RS OGH 2020/9/17 2Ob208/75, 2Ob158/88, 1Ob161/00h, 2Ob242/03g, 6Ob186/06f, 2Ob99/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

Kosten des Transportes in die Heimat sind Heilungskosten, da hiezu jeder durch die Körperverletzung und die dadurch hervorgerufene Krankheit verursachte Aufwand zählt (ZVR 1957/61), die der Schädiger nach § 1325 ABGB zu bestreiten hat; ersatzberechtigt ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt.Kosten des Transportes in die Heimat sind Heilungskosten, da hiezu jeder durch die Körperverletzung und die dadurch hervorgerufene Krankheit verursachte Aufwand zählt (ZVR 1957/61), die der Schädiger nach Paragraph 1325, ABGB zu bestreiten hat; ersatzberechtigt ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten