TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/25 405-7/854/1/32-2020, 405-7/855/1/32-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1 Z1
AuslBG §2 Abs2
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerden des AB CC AA, BP-Straße, AE, vertreten durch AG DD Rechtsanwälte GmbH, AK-Straße, AJ, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft AJ (belangte Behörde) vom 8.10.2019, Zahlen XXX/YYY-2019 (zu 405-7/854) und XXX/QQQ-2019 (zu 405-7/855), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.   Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Zahl XXX/QQQ-2019 wird vollinhaltlich und jener des Straferkenntnisses mit der Zahl XXX/YYY-2019 mit der Maßgabe bestätigt, dass nach den Worten "pflichtversicherte Personen" der Klammerausdruck "(Vollversicherte und Teilversicherte)" eingefügt wird und bei der übertretenen Norm bei den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils die Anführung des Absatzes 2 ["und (2)"] zu entfallen hat.

II.  Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl 405-7/854 in der Höhe von € 2.100 und zu Zahl 405-7/855 in der Höhe von € 2.000, insgesamt sohin in Höhe von € 4.100 zu leisten.

III. Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG iVm § 76 AVG hat der Beschuldigte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren des Übersetzers BH BG für die Übersetzung von handschriftlich ausgefüllten Formularen von der arabischen in die deutsche Sprache) in Höhe von € 53,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Barauslagenersatz ist unter Angabe der Referenznummer "ZZZ" auf das Konto der Landesbuchhaltung bei der Hypo-Bank, IBAN: mmm, BIC: nnn zu entrichten.

IV.  Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AJ vom 8.10.2019, Zahl XXX/YYY-2019, wurden dem Beschwerdeführer mehrere Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur Last gelegt; der Schuldspruch lautet wie folgt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            06.08.2019 um 19:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung:              AE, BP-Straße

                                  „JJ KK“ und „JJ PP“

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma OO RR mit Sitz in TT, UU und Zweigniederlassung in BP-Straße, AE, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen handelt, am 06.08.2019 um 19:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurden. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Diese Meldung wurde jeweils nicht erstattet.

1.

Name: BN BM, geb. BO
Arbeitsantritt: 06.08.2019

2.

Name: IL HN, geb. VV
Arbeitsantritt: 05.07.2019

3.

Name: BD BC, geb. BE
Arbeitsantritt: 22.07.2019

4.

Name: AY AX, geb. AZ
Arbeitsantritt: 06.08.2019"

Dadurch habe er jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG begangen und wurden deshalb gegen ihn gemäß § 111 Abs 1 und 2 zweiter Strafrahmen leg cit hinsichtlich Spruchpunkt 1., 2. und 4. Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 168 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) verhängt.

Mit dem Straferkenntnis zu Zahl XXX/QQQ-2019 wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der OO RR und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten habe, dass diese die ausländischen Staatsbürger

1.

BN BM, geb. BO Staatsangehörigkeit DG

Beschäftigungszeitraum: zumindest am 06.08.2019

2.

BD BC, geb. BE, Staatsangehörigkeit: BI

Beschäftigungszeitraum: zumindest 27.07.2019 bis 06.08.2019

3.

AY AX, geb. AZ, Staatsangehörigkeit: DG

Beschäftigungszeitraum: zumindest am 06.08.2019

am 6.8.2019 um 19:30 Uhr beschäftigt hat, obwohl für diese dem angeführten Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und diese Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzen.

Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG begangen und wurden deshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 zweiter Strafrahmen leg cit gegen ihn Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. und 3. in Höhe von jeweils € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

Gegen diese Straferkenntnisse brachte der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerden ein, mit welchen die Bescheide zur Gänze angefochten, deren Aufhebung und die Einstellung der Strafverfahren sowie die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurden. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Als Begründung zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe die Einvernahme des beantragten Zeugen RW, Lohnverrechner der OO RR GmbH, unterlassen, der bestätigen hätte können, den Auftrag zur Anmeldung des HN bei der Gebietskrankenkasse erhalten zu haben. Aufgrund eines Versehens habe RW dies übersehen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass der Lohnverrechner seinem Auftrag nachkomme und HN zur Sozialversicherung anmelde. Im Übrigen sei Herr BC ohne Dolmetscher einvernommen worden; bei Beiziehung eines Dolmetschers hätte sich ergeben, dass BC keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehe.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich IL HN vor, es sei richtig, dass dieser bei der OO RR beschäftigt gewesen ist. Das Beschäftigungsverhältnis sei dem Lohnverrechner RW, Lohnverrechner der GI GmbH in OF am 5.7.2019 mitgeteilt worden. Des Weiteren habe AY WH dem Lohnverrechner RW mitgeteilt, dass dieser schnellstmöglich anzumelden sei, mit einem Lohn von € 1.300 netto.

BN BM und AY AX seien gute Freunde von IL HN, die keine Tätigkeit im Sinne des § 111 ASVG für den Einschreiter erbracht hätten, sodass keine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkassa vorgelegen sei. BM habe beim Einschreiter nachgefragt, ob er sich einen Orangensaft machen dürfte, was ihm dieser erlaubt habe. AX habe für sich selbst Speisen in der Privatküche des Beschwerdeführers zubereitet.

BD BC sei in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis, sondern in einer werkvertraglichen Beziehung zur OO RR gestanden. Er habe seine Leistungen im Rahmen seines Gewerbescheins für Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener, einfacher Wartungsarbeiten, erbracht und sei in seiner Arbeitszeiteinteilung völlig frei gewesen, vom Arbeitgeber seien ihm keine Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt worden. Es sei eine Vorabpauschale in der Höhe von € 550 vereinbart gewesen und nach tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten verrechnet worden. Geschuldet gewesen sei nicht das Erscheinen zu gewissen Dienstzeiten, sondern die Reinigung des Geschäftsobjektes als werkvertraglicher Erfolg.

Des Weiteren werde bestritten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei, weshalb nicht der zweite Strafrahmen anzusetzen sei. Die verhängten Strafen würden sogar den Höchstrahmen übersteigen und seien jedenfalls herabzusetzen.

In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 30.1.2020 und am 12.5.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie ein Vertreter der Abgabenbehörde gehört und die Zeugen Ing. SR, ÖÖ, ÜÜ sowie LN von der Finanzpolizei und der Zeuge BD BC unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurden.

Der Vertreter des Finanzamtes beantragte in seiner Schlussäußerung, die Beschwerden abzuweisen und die Straferkenntnisse zu bestätigen.

Der Beschuldigtenvertreter verweis abschließend auf die bisherigen schriftlichen Äußerungen und beantragte, den Beschuldigten freizusprechen. Zu BM und AX führte er aus, es habe sich nicht um Arbeitnehmer des Beschuldigten gehandelt, diese seien lediglich zu Besuch gewesen. Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Tatbestände nicht verwirklicht. Bei BC sei der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung davon ausgegangen, dass dieser selbstständig arbeiten dürfe; dies wäre im Falle einer Verurteilung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der OO RR, mit Sitz in UU und TD (Rechtsform: private limited company; Geschäftsanschrift: BR-Straße, UU) mit dem Geschäftszweig Handelsgesellschaft, Vermietung und Verpachtung, und vertritt die Gesellschaft seit 11.6.2015 selbstständig. Die Gesellschaft betreibt in Österreich, mit Sitz in AE, BP-Straße, eine Zweigniederlassung.

Bei einer Beschäftigungskontrolle am 6.8.2019 um 19:30 Uhr in dem von der OO RR, am Standort AE, BP-Straße, betriebenen Handelsgeschäft "JJ KK" und Lokal "JJ PP", in dem Getränke und Speisen an Gäste verabreicht und serviert wurden, trafen die Kontrollorgane der Finanzpolizei die beiden DG Staatsangehörigen BN BM und AY AX sowie den BI Staatsbürger BD BC im Betrieb arbeitend an. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Beschuldigte im Betrieb anwesend.

Vor der Kontrolle wurde eine etwa 30-minütige Observation der Geschäftslokale durch zwei Kontrollorgane der Finanzpolizei durchgeführt und dabei AY AX beim Abräumen der Tische sowie beim Bedienen von Gästen beobachtet. Weiters nahmen die Kontrollorgane wahr, dass BN BM mehrfach aus dem Bistro kam und zu Gästen an den im Freien befindlichen Tischen ging und danach in das Lokal zurückkehrte. Beim Betreten des Lokals durch die Organe der Finanzpolizei befand sich BN BM an einer Orangenpresse und war damit beschäftigt, frischen Orangensaft herzustellen. Neben ihm stand ein Gast. Nach dem Eintreten der Kontrollorgane versuchte BM mit einer Orange in der Hand das Geschäftslokal durch den Hinterausgang zu verlassen. AX befand sich zu diesem Zeitpunkt im hinteren Bereich des Lokals in der Küche am Herd stehend, auf dem sich ein Behältnis befand, daneben standen vier Becher. Im Zuge der Kontrolle füllten die beiden betretenen DG Staatsangehörigen Personenblätter (Formular des Bundesministeriums für Finanzen "Finpol 9 Arabisch") aus, in denen sie angaben, hier nicht zu arbeiten; BM führte ergänzend an, er sei bei seinem Freund.

Bei dieser Kontrolle wurde des Weiteren der BI Staatsangehörige BD BC im Bereich der Spüle angetroffen. Gegenüber den Kontrollorganen gab dieser an, für den Abwasch zuständig zu sein, sein Chef sei Herr AA. Nach Nachschau in einem Kalender gab er an, vor 15 Tagen zu arbeiten begonnen zu haben, heute sei der 16. Tag. BC legte einen Gewerbeschein für Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungsarbeiten, vor. Die Tätigkeiten des BC bestanden im Abwaschen des Geschirrs und des Bestecks des Lokals, wofür er monatlich € 550 erhielt. Er arbeitete fünf bis sechs Tage pro Woche, vier Stunden täglich; in einer Woche arbeitete er fünf Stunden pro Tag. Die Aufträge erteilte ihm ein DG namens IL HN, der als Koch im Lokal arbeitete. Dieser rief ihn in der Regel einen Tag vorher an und teilte ihm mit, wann er zur Arbeit kommen solle; er rief auch an, wenn viel los gewesen ist. Die Tätigkeit des BD BC bestand ausschließlich im Saubermachen der Küche und im Abspülen. Dafür verwendete er einen Schwamm, Spülmittel sowie Putzlappen, die bereits im Betrieb vorhanden waren, bzw holte er bei Bedarf Reinigungsmittel aus dem neben dem Bistro befindlichen Supermarkt. Die Bezahlung des Entgelts erfolgte in bar, BC unterschrieb eine Quittung, auf der sein Name und der Betrag angeführt waren. Andere Auftraggeber hatte er nicht. Darüber hinaus bekam er im Lokal Essen und Trinken, einmal am Tag erhielt er eine Mahlzeit, entweder Mittag- oder Abendessen. Sein Arbeitsbeginn war am 22.7.2019.

Weder für BN BM noch für BD BC oder AY AX lag eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Tätigkeit im Betrieb des Beschuldigten vor. Alle drei Personen waren nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Im Zuge der Kontrolle wurde darüber hinaus festgestellt, dass IL HN nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist. Der Dienstnehmer war seit 5.7.2019 mit einem monatlichen Entgelt von € 1.300 netto und einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche in dem vom Beschuldigten vertretenen Betrieb beschäftigt.

Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Die Feststellungen stützten sich zum einen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Strafanträge der Finanz-polizei vom 21.8.2018 samt Sozialversicherungsabfragen, Auszüge aus dem Firmenbuch zu Fn rrr und dem Unternehmensregister, Personenblätter, Aktenvermerke, Kopie der Speisen- und Getränkekarte, Fotos der Ausweisdokumente und der Gewerbeberechtigung des BD BC, Kontrollblätter, Fotodokumentation zur Observation und der Kontrolle, Arbeitszeitaufzeichnungen für IL HN, E-Mail der Polizeiinspektion AE vom 28.7.2019 samt Beilagen) und insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.

Die zeugenschaftlich einvernommenen Kontrollorgane der Finanzpolizei, ÖÖ und ÜÜ, schilderten sehr glaubwürdig ihre Wahrnehmungen während der Observation des Lokals. Die Zeugin ÜÜ nahm AX bei der Aufnahme von Bestellungen wahr, ebenso mit einem Tablet in der Hand, nachdem er einen Tisch abgeräumt hatte. Zu BM, den sie mehrmals aus dem Lokal auf die Terrasse zu den Gästen hinaus- und wieder ins Lokal hineingehen gesehen hatte, führte sie aus, dass sein Verhalten so war, wie sich kein Gast verhält. Sowohl der Zeuge Ing. SR als auch die Zeugin ÖÖ haben BM bei seiner Tätigkeit an der Orangenpresse im Lokal wahrgenommen.

Im Gegensatz zu den sehr glaubwürdigen Angaben zu den Beobachtungen der Kontrollorgane war das Vorbringen des Beschuldigten, BM und AX seien als gute Freunde von IL HN lediglich zu Besuch gewesen und hätten keine Tätigkeiten im Sinne des ASVG für den Einschreiter erbracht, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Dasselbe gilt für die Behauptung, AX habe sich in der Privatküche des Beschuldigten selbst Speisen zubereitet. Nach den Schilderungen der Örtlichkeit und den Wahrnehmungen der Kontrollorgane über die Ausstattung der Küche handelte es sich ohne Zweifel um die Küche des Betriebs. Dies bestätigte auch der Zeuge BC, der auf Vorhalt des von Beamten der Polizeiinspektion AE angefertigten Fotos, ausdrücklich angab, dass es sich um die Küche des Lokals handelt.

Die Feststellungen in Bezug auf die Tätigkeit des BD BC stützen sich zum einen auf die Angaben der Zeugin ÖÖ und zum anderen auf die ebenfalls glaubwürdigen Angaben des Zeugen BC.

Die Nichtmeldung des Dienstnehmers IL HN bei der Sozialversicherung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser rechtfertigte sich im Verfahren damit, er habe den Auftrag zur Anmeldung bei der Sozialversicherung an den Lohnverrechner der OO RR erteilt und sei davon ausgegangen, dass dieser seinem Auftrag nachgekommen sei.

Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 56/2018, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4) oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.

Nach der Bestimmung des § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung in diesem Sinne vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich (§ 2 Abs 4 leg cit).

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder keine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", keine "Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß § 28 Abs 7 leg cit das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Gemäß § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/1995 idF BGBl I Nr 75/2016, ist Dienstnehmer in Sinne dieses Bundesgesetzes, wer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ein Beschäftigungsverhältnis galt gemäß § 5 Abs 2 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 20/2019 iVm BGBl II Nr 329/2018, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 446,81 gebührte.

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 44/2016, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.   vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.   die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Nach der Bestimmung des § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.   Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.   Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.   gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5.   gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6.   gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

Gemäß Abs 2 dieser Strafnorm ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind gemäß § 111 Abs 4 leg cit verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Grundsätzlich ist die Frage, ob eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis vorliegt, demnach nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes bzw des Vertragsverhältnisses, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Wert der ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen. Das Vorliegen eines formellen Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet und ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass die Person auf Grund der Art und Weise, in der der eine für den anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer anzusehen ist (vgl zB VwGH vom 22.10.2003, 2001/09/0135; 9.10.2006, 2005/09/0089).

Ein wesentliches Merkmal ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften - zB kollektivvertraglichen Regelungen - ergeben kann. Für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt kommt es nicht auf die bloßen Zahlungen an, sondern es genügt - wenn die Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt - der Entgeltanspruch (zB VwGH vom 4.7.1995, 91/08/0181).

Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs 1 ASVG grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (vgl zB VwGH vom 24.10.1989, 88/08/0281).

Verfahrensgegenständlich liegen ohne Zweifel Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie versicherungspflichtige Dienstverhältnisse im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor.

AY AX bediente Gäste, räumte die Tische des Lokals ab und wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle am Herd stehend in der Küche des Betriebes angetroffen. BN BM nahm Bestellungen auf, betreute die Gäste und wurde an der Orangenpresse bei der Zubereitung von Orangensaft angetroffen. Beiden hatten jedenfalls einen Entgeltanspruch für ihre Tätigkeiten für den vom Beschuldigten vertretenen Betrieb.

In Bezug auf BD BC ist Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist maßgebend für den Arbeitnehmerbegriff, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird, wobei das Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen ist. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl zB VwGH vom 23.5.2002, 2000/09/0190, mwN; 24.3.2011, 2010/09/0219).

Für die Abgrenzung des Dienstvertrags von einem Werkvertrag kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB Erk vom 21.12.2005, 2004/08/0066) darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen – den Dienstgeber – verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und daher persönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl zB VwGH vom 20.2.2008, 2007/08/0053, mwN).

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw überkompensiert werden kann (vgl zB VwGH vom 22.2.2006, 2002/09/0187; 24.3.2011, 2010/09/0219).

Unter Zugrundelegung der angeführten Judikatur ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft des BD BC auszugehen. Ein Werkvertrag war jedenfalls auszuschließen, zumal er sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen verpflichtet und nicht die Herstellung eines konkret umschriebenen und abgrenzbaren Werkes übernommen hat. Wesentlich war die Bereitschaft zur Dienstleistung, die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft und die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers; der direkte Nutzen der Arbeitsleistung kam der OO RR zu. Die Arbeitszeit wurde von einem Mitarbeiter des vom Beschuldigten vertretenen Unternehmens vorgegeben, die Arbeiten erfolgten mit Materialien des Auftraggebers, wurden in der Küche des Lokales erbracht (vgl VwGH vom 29.4.2011, 2008/09/0207; 14.10.2011, 2009/09/0250) und war der Beschäftigte ohne Zweifel in die Organisation der OO RR eingebunden (vgl zB VwGH vom 15.7.2013, 2013/08/0124; 14.11.2018, Ra 2018/08/0172). Es war daher jedenfalls eine persönliche Abhängigkeit gegeben (vgl Kozak, LSD-BG 2016, § 1 RZ 30), die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Lohnabhängigkeit und war erwiesenermaßen eine Entgeltlichkeit der erbrachten Arbeitsleistungen gegeben. Es lag somit ein Vertragsverhältnis vor, deren Leistungsgegenstand und Ablaufgestaltung die persönlich fremdbestimmte Erbringung von Arbeit durch den Dienstnehmer war, die Verwendung erfolgte in einem Abhängigkeitsverhältnis, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses bildet. Ob zivilrechtlich ein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, ist dabei im Übrigen unerheblich (zB VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174).

An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass der Beschäftigte Inhaber einer Gewerbeberechtigung gewesen ist, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloß formale Umstand, dass eine Person im Besitz einer Gewerbeberechtigung war, für die Beurteilung seiner sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine (unselbstständige) Beschäftigung vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich ist (vgl zB VwGH vom 3.11.2004, 2001/18/0129; 24.3.2009, 2009/09/0039; 14.1.2010, 2009/09/0081, 2008/09/0175; 1.7.2010, 2010/09/0071 und 2008/09/0297; 20.6.2010, 2008/09/0333; 14.10.2011, 2009/09/0205). Dies gilt auch für das Vorbringen, wonach BC - wie dieser bei der Zeugenbefragung ausdrücklich angab, erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei - aus dem von der OO RR betriebenen Laden entnommene Reinigungsmittel bezahlt habe.

Zum jeweiligen Beschäftigungsausmaß ist auszuführen, dass in Bezug auf die Beschäftigung der Dienstnehmer BN BM und AY AX ein Überschreiten der festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte und aufgrund des Ermittlungsergebnisses für den vorgeworfenen Tatzeitpunkt von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen war. In Bezug auf die Dienstnehmer IL HN und BD BC lagen aufgrund der festgestellten Entgelte und Beschäftigungszeiten ohne Zweifel vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vor.

Zum Verschulden ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich (vgl zB VwGH vom 25.9.1992, 92/09/0161).

Sowohl bei der Übertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG als auch bei den gegenständlichen Übertretungen der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen gemäß § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne Weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN).

Für Arbeit- bzw Dienstgeber besteht grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua mit den gesetzlichen Vorschriften über die Ausländerbeschäftigung und die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung laufend vertraut zu machen.

Hinsichtlich der nicht erfolgten Anmeldung des Dienstnehmers HN zur Sozialversicherung legte der Beschuldigte im Verfahren nicht dar, für ein höchstgerichtlich gefordertes geeignetes und wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen des ASVG gesorgt zu haben, und hat somit kein zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 VStG taugliches Vorbringen erstattet. Indem der Beschuldigte zwar den Auftrag an seinen Steuerberater zur Anmeldung des Dienstnehmers gegeben hat, die Beschäftigung jedoch begonnen worden ist, ohne auf eine Bestätigung der Meldung zu warten und ohne in der Steuerberatungskanzlei nachzufragen, ob die Meldung erfolgt ist, war jedenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Auch hinsichtlich der Fragestellung der Arbeitnehmer- bzw Dienstnehmereigenschaft des BC legte der Beschuldigte ein mangelndes Verschulden in keiner Weise dar. Es wurde nicht einmal behauptet diesbezüglich Erkundigungen beim AMS, der Sozialversicherung oder einer sonstigen Stelle eingeholt zu haben. In Bezug auf die Beschäftigung der Dienstnehmer BM und AX war von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln des bereits einschlägig vorbestraften Beschuldigten auszugehen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen ohne Zweifel als erwiesen anzusehen waren. Die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse sind daher zu Recht erfolgt, weshalb den Beschwerden diesbezüglich keine Folge zu geben war und diese mit den zulässigen und erforderlichen Korrekturen wegen des Vorliegens von vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen bei den Dienstnehmern HN und BC zu bestätigen waren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis zu € 20.000. Aufgrund einer einschlägigen Vormerkung aus 2017 gelangte der zweite Strafrahmen zur Anwendung, von der Behörde wurden somit Geldstrafen in der Höhe von 15 bzw 20 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe verhängt.

Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (vgl zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). Die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes konterkariert darüber hinaus die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.

Gemäß § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Aufgrund von zwei einschlägigen Vormerkungen wegen Übertretungen des ASVG gelangte auch hier der zweite Strafrahmen zur Anwendung. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen liegen bei rund 50 bzw 60 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe.

Übertretungen des § 33 ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Im gegenständlichen Fall wurden die Dienstnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Den zu beurteilenden Übertretungen des ASVG war sohin ebenfalls ein gravierender Unrechtsgehalt beizumessen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen insgesamt 16 Vormerkungen auf, sonstige strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend war in Bezug auf die Beschäftigung der Dienstnehmer HN und BC die relativ lange Dauer der Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw ohne Anmeldung zur Sozialversicherung zu werten.

Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben, zumal nicht die Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, und auch keinesfalls von einem geringen Verschulden des Beschuldigten gesprochen werden kann.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten wurden keine Angaben gemacht, es war daher von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation auszugehen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der Behörde festgesetzten Strafen den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafen erscheinen aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhen sind auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Die Vorschreibung der Kosten und des Ersatzes der Barauslagen erfolgte aufgrund der zitierten Bestimmung. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von jeweils 20 Prozent der verhängten Geldstrafen auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Gericht weder von der dargestellten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Übrigen nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschäftigungsrecht, 4 Dienstnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, kein Werkvertrag, Beweiswürdigung

Anmerkung

ao Revision 9.7.2020; VwGH vom 10.8.2020, Ra 2020/09/0042-5, Zurückweisung (zu 7/855); VwGH vom 14.12.2020, Ra 2020/08/0113-5; Zurückweisung (zu 7/854)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.7.854.1.32.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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