RS OGH 1964/6/29 2Ob140/64, 2Ob351/68 (2Ob352/68), 8Ob206/72, 8Ob72/87, 2Ob98/95, 2Ob99/20b

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Veröffentlicht am 29.06.1964
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Problem der Vorteilsausgleichung: Der Ersatzpflichtige muß gegenüber dem Verletzten für die Anschaffung eines Kraftwagens aufkommen, wenn der Beschädigte dadurch einen gegenüber seiner Lage vor dem Unfall erhöhten Aufwand hat, daß er - gesundheitlich bedingt - ein Motorrad wie früher nicht mehr benützen kann (vgl dazu 2 Ob 126,127/61). Die Weigerung des Schädigers aber, den Sachschaden am Motorrade zu ersetzen, welches Fahrzeug an Stelle des auf seine Kosten beigestellten Kraftwagens getreten ist, ist gerechtfertigt. Der Verletzte muß sich ja grundsätzlich alle Vorteile anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit seinem Schaden und dessen Entschädigung erhält. Der Fahrbedarf des Verletzten ist nunmehr durch die seitens des Ersatzpflichtigen vergütete Anschaffung des Kraftwagens gedeckt. Der Kraftwagen, wertvoller als das Motorrad, ist an dessen Stelle getreten und damit der Schade des Verletzten in dieser Hinsicht vollständig ausgeglichen. Der Wegfall des Motorrades durch Beschädigung bedeutet somit nicht mehr eine zu vergütende Schadenspost. Wäre das Motorrad beim Unfall nicht beschädigt worden, könnte es zwar der Verletzte - als für ihn nicht mehr verwendbar - veräußern und daraus einen Erlös erzielen; dieser Erlös bzw der Wert des Motorrades müßte aber auf Verlangen des Schädigers als Abzugspost gegenüber den Kosten der Anschaffung des Kraftwagens berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 140/64
    Entscheidungstext OGH 29.06.1964 2 Ob 140/64
    ZVR 1965/86 S 100
  • 2 Ob 351/68
    Entscheidungstext OGH 28.11.1968 2 Ob 351/68
    Beisatz: Anschaffung eines Ausgleichsfahrzeuges. (T1) Veröff: ZVR 1969/322 S 295 = SZ 41/165
  • 8 Ob 206/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 8 Ob 206/72
    Vgl auch; Beisatz: Bezahlung der Kosten für den Erwerb des Versehrtenführerscheins. (T2)
  • 8 Ob 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 8 Ob 72/87
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Der Kläger kann seinen - nunmehrigen - Arbeitsplatz wegen unfallbedingter Beinamputation nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Schadengutmachung durch Ersatz der Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens. Der Verkaufserlös für das Motorrad des Klägers ist nicht als Vorteil abzuziehen, da er keinen kongruenten Vermögensnachteil darstellt. (T3)
  • 2 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
    nur: Die Weigerung des Schädigers aber, den Sachschaden am Motorrade zu ersetzen, welches Fahrzeug an Stelle des auf seine Kosten beigestellten Kraftwagens getreten ist, ist gerechtfertigt. Der Verletzte muß sich ja grundsätzlich alle Vorteile anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit seinem Schaden und dessen Entschädigung erhält. Der Fahrbedarf des Verletzten ist nunmehr durch die seitens des Ersatzpflichtigen vergütete Anschaffung des Kraftwagens gedeckt. Der Kraftwagen, wertvoller als das Motorrad, ist an dessen Stelle getreten und damit der Schade des Verletzten in dieser Hinsicht vollständig ausgeglichen. Der Wegfall des Motorrades durch Beschädigung bedeutet somit nicht mehr eine zu vergütende Schadenspost. (T4) Veröff: SZ 69/1
  • 2 Ob 99/20b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 99/20b
    Beisatz: Hier: Kein Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Spezialfahrrads und eines speziell adaptierten Quads, wenn bereits angepasster PKW vorliegt, da die Anschaffung bzw Adaption mehrerer Fahrzeuge grundsätzlich nicht geschuldet ist. (T5)

Schlagworte

Auto Kfz Pkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0022791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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