TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W192 2211094-1

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W192 2211094-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zahl: 345774500-160212105, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Kosovo, war erstmals am 01.09.2005 eine Niederlassungsbewilligung in Österreich erteilt worden und er war ab dem 26.09.2005 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel wurden in der Folge regelmäßig verlängert, zuletzt wurde ihm am 13.09.2012 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Am 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehls wegen des Verdachtes der absichtlichen schweren Körperverletzung festgenommen und am 05.02.2016 nach Deutschland ausgeliefert, wo in der Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil eines deutschen Landesgerichts vom 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Am 23.08.2017 stellte dieser einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Durch den zuständigen Bezirkshauptmann wurde am 16.01.2018 gemäß § 25 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Abgabe einer Stellungnahme zum Vorliegen von Erteilungshindernissen gemäß § 11 NAG ersucht.

Am 17.01.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Waffenverbot gemäß § 13 WaffG verhängt, nachdem in dessen Wohnung eine Schreckschusspistole, eine Luftdruckpistole und ein Bajonett vorgefunden worden waren.

Am 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und es wurde am 19.01.2018 die Untersuchungshaft über diesen verhängt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 27.07.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes, und gewährte ihm die Möglichkeit hierzu, sowie zu seinen – anhand eines Fragenkataloges aufgelisteten – privaten und familiären Umständen und zu anbei übermittelten Länderberichten zur Lage in seinem Herkunftsstaat Kosovo binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

In einem am 10.08.2018 beim Bundesamt eingelangtem Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er lebe seit dem Jahr 2005 mit seiner Familie durchgehend in Österreich und habe hier die Hauptschule und eine Lehre als Maler absolviert, zu deren Abschluss ihm noch die mündliche Prüfung fehlen würde, welche er nachholen werde. Der Beschwerdeführer sei gesund und es würden dessen Mutter und zwei volljährige Geschwister mit einem unbefristeten Visum in Österreich leben, zu welchen er eine sehr gute Beziehung habe. Weiters habe er zwei Onkel in Österreich, einen Onkel in Frankreich und eine Tante in Deutschland. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig als Hausarbeiter in der Justizvollzugsanstalt beschäftigt, zuvor habe er als Maschinenfahrer in einer näher bezeichneten Firma gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Unterbrechung in Beschäftigungsverhältnissen befunden und sei immer selbst für seinen Unterhalt aufgekommen. Der Beschwerdeführer habe Freunde in Österreich, beherrsche Albanisch und Deutsch, habe die Schule in Österreich gemacht, sei fünf Jahre lang in einem Judoverein gewesen und habe sich in Lehr- und Arbeitsverhältnissen befunden. In seinem Heimatland hätte er keine Bindungen und keine Wohnadresse. Der Beschwerdeführer verfüge mit Ausnahme des Geldes, welches er in der Justizanstalt verdiene, über keine finanziellen Mittel. Dieser sei gewillt, nach seiner Entlassung aus der Haft ein normales Leben zu führen und zu arbeiten.

Mit ebenfalls am 10.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die damals bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher ergänzend ausgeführt wurde, die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden nicht die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers gebiete eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels; dieser lebe seit dem Jahr 2005 mit seiner Kernfamilie in Österreich. Sein Vater, welcher österreichischer Staatsbürger gewesen wäre, sei im Jahr 2014 verstorben, seine Mutter und Geschwister seien zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verhaftung im Jänner 2018 vollbeschäftigt gewesen und habe einen hohen Grad der Integration erreicht. Zu seinem Heimatland hätte er hingegen keine Bindungen mehr. Bis zum Jahr 2016 habe dieser sich durch Wohlverhalten ausgezeichnet und es habe sicherlich der frühe Tod seines Vaters eine Rolle dabei gespielt, dass dessen Verhalten etwas ins Wanken geraten sei. Ein Raufhandel zweiter aufgebrachter Gruppen von Jugendlichen in Deutschland hätte dazu geführt, dass der Beschwerdeführer zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht maßgeblich an der Tat beteiligt gewesen, habe sich geständig gezeigt und würde seine Mitwirkung an dieser Tat bereuen. Auch im Verfahren wegen der Delikte nach dem Suchtmittelgesetz habe der Beschwerdeführer sich geständig gezeigt und lediglich die ihm zu Last gelegte Menge des Suchtgiftes bis zuletzt bestritten. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich Cannabis-Kraut weitergegeben, welches in immer mehr Staaten legalisiert würde. Der Beschwerdeführer habe sich geschworen, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und es würde eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in dessen Privat- und Familienleben eingreifen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dieser sei legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen, habe jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg die österreichische Rechtsordnung missachtet und Suchtgifthandel betrieben. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten, habe die Schule im Bundesgebiet absolviert und sich in verschiedenen Arbeitsverhältnissen befunden. Durch seine Mutter, seine volljährigen Geschwister sowie Onkeln und Tanten habe er verwandtschaftliche Bindungen in Österreich sowie in weiteren europäischen Staaten.

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu stützen, zumal der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG entgegenstünde; nach dieser Bestimmung dürfe Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers jedoch angesichts seiner strafrechtlichen Delinquenz zu bejahen. Dieser habe keine schützenswerten familiären Bindungen in Österreich, angesichts seiner rund dreizehnjährigen Aufenthaltsdauer würden jedoch jedenfalls private Bindungen vorliegen. Der Beschwerdeführer lebe zwar noch in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Mutter, sei jedoch nicht mehr als „junger Erwachsener“ zu qualifizieren und stehe in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter. Eine allfällige Unterstützung durch seine Verwandten wäre dem Beschwerdeführer auch nach einer Rückkehr in den Kosovo möglich. Der Beschwerdeführer habe zudem berufliche Bindungen im Bundesgebiet besessen und sei durch seine weiteren Verwandten und seinen Freundeskreis sozial im Bundesgebiet gebunden. Der Beschwerdeführer werde den Kontakt zu seinen Angehörigen und Freunden jedoch vom Kosovo aus über Telefon und Internet aufrechterhalten können, zudem stehe es seinen Bezugspersonen offen, ihn am neuen Aufenthaltsort zu besuchen. Im Falle des Beschwerdeführers müsse angesichts seiner Straffälligkeit von überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeits- und anpassungsfähigen Menschen handle, der einen Teil seiner Kindheit im Kosovo verbracht hätte, die albanische Sprache beherrsche und über Berufserfahrung verfüge, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser künftig nicht im Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung, einen Wohnsitz begründen und eine Beschäftigung aufnehmen können sollte.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde auf die näher dargestellten Verurteilungen durch ein deutschen Landesgerichts wegen „gefährlicher Körperverletzung“ sowie durch ein österreichisches Landesgericht wegen qualifizierten Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verwiesen. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2013 wegen Körperverletzung angezeigt worden. In der Folge sei er im Jahr 2015 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung sowie dreimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt worden, wobei es jeweils zur Einstellung jener Verfahren gekommen wäre. Schließlich habe dieser in Deutschland eine „gefährliche Körperverletzung“ begangen, wobei es zu mehreren Verletzungsopfern gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe einen eindeutigen Beitrag zum Tatgeschehen geleistet und die möglichen schwerwiegenden oder dauerhaften Verletzungen der Opfer billigend in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer habe bereits durch rund einjährige Untersuchungshaft in Zusammenhang mit jener Straftat Haftübel verspürt, habe folglich seinen Job kurz vor Abschluss der Lehre verloren und sei über ein Jahr von Familie und Freunden getrennt gewesen; all dies habe jedoch offensichtlich keine Änderung der Einstellung des Beschwerdeführers bewirkt, zumal dieser bereits kurz nach seiner Entlassung wieder Suchtgift konsumiert und im Anschluss auch begonnen hätte, dieses zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe rund ein Jahr lang Suchtgifthandel betrieben; in Österreich zähle Cannabis nach wie vor zu den verbotenen Suchtmitteln, sodass es keine Rolle spiele, dass Cannabis-Kraut in immer mehr Staaten legalisiert werde. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend sei schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, zudem sei die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders hoch. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit eine Trennung von seiner Familie und Verlust seines Arbeitsplatzes durch die Begehung der Straftaten bewusst in Kauf genommen und es seien keine Umstände ersichtlich, welche für eine anderslautende Zukunftsprognose sprechen würden. Insofern sei im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt, dass dieser eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit gelegen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen sei.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter am 30.11.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer bereue das von ihm gesetzte Unrecht; bei Begehung der Straftat in Deutschland sei er jung, betrunken und dumm gewesen. Aufgrund dieser Straftaten habe er hohe Schulden gehabt und aus diesem Grund begonnen, mit Drogen zu handeln. Die Haftstrafe, welche er gegenwärtig verbüße, sei eine große Lehre für ihn und er wolle nach seiner Entlassung ein ordentliches Leben führen. Gegenwärtig habe er die Möglichkeit, in der Haftanstalt seine Lehre als Maler, Lackierer und Beschichtungstechniker gänzlich zu absolvieren. Der Beschwerdeführer werde nach Entlassung aus der Haft bei seiner Mutter wohnen, er spreche hervorragend Deutsch, sei clean und wolle mit seinem alten Leben nichts mehr zu tun haben, den Kontakt zu seinen damaligen Freunden habe er beendet. Der Beschwerdeführer beantrage die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass er seine Fehler eingesehen hätte und sein künftiges Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr gefährden werde. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Inhaftierung wohlverhalten und es sei ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel zu konstatieren. Zudem sei das Verfahren vor dem Bundesamt angesichts der bloßen Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Unterlassung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht ordnungsgemäß geführt worden.

Es wurden u.a. die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Beiliegend übermittelt wurden das Jahreszeugnis sowie das Jahres- und Abschlusszeugnis einer Berufsschule für die Schuljahre 2012/2013 sowie 2015/2016, das Hauptschul-Jahreszeugnis aus dem Schuljahr 2009/2010, eine Bestätigung über einen Krankenhaushaufenhalt im Herbst 2011 sowie ein Zeugnis über die im Juli 2017 bestandene Lehrabschlussprüfung.

4. Im Rahmen eines Aktenvermerks vom 18.12.2018 hielt die ursprünglich zuständig gewesene Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass aufgrund einer Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende nicht zuzuerkennen sei.

Mit Eingabe vom 24.09.2019 legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen Lehrbrief und ein Zeugnis über die vom Beschwerdeführer im August 2019 bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker vor.

5. Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Mit Eingabe vom gleichen Datum ersuchte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers angesichts dessen bevorstehender Abschiebung um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und teilte zugleich unter Anschluss dies belegender Unterlagen mit, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft wieder bei seinem früheren Arbeitgeber hätte beschäftigt werden können.

Am 19.01.2020 ist der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben worden.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen kosovarischen Reisepasses fest. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer war erstmals am 01.09.2005 eine Niederlassungsbewilligung in Österreich erteilt worden und er war ab dem 26.09.2005 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel wurden in der Folge regelmäßig verlängert, zuletzt wurde ihm am 13.09.2012 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt.

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines deutschen Landesgerichts vom 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im August 2015 in Deutschland an einer gewalttätigen Auseinandersetzung mehrerer Personen vor einem Nachtclub teilgenommen hatte; zum näheren Tatgeschehen wurde in der Urteilsbegründung u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Täter an eines der Opfer, welches sich bereits umgewandt hatte, herantraten und dieses dergestalt umringten, dass sich der Beschwerdeführer hinter dieses stellte, während die weiteren Täter vor dem Opfer einen Halbkreist bildeten. Während einer der vor ihm stehenden Personen das Opfer in ein Gespräch verwickelte, schlug der Beschwerdeführer dem Opfer von hinten mit der Faust mindestens einmal seitlich im Bereich der Schläfe gegen den Kopf, woraufhin auch die anderen Täter, die jeweils feste Schuhe trugen, vorgefasster Absicht entsprechend auf das Opfer einschlugen und -traten. Nachdem sich der Beschwerdeführer und einer der weiteren Täter nach dieser Attacke ein Stück weit entfernt hatten, versetzte einer der weiteren Täter dem Opfer einen „Scherenschlag“ dergestalt, dass er mit beiden Beinen in die Luft sprang, mit einem ausholte und mit dem anderen Richtung Kopf bzw. Oberkörper trat. Das Opfer knickte infolge dieses Schlages in der Hüfte ein und wurde zu Boden gezogen. Daraufhin liefen der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter zurück und versetzten dem keinerlei Gegenwehr leistenden und in einer Schutzhaltung befindlichen Opfer zusammen mit den beiden weiteren Tätern weitere Schläge und Tritte, bis Passanten auf den Vorfall aufmerksam wurden und sie die Flucht ergriffen. Das Opfer hat durch diese Behandlung multiple Prellungen an der linken Stirn, dem rechten Kiefer, dem linken Hinterkopf, dem Rücken und dem rechten Nasenflügel sowie eine leichte knöcherne Absprengung im Gehörgangsbereich erlitten. Die Täter hatten vor Beginn der Auseinandersetzung eine nicht mehr feststellbare Menge Alkohol konsumiert, ihre Fähigkeit, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch zur Tatzeit weder aus diesem, noch aus einem anderen Grund aufgehoben oder erheblich vermindert.

Bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigte das deutsche Landesgericht im Wesentlichen die geständige Einlassung, den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich schuldeinsichtig und reuig gezeigt hätte, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sich seit dem 19.01.2016, mithin über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten, in verfahrensgegenständlicher Sache und erstmalig in Haft befunden habe und zur Tatzeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses jedenfalls nicht ausschließbar enthemmt gewesen sei. Die Vorgeschichte der Tat, insbesondere der Umstand, dass unklar geblieben wäre, weshalb es zu der Auseinandersetzung vor dem Lokal gekommen wäre, wurde ebenfalls strafmildernd berücksichtigt, desgleichen die Dynamik und die affektive Aufladung aller Beteiligten, die sich im weiteren Verlauf des Geschehens entwickelt hätte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurde zudem dessen ordnungsgemäße Führung während der Haft gewertet. Erschwerend wurde der Umstand, dass gegen das Opfer aus einer besonders großen Übermacht heraus vorgegangen worden wäre, dieses grob und brutal misshandelt worden sei und nicht unerhebliche Verletzungen davongetragen hätte, gewertet.

Zu diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer sich etwa elf Monate in Untersuchungshaft befunden, am 02.12.2016 wurde dieser aus der Haft entlassen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift

A.       in einer die Grenzmenge das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar

1.       seit Anfang 2017 bis Anfang Dezember 2017 in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 7.700 Gramm Cannabiskraut (zumindest 993,30 Gramm THCA und zumindest 75,46 Gramm Delta-9-THC) auf Kommission zum Grammpreis von € 4,-- bis € 6,50 an eine abgesondert verfolgte Person,

2.       im Zeitraum von Anfang 2017 bis 17. Jänner 2018 eine unbekannte Menge, zumindest aber 5-6 Gramm Cannabiskraut unentgeltlich an Freunde,

3.       im Zeitraum von etwa Juli 2017 bis Anfang Jänner 2018 bei Teilübergaben zu je 10 Gramm insgesamt 40 Gramm Cannabiskraut von sehr guter Qualität zum Grammpreis von € 10,-- an eine andere Person sowie

4.       im September 2017 2 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,-- an eine andere Person;

B.       kurz vor dem 17. Jänner 2018 erworben hat, und zwar 27,1 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 12,9% THCA und 0,98% Delta-9-THC) und bis zur polizeilichen Sicherstellung am 17. Jänner 2018 besessen hat;

C.       ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar seit etwa März 2017 bis 16. Jänner 2018 Cannabiskraut zum Eigenkonsum.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und die Sicherstellung von Suchtgift in geringem Ausmaß, als erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der lange Tatzeitraum sowie der rasche Rückfall nach der Haftentlassung in Deutschland im Dezember 2016 qualifiziert.

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich gleichgelagerte Straftaten begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der Beschwerdeführer hat einen Teil seiner Pflichtschulbildung in Österreich absolviert und im August 2019 eine Lehre zum Beruf Maler und Beschichtungstechniker abgeschlossen. In den Jahren 2011 bis Anfang 2018 befand er sich mit mehrfachen Unterbrechungen in Lehr- und Arbeitsverhältnissen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer beherrscht Albanisch und Deutsch.

Im Bundesgebiet leben die Mutter, zwei volljährige Geschwister und ein Onkel des Beschwerdeführers, zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Ein weiterer Onkel von ihm lebt in Frankreich, eine Tante wohnt Deutschland. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr in den Kosovo über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2020 bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 19.01.2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Hinweise auf eine seither erfolgte neuerliche Einreise oder auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt liegen nicht vor.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat

des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden kosovarischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie die auf diese Personalien ausgestellten österreichischen Aufenthaltstitel.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Die in Österreich absolvierte Pflichtschulbildung ist durch die in Vorlage gebrachten Schulzeugnisse belegt. Die Feststellung, dass dieser sich in Österreich in Lehr- und Beschäftigungsverhältnissen befunden hat, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 23.10.2018 und den im Vorlage gebrachten Unterlagen zum Beleg des Abschlusses seines Lehrverhältnisses. Die Zeiten seiner Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft in Österreich und in Deutschland sind durch die im Akt einliegenden Schreiben dokumentiert.

Die Feststellung über die am 19.01.2020 erfolgte Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus einem entsprechenden Eintrag im Zentralen Fremdenregister. Der Beschwerdeführer wies seither keine behördliche Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet auf und es haben sich auch sonst keine Hinweise auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt seiner Person ergeben.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile vom 02.12.2016 und vom 13.06.2018.

Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Straftaten die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den dazu im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegentreten wurde.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und muttersprachlich Albanisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Kosovo um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt und unter Verweis auf die für die Erlassung des Einreiseverbotes ausschlaggebenden Erwägungen damit begründet hat, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, sodass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG entgegenstehen würde. Da jedoch der Beschwerdeführer seit dem 13.09.2012 Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“ gewesen ist (welcher gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 29 NAG innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ weitergegolten hat), war die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung richtigerweise auf Grundlage des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen.

3.2.2.2. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid (in anderem Zusammenhang) zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.06.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser bereits im Dezember 2016 wegen eines in Deutschland begangenen schwerwiegenden Körperverletzungsdeliktes zu einer Jugendstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung (nachdem er sich zuvor rund ein Jahr lang in Untersuchungshaft in Deutschland befunden hatte), zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wie festgestellt, hat der damals neunzehnjährige Beschwerdeführer an einer gewalttätigen Auseinandersetzung mehrerer Männer im Umfeld eines Nachtklubs in Deutschland teilgenommen, wobei er entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur in untergeordneter Rolle am Tatgeschehen beteiligt gewesen ist; aus der festgestellten Tathandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Täter absichtlich und unter besonderer Brutalität gegen das Opfer vorgegangen sind und auch schwerwiegende oder dauerhafte Verletzungsfolgen billigend in Kauf genommen haben. So ist der Beschwerdeführer, als das Opfer bereits in Schutzhaltung am Boden lag und keine Gegenwehr leistete, nochmals umgekehrt und hat sich daran beteiligt, dieses mit Fußtritten und Schlägen weiter zu misshandeln, wodurch sich die besondere Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers manifestierte. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt volljährig und es wurde kein die Zurechnungs- und Schuldfähigkeit maßgeblich beeinflussender Umstand festgestellt.

Die besondere Gefährlichkeit und das völlig fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers wurden dadurch bestätigt, dass dieser bereits wenige Wochen nach der beschriebenen Verurteilung durch ein deutsches Gericht zu einer nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafe sowie einer rund einjährigen Anhaltung in Untersuchungshaft sein strafbares Verhalten fortsetzte, indem er begonnen hat, im Bundesgebiet mit Suchtgiften zu handeln.

Dem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.06.2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Anfang 2017 bis zu seiner Festnahme Anfang des Jahres 2018 Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer die Grenzmenge das 25-fache übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen vorschriftswidrig überlassen hat. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und die Sicherstellung von Suchtgift in geringem Ausmaß, als erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der lange Tatzeitraum sowie der rasche Rückfall nach der Haftentlassung in Deutschland im Dezember 2016 qualifiziert.

Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt um einen volljährigen, vorbestraften, Mann, welcher über einen langen Tatzeitraum schwerwiegende Delikt nach dem Suchtmittelgesetz beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familien- und Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht getroffen werden kann.

Das Überlassen von Suchtgiften wie Cannabiskraut und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum von rund einem Jahr als unmittelbarer Täter agierte, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, ebenso wie die mit dem im Deutschland begangenen Körperverletzungsdelikt gezeigte Gewaltbereitschaft, jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue, zwischenzeitlich seine Lehre abgeschlossen habe und sich künftig wohlverhalten werde, ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, demnach der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durch die im Bundesgebiet bestehenden familiären und privaten Bindungen, eine Erwerbstätigkeit sowie selbst durch eine fast einjährige Inhaftierung und erfolgte Verurteilung nicht davon angehalten werden konnte, bereits unmittelbar nach seiner Entlassung neuerlich strafbare Handlungen zu setzen und dieses Verhalten über einen rund einjährigen Zeitraum bis zu seiner Festnahme kontinuierlich fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des zuletzt erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann demnach angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte im Bereich der Körperverletzung und des Suchtgifthandels nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine nach wie vor fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Soweit die Beschwerde darauf verwies, dass der Beschwerdeführer sich seit der letztmaligen Verurteilung nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gesamte Zeit seit seiner Verurteilung bis zu dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat im Jänner 2020 im Strafvollzug zugebracht hat, sodass ein Wohlverhalten in Freiheit, welches im Hinblick auf einen allfälligen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung maßgeblich wäre (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013 mwN), nicht vorliegt. Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0485).

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen langjährigen Zeitraum unbescholten in Österreich gelebt hat und zeitweilig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet und der hier vorhandenen verwandtschaftlichen Bindungen – zuletzt eine erhebliche Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die frühere Unbescholtenheit nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten. Ebensowenig wurde dieser durch die in Deutschland erfolgte Verurteilung und die mehrmonatige Anhaltung in Untersuchungshaft davon abgehalten, sein strafbares Verhalten unmittelbar nach Entlassung aus der Haft fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat aus scheinbar nichtigem Anlass ein von massiver Brutalität gekennzeichnetes Körperverletzungsdelikt begangenen und es bestehen jedenfalls hohe öffentliche Interessen an der Verhinderung solcher Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit von Mitmenschen (vgl. etwa VwGH 26.2.2013, 2012/22/0224).

Auch die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

3.2.2.3. Für die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG waren im Wesentlichen die gleichen Erwägungen ausschlaggebend, mit welchen die Behörde im angefochtenen Bescheid die auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützte Rückkehrentscheidung begründet hat – nämlich die durch die verwirklichten Straftaten begründete Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche auch der Erlassung des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 FPG zugrunde gelegen hat. Der für die Beurteilung der Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs. 5 FPG maßgebliche Sachverhalt war demnach durch die Behörde bereits vollständig erhoben worden, sodass die Anwendung jener Bestimmung keine zusätzlichen Ermittlungsschritte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erforderlich gemacht hat.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

3.2.3.1. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit rund dreizehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen aufweist, den wesentlichen Teil seiner Schulbildung im Bundesgebiet absolvierte, die deutsche Sprache beherrscht und hier Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und eine Lehre absolviert hat. Bereits an anderer Stelle wurde jedoch dargestellt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der begangenen Delikte im Bereich der absichtlichen schweren Körperverletzung und des Suchgifthandels eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würde, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden langjährigen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet bestehenden Bindungen noch in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führte in Österreich kein Familienleben, in welches mit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung eingegriffen würde. Im Bundesgebiet befinden sich zwar die Mutter, zwei volljährige Geschwister und ein Onkel des Beschwerdeführers, welche zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind; der Beschwerdeführer lebte mit jenen Angehörigen jedoch zuletzt in keinem gemeinsamen Haushalt und hat das Bestehen besonderer persönlicher oder finanzieller Abhängigkeiten zu den erwähnten volljährigen Angehörigen nicht aufgezeigt. Dem Beschwerdeführer wird es angesichts des nur in geringer Intensität ausgeprägten Familienlebens möglich und zumutbar sein, den Kontakt zu seinen Angehörigen vom Kosovo aus über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten, überdies haben seine Angehörigen als kosovarische Staatsangehörige die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig im Herkunftsstaat zu besuchen, sodass die ausgesprochene aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen gänzlichen Abbruch des persönlichen Kontaktes bewirken wird. Nochmals festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochten, schwerwiegende Delikte im Bereich der Körperverletzung und des Suchtgifthandels zu begehen, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat.

Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls auch einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwar die Schule im Bundesgebiet besuchte, die deutsche Sprache erlernte und während seines Aufenthaltes verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und zuletzt während des Strafvollzugs seine Lehre im Beruf Maler und Beschichtungstechniker abgeschlossen hat. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis hat zuletzt nicht vorgelegen und die berufliche Eingliederung vermochte den Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit nicht von schwerwiegenden Straftaten abzuhalten, sodass auch das Vorbringen, wonach ihm infolge der Haftentlassung ein Arbeitsverhältnis bei seinem früheren Arbeitgeber in Aussicht gestanden hätte, zu keiner anderen Beurteilung führt. Seine Berufsausbildung und -erfahrung wird der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beim Aufbau einer neuen Existenz gleichermaßen zu Nutze machen können.

Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2020 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und führt zum Entscheidungszeitpunkt kein aufrechtes Familien- und Privatleben in Österreich. Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich im Kosovo wieder zurechtzufinden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher über Schul- und Berufsbildung und Berufserfahrung verfügt, die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.

3.2.3.2. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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