325 ABGB (2 Ob 208/75; 1 Ob 161/00h; RS0030445 [T2]). Ersatzberechtigt hinsichtlich dieser Kosten ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt (2 Ob 242/03g; RS0030445 [T3]). Damit stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein. Der Entscheidung 6 Ob 186/06f ist diesbezüglich nichts Abweichendes zu entnehmen.

[2]       Keiner der vom Revisionswerber zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist ferner zu entnehmen, dass der bloße Zeitaufwand eines den Krankentransport vornehmenden Angehörigen dem Geschädigten zu ersetzen wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zur Angehörigenpflege verweist, ist ihm zu entgegnen, dass auch nach dieser für den bloßen Zeitaufwand, also für den Freizeitverlust des/der Angehörigen, kein Ersatz gebührt (vgl 2 Ob 226/07k = RS0030213 [T11]). Auch beim Ersatz der Besuchskosten wird eine Abgeltung des Zeitaufwands des besuchenden Angehörigen abgelehnt (8 Ob 64/05b = RS0120257; RS0009665 [T9]).

[3]       Die Revisionsausführungen geben somit keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Ersatzberechtigung für die Kosten des privaten Krankentransports einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

[4]            2. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 47/05h; 8 Ob 127/05t). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen:

[5]            Die Vorinstanzen haben den unfallbedingten Verlust der Möglichkeit des Klägers, weiterhin Sport zu betreiben und im Gelände mit seinem Enduro-Motorrad zu fahren, bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt (vgl 1 Ob 110/00h; RS0031063, RS0031065 uva), hingegen den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Spezialfahrrads und eines speziell adaptierten Quads aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse abgelehnt. Diese Vorgangsweise beruht auf jener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der das Schmerzengeld die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen soll, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RS0031061).

[6]            Zwar können sich aus der eingeschränkten Mobilität des Verletzten vermehrte Bedürfnisse ergeben (vgl 2 Ob 47/05h; 2 Ob 104/05s; 2 Ob 89/06m; RS0030410), wobei keine Beschränkung auf berufliche Zwecke besteht (2 Ob 2031/96g; 2 Ob 47/05h). Im vorliegenden Fall wurde die Mobilität des Klägers durch die an seine Bedürfnisse angepasste Adaption seines Pkws aber ohnedies bereits wiederhergestellt. Die Anschaffung bzw Adaption mehrerer Fahrzeuge schuldet der Schädiger aber grundsätzlich nicht (vgl 2 Ob 68/95; RS0022791 zur Vorteilsausgleichung).

[7]            Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung 8 Ob 127/05t. Der darin zugestandene Ersatz für die Anschaffung eines Wohnmobils war den besonderen Bedürfnissen des an einem apallischen Syndrom leidenden Geschädigten und der Tatsache zuzuschreiben, dass er ein solches Fahrzeug ohne den Unfall nicht angeschafft hätte. Damit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen.

Textnummer

E129323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00099.20B.0917.000

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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