TE Bvwg Beschluss 2019/10/11 L506 2205863-1

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17 Abs3

Spruch

L506 2205863-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 15.06.2018, Zl. XXXX :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), einem iranischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom 15.06.2018 (im Folgenden kurz: BFA) der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nichtmehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt V.).

2. Dieser Bescheid wurde der damaligen gesetzlichen Vertreterin des BF am 21.06.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

3. Am 08.08.2018 stellte der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter), diese wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte gleichzeitig gemäß § 71 Abs. 3 AVG Beschwerde gegen den oa. Bescheid in vollem Umfang ein. In einem wurde eine am 26.07.2018 durch die gesetzliche Vertreterin des BF unterfertigte Vollmacht an die Diakonie/Flüchtlingsdienst vorgelegt.

4. Mit Schriftstück des BFA vom 30.08.2018, Zl. 790149502-17110016, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Mit Schriftsatz vom 14.09.2019 wurde gegen das behördliche Schriftstück Beschwerde erhoben.

Der Zustellverfügung vom 03.09.2018 ist zu entnehmen, dass die Zustellung an die gesetzliche Vertreterin des BF erfolgen solle und wurde lt. dem dem behördlichen Schriftstück angehefteten Rückschein (AS 368) zufolge eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes an der Abgabeeinrichtung der gesetzlichen Vertreterin des BF eingelegt.

5. Über hg. Ersuchen um Mitteilung der Bescheidzustellung vom 20.03.2019 an den bevollmächtigten Vertreter (ARGE Rechtsberatung - Diakonie/Flüchtlingsdienst) teilte dieser mit, dass das Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 weder auf dem Postweg noch durch persönliche Ausfolgung übermittelt worden, sondern dieses dem Vertreter vielmehr im Rahmen einer Beratung zur Kenntnis gebracht worden war.

6. Mit hg. Beschluss vom 08.04.2019 wurde die Beschwerde gegen den als Bescheid bezeichnete Schriftstück gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da die gesetzliche Vertreterin des BF ihrem gewillkürten Vertreter am 26.07.2018 die Vollmacht, diese beinhaltend auch eine Zustellvollmacht, erteilt hatte, sie im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA zu vertreten.

Mit Schriftstück des FA wurde der Antrag auf Wedereinsetzung seitens des BFA gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und diesem die aufschiebende Wirkung gem. § 33 Abs. 4 VwGVG zuerkannt.

Die Zustellverfügung vom 03.09.2018 lautete ausschließlich auf die damalige gesetzliche Vertreterin des BF als Empfängerin, nicht jedoch deren gewillkürte Vertretung.

Das BVwG ging sohin weder von einer Zustellung des behördlichen Schriftstückes noch von einer Heilung des Zustellmangels aus, weshalb davon auszugehen war, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtete, der nicht rechtswirksam erlassen worden war und daher keinen tauglichen Anfechtungsgrund für eine Beschwerde darstellte.

7. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2018 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 33 Abs. 4 VwGVG zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Die Zustellung erfolgte persönlich an den mittlerweile volljährigen und unvertretenen Bescheidadressaten am 26.04.2019.

Der unbekämpft gebliebene Bescheid erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 25.05.2019 in Rechtskraft.

8. Ein Verspätungsvorhalt durch das erkennende Gericht konnte aufgrund der fallbezogenen Umstände unterbleiben.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der Bescheid des BFA vom 15.06.2018, mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, wurde der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 21.06.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und enthielt die Belehrung hinsichtlich der vierwöchigen Rechtsmittelfrist.

Die Frist begann am 21.06.2018 zu laufen und endete mit 19.07.2018, 24:00 Uhr.

In der Folge wurde gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 08.08.2018 an das BFA Beschwerde erhoben.

Gegenständliche Beschwerde erweist sich als verspätet

2.2. Am 08.08.2018 brachte der Beschwerdeführer neben einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.04.2019 abgewiesen wurde und erwuchs die ordnungsgemäß zugestellte behördliche Entscheidung mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 25.04.2019 in Rechtskraft.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere aus der Hinterlegungsanzeige vom 21.06.2018 (OZ 3, hg. eingelangt am 24.09.2018) bezüglich der Zustellung des Bescheides des BFA.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

4.1.1. Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

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1.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

4.1.2. Gemäß § 32 Abs 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gem. § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

4.1.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018 betrug gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids vier Wochen.

4.1.4. Der angefochtene Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 21.06.2018 durch - im Wege einer an seiner der Behörde namhaft gemachten Abgabestelle zurückgelassenen Verständigung ordnungsgemäße - Hinterlegung zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 19.07.2018.

Die erst am 08.08.2018 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2019 rechtskräftig abgewiesen.

4.1.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2018 ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt 4.1.3. wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Schlagworte

Fristenlauf Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2205863.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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