TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/13 L525 2137090-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

L525 2137090-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein bengalischer Staatsbürger - stellte am 1.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde der Beschwerdeführer am 2.9.2015 einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er und seine Familie seien Anhänger der BNP, Anhänger der A.L. (gemeint wohl: Awami League) hätten seinen Cousin umgebracht, er habe Angst, dass er auch umgebracht werde.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den Verfahrensgang zum hg Erkenntnis vom 22.3.2017, Zl. L525 2137090-1/10E verwiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 2.4.2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am 7. oder 8.4.2018 nach Italien ausgereist. Seit dem 2.4.2019 sei er wieder in Österreich. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Verfahren sei zwei Mal negativ entschieden worden. Er sei dann in ein anderes Quartier verlegt worden. Er habe kein Taschengeld mehr erhalten und habe keinen anderen Ausweg gesehen, als nach Italien zu reisen. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Am 4.1.2019 sei sein Elternhaus von seinen politischen Gegnern angezündet worden. Er habe auch Beweise dafür auf seinem Handy. Er habe im Falle der Rückkehr Angst, dass er von Angehörigen der regierenden Partei (Awami League) aufgrund seiner politischen Gesinnung getötet werde. Den neuen Sachverhalt gäbe es seit Jänner 2019.

Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen abn dem 5.4.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.4.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Einvernahme durchzuführen und verstehe den Dolmetscher. Befragt, ob er im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt habe, führte der Beschwerdeführer aus, es habe einige Fehler gegeben. Er habe angegeben, er sei 2010 aus Bangladesch ausgereist, in Wahrheit sei es bereits 2007 gewesen. Er sei dann in Dubai gewesen, hätte dort aber kein Visum gehabt. Er sei ca. 4,5 Jahre in Dubai gewesen. Aus Angst abgeschoben zu werden, sei er dann nach Europa gereist. Er habe nie Dokumente aus seinem Heimatstaat besessen. Er sei in seiner Heimat nie in Haft gewesen, aber er sei auf der Flucht gewesen. Offziell sei er bei keiner Partei, aber er habe mit seinem Chairman mitgearbeitet, für die BNP. Wenn es Streitereien gegeben habe, habe er mitgewirkt. Über Vorhalt, dass er damals ja erst ca. 10 Jahre alt gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse sein Alter nicht, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei ca. 30 Jahre alt. Er denke er sei ca. 17,18 Jahre alt gewesen. Befragt, ob er jemals Probleme mit der Polizei in Bangladesch gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen seiner Probleme auf der Flucht. Als im Jahr 2006 die Awami League an die Macht gekommen sei, sei am selben Tag der Bruder des Chairman getötet worden. Die Anhänger der AL hätten diesen getätet. Der Beschwerdeführer habe dort auch mitgearbeitet und er sei auch weitschichtig verwandt mit diesem. Er sei der Neffe seines Schwagers. Er habe nie Probleme wegen seiner Volksgruppe oder Religion gehabt. Er habe nicht regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. Seine Eltern würden im Ort Hazipur leben, Distrikt Narsingdi. Er habe dort mit seinen Eltern bis 2007 gewohnt. Er hätte das letzte Mal Kontakt mit seinen Eltern gehabt, als er in Italien gewesen sei. Über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er angegeben, seine Eltern seien in Indien, führte der Beschwerdeführer aus, dies habe er aus Angst vor einer Abschiebung angegeben. Er habe in Bangladesch auf dem Bau gearbeitet. Er habe keine Verwandte in Österreich. ER habe beim Roten Kreuz gearbeitet und in Marchegg bei der Reinigung des Ortes geholfen. Er sei sonst in keinen Vereinen tätig. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, sein alter Grund sei immer noch aufrecht. Aber der richtige Grund, warum er sein Land verlassen habe sei, dass er von seiner Familie keine Liebe bekommen hätte und er mit einer Frau eine Beziehung gehabt habe, was die Eltern aber nicht zugelassen hätten. Er habe aus Frust Drogen genommen und als seine Eltern gesehen hätten, dass er sich selbst zerstören wolle, hätten sie ihn aus dem Land bringen lassen. Das Vorbringen hinsichtlich der politischen Verfolgung stimme auch aber dies sei normal in Bangladesch. Sollte er zurückkehren, werde er entweder von den Leuten, die den Bruder des Chairman umgebracht hätten, getötet, oder er (der Beschwerdeführer) könnte sie töten, weil sie sich an ihm rächen würden. Da er seine Liebe aufgrund seiner Familie verloren habe, habe er seinen Frust ausgelassen und habe Drogen genommen. Befragt, warum er einen neuen Asylantrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht zurückkehren, er werde von den politischen Anhängern umgebracht. Die, die seinen Eltern Schaden zufügen wollen würden, würden ihm erst recht Schaden zufügen wollen. Er habe kein gutes Verhältnis zu seiner Familie, das sei auch ein Grund. Außerdem sei am 4.1.2019 sein Elternhaus niedergebrannt. Die Fotos hätten ihm seine Familie geschickt. Eine Bedrohung der Familie habe es die ganzen Jahre nicht gegeben. Sie (die Gegner) hätten das Haus in Besitz nehmen wollen und auch das Grundstück. Wenn er zurückkehre werde er zuerst die Personen ausfindig machen, die seiner Familie geschadet hätten und diese töten. Wenn er nach Bangladesch abgeschoben werde, werde er zunächst die Gegner umbringen und dann Selbstmord begehen. Der Beschwerdeführer legte insgesamt sieben Fotos vor, auf denen ein abgebranntes Haus zu erkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 3.6.2019 durch eine Ärztin untersucht. Mit Stellungnahme vom 9.6.2019 führte die Ärztin aus, aus psychologischer Sicht liege eine Anpassungsstörung F43.2 vor sowie eine hochgradiger Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Therapeutische Maßnahmen seien nicht notwendig, eine Verschlechterung des Zustandes sei bei Überstellung nicht sicher auszuschließen. Auch eine Affekthandlung sei nicht sicher auszuschließen, jedoch liege keine akute Suizidalität vor. Eine Fremdgefährdung sei bei einer ausweglosen Situation nicht auszuschließen. Ansonsten sei der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann in gutem Allgemeinzustand in normalem Ernährungszustand. Stand, Gang und Transferleitung seien unauffällig, grob neurologisch sei der Beschwerdeführer ebenso unauffällig. Es würden sich keine Hinweise auf körperliche Erkrankungen ergeben.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14.6.2019 die Möglichkeit eingeräumt binnen drei Tagen zur medizinischen Stellungnahme Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 25.7.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2.4.2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen(Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde zunächst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens an, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei gesund, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung oder einer schweren ansteckenden Krankheit leiden würde. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, sei nicht selbsterhaltungsfähig und spreche ein bisschen Deutsch. Zeugnisse habe er nicht vorgelegt. Er sei in keinem Verein tätig, er habe beim Roten Kreuz mitgearbeitet. Seine Familie befinde sich in Bangladesch.

Der Beschwerdeführer habe sich im gegenständlichen Verfahren auf seine alten Fluchtgründe gestützt und gäbe es neue Probleme in Bangladesch, da am 4.1.2019 sein Elternhaus von seinen politischen Gegnern angezündet geworden wäre. Außerdem habe seine Familie die Verbindung mit einem Mädchen verhindert. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen zunächst gesteigert, da in der Einvernahme erstmals von persönlichen Problemen mit seiner Familie berichtet habe, andererseits stütze sich der Beschwerdeführer auf seine Ausreisegründe im Vorverfahren. Der Beschwerdeführer habe zunächst in der Einvernahme am 24.4.2019 vorgebracht, er stehe in Kontakt mit seiner Familie, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vorgebracht hätte, dass er seit sechs Monaten keinen Kontakt mit seiner Familie hätte. Dem nunmehr vorgebrachten Vorbringen versagte die belangte Behörde mit näherer Begründung die Glaubhaftigkeit und sprach dem Vorbringen den glaubhaften Kern ab. Das Bundesamt kam zum Ergebnis, dass sich der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert habe. Es liege sohin entschiedene Sache vor. Zum Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde ebenso aus, dass die Abschiebung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten würde. Eine Integrationsverfestigung würde nicht vorliegen. Ebenso habe sich die Lage im Herkunftsstaat seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer sei weder aufgrund seines Berufes noch aufgrund seiner Position als besonders gefährdet anzusehen.

Mit Schriftsatz vom 2.8.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führt zunächst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges aus, die belangte Behörde hätte sich näher mit den vorgebrachten Beweismitteln auseinandersetzen müssen. Daraus sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer neue Gründe vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung um seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar schildern zu können. Weiters sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr vier Jahren in Österreich befinde, unbescholten sei und sich der österreichischen Gesellschaft angepasst habe.

Die Beschwerde langte am 7.8.2019 in Wien und am 9.8.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 9.8.2019 verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, nicht verheiratet, kinderlos und ist gesund. Der Beschwerdeführer spricht ein bisschen Deutsch, ist nicht selbsterhaltungsfähig, geht keiner Beschäftigung nach, hat keinerlei Verwandte oder anderen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und ist gerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer halt bei Reinigungsarbeiten in seiner ehemaligen Wohnsitzgemeinde. Der Beschwerdeführer stellte am 1.9.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit hg Erkenntnis vom 22.3.2017, Zl. L525 2137090-1/10E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.3.2017 nicht geändert. Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens zunächst rechtswidrig in Österreich. Der Beschwerdeführer setzte sich dann zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach Italien ab, von wo er am 2.4.2019 wieder rücküberstellt wurde.

Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer droht in Bangladesch keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Bangladesch entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Bangladesch ist auch nicht eingetreten.

Eine entscheidungsrelevante Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben aus den bisherigen Verfahren und seinen eigenen Angaben. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die Identität nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer psychisch und physisch in der Lage ist, die Befragung zu absolvieren und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer der medizinischen Stellungnahme der belangten Behörde nicht entgegen, wonach er zwar unter einer Anpassungsstörung leidet, jedoch eine suizidale Einengung nicht vorliegt. Die Feststellung zu nicht vorhandenen Integration ergibt sich bereits aus der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde, dass sich die Integration bzw. das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen hg Entscheidung vom 22.3.2017 nicht geändert.

Zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nachvollziehbar darlegte, dass dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers der glaubhafte Kern abzusprechen war.

Zum Vorbringen zur Verfolgung durch die politischen Gegner:

Der Beschwerdeführer bringt nunmehr vor, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht (AS 14, 103). Dabei genügt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen offenbar verwechselt, zumal der Beschwerdeführer im Vergleichsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.2.2017 noch angab, sein Vater, sein Bruder und die Nachbarn hätten das Haus des Bürgermeisters angegriffen und hätten dabei den Neffen des Bürgermeisters umgebracht (Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu L525 2137090-1, S 11f). Dass der Beschwerdeführer nunmehr vorbrachte, die Anhänger des Awami League hätten den Bruder des Chaimans umgebracht und habe der Beschwerdeführer beim Chairman mitgearbeitet (AS 99) steht alleine schon im nicht einmal ansatzweise nachvollziehbaren Widerspruch zur Angabe, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Dies lässt für das erkennende Gericht aber nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen durcheinanderbringt, was alleine schon dagegenspricht, dass der Beschwerdeführer jemals irgendeiner Verfolgung ausgesetzt war. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen eines Streites mit dem Bürgermeister ausgereist, bereits im Erstverfahren jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen hat (vgl. das hg Erkenntnis vom 22.3.2017, Zl. L525 2137090-1, S 43ff). Zu den vorgelegten Farbbildern von einem niedergebrannten Haus hält die belangte Behörde nachvollziehbar fest, dass zum einen diese Bilder keinerlei Konnex zum Beschwerdeführer darstellen, zumal diese Fotos eben keine Rückschlüsse zum Beschwerdeführer bieten, zum anderen hält die belangte Behörde auch zu Recht fest, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass es zwölf Jahre nachdem der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat, plötzlich zu einem derartigen Übergriff auf die Familie des Beschwerdeführers kommt, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, dass es weitere Drohungen oder Übergriffe gegen die Familie des Beschwerdeführers gegeben hätte (AS 107). Darüber hinaus - und das sei nochmals festgehalten - beruft sich der Beschwerdeführer auf eine politische Verfolgung, der bereits im Erstverfahren jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Außerdem hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, seine alten Fluchtgründe, auf welche er sich ja auch im gegenständlichen Verfahren beruft, stringent wiederzugeben. Ebenso spricht die belangte Behörde auch dem Vorbringen, dass sich jemand am Beschwerdeführer rächen würde, die Glaubhaftigkeit ab. Das erkennende Gericht hält somit abschließend fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in wesentlichen Teilen von seiner Fluchtgeschichte des inhaltlichen Verfahrens abwich und die Erklärung, warum er nicht die Wahrheit gesagt habe, er sei von anderen Asylwerbern beraten worden zu lügen, keine Erklärung dafür liefert, warum er nicht bereits im inhaltlichen Verfahren die Wahrheit angeben habe können, zumal er seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen wurde, er solle die Wahrheit sagen (Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu L525 2137090-1, S 3). Abschließend hält das erkennende Gericht fest, dass selbst wenn man die nunmehrigen Ausführungen des Beschwerdeführers als neues Vorbringen werten wolle, dieses bereits von der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens mitumfasst ist, zumal der angebliche Vorfall, wegen dessen der Beschwerdeführer ja ausreisen musste, bereits im Jahr 2006 war (AS 99).

Zum Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit seiner Familie:

Zunächst sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer ja nach eigenen Angaben meinte, er sei unter anderem auch deswegen ausgereist, da seine Familie einer Beziehung mit einem - ohnehin nicht einmal näher bezeichneten - Mädchen kein Einverständnis gegeben habe. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptete, zumal keine Gründe ersichtlich sind, warum diese Probleme nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht wurden, womit sie von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 22.3.2017 mitumfasst sind. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer ja nicht einmal eine Verfolgung hinsichtlich dieses "Grundes", sondern brachte er vor der belangten Behörde vor, er habe Drogen genommen, aber als er versucht hätte Selbstmord zu begehen, hätten ihn seine Eltern retten wollen, indem sie ihn aus dem Land bringen hätten lassen. Eine Verfolgung, geschweige denn ein Übergriff wird damit aber nicht behauptet.

Den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft bzw. habe der Beschwerdeführer keinen relevanten neuen Sachverhalt behauptet, ist daher nicht entgegenzutreten. Die Beschwerde wendet sich im Übrigen auch nicht substantiiert gegen den Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

ZU A)

Spruchpunkt I - Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das hg. Erkenntnis vom 22.3.2017, Zl. L525 2137090-1, welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich auf einen Sachverhalt beruft, der bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestand und konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, dass er überhaupt den nunmehr behaupteten Sachverhalt nicht bereits im ersten Asylverfahren thematisierte. Das Vorbringen erweist sich daher als von der Rechtskraft des ersten Verfahrens mitumfasst. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht der Einschätzung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen der glaubhafte Kern zu versagen war.

Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (angefochtener Bescheid, S 44-47). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im März 2017 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.

Zu Spruchpunkt II - Rückkehrentscheidung:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

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(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

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Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 1.9.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein und konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht nach Bangladesch aus, sondern begab sich nach eigenen Angaben im April 2018 nach Italien.

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht ein bisschen Deutsch, ist nicht selbsterhaltungsfähig und konnten keine intensiven Kontakte zur österreichischen Mehrheitsbevölkerung festgestellt werden bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügte zumindest im ersten Verfahren über einen kleinen Freundeskreis in Österreich. Dass dieser weiter besteht wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet.

* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine - ohnehin nicht feststellbaren - sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

* Grad der Integration:

Der Beschwerdeführer befand sich bis ca. April 2018 in Österreich und reiste dann nach Italien aus. Der Beschwerdeführer wurde im April 2019 wieder nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer verfügt über fortgeschrittene Anfängerkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer half bei kleineren Arbeiten in der Gemeinde als Hilfsarbeiter und half in seinem Quartier bei der Zubereitung der Mahlzeiten gemäß dem Grundversorgungsgesetz.

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Bengal. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Bangladesch vertraut. Darüber hinaus befindet sich seine Familie in Bangladesch und steht der Beschwerdeführer mit dieser in Kontakt. Der Beschwerdeführer arbeitete in Bangladesch im Bauwesen.

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung nach Abschluss seines Asylverfahrens nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer versuchte sich seiner Abschiebung durch die Ausreise nach Italien zu entziehen.

* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Wie bereits oben festgehalten, kann seitens des erkennenden Gerichtes kein relevantes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. im Vergleich zu den wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, weswegen nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen wurden nicht vorgelegt und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsakten, wobei angemerkt wird, dass die Erlernung der deutschen Sprache ohnehin keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, leben seine Eltern in Bangladesch. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag offenbar nur stellte um seinen Aufenthalt zu legalisieren, weswegen alleine schon aus diesem Grund die Verhängung eines Einreiseverbotes angezeigt gewesen wäre (vgl. unter vielen das hg Erkenntnis vom 22.1.2018, L525 2182996-1). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in der Ausweisungsentscheidung im März 2017 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde und wurde dies nicht behauptet.

Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.

Zur sofortigen Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz besteht im Falle einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vor, die diesem Ausspruch entgegenstehen würden und war somit auch dieser Spruchpunkt (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG:

§ 15b AsylG lautet:

"Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,

2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder

3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.

(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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