TE Bvwg Beschluss 2019/12/18 L504 2221439-2

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L504 2221439-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2019, Zl 1221614610-191224324, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der XXXX , geb. XXXX , StA: Jordanien, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Fremde, eine Staatsangehörige von Jordanien, stellte zuletzt am 07.03.2019 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser gem. §§ 3 u. 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist und gem. § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2019, L502 2221439-1/5E am 22.08.2019 rk. als unbegründet abgewiesen.

2. Am 27.11.2019 brachte sie den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag ein. Bei der Erstbefragung vom 27.11.2019 gab sie zur Begründung des neuen Antrages an (Auszug aus der Niederschrift):

"[...]

Ihr Verfahren wurde am 22.08.2019 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem beretis entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

Ich habe Österreich seit meinem ersten Asylantrag nicht verlassen. Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht, jedoch habe ich aus Angst damals keine vollständigen Angaben gemacht. Mein Neffe war damals bei der Erstbefragung dabei und ich hatte Angst vor ihm alles zu erzählen, da ich Angst hatte er könne es weitererzählen. Ich heiratete einen Jordanier, moslemischen Glaubens und ich gebar insgesamt 4 Kinder. Als ich mich von ihm scheiden ließ und ich danach einen christlichen Jordanier heiratete, ließ mein Exmann einen Vaterschaftstest machen. Daraufhin wurde festgestellt, dass nur 1 der 4 Kinder sein leibliches Kind war. Er schwor Rache und wollte mich umbringen lassen. Deshalb floh ich aus Jordanien. Nun habe ich erfahren, dass sogar meine eigenen Brüder wegen der gebrochenen Familienehre mich auch töten werden. Deshalb kann ich nach Jordanien nicht zurück. Vor 2 Monaten hat mein Neffe telefonisch diese Nachricht erfahren und er warnte mich nicht nach Jordanien zurück zu kommen. Meine Brüder haben ein Bild von mir in der Zeitung veröffentlichen lassen, wonach ich eine Nutte bin. Ich bin jetzt namentlich bekannt und jeder weiß, dass ich meinen ersten Ehemann betrogen und verheimlicht habe, dass es nicht seine eigenen Kinder sind. Wegen diesem Skandal wollen mich auch meine Brüder umbringen.

[...]"

Sie stellte klar, dass dies alle ihre Fluchtgründe seien. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei ihr seit "ca. 2 bis 3 Monaten" bekannt.

In der folgenden Ladung zur Einvernahme beim Bundesamt wurde sie konkret aufgefordert alle in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, für das Verfahren relevanten Beweismittel, wie Zeugnisse, Fotografien, usw. mitzubringen.

Weiters wurden der Antragstellerin die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt und eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit bis zur Einvernahme eingeräumt. Soweit im Akt ersichtlich, wurde keine schriftliche Stellungnahme abgegeben, jedoch hat sie sich in der Einvernahme dazu geäußert.

Die Einvernahme am 13.12.2019 beim Bundesamt gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Originalauszug aus der Niederschrift):

"[...]

LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

VP: Ja, am 12.12.2019.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

VP: Ja ich habe psychische Probleme. Ich war in Jordanien war in ärztlicher Behandlung. Ich bin psychisch sehr erschöpft und kaputt. Es kam durch die Probleme.

LA: Auf Österreich bezogen, was können Sie vorlegen?

VP: AW erzählt das Fluchtvorbringen.

LA: Es geht jetzt um Ihren gesundheitlichen Zustand. Beantworten Sie das bitte.

VP: Ich nehme "Tiberkin"und "Praxal" und ein drittes aber ich weiß den Namen nicht. Die habe ich alle aus Jordanien. In Österreich habe ich Baldrian bekommen.

LA; Sind Sie in Behandlung?

VP: JA. Nachgefragt: In Baden bin ich bei der Caritas. Dort habe ich immer Gespräche gehabt. Ich habe noch Medikamente bekommen. Ich weiß deren Namen nicht. Wenn ich die nehme geht's mir besser.

LA: Woran leiden Sie genau?

VP: Ich habe Angstzustände, ich kann nicht schlafen. Ich bin schreckhaft. Ich denke viel nach, ich habe keinen Appetit, ich rauche viel.

LA: Geht es Ihnen gut, sie wirken abwesend.

VP: Es geht.

LA: Leiden Sie an lebensbedrohenden Krankheiten?

VP: Nein.

LA: Haben Sie bereits ein Rückkehrberatungsgespräch absolviert?

VP: Nein.

LA: Sie haben eine Ladung zu einem verpflichteten Rückkehrberatungsgespräch für 13.12.2019 13:00 Uhr, erhalten. Sie werden hiermit belehrt, dieser Ladung nachzukommen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Sind Sie bereit, freiwillig in Ihr Heimatland auszureisen?

VP: Nein.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden?

VP: ja.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

Zur Person:

Im Asylverfahren werden Sie unter den von Ihnen angegebenen Namen XXXX , geb XXXX geführt.

Sie sind Staatsbürgerin von Jordanien und gehören der Volksgruppe der Araber an.

Sie sind sunnitische Muslimin.

Sie sind geschieden und haben vier Kinder.

Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie sprechen keine weiteren Sprachen.

Sie haben 12 Jahre Grundschule und 2 Jahre Kollege, Fachbereich: Pädagogik für behinderte Kinder, abgeschlossen.

Sie waren in einem Krankenhaus als Kindergärtnerin tätig.

Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Sie waren nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, als Sie in das österreichische Bundesgebiet eingetreten sind.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Sie haben vier Kinder, sechs Schwestern, fünf Brüder.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Dokumente, die Sie vorlegen können und bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein. Ich möchte nur sagen dass ich beraubt wurde, meine weiße Karte, meine Medikamente sind aus meiner Tasche gestohlen worden.

AW legt eine Anzeige vor.

LA: Ist diese Anzeige für das Verfahren wichtig?

VP: Ja wegen den Medikamenten weil ich sie nicht vorlegen kann.

LA: Wie stellen sich die Beziehungen zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Heimatland dar?

VP: Ich habe keinen Kontakt.

LA: Was ist mit Ihren Schwestern?

VP: Mit niemanden. Mit einer Schwester war ich in Kontakt die auch mit meiner Tochter gesprochen hat. Mit meinem Handy habe ich keinen Zugriff und keine Nummern.

LA: Warum haben Sie mit den Schwestern keinen Kontakt?

VP: Davor hatte ich Kontakt aber dann wurde mein Handy gestohlen.

LA: Wie war der Kontakt mit den Schwestern?

VP: Über Facebook, es war heimlich. Sie hat mir erzählt dass mein Foto in der Zeitung war und auch ein Lösegeld gesetzt haben. Als ich das erfuhr und das mein erster Exmann einen DNA Test bei den Kindern machte, fand er heraus dass nur eine Tochter von ihm sei und die restlichen nicht von ihm. Vom zweiten Mann habe ich keine Kinder bekommen. Die anderen drei Kinder sind von unterschiedlichen Männern. Meine Familie hat mir Unrechtgetan, ich durfte nichts raus und nichts kurzes anziehen oder mich mit Freunden treffen. Abe ich bin ein Mensch ich will hinaus, trinken , rauchen.

LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach?

VP: Nein.

LA: Wovon bestreiten Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt?

VP: Derzeit bekomme ich kein Geld.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Im März 2019.

LA: Waren Sie seitdem durchgehend in Österreich?

VP: .Ja.

LA: Sie hatten im ersten Verfahren drei Mal die Möglichkeit Ihre gesamte Fluchtgeschichte zu erzählen. Bei der Erstbefragung werden Sie, genauso wie heute alleine befragt. Sie hatten also bei der Polizei, vor dem Bundesamt und vor Gericht die Möglichkeit alles zu sagen. Demnach wird der Angabe, Sie hätten sich nicht getraut und konnten nicht alles vorbringen kein Glaube geschenkt. Wollen Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich hatte Angst vor meinem Neffen, meine gesamte Geschichte zu erzählen. Ich konnte nicht sagen dass mein erster Mann bei meiner Schwester war und nach mir gefragt hat: Wo die Schlampe ist.. Ich habe einen Test mit den Kindern gemacht und nur die älteste Tochter ist meine, dafür werde ich sie töten.

LA: Sie wurden alleine befragt.

VP: Nein ich hatte Angst, dass er das liest, er war im selben Raum.

LA: Vor dem Bundesamt werden Sie definitiv alleine einvernommen.

VP: Nein er war dabei.

LA: Sie geben in der Befragung am 27.11.2019 an, dass Sie von Ihren Brüdern umgebracht werden sollen weil Sie die Familienehre gebrochen haben und Ihr Exmann möchte Sie auch töten weil die Kinder angeblich nicht seine wäre. Da Sie schon im ersten Verfahren mit dem Tod durch ihre Familienangehörigen bedroht wurden, und dies als unglaubwürdig erkannt wurde, erklären Sie bitte, was genau sich an ihrem Fluchtvorbringen geändert haben soll.

VP: Meine Schwester hat mich gewarnt ich soll auf mich aufpassen, da mein erster Ehemann wütend auf mich ist und mich finden und töten will. Er dachte es wären seine Kinder. Auch dass meine Brüder mich töten wollen. Es ist die Wahrheit.

LA: Was genau hat sich im Wesentlichen verändert?

VP: Es ist neu das mein Exmann einen DNA Test gemacht hat.

LA: Sie haben aber wieder eine Bedrohung durch eine Privatperson angegeben, dadurch ändert sich ihr Fluchtgrund nicht.

VP: Ich werde von meiner Familie und auch meines Exmannes bedroht. Ich kann nicht zurück.

LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl 190230113 wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben am 04.12.2019 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist und warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Ich liebe Österreich es ist ein demokratisches Land, ich bin hier frei und ich weiß dass ich als Frau beschützt bin. Ich kann machen was ich will, ich kann rausgehen und nach Hause kommen wann ich will. In meiner Heimat würde meine Familie mich töten wenn ich weggehe und ich meinen zweiten Mann geheiratet habe und weil ich meinen ersten Mann betrogen habe.

LA: Wie sollten Ihre Familie wissen dass Sie wieder zurück in Jordanien wären?

VP: Mein Stamm ist bekannt und weiß davon.

LA: Erklären Sie mir bitte logisch, wie Ihre Familie eine Rückreise herausfinden sollte.

VP: Ein Mädchen kann wegen der Ehre getötet werden. Täter werden eingesperrt aber nur kurz, weil es ein Ehrenmord ist. Und der Polizist stammt auch aus meiner Familie

LA: Das war nicht die Frage.

VP: Wenn ich zurückkomme, früher oder später werde ich meine Kinder sehen.

LA: Welcher Polizist?

VP: Ich habe viele Mitglieder bei der Polizei, deswegen empfinden sie das auch als Schande.

LA: Warum leben Sie jetzt ohne Ihre Kinder?

VP: Ich denke immer an sie.

LA: Das haben Sie zuvor nie erwähnt.

VP: Ich vermisse meine Kinder. Ich kann ohne sie nicht sein, aber ich war gezwungen mich zu trennen, weil ich sonst getötet werde.

LA: Wie wäre es dann, wenn Sie in Österreich bleiben dürften?

VP: Ich würde hier neu heiraten, neue Kinder bekommen. Ein neues Leben beginnen und meine Kinder nachholen.

LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt, gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, Stellung zu nehmen. Dies haben Sie nicht wahrgenommen. Wollen Sie nunmehr eine mündliche Stellungnahme zu den Feststellungen zu Jordanien abgeben?

VP: Es ist ein königliches Land, es ist gut, es ist fortgeschritten, aber es gibt die zurückgebliebenen, vor allem im Dorf, und ich komme aus so einer Familie. Die Städter sind modern, gehen raus.. aber die Leute aus dem Dorf dürfen wir nicht ohne Kopftuch raus und ein kleiner Fehler wird mit dem Tod bestraft. Alle ist im Dorf verboten, wir können keine Freunde treffen und uns kurz anziehen und das gefällt mir nicht. Ich will frei sein. Meine Familie behandelte mich schlecht und sagte ich verdiene den Tod. Ich will rausgehen, Männer treffen, tanzen singen, es war ein NoGo für meine Familie. Deswegen wollen sie mich töten.

Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?

VP: . Ich kann nicht zurück, ich werde getötet von allen Seiten.

LA: Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Seit ich klein war wollte ich nach Europa weil es demokratisch ist und nichts mit Zwang zu tun hat. Zuhause wurde immer gesagt: Glaubst du es ist hier wie ein Leben in Europa...dass du tun kannst was du willst

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: .Ja.

RB stellt einen Antrag auf ein PSY III.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

[...]"

Nach der Einvernahme hat das Bundesamt den Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG mündlich verkündet und in der Niederschrift protokolliert.

Am 18.12.2019 langte der Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens traf das Bundesamt nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt (Auszug aus dem Bescheid):

"[...]

- zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie leiden an psychischen Problemen durch die Situation im Heimatland. Sie haben in Österreich allerdings nur Baldriantropfen erhalten, andere Medikamente hätten Sie aus Jordanien mitgenommen, diese wurden aber gestohlen. Sie sind nicht im psychologischer Behandlung und nehmen keine anderen, in Österreich verschriebenen, Medikamente. Befunde konnten Sie keine vorlegen. Dass Sie an einer bipolaren Affektstörung leiden, wurde bereits im Erstverfahren behandelt. Auch, dass in Jordanien diesbezügliche Behandlungen gegeben sind wurde bereits abgehandelt.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Jordanien eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Demnach wird dem Antrag der Rechtsberatung nicht stattgegeben.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

- zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie durch Ihre Brüder im Heimatland aufgrund der Familienehre bedroht werden würden.

Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie im Wesentlichen dasselbe vor, Ihr Exmann hätte nun einen Vaterschaftstest durchführen lassen, mit dem Ergebnis, dass nur Ihre älteste Tochter sein leibliches Kind wäre.

Bei der heutigen Einvernahme wiederholten Sie mehrmals, dass Ihnen das freie Leben in Europa gefallen würde. Sie würden sich mit Männern treffen wollen, trinken, rauchen, das Leben genießen.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ihr nunmehriges Vorbringen ist nicht glaubwürdig.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

- zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

- zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

- zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

[...]"

Das Bundesamt traf im Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Die Behörde wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und trat die Antragstellerin diesen nicht entgegen.

Zusammengefasst ergibt sich daraus zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, dass in Jordanien - wie bereits vom BVwG in der rk. Entscheidung vom 21.08.2019 festgestellt - auch nach wie vor keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die Antragstellerin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine reale Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für die Fremde eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr bestünde.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesamt würdigte die aufgenommenen Beweise wie folgt:

"[...]

- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.

- betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt.

Ihr nunmehriges Vorbringen war bezog sich auf Ihr Vorbringen des vorangehenden Asylverfahrens. Es hat sich bezüglich Ihrer Fluchtgründe nichts geändert.

Der Behauptung wonach Sie sich nicht getraut hätten, das gesamte Fluchtvorbringen kund zu tun, weil Ihr Neffe dabei gewesen wäre, wird kein Glaube geschenkt. Zum einen werden Befragungen nur mit der betreffenden Person durchgeführt, zum anderen hätten Sie mehrere Möglichkeiten gehabt, vor verschiedenen Behörden, Ihren Fluchtgrund offen und detailliert darzulegen.

Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Zum anderen ist es sehr auffällig dass Sie immer wieder erwähnen wie gerne Sie frei leben wollen würden. Sie geben an sich mit Männern treffen, sich freizügig anzuziehen, rauchen und trinken zu wollen. Diese wiederkehrenden Äußerungen lassen Ihren eigentlichen Fluchtgrund in den Schatten rücken und bestätigen den Anschein, dass Sie eigentlich aus einem ganz anderem Grund nach Österreich gereist sind.

Dies wird nämlich auch dadurch bestärkt dass Sie in der einen Situation angeben, Sie würden Ihre Kinder vermissen und auch dadurch psychisch "kaputt" sein- als Sie angesprochen auf einen vermeintlichen Aufenthaltstitel angeben, Sie würden hier neu heiraten und neue Kinder bekommen., rückt die zuvor noch bedeutende emotionale Verbindung zu Ihren Kindern in Jordanien jedoch in den Hintergrund.

Ihr Fluchtvorbringen ist, wie schon im Erstverfahren, nicht glaubwürdig.

Sie konnten auch der Frage nicht ausweichen, warum Sie nicht wieder zurückreisen könnten, denn niemand in Ihrer Familie müsste davon erfahren.

Sie stellten nur eine völlig absurde Behauptung in den Raum, wonach Sie Familienmitglieder bei der Polizei hätten und auch diese würden Sie umbringen wollen, weil Sie mit Ihrem Verhalten auch über die Polizei Schande gebracht hätten.

Demnach würde ein jeder nach Ihrem Leben trachten, was vollkommen unrealistisch und unglaubwürdig ist.

Vor allem bestätigen Sie selbst, dass ein Leben, so wie Sie es sich wünschen, in der Stadt durchaus möglich wäre. Dort wären die Möglichkeiten moderner und aufgeschlossener, Sie könnten sich dort freier bewegen.

Sie wären nicht gezwungen am Land oder in Ihrem Dorf zu leben.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.

- betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:

- Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

-

- Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

-

Da Sie eine arbeitsfähige sowie gut gebildete Frau sind, können Sie durchaus selbstständig in Ihrem Herkunftsstaat Fuß fassen und selbstständig leben, ohne auf andere angewiesen zu sein. Aufgrund Ihrer Berufserfahrung und Ihrer Schulausbildung sind Sie in der Lage, eine Arbeit zu finden und sich selbst finanziell zu erhalten. Ihnen ist aufgrund Ihres Alters, Ihrer Gesundheit und Ihrer Fähigkeiten durchaus zumutbar, alleine zu wohnen und selbstständig zu leben.

Weiters ist im Fall einer häuslichen Gewaltandrohung anzumerken, dass Sie bei häuslicher Gewalt, wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, vom Staat geschützt werden. Es ist in Jordanien möglich, Frauen vor häuslicher Gewalt seitens der Polizei, Frauenhäusern bzw. sonstigen staatlichen Institutionen sowie NGOs zu schützen.

-

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.

-

- Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

- betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Diese wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

- betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.

[...]"

Die von der Behörde durchgeführte Beweiswürdigung ist im Wesentlichen schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sich das BVwG dieser anschließt. Es ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass dem nunmehrigen, als neu bezeichneten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt, zumal es einerseits auf einem Fortwirken eines bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erachteten Vorbringens beruht, bzw. die bP im Wesentlichen schon im ersten Asylverfahren bzw. im dortigen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu äußern. Es blieb auch in diesem Verfahren bei bloßen Behauptungen und vermochte sie etwa auch nicht die behauptete Veröffentlichung ihres Fotos in einer jordanischen Zeitung nachzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 12 AsylG

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

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1.-zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2.-notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3.-für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.

§ 12a AsylG

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

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1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

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1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

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1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3.-darüber hinaus

a)-sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b)-gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c)-der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

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1.-der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2.-sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22 BFA-VG

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Gegen die Fremde besteht seit der Entscheidung des BVwG, rechtskräftig seit 22.08.2019, eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung kam sie ihren Angaben in der Erstbefragung nach widerrechtlich nicht nach und ist die Rückkehrentscheidung noch aufrecht.

Am 27.11.2019 brachte die Fremde gegenständlichen Folgeantrag ein.

Die Fremde verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz ist nachvollziehbar voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde und sich dieser im Wesentlichen auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen glaubhaften Kern hatte.

Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der rk. Entscheidung des BVwG nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert. Dies ergibt sich weder aus den herkunftsstaatlichen Quellen der Staatendokumentation noch auf konkrete Weise durch das Vorbringen der Partei.

Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung ihrer hier maßgeblichen Rechtsgüter droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Jordanien für sie zu keiner relevanten Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird.

Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht. Ebenso sind seit der rechtskräftigen Entscheidung keine relevanten privaten bzw. familiären Bindungen in Österreich entstanden, wodurch es bei einer Rückkehr zu einer Verletzung von Art 8 EMRK kommen würde.

Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war.

Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2221439.2.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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