TE Bvwg Beschluss 2020/4/22 W248 2226256-1

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

AVG §22
AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z6 lita
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §13 Abs1
ZustG §13 Abs3
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §2 Z1
ZustG §2 Z4
ZustG §2 Z5
ZustG §37
ZustG §6
ZustG §7

Spruch

W248 2226256-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ sowie Dr. Gert Wolfgang WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.06.2019, Zl. XXXX , betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben "Windpark XXXX 2" der XXXX AG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12.03.2018 stellte die XXXX AG, vertreten durch die XXXX Rechtsanwalts KG, XXXX , bei der Steiermärkischen Landesregierung (im folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde den Antrag gemäß § 17 UVP-G 2000 i.V.m. Z 6 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark XXXX 2" und legte Projektunterlagen vor.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens einschließlich Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2019 wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) vom 17.06.2019, Zl. XXXX (in der Folge angefochtener Bescheid), die beantragte Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), nach dem Forstgesetz 1975, nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach dem Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), nach dem Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992), nach dem Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 - Stmk ElWOG 2005, nach dem Gesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971), nach dem Gesetz, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG), nach dem Gesetz vom 16.05.2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017), nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964, nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 - DVO 2008) erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 19.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 27.11.2019 übermittelte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, die eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Akten des Behördenverfahrens vor.

Da sich im übermittelten Verfahrensakt Hinweise darauf fanden, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am 29.07.2019 (per E-Mail) zugegangen ist, wurde der Beschwerdeführerin eine mögliche Verspätung der eingebrachten Beschwerde vorgehalten. In einer darauf erstatteten Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und erklärte unter Verweis auf § 22 AVG, dass die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erst am 07.11.2019 ordnungsgemäß (mit Zustellnachweis) an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Die Beschwerde vom 19.11.2019 sei daher rechtzeitig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Schreiben vom 12.03.2018 stellte die Konsenswerberin bei der belangten Behörde den Antrag gemäß § 17 UVP-G 2000 iVm Z 6 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark XXXX 2" und legte Projektunterlagen vor.

Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von der Umweltorganisation XXXX (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) Einwendungen erhoben.

Bei der Umweltorganisation XXXX handelt es sich derzeit um eine anerkannte Umweltorganisation. Dies ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid vom 02.04.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, und dem aktuellen Überprüfungsbescheid vom 22.11.2019, Zl. BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019. Die Beschwerdeführerin scheint auch in der vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) geführten "Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000" (Stand: 23.03.2020) auf. Sie hat sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom 12.07.2018 bis zum 31.08.2018 festgelegten Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.

Die Entscheidung in dem von der Konsenswerberin mit ihrem Antrag vom 12.03.2018 initiierten UVP-Verfahren erging mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2019, Zl. XXXX . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und allen mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Der Bescheid wurde am 03.07.2019 auf der Homepage der UVP-Behörde veröffentlicht.

Eine Ausfertigung des Bescheides wurde den Verfahrensparteien mit RSb-Brief zugestellt. Das Original des Bescheides wurde elektronisch signiert. Auf diesen Umstand wird auf jeder Seite der Ausfertigung ausdrücklich hingewiesen.

Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Post eine Ortsabwesenheitserklärung (14.06.2019 bis 31.08.2019) abgegeben hatte, wurde ihr am 04.07.2019 u.a. eine "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" betreffend den angefochtenen Bescheid zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 20.07.2019 eine Protestnote bei der Post ein, informierte mit E-Mail vom 23.07.2019 die steiermärkische Landesamtsdirektion über den Sachverhalt und ersuchte "nochmals um Zusendung des behördlichen Dokuments". Das E-Mail an die steiermärkische Landesamtsdirektion wurde von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ( XXXX ) abgesendet.

Per 21.07.2019 wurde, wie die Beschwerdeführerin erklärte (Beschwerde, S. 1), die Ortsabwesenheitserklärung der Beschwerdeführerin widerrufen.

Aufgrund des Ersuchens der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid am 29.07.2019 um 15:49 Uhr fernschriftlich an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelt. Dies ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bestätigung vom 29.07.2019.

Mit E-Mail vom 06.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin der steiermärkischen Landesamtsdirektion mit, dass die (von der Post bestätigte) Ortsabwesenheitserklärung (26.08.-30.09.2019) terminlich ausgelaufen sei, sodass nunmehr die Zustellung des Genehmigungsbescheides zum "Windpark XXXX 2" per RSb-Brief erfolgen könne.

Mit E-Mail vom 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Genehmigungsbescheid für den "Windpark XXXX 2" zum wiederholten Male zugestellt und die schriftliche Ausfertigung spätestens am 16.09.2019 von AFN-Geschäftsführer Mag. XXXX nachweislich übernommen worden sei.

Per E-Mail vom 23.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass Herrn Mag. XXXX nicht der Genehmigungsbescheid zum "Windpark XXXX 2" zugestellt worden sei, sondern jener zum "Windpark XXXX ". Da der Beschwerdeführerin der Genehmigungsbescheid für den "Windpark XXXX " zweimal zugestellt worden sei - nämlich einmal dem Generalsekretär und einmal dem l. Vorsitzenden der Umweltorganisation XXXX , gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Missgeschick dahingehend unterlaufen sein dürfte, dass es ihr zwar zweimal den Genehmigungsbescheid für den "Windpark XXXX " per RSb-Brief zustellen habe lassen, aber nicht jenen zum Vorhaben "Windpark XXXX 2".

Per E-Mail vom 24.10.2019 bestätigte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gegenüber der Beschwerdeführerin, dass Herrn Mag. XXXX nicht der Genehmigungsbescheid für den "Windpark XXXX 2" zugestellt worden sei, sondern jener für den "Windpark XXXX ". Weiters wurde in dieser E-Mail mitgeteilt, dass der Bescheid für den Windpark XXXX 2 deshalb nicht (neuerlich) übermittelt worden sei, da dieser bereits per E-Mail vom 29.07.2019 an die Beschwerdeführerin übersendet worden sei. Diese Übermittlungsart scheine aus Sicht der belangten Behörde gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin selbst am 23.07.2019 per E-Mail um neuerliche Zusendung des Dokumentes gebeten habe. Die elektronischen Zustell- und Lesebestätigungen, beide vom 29.07.2019, würden keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Bescheid an diesem Tag in die Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gelangt sei.

Per RSb-Brief vom 05.11.2019 (GZ: ABT13-11.10-465/2017-74) übermittelte schließlich das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13) den Genehmigungsbescheid zum "Windpark XXXX 2" in Papierform an die Beschwerdeführerin und wies ausdrücklich darauf hin, dass "durch diese neuerliche Zustellung kein neuer Fristenlauf verbunden" sei. Das Schreiben GZ: ABT13-11.10-465/2017-74 wurde der Beschwerdeführerin am 07.11.2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19.11.2019 erhob die Umweltorganisation XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung. Der Eingang der Beschwerde wurde am 22.11.2019 beim Amt der steiermärkischen Landesregierung protokolliert.

All dies ergibt sich aus den von der belangten Behörde unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 7 zu § 31 VwGVG).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Die § 1, 2, 6, 7, 17, 28 und 37 Zustellgesetz (ZustG) lauten auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden."

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);

4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

5. "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;

6. ...;

7. ...;

8. ...;

9. "Kunde": Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat."

"Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

"Anwendungsbereich

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) ...

(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:

1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,

2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,

3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,

4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.

Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.

(4) ..."

"Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen."

Die §§ 7, 17, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) ...

(3) ...

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. ..."

"Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

"Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

§ 32 AVG lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Zur Beschwerdelegitimation:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 6 und 7 UVP-G 2000. Als solche hat sie gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Da die Beschwerdeführerin sich am Behördenverfahren beteiligt und während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat, kommt ihr jedenfalls - auch unabhängig vom Urteil des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden - Beschwerdelegitimation zu.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.06.2019, Zl. XXXX , wurde am 03.07.2019 auf der Homepage der UVP-Behörde veröffentlicht. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde den Verfahrensparteien mit RSb-Brief zugestellt.

Der nunmehrigen Beschwerdeführerin konnte die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vorerst nicht zugestellt werden, da sie bei der Post eine Ortsabwesenheitserklärung abgegeben hatte. Nachdem ungeachtet dieser Ortsabwesenheitserklärung ein Zustellversuch unternommen und der Beschwerdeführerin eine "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" zugestellt worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin am 23.07.2019 die belangte Behörde per E-Mail "nochmals um Zusendung des behördlichen Dokuments". Daraufhin wurde am 29.07.2019 eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übersendet.

Mit RSb-Brief vom 05.11.2019 wurde eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides auch in Papierform an die Beschwerdeführerin zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 07.11.2019.

Das Zustellgesetz (ZustG) regelt u.a. die Zustellung der von Gerichten in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente (§ 1 ZustG).

Ein "Dokument" im zustellrechtlichen Sinn ist "eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung" (§ 2 Z 2 ZustG). Der angefochtene Bescheid ist eine behördliche schriftliche Erledigung und daher ohne jeden Zweifel ein "Dokument" im Sinne des § 2 Z. 2 ZustG.

Die Zustellung eines Dokumentes ist der Vorgang, durch den dem Empfänger des Dokumentes die Gelegenheit geboten wird, von einem an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen (OGH 15.10.1997, 10 Ob 351/97h u.a.). Die Zustellung besteht aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, nämlich einerseits der Zustellverfügung und andererseits dem eigentlichen Zustellvorgang. Die Zustellverfügung legt den Empfänger fest, während der "eigentliche Zustellvorgang" die Zustellverfügung ausführt (vgl. etwa OGH 28.4.1992, 10 ObS 87/92; 2 Ob 273/02i; 8 Ob 50/12d; 8 ObA 4/14t; 5 Ob 149/15w).

"Empfänger" eines Dokumentes im zustellrechtlichen Sinn ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person" (§ 2 Z. 1 ZustG). Die Empfänger des angefochtenen Bescheides werden im Verteiler des Dokumentes aufgelistet. Unter der Z. 14 scheint dort die Umweltorganisation XXXX auf. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin als "Empfängerin" des angefochtenen Bescheides anzusehen ist.

Das Dokument ist dem Empfänger grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG). "Abgabestelle" ist "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers" (§ 2 Z 4 ZustG) und befindet sich demnach im Fall der Beschwerdeführerin an der Adresse Thaliastraße 7, 1160 Wien.

Vorerst wurde am 04.07.2019 eine Zustellung durch die Post an dieser Abgabestelle versucht, es wurde jedoch an der Abgabestelle niemand angetroffen. Für diesen Fall sieht § 17 Abs. 1 ZustG vor, dass dann, wenn "das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden" kann "und ... der Zusteller Grund zur Annahme" hat, "daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ... das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle ... zu hinterlegen" ist.

Grundsätzlich ist der Zustellvorgang mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr Teil der Zustellung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger das hinterlegte Dokument abholt (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078; 31.8.1995, 95/19/0324). Dies auch deshalb, weil der Empfänger in der Regel verpflichtet ist, das an ihn adressierte Dokument anzunehmen (vgl. Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 1 ZustG Rz 5).

In diesem Sinne wurde der angefochtene Bescheid hinterlegt und eine Hinterlegungsverständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Dokument (der angefochtene Bescheid) wurde ab 05.07.2019 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin hatte allerdings bei der Post eine Ortsabwesenheitsmitteilung erstattet, sodass der Zusteller keinen Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung war daher nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG zulässig, wäre aber gleichwohl, sofern die Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der Abholfrist vom Hinterlegungsvorgang Kenntnis erlangt und das Dokument abgeholt hätte, dennoch wirksam gewesen. Die Beschwerdeführerin erlangte jedoch, wie sich aus ihrer Mitteilung an die Landesamtsdirektion ergibt, erst spätestens am 23.07.2019, folglich erst nach dem Ende der 2-wöchigen Abholfrist, Kenntnis vom Zustellvorgang. Das Dokument konnte daher nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gelten und wurde am 24.07.2019 von der Post mit dem handschriftlichen Vermerk an die belangte Behörde rückübermittelt, dass der Kunde bis 31.08.2019 "Ortsabwesenheit gehabt" habe. Diese Zustellung ist daher gegenüber der Beschwerdeführerin nicht wirksam erfolgt und konnte folglich auch keinen Fristenlauf auslösen.

Das Zustellgesetz (§ 37 ZustG) bietet allerdings auch die Möglichkeit der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse. Eine "elektronische Zustelladresse" ist "eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse" (§ 2 Z 5 ZustG). Nach der Rechtsprechung bedarf es zur Gültigkeit einer elektronischen Zustellung auf dem zuzustellenden Dokument einer Amtssignatur nach § 19 E-GovG (vgl. VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033: "[es] ist vorauszuschicken, dass das Erkenntnis mit einer Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetzes versehen war, weshalb die in der hg. Rechtsprechung aufgeworfenen Bedenken an der ordnungsgemäßen Fertigung von per Telefax übermittelten Erledigungen ... im gegenständlichen Fall nicht auftauchen"; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0015: "Die Zustellung, die per Telefax erfolgte, war gemäß § 37 ZustG rechtswirksam, die Ausfertigung des Erkenntnisses trug unbestritten eine Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetzes"). Diesem Erfordernis entsprach das von der belangten Behörde am 29.07.2019 an der Beschwerdeführerin übermittelte Dokument.

Die elektronische Zustelladresse kann der Behörde unter anderem dadurch "angegeben" werden, dass das Ersuchen um Zustellung des Dokumentes von dieser elektronischen Adresse abgesendet wird. Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt, indem die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 23.07.2019 um Zusendung des behördlichen Dokuments ersuchte. Dieses Ersuchen wurde von der E-Mail-Adresse XXXX abgesendet, an welche von der belangten Behörde am 29.07.2019 eine elektronische Ausfertigung des angefochtenen Bescheides übermittelt wurde.

Allgemein kann von einer "Angabe" einer elektronischen Zustelladresse in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren ausgegangen werden, wenn der Empfänger die elektronische Zustelladresse beispielsweise auf seinem Eingabeschriftsatz anführt oder seinen Antrag über diese - etwa per E-Mail - eingebracht hat (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz [Stand: 1.1.2018], § 2 ZustG K18). Letzteres ist gegenständlich der Fall, da die Beschwerdeführerin die für die Übersendung des angefochtenen Bescheides verwendete E-Mail-Adresse XXXX in ihrer Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Es handelt sich daher bei dieser E-Mail-Adresse um eine taugliche elektronische Zustelladresse der Beschwerdeführerin.

Die Zustellung an eine elektronische Zustelladresse wird nach § 37 Abs. 1 zweiter Satz ZustG mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger wirksam. Auf den Zeitpunkt des Öffnens des Dokuments kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Die Übermittlung einer elektronischen, digital signierten Kopie des angefochtenen Bescheides an die elektronische Zustelladresse der Beschwerdeführerin erfolgte am 29.07.2019.

Mit RSb-Brief vom 05.11.2019 wurde der angefochtene Bescheid auch in Papierform an die Beschwerdeführerin zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 07.11.2019. Der angefochtene Bescheid wurde demnach zwei Mal - einmal am 29.07.2019 elektronisch, einmal am 07.11.2019 in Papierform per RSb-Brief - an die Beschwerdeführerin übermittelt, wobei es beide Male um das identische, digital signierte Dokument handelte.

Für den Fall der mehrmaligen Zustellung eines Dokumentes ergibt sich aus § 6 ZustG Folgendes:

Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits einmal rechtswirksam erfolgt ist (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 04.02.1992, 92/11/0021; 10.12.1991, 91/04/0280).

Wird das gleiche Schriftstück (es muss sich um eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung des bereits einmal zugestellten Schriftstückes handeln; im Fall eines neuen Rechtsaktes ist § 6 ZustG nicht anwendbar; vgl. VwGH 24.1.1995, 93/04/0053; siehe auch Larcher, Zustellrecht Rz 84) dennoch mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022), und der Lauf einer Beschwerdefrist kann dadurch nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (VwGH 21.9.1995, 94/19/1280). Selbst dann, wenn die Behörde die erste Zustellung als ungültig erachten sollte (was gegenständlich nicht der Fall ist), wird durch die Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung die nach § 6 ZustG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge nicht aufgehoben (VwGH 24.9.1999, 97/19/0104: "Der Beschwerdeführerin ist daher im Ergebnis beizupflichten, wenn sie die zweimalige Zustellung des Bescheides ... als "wohl in jeder Hinsicht entbehrlich" erachtete"). Anderes gilt nur dann, wenn die Behörde mit der neuerlich zugestellten Ausfertigung des Bescheides deutlich zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr "das gleiche Schriftstück" iS des § 6 ZustG vorliegt und daher eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werden soll (VwGH 18.04.1988, 87/12/0043).

Wie bereits ausgeführt wurde, wurde der angefochtene Bescheid am 29.07.2019 per E-Mail an die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene elektronische Zustelladresse übermittelt und am 07.11.2019 in Papierform mit RSb-Brief ein zweites Mal zugestellt, wobei die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihrer Ansicht nach mit der neuerlichen Zustellung kein neuer Fristenlauf verbunden ist. Aufgrund der klaren Anordnung des § 6 Zustellgesetz löste diese 2. Zustellung im Sinne der genannten Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen aus und führte insbesondere nicht zu einem neuerlichen Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen, wobei (allfällige) Verfahrenshandlungen der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes den Lauf der Beschwerdefrist weder hemmen noch verlängern können (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Selbst wenn eine Rechtsmittelbelehrung eine falsche Fristangabe enthält (was gegenständlich nicht der Fall ist), hemmt dies den Eintritt der Rechtskraft nicht, allenfalls könnte dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (Fister, § 7 Anm 13; Götzl, § 7 Rz 24; VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026). Die 4-wöchige Beschwerdefrist war ab dem Datum der ersten (elektronischen) Zustellung, d.h. ab dem 29.07.2019 zu berechnen und endete daher am 26.08.2019.

Für den Fall, dass der belangten Behörde bei der Zustellung Fehler unterlaufen sein sollten, ist aus rechtlicher Sicht Folgendes festzuhalten:

Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung grundsätzlich entgegen und löst grundsätzlich den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, wobei im zugrunde liegenden Fall die Erledigung nicht an die ausschließliche Abgabestelle [Kanzlei des berufsmäßigen Parteienvertreters] zugestellt wurde). "Mangelhaft" im zustellungsrechtlichen Sinn ist der Zustellvorgang jedoch insbesondere dann nicht, wenn eindeutig erkennbar ist, an wen sich die Erledigung richtet. In diesem Sinne nicht sinnstörende Fehler, wie etwa die Weglassung bzw. Verwechslung akademischer Grade, ein unrichtig geschriebener Adressat oder eine Fehlbezeichnung der Anschrift, schaden daher nicht, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht (VwGH 6.5.1997, 97/08/0022).

Selbst bei mangelhafter Zustellung gilt die Zustellung jedoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz; VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004; 24.04.2012, 2012/22/0013) und damit der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel erreicht wurde (VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0067 mwN). Eines formellen Zustellnachweises bedarf es dafür nicht (VwGH 25.4.2006, 2003/21/0034). Heilbar sind demnach grundsätzlich alle Zustellmängel, soweit sie nicht einen unrichtigen Empfänger betreffen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz [Stand: 1.1.2018], § 7 ZustG K3). In diesem Sinne ist eine zwar rechtswidrige, aber dennoch wirksame Zustellung sogar "auf der Straße" möglich, wenn der Empfänger die Annahme nicht verweigert (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103 mwN; vgl. auch EBRV 294 BlgNR 23. GP 18: "Gemäß § 7 Abs 2 ZustG stellt der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 ZustG nicht vorgesehenen Adresse einen Zustellmangel dar. Dass es sich bei der Zustellung an einer anderen als der in der Zustellverfügung genannten Adresse oder an einer Adresse, an der die Behörde eine Zustellung nicht verfügen darf, um einen (heilbaren) Zustellmangel handelt, ist eine Selbstverständlichkeit und braucht daher nicht ausdrücklich normiert zu werden (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 352 f FN 17)").

Dem Empfänger "tatsächlich zugekommen" ist das Dokument, wenn es in den "Besitz" (Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (2011), § 7 ZustG Rz 2; zu dem vom "Besitz" im Sinn der sachenrechtlichen Vorschriften abweichenden Begriff "Besitz" in diesem Zusammenhang vgl. OGH ?3 Ob 168/93 mwN), d.h. in die Verfügungsgewalt des in der Zustellverfügung genannten (VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013; 14.12.2011, 2009/01/0049; 25.02.2019, Ra 2017/19/0361 ["formeller Empfängerbegriff"]; zum anders gelagerten Fall, dass in der Zustellverfügung ein unrichtiger Empfänger genannt wird, vgl. VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0015) Empfängers gelangt. Wurde somit der Zweck der Zustellung erreicht, wird die Nichtbeachtung der Formvorschriften gegenstandslos (idS Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren8 ?§ 31 AVG Anm 1).

Maßgeblich für die Frage, wann eine Zustellung ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit als bewirkt gilt und die Beschwerdefrist auslöst, ist folglich der Zeitpunkt, in welchem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, und zwar selbst dann, wenn die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides gar keine Zustellung im Rechtssinn, sondern bloß eine Information beabsichtigte (VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204 mwN; 9.4.1992, 88/06/0190, Übermittlung "zur Kenntnisnahme"). Wenn der Empfänger vom Dokument bloß - etwa im Zuge einer Akteneinsicht ?(VwGH 31.3.2004, ?2004/18/0013; VfGH 26.06.1996, B793/95) "Kenntnis erlangt" hat, er sich selbst eine Kopie von einer an einen anderen Empfänger ergangenen Erledigung anfertigt oder ihm durch einen anderen Empfänger eine Kopie des Dokuments zugekommen ist (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013), ist ihm das Dokument noch nicht iSd § 7 ZustG "tatsächlich zugekommen" (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5 357; Stoll, BAO I 1048; ?VwGH 15.12.1995, 95/11/0333; 27.8.1996, ?96/05/0096; 29.8.1996, ?95/06/0128; VfGH 04.10.1995, B437/95); sehr wohl ist dieses Tatbestandselement hingegen in dem Moment erfüllt, in dem eine amtlich hergestellte Kopie des Dokuments dem Empfänger durch die Behörde übermittelt oder ausgehändigt wird (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031).

Dieser maßgebliche Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin "tatsächlich zugekommen" ist, ist im vorliegenden Fall der 29.07.2019, an dem eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin aufgrund deren Ersuchens elektronisch übermittelt wurde. Der in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt vertretenen Ansicht, wonach diese unmittelbare elektronische Ausfolgung keine "Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes" sei und daher den Fristenlauf nicht ausgelöst habe, ist angesichts der Bestimmung des § 37 ZustG und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre elektronische Zustelladresse gegenüber der belangten Behörde selbst angegeben hat, nicht zu folgen. Sollten der belangten Behörde bei der unmittelbaren elektronischen Ausfolgung des Dokumentes Mängel unterlaufen sein, wären diese mit der erfolgten elektronischen Übermittlung geheilt, weil das Dokument damit der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist. Dass die elektronische Übermittlung am 29.07.2019 stattgefunden hat, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und wird von der Beschwerdeführerin auch überhaupt nicht in Abrede gestellt; die Beschwerdeführerin geht jedoch - rechtsirrtümlich - davon aus, dass es sich dabei nicht um eine wirksame Zustellung gehandelt habe. Für die Wirksamkeit der Zustellung nicht entscheidend ist es jedoch, ob der (handlungsfähige) Empfänger vom Inhalt des Dokumentes Kenntnis genommen (VwGH 7.4.1995, 95/02/0017) oder seine Bedeutung erkannt hat (OGH ?13 Os 196/84).

Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde (und darauf verweisend in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt) die Meinung, dass es sich bei der Übermittlung des Bescheides per E-Mail am 29.07.2019 nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung gemäß ZustG (ZustG) gehandelt habe, zumal auch keine Lesebestätigung erfolgt sei, weshalb die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 25.10.2019 den Antrag an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13) gerichtet habe, den Genehmigungsbescheid zum Vorhaben "Windpark XXXX 2" per RSb-Brief zustellen zu lassen. Dadurch wird jedoch, die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführerin durch die im E-Mail der belangten Behörde vom 29.07.2019 ergangene Aufforderung, den Empfang des mit diesem E-Mail übermittelten Dokumentes zu bestätigen, zu Bewußtsein kommen müssen, dass es sich dabei um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handeln könnte, die allenfalls die Einhaltung einer Frist erfordert (VwGH 07.04.1995, 95/02/0017).

Aus all dem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 29.07.2019 wirksam zugestellt wurde.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist gemäß § 17 VwGVG nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher für die Beschwerdeführerin am 29.07.2019 zu laufen und endete für sie in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 26.08.2019. Die mit Schreiben vom 19.11.2019 erhobene Berufung ist somit eindeutig verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).

Schlagworte

Abgabestelle Beschwerdefrist Beschwerdelegimitation elektronische Zustelladresse elektronische Zustellung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Genehmigung Genehmigungsverfahren Ortsabwesenheit Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Umweltauswirkung verspätete Beschwerde Verspätung Windpark Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W248.2226256.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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