TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/7 W283 2230627-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2

Spruch

W283 2230627-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2020, Zl. 1087112806/200292756 zu Recht

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 17.04.2020 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in in Höhe von 737,60 ? binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach rechtskräftigem, negativem Abschluss des Verfahrens reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland und Frankreich weiter und stellte auch dort Asylanträge.

2. Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer in Frankreich festgenommen und am 23.08.2017 nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer befand sich in weiterer Folge in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft und wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.10.2017 wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

3. Am 23.02.2018 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft einen Folgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückgewiesen wurde. Dabei wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise - Verhängung der Schubhaft und Abschiebung - geboten. Ihm wurde dabei ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und ausführlichen Stellungnahme übermittelt. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

5. Am 09.04.2020 wurde vom Bundesamt ein Schubhaftbescheid erlassen und über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung Abschiebung angeordnet.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorliege. Der Beschwerdeführer sei massiv straffällig geworden, sei nach Deutschland und Frankreich weitergereist und habe ein europäischer Haftbefehl erlassen werden müssen. Die Straffälligkeit erhöhe das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Abschiebung des Beschwerdeführers. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Kriterien liege Fluchtgefahr vor, da der Beschwerdeführer weder über ein soziales Netz, familiäre oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, einen Wohnsitz oder finanzielle Mittel verfüge. Die Anordnung der Schubhaft sei zudem ultima ratio. Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass erstmals am 08.02.2017 bei der pakistanischen Vertretungsbehörde die Erlangung eines Heimreisezertifikates beantragt und in der Folge mehrfach abgelehnt wurde. Auch die Ausstellung eines Heimreisezertifkates durch die afghanische Botschaft wurde abgelehnt. Am 17.01.2020 wurde ein Verfahren für die Erlangung eines Heimreisezertifkates für Bangladesch eingeleitet.

Im Anschluss an die Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2020 in Schubhaft überstellt. Seit 17.04.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

6. Mit fristgerechter Beschwerde vom 30.04.2020 wurde der gegenständliche Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft bekämpft und ausgeführt, dass es dem Bundesamt in den letzten drei Jahren nicht gelungen sei ein Heimreisezertifkat für den Beschwerdeführer zu erlangen, dies lasse den Schluss zu, dass die Erlangung eines Heimreisezertifkates auch innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer nicht realisierbar sei. Da die Ausstellung eine Heimreisezertifkates durch die pakistanische Botschaft aussichtslos sei, käme die Schubhaft nicht in Betracht. Zudem besteht keine Fluchtgefahr, da die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei, nicht aber zur Begründung von Fluchtgefahr herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer habe zudem im Verfahren mitgewirkt und sei behördlich gemeldet gewesen und somit stets für die Behörde greifbar. Überdies sei aufgrund der Covid 19-Krise der Flugverkehr stark beschränkt und sei nicht absehbar ob eine Abschiebung in naher Zukunft möglich sei. Auch sei aktuell die pakistanische Botschaft geschlossen, was zur Unverhältnismäßigkeit führe.

7. Mit Stellungnahme vom 04.05.2020 legte das Bundesamt die verfahrensrelevanten Aktenteile fristgerecht vor und legte dar, dass aufgrund des vorliegenden Risikos des Untertauchens die Schadhaft unabwendbar sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Straffälligkeit nicht vertrauenswürdig. Er habe Österreich einmal verlassen und sei in andere Mitgliedstaaten weitergereist, wo er aufgrund eines europäischen Haftbefehlt schließlich festgenommen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer bisher nicht als pakistanischer oder afghanischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, sei am 17.01.2020 ein Heimreisezertifikat für Bangladesch eingeleitet worden. Aufgrund der Restriktionen im Zusammenhang mit der Covid 19 Krise habe dieses Verfahren bisher noch nicht abgeschlossen werden können. Aufgrund der schrittweisen Lockerungen sei aber alsbald zumindest mit der Möglichkeit einer die Identität klärenden Feststellung zu rechnen. Aktuell könne ab Mitte Mai von einer realistischen Fortführung des Verfahrens ausgegangen werden, wobei die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Würde sich der Fremde erfolgreich auf eine Covid 19 Situation berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen. Mit 06.05.2020 langte die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte ergänzende Stellungnahme zum Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifkates fristgerecht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (INT Verfahren: AS 8). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich zur Gänze abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 10.10.2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (L519 2134898-1/7E).

2. Während des laufenden ersten Asyl- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet am 19.07.2016 straffällig. Er befand sich von 21.07.2016 bis 27.10.2016 in Untersuchungshaft (INT Verfahren: AS 63).

3. Der Beschwerdeführer reiste nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, trotz laufendem Strafverfahren in Österreich nach Deutschland weiter und stellte dort am 21.11.2016 einen weiteren Asylantrag (INT Verfahren: AS 8). Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Frankreich, wo er am 24.03.2017 ebenfalls einen Asylantrag stellte (INT Verfahren: AS 8). Dort wurde er aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines österreichischen Landesgerichts festgenommen, und nach Österreich rücküberstellt (EAM Verfahren: AS 29; AS 39 ff). Nach der Rücküberstellung wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 23.08.2017 in Untersuchungshaft genommen (SIM Verfahren: AS 61 ff).

4. Am 23.02.2018 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft einen Folgeantrag (INT Verfahren: AS 17). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2018 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (INT Verfahren: AS 101ff; AS 211). Diese Entscheidung blieb unangefochten und erwuchs daher am 01.09.2018 Rechtskraft.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (SIM Verfahren: AS 103 ff). Seit dem 17.04.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei: AS 1)

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gibt an, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei).

2.3. Der Beschwerdeführer wird seit dem 17.04.2020 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei: AS 1).

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Am 23.02.2018 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft einen Folgeantrag (INT Verfahren: AS 15 ff). Zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung bestand bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, nämlich aufgrund der Beschwerdeabweisung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016 (L519 2134898-1/7E).

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Diese Entscheidung blieb unangefochten und erwuchs daher am 01.09.2018 Rechtskraft (INT Verfahren: AS 101ff; AS 211).

3.3. Der Beschwerdeführer reiste trotz laufendem Strafverfahren in Österreich nach Deutschland weiter und stellte dort am 21.11.2016 einen weiteren Asylantrag (INT Verfahren: AS 8). Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Frankreich, wo er am 24.03.2017 ebenfalls einen Asylantrag stellte (INT Verfahren: AS 8). Dort wurde er aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines österreichischen Landesgerichts festgenommen, und nach Österreich rücküberstellt (EAM Verfahren: AS 29; AS 39 ff). Nach der Rücküberstellung wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 23.08.2017 in Untersuchungshaft genommen (SIM Verfahren: AS 61 ff).

3.4. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

3.5. Er ist grundsätzlich kooperativ (EAM Verfahren: AS 81 ff; AS 107 ff; AS 163 ff; AS 205 ff; AS 217 ff; AS 275; AS 285 ff; AS 295 ff).

3.6. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer war seit seiner Asylantragstellung am 14.09.2015 in Österreich von 29.12.2015 bis 12.09.2016 behördlich gemeldet. Von 22.07.2016 bis 27.10.2016 und von 23.08.2017 bis 17.04.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Justizvollzugsanstalten in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Seit dem 12.09.2016 war der Beschwerdeführer in Österreich behördlich ausschließlich in den jeweiligen Haftanstalten gemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Auszug aus dem Melderegister).

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung. Er verfügt über ? 994,95 an Bargeld (Anhaltedatei: AS 3).

3.7. Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine Verurteilung auf. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tatbegehung am 19.07.2016 zugrunde, als der Beschwerdeführer einen unmündigen Jungen in einen Garten gelockt, ihn in weiterer Folge schwer sexuell missbraucht hat und dadurch die körperliche Integrität als auch die sexuelle Selbstbestimmung sowie die Würde seines Opfers massiv verletzte (Strafregisterauszug).

3.8. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Vertretungsbehörde wurde vom Bundesamt erstmalig am 08.02.2017 beantragt und seitdem mehrmals urgiert. Bis dato wurde allerdings noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt, sondern die Ausstellung bereits vier Mal abgelehnt. Dieses Verfahren wurde mit 17.01.2020 vom Bundesamt eingestellt (EAM Verfahren: AS 137 ff; Zentrales Fremdenregister: AS 6).

Der Beschwerdeführer hat am 15.02.2019 über eine Rückkehrberatungseinrichtung eine unterstützte, freiwillige Ausreise nach Pakistan beantragt (EAM Verfahren AS 107 f). Die freiwillige Ausreise wurde auch bewilligt (EAM Verfahren: AS 133). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie telefonisch Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat Fotos von pakistanischen Urkunden vorgelegt (EAM Verfahren: AS 163; AS 205 ff). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Pakistan scheint zum Entscheidungszeitpunkt nicht wahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.01.2020 einer afghanischen Delegation vorgeführt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von der afghanischen Vertretungsbehörde abgelehnt. Am 27.01.2020 wurde dieses Verfahren vom Bundesamt eingestellt (EAM Verfahren: AS 279 f; Zentrales Fremdenregister: AS 5 f).

Am 17.01.2020 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Bangladesch beantragt. Im gesamten Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Staatsangehörigkeit von Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Formblätter für Bangladesch zwei Mal ausgefüllt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Bangladesch wurde letztmalig am 29.04.2020 urgiert (EAM Verfahren: AS 285 ff; AS 297; AS 315; Stellungnahme vom 05.05.2020; Zentrales Fremdenregister: AS 6). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Bangladesch scheint zum Entscheidungszeitpunkt nicht wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zitierten Stellen im jeweiligen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da seine Asylanträge in Österreich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war (Anhaltedatei). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

1.3. Dass der Beschwerdeführer seit 03.12.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei (Anhaltedatei: AS 1).

2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.1. Dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand und der Verfahrensausgang im Folgeantragsverfahren waren aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes festzustellen.

2.2. Die Feststellungen zur Weiterreise des Beschwerdeführers trotz laufendem Strafverfahren in weitere Mitgliedstaaten, sowie die weiteren Asylantragstellungen waren aufgrund der Eurodac Treffer und der Einsichtnahme in die Vollzugsdatei festzustellen (INT Verfahren: AS 8). Die Festnahme in Frankreich aufgrund des Haftbefehls und Rücküberstellung nach Österreich, sowie die in weiterer Folge verhängte Untersuchungshaft, ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt (EAM Verfahren: AS 29; AS 39 ff; SIM Verfahren: AS 61 ff).

2.3. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens (die Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes eines Verbrechens) für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

2.4. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als grundsätzlich kooperativ qualifiziert wird, beruht auf der bis dato erfolgten Mitwirkung des Beschwerdeführers, wobei er den bisherigen Aufträgen des Bundesamtes grundsätzlich nachgekommen ist (EAM Verfahren: AS 81 ff; AS 107 ff; AS 163 ff; AS 205 ff; AS 217 ff; AS 275; AS 285 ff; AS 295 ff).

2.6. Aus dem Behörden- und Gerichtsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich.

Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalt in Österreich größtenteils Meldungen an Justizanstalten vorzuweisen. Aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses der Asylverfahren besteht kein Versorgungsanspruch über die Grundversorgung mehr. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden.

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels ausreichender Geldreserven nicht zu erblicken. Auch das Bargeld iHv ? 994,95 ist aufgrund der Richtwerte des Finanzministeriums für das Existenzminimum mit ? 909,00 nicht geeignet die Existenz des Beschwerdeführers nachhaltig zu sichern (Anhaltedatei: AS 3). Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen.

2.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf dem Akt des Bundesamtes (Strafregisteranfrage).

2.8. Die Feststellungen zu den Verfahren des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Pakistan, Afghanistan und Bangladesch beruhen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Zentrale Fremdenregister (EAM Verfahren: AS 137 ff; AS 279 f; AS 285 ff; AS 295 ff; AS 315; Zentrales Fremdenregister: AS 5 ff; Stellungnahme des Bundesamtes).

Dass der Beschwerdeführer eine freiwillige Ausreise nach Pakistan beantragt hat und diese auch bewilligt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt (EAM Verfahren: AS 107; AS 133). Die Feststellungen zur Mitwirkung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt EAM Verfahren: AS 163; AS 205 ff; AS 285 ff; AS 295 ff).

Dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für Pakistan zum Entscheidungszeitpunkt nicht wahrscheinlich ist, war festzustellen, da die Ausstellung eines Heimreisezertifkates trotz laufender Urgenzen nicht erreicht werden konnte, sondern bereits vier Mal abgelehnt wurde. Zudem wurde das diesbezügliche Verfahren am 17.01.2020 aufgrund der Ablehnung durch die pakistanische Vertretungsbehörde eingestellt und liegen dem Gericht keine Hinweise für eine Änderung des Sachverhalts - insbesondere der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen persönlichen Daten - vor. Dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für Bangladesch im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht wahrscheinlich ist, war festzustellen, da die Ausstellung eines Heimreisezertifkates bis dato trotz laufender Urgenzen nicht erreicht werden konnte und auch kein Termin zur Vorführung vor die Delegation in Aussicht genommen werden konnte.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft (FPG)

"§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Gelinderes Mittel (FPG)

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,^

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht (VwGH vom 19.04.2012, 2009/21/0047). Steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen (VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/0019). Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht innerhalb der [höchst zulässigen Schubhaftdauer] zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/0019).

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde bereits seit 08.02.2017 mehrfach bei der pakistanischen Vertretungsbehörde beantragt. Trotz laufender Urgenzen konnte bislang kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden. Auch unter Berücksichtigung der falschen Angaben zum Geburtsdatum bzw. Identität, war die Rückmeldung der Vertretungsbehörde zum konkreten Fall des Beschwerdeführers vier Mal negativ. Es wurden keinerlei Umstände bekannt, aufgrund derer eine Änderung des Sachverhaltes seit der letzten Ablehnung eingetreten wäre. Im Falle einer Änderung, steht einer Weiterführung bzw. Neuaufnahme des mittlerweile eingestellten Verfahrens zudem nichts entgegen.

Gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 und Z. 2 FPG kann die Schubhaft grundsätzlich 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist oder eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt.

In seiner Stellungnahme vom 05.05.2020 und 06.05.2020 führt das Bundesamt aus, dass die Vertretungsbehörde von Bangladesch seit Beginn des Verfahrens am 10.02.2020 und trotz erfolgter Urgenz noch keine Beantwortung übermittelt habe. Ein Termin für eine Vorführung sei ebenfalls nicht in Aussicht genommen worden.

Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass seit dem Jahr 2017 laufend im Fall des Beschwerdeführers laufend Bemühungen des Bundesamtes unternommen wurden, bisher jedoch erfolglos. Es ist daher in Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, dass innerhalb der Schubhafthöchstdauer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen werde, zumal sich auch der Sachverhalt - insbesondere die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen persönlichen Daten - seit der letztmaligen Ablehnung durch die Vertretungsbehörde nicht geändert hat und keinerlei Hinweise für eine Staatsangehörigkeit von Bangladesch hervorgekommen sind.

Die Anordnung von Schubhaft erscheint daher im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig.

3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.04.2020 ist daher rechtswidrig.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

3.2.2. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat - insbesondere im Hinblick auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates - keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis Folgeantrag Haftbefehl Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2230627.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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