TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W199 2107860-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §33 Abs2
AVG §71 Abs1
BFA-VG §10 Abs1
BFA-VG §10 Abs3
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs2
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

W 199 2107860-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1021244602 - 14692506, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.6.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

1.2. Mit Bescheid vom 1.4.2015, 1021244602 - 14692506, (in der Folge als Asylbescheid bezeichnet) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.4.2016 (Spruchpunkt III).

Der Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.4.2015 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war (des Landes Niederösterreich bzw. der Bezirkshauptmannschaft XXXX ). Gleichzeitig teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) für das Beschwerdeverfahren die juristische Person "Verein XXXX " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

1.3. Mit Schreiben vom 15.2.2016, das am 22.2.2016 beim Bundesamt einlangte, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht - dem bis dahin keine Beschwerde vorgelegt worden war - dem Bundesamt eine "Vollmachtsbekanntgabe" vom "31.53.2015". Darin erteilt der Beschwerdeführer dem "MigrantInnenverein XXXX " Vollmacht, zugleich ad personam auch dessen Obmann, einem Rechtsanwalt. Die Vollmacht ist mit 22.5.2015 datiert (also mit einem Datum, das beinahe ein Jahr vor dem Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht liegt), neben der Unterschrift, die namens des Beschwerdeführers geleistet worden ist, findet sich ein Name und der Beisatz "BH XXXX " - also die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers, der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers eingeschritten war.

2.1.1. Mit Schriftsatz vom 4.3.2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den genannten Verein, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist; damit verband er die Beschwerde gegen den Asylbescheid. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein "unbegleiteter minderjähriger Flüchtling", der "zum relevanten Zeitpunkt" von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Jugendwohlfahrtsträger vertreten worden sei. Er habe gewünscht, "gegen die Abweisung der Flüchtlingseigenschaft" (gemeint: gegen die Abweisung des Asylantrages im Asylpunkt) Beschwerde zu erheben, dies sei auch in seinem Interesse als Kind gelegen gewesen. "Soweit rekonstruierbar", habe die Bezirkshauptmannschaft XXXX den Verein " XXXX " damit beauftragt, eine Beschwerde zu erheben, die auch verfasst, aber offenbar nicht dem Bundesamt übermittelt worden sei. Der Grund dafür sei nicht klar, jedoch stelle diese Verkettung von Umständen aus der Sicht des minderjährigen, vom Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Beschwerdeführers zweifellos ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis dar, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert habe. Zur "Frist" (gemeint ist hier offenbar die Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages) sei festzustellen, dass der nunmehrige Vertreter erst heute (mithin am 4.3.2016) von der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Auskunft erhalten habe, dass bei der Übermittlung der Beschwerde möglicherweise ein Fehler unterlaufen sei. Das unabwendbare und unvorhersehbare Ereignis liege darin, dass der minderjährige Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, der Jugendwohlfahrtsträger habe für ihn die Beschwerde eingebracht. Als Beweismittel werde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt, ebenso die Einvernahme "der zuständigen Personen bei der BH XXXX , sowie beim ?Verein XXXX '".

Zur Begründung der gleichzeitig erhobenen, mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerde gegen den Asylbescheid wird "die damals vom Verein XXXX verfasste Beschwerde" vom 23.4.2015 beigelegt. Diesem Antrag ist die gleiche Vollmacht vom 22.5.2015 wie der erwähnten Vollmachtsbekanntgabe beigelegt.

2.1.2. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8.3.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , einen weiteren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein (im Schriftsatz als "Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG" und hier in der Folge als ergänzender Schriftsatz bezeichnet; zum Grund dafür unten). Begründend wird ausgeführt, der Asylbescheid sei am 3.4.2015 der Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzlichem Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers zugestellt worden. Innerhalb der "Berufungsfrist" (gemeint: Beschwerdefrist) von vier Wochen sei gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erstellt worden, das innerhalb dieser Frist von der Kanzlei am 24.4.2015 abgefertigt worden sei. Durch ein Versehen sei die Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch irrtümlich nicht bei der zuständigen Behörde, dem Bundesamt, eingebracht, sondern dem Beschwerdeführer direkt an seinen Wohnsitz zugestellt worden. Er sei mittlerweile zu seiner Familie nach Oberösterreich verzogen, seinem Bruder XXXX sei im Jänner 2016 die Obsorge übertragen worden. Nachdem der - namentlich genannte - "neue Rechtsvertreter" (gemeint ist ein Bediensteter eines Jugendwohlfahrtsträgers) am 24.2.2016 nachgefragt habe - die zeitgleich erhobene Beschwerde der Schwester des Beschwerdeführers sei vom Bundesamt bereits an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden -, sei das Versehen "aufgedeckt" worden und es werde nunmehr innerhalb offener Frist der Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Normalerweise hätten "an Fristen gebundene Schriftstücke" in der Dienststelle der Bezirkshauptmannschaft XXXX höchste Priorität. Die Mitarbeiter der Kanzlei des Bereiches Jugend und Soziales arbeiteten verlässlich und gewissenhaft. In den territorialen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXXX falle das Erstaufnahmezentrum XXXX . Ab dem Frühjahr 2015 sei das Fachgebiet der Kinder- und Jugendhilfe unter den Auswirkungen einer "Flüchtlingswelle" gestanden, die den Dienstbetrieb an die Grenze des Machbaren gebracht habe. Hunderte minderjährige Asylwerber hätten die Erstaufnahmestelle "belagert", weil Unterbringungsmöglichkeiten nur beschränkt vorhanden gewesen sein. Zusätzlich hätten Nichtregierungsorganisationen Druck erzeugt, indem sie Hunderte Gefährdungsmeldungen eingebracht hätten, die jede einzelne nach den Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe abgeklärt worden seien, um einer bereits vorhersehbaren strafrechtlichen Überprüfung durch Anzeigen standhalten zu können. Unzählige "Gerichtsanträge" auf Übertragung der Obsorge seien eingebracht worden, gegen die ein Rechtsmittel habe erhoben werden müssen, um nicht für die Minderjährigen nachteilige Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Anzeigen aller Art an unterschiedliche Stellen habe zusätzlich schriftlich begegnet werden müssen. Die "Vernichtung von Ressourcen der Kinder- und Jugendhilfe durch NGOs" habe in diesem Jahr, beginnend ab April 2015, in einem vorher nie dagewesenen Ausmaß stattgefunden, das habe nur durch überdurchschnittliche Arbeitszeiten bewältigt werden können. Alle Meldungen hätten eingescannt und in die elektronischen Akten gezogen und Stellungnahmen hätten an unterschiedliche Institutionen übermittelt werden müssen. Die Kanzleikräfte, die erfahren seien und äußerst gewissenhaft und zuverlässig im normalen Dienstbetrieb arbeiteten, seien förmlich von Meldungen überflutet worden und hätten diese in weiterer Folge unermüdlich abgearbeitet. Das Abfertigen von Schriftstücken als rein manipulative Tätigkeit liege im Zuständigkeitsbereich der Kanzleikräfte und werde bis auf diesen Fall in der Ausnahmesituation des letzten Jahres (gemeint ist 2015) fehlerlos beherrscht. Unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Amtsführung sei eine Kontrollmaßnahme derart nicht erforderlich gewesen, dass sich die fallführende Fachkraft für Sozialarbeit nach elektronischer Zuteilung des Poststückes und Anweisung der Abfertigung von der tatsächlichen ordnungsgemäßen Durchführung derselben hätte überzeugen müssen. Dies hätte ihre Sorgfaltspflicht überspannt. Es könne den Mitarbeitern der Kanzlei keinesfalls sorgloses Verhalten vorgeworfen werden, sondern höchstens ein minderer Grad des Versehens, selbst wenn bei behördlichen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Vielmehr hätten sie versucht, einem in diesem Ausmaß nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis in der Gesamtheit gerecht zu werden. Erfahrungsgemäß habe die Abfertigung von Poststücken an den richtigen Adressaten im Bereich Jugend und Soziales der Bezirkshauptmannschaft XXXX immer reibungslos funktioniert und es sei bisher nie zu einem Fehler gekommen. Für den minderjährigen Beschwerdeführer stelle es eine unbillige Härte dar, wenn ihm dieses mindere Versehen seines gesetzlichen Vertreters zu seinem Nachteil gereiche. Es sei erst so spät nach dem "Grund der nicht auffindbaren Beschwerde" gesucht worden, weil es Verständnis für die Situation des Bundesamtes gegeben habe und eine Verzögerung in diesem Bereich vermutet worden sei, die auf Grund der Anzahl von Asylanträgen verständlich wäre. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass Österreich auf Grund des Übereinkommens über Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention; BGBl. 7/1993) international verpflichtet sei, die Rechte Minderjähriger besonders zu schützen. Würde der minderjährige Beschwerdeführer auf Grund einer bloß aus Versehen seines gesetzlichen Vertreters zu spät eingebrachten "Berufung" (gemeint: Beschwerde) nach Syrien abgeschoben werden, so sei davon auszugehen, dass Österreich mit dieser Maßnahme seine internationalen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletze.

Im Betreff des Schriftsatzes vom 8.3.2016 wird als Obsorgeberechtigter des Beschwerdeführers XXXX angeführt; er habe Vollmacht erteilt. Beigelegt ist eine Vollmacht, die XXXX namens des Beschwerdeführers der Bezirkshauptmannschaft XXXX für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt ("Als Obsorgeberechtigter [...] beauftrage ich hiermit die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit der Einbringung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"), sowie die bereits mit dem Antrag vom 4.3.2016 vorgelegte Beschwerde gegen den Asylbescheid (hier aber mit der Unterschrift eines Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft XXXX ). Ein pflegschaftsgerichtlicher Beschluss, mit welchem XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen worden wäre, wurde nicht vorgelegt.

2.1.3. Mit e-mail vom 10.3.2016 ersuchte das Bundesamt den "Verein XXXX ", der dem Beschwerdeführer als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war, um Mitteilung darüber, ob er jemals beim Rechtsberater vorgesprochen habe. Mit e-mail vom 14.3.2016 teilte dieser Verein dem Bundesamt mit, er habe am 21.4.2015 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX den Asylbescheid erhalten. Eine Mitarbeiterin des Vereins habe den Beschwerdeführer am 22.4.2015 aufgesucht und beraten. Es sei eine Beschwerde für ihn verfasst und am 23.4.2015 der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelt worden, damit sie unterschrieben und von jener eingebracht werden könne. Das weitere Geschehen sei dem Rechtsberater nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte der Verein " XXXX " dem Bundesamt mit, dass der Obmann des Vereins (jener Rechtsanwalt, der zuvor als Obmann des "MigrantInnenvereins XXXX " genannt worden war) diese Funktion nur bis 31.12.2016 innehaben und dass ab dem 1.1.2017 eine namentlich genannte Rechtsanwältin Obfrau des Vereins sein werde. Ob dieser Verein mit dem "MigrantInnenverein XXXX " identisch ist - dem der Beschwerdeführer ja Vollmacht erteilt hatte -, geht aus dem Schreiben nicht hervor.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend heißt es - nachdem der Verfahrensgang wiedergegeben wird -, reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichten nicht aus. Die Partei habe alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründeten, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Verweis auf VwGH 25.2.2003, 2002/10/2002; gemeint ist vermutlich 2002/10/0223, diese Entscheidung beschäftigt sich mit einem Wiedereinsetzungsfall, enhält jedoch keine Ausführungen zu tauglichen Bescheinigungsmitteln).

Es folgen Ausführungen zum Begriff des "minderen Grades des Versehens"; an berufliche rechtskundige Parteienvertreter sei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Hinweis auf VwGH 7.6.2000, 99/01/0337). Durch entsprechende Kontrollen sei vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen seien. Bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX handle es sich um einen "quasi" (Anführungszeichen im Original) berufsmäßigen Parteienvertreter, der schon seit Jahrzehnten mit den Agenden des Flüchtlingswesens vertraut sei. Auch der enorme Arbeitsaufwand 2015 rechtfertige nicht die behauptete Sorglosigkeit innerhalb des Amtes. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX sei als gesetzlicher Vertreter seit Zulassung des Verfahrens 2014 mit dem Fall betraut gewesen. Der Asylbescheid sei am 1.4.2015 zugestellt worden und am 2.5.2015 rechtskräftig geworden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine vorgefertigte Beschwerde an den minderjährigen Beschwerdeführer selbst hätte übermittelt werden sollen. Es erscheine auch "wunderlich", dass der MigrantInnenverein XXXX im Besitze einer Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft XXXX sei, die nicht von dieser unterschrieben sei, dass diese Bezirkshauptmannschaft dann aber die gleiche Beschwerde, jedoch unterschrieben, vorlege. Dieser "Umstand der nicht unterschriebenen Beschwerde" lasse darauf schließen, dass sie niemals abgefertigt worden und auch dem Beschwerdeführer persönlich nicht übermittelt worden sei. Am 22.5.2015 habe der - namentlich genannte - damalige gesetzliche Vertreter (gemeint ist ein Bediensteter der Bezirkshauptmannschaft XXXX ) aktenkundig eine Vollmacht an den MigrantInnenverein XXXX übermittelt. Es sei anzunehmen, dass spätestens bei der ordnungsgemäßen Weitergabe der "Vollmacht eines Minderjährigen" alle Asylunterlagen (Erstbefragung, Einvernahmeprotokoll, ergangene Bescheide, ...) dem "neuen gesetzlichen Vertreter" des Beschwerdeführers hätten übermittelt werden müssen, dies sei offensichtlich nicht geschehen. Wäre es zu einer ordnungsgemäßen Übergabe der Vollmacht gekommen, so wäre die Bezirkshauptmannschaft XXXX spätestens zu diesem Zeitpunkt (22.5.2015) darüber informiert gewesen, dass keine Beschwerde eingebracht worden sei. Die behaupteten Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde seien somit nicht glaubhaft gemacht worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bezieht sich das Bundesamt auf § 71 Abs. 1 AVG. Die "gesetzlichen Vertreter" des Beschwerdeführers hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingetreten sei, das die Versäumung der "zweiwöchigen Rechtsmittelfrist" (gemeint ist die Frist des § 71 Abs. 2 AVG zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, der auch die Frist des § 33 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 [in der Folge: VwGVG] entspricht) begründet hätte.

Laut Zustellverfügung vom 11.1.2017 sollte der angefochtene Bescheid an die "gesetzliche Vertretung der/des minderjährigen Asylwerbers/in: MigrantInnenverein XXXX , RA Fr. Mag." [es folgen der Name der Rechtsanwältin, die im Schreiben des Vereins " XXXX " als Obfrau dieses Vereins bekanntgegeben worden war, und die Kanzleiadresse des früheren Obmanns dieses Vereins nach demselben Schreiben] zugestellt werden. Der Briefumschlag langte am 17.1.2017 wieder beim Bundesamt ein, versehen mit dem handschriftlichen Vermerk vom 13.1.2017: "nicht tätig in dieser Kanzlei". Am 23.1.2017 wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen des MigrantInnenvereins XXXX zugestellt, und zwar an der Adresse dieses Vereins (und nicht des Vereins " XXXX ").

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 6.2.2017, die der MigrantInnenverein XXXX im Namen des Beschwerdeführers eingebracht hat. Begründend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei "damals" (gemeint ist der Zeitraum nach der Zustellung des Asylbescheides) ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen, der daher für die "behauptete" Versäumung der Frist nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Bundesamt gehe bei seiner Begründung, wonach die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein "quasi" berufsmäßiger Parteienvertreter und daher für die Versäumung der Frist verantwortlich zu machen sei, nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer "aufgrund seiner Position als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling" nicht in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit oder etwaige Untätigkeit des ihm zugewiesenen gesetzlichen Vertreters zu billigen oder abzulehnen. Ob der Fehler bei der Beschwerdeerhebung dem Verein XXXX (gemeint ist der Verein XXXX , der Rechtsberater) oder der Bezirkshauptmannschaft XXXX zuzurechnen sei, und auch der Grad einer etwaigen Schuld sei daher belanglos, da sich der Beschwerdeführer keinen der beiden "Vertreter" (Anführungszeichen im Original) ausgesucht habe oder auch nur hätte beeinspruchen können. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass das Argument der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur erhöhten Arbeitsbelastung durchaus stichhaltig sei, zumal da das Bundesamt selbst die Asylstatistik des Jahres 2015 als Grund dafür anführe, warum es in einer Vielzahl von Fällen selbst die verlängerte Entscheidungsfrist von 15 Monaten (gemeint ist die Entscheidungsfrist nach § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF des Art. 1 Z 10 BG BGBl. I 24/2016, in Kraft getreten nach § 73 Abs. 15 erster Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 23 dieses Gesetzes am 1.6.2016, außer Kraft getreten nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung mit Ablauf des 31.5.2018) nicht einhalten könne, und das Bundesverwaltungsgericht - wie die Beschwerde meint - dieser Argumentation beigetreten sei. Dem Beschwerdeführer einen etwaigen Fehler der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Last zu legen, könne daher nicht überzeugen, zumal da gerade im Hinblick auf die Vulnerabilität von "unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" diesbezüglich ein anderer Maßstab anzulegen sei als bei Erwachsenen, die sich aus freiem Willen einen Vertreter aussuchten. Ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Frist gehindert habe, liege aus seiner Sicht jedenfalls vor, da er, selbst wenn er von der Versäumung der Frist rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, "ohne das Jugendamt" keine Beschwerde hätte erheben können, obwohl eine Beschwerde offensichtlich in seinem Interesse als Kind gelegen sei, zumal da der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes folgend eine Asylgewährung in zweiter Instanz - wie es der Beschwerde heißt - äußerst wahrscheinlich erscheine. Hätte das Bundesamt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände tatsächlich geprüft, so hätte es feststellen müssen, dass aus diesem Grund zumindest ein unabwendbares Ereignis vorgelegen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde gegebenenfalls Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben, von denen auch das Bundesamt ausgeht, am XXXX geboren und wurde daher am XXXX volljährig (§ 10 Abs. 1 BFA-VG: "Handlungsfähigkeit"). Bis zu diesem Zeitpunkt bedurfte er eines gesetzlichen Vertreters. Gesetzlicher Vertreter zum Zeitpunkt der Zustellung des Asylbescheides (mithin am 3.4.2015) war der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (§ 10 Abs. 3 BFA-VG; seit 15.8.2018: "Kinder- und Jugendhilfeträger" [Art. 4 Z 6 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 BGBl. I 56]), somit das Land Niederösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX . Nach den Angaben im ergänzenden Schriftsatz dieser Bezirkshauptmannschaft vom 8.3.2016 ist der Beschwerdeführer "mittlerweile [...] nach Oberösterreich verzogen", sodass gesetzlicher Vertreter seither nicht mehr das Land Niederösterreich gewesen, sondern das Land Oberösterreich geworden wäre. Vor diesem Hintergrund ist vermutlich die Angabe im selben Schriftsatz zu verstehen, der "neue[...] Rechtsvertreter[...]" des Beschwerdeführers habe am 24.2.2016 (beim Bundesamt) nachgefragt. (Dieser neue Vertreter wird namentlich genannt, es handelt sich offenbar um den Bediensteter eines Jugendwohlfahrtsträgers und nicht etwa um den Bruder des Beschwerdeführers, dem doch im Jänner 2016 die Obsorge übertragen worden sein soll.) Weiters wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, dem Bruder des Beschwerdeführers sei im Jänner 2016 die Obsorge übertragen worden. Dies wird freilich nicht, etwa durch einen Beschluss des Pflegschaftsgerichts, belegt. Bereits am 22.5.2015 erteilte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , dem MigrantInnenverein XXXX Vollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins benachbarte Bundesland verzogen war, weil die Formulierungen im ergänzenden Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 8.3.2016 dies - vom Erzählduktus her - gerade nicht nahelegen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX war daher zu diesem Zeitpunkt (am 22.5.2015) befugt, namens des Beschwerdeführers dem Verein Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht ist nach der Aktenlage bisher nicht widerrufen worden. Insbesondere hat auch das Schreiben des Vereins "XXXX" vom 21.12.2016 keinen Einfluss darauf. Vielmehr schritt der MigrantInnenverein XXXX auch später noch für den Beschwerdeführer ein (so in der hier zu behandelnden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid). Das Bevollmächtigungsverhältnis, das durch den gesetzlichen Vertreter namens des damals minderjährigen Beschwerdeführers begründet worden ist, ist auch durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht erloschen. Es konnte ab diesem Zeitpunkt vielmehr (nur) vom Beschwerdeführer selbst (oder vom MigrantInnenverein XXXX ) aufgelöst werden (VwGH 23.2.1995, 94/06/0185). Da ein solcher Widerruf der Vollmacht durch den volljährig gewordenen Beschwerdeführer oder eine Auflösung durch den vertretenden Verein dem Akt nicht entnommen werden kann, ist der einschreitende Verein nach wie vor - gewillkürter - Vertreter des Beschwerdeführers. Vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers konnte sein jeweiliger gesetzlicher Vertreter das Bevollmächtigungsverhältnis lösen. Auch etwas Derartiges ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher dem Beschwerdeführer zu Handen des MigrantInnenvereins XXXX zuzustellen. Dies ist auch geschehen, wenngleich das Bundesamt in der Zustellverfügung vom 11.1.2017 diesen Verein als "gesetzliche Vertretung [...] des minderjährigen Asylwerbers" bezeichnete. Es hat dabei offenbar übersehen, dass der Beschwerdeführer zehn Tage zuvor volljährig geworden war; abgesehen davon war der Verein nie gesetzlicher, sondern immer gewillkürter Vertreter. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch (gerade deshalb) nicht davon aus, dass dieser Fehler in der Zustellverfügung die wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides hinderte, sodass er in der Tat als Bescheid wirksam zustande gekommen ist und Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Denn der angefochtene Bescheid war dem Beschwerdeführer in der Tat zu Handen dieses Vereins zuzustellen.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

1.2. Am 8.3.2016, als die Bezirkshauptmannschaft XXXX den ergänzenden Schriftsatz einbrachte, war sie nach ihren eigenen Angaben nicht gesetzliche Vertreterin, weil der Beschwerdeführer nach Oberösterreich verzogen war und die Obsorge - nach den Angaben in eben diesem Schriftsatz - seinem Bruder übertragen worden war. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX beruft sich auf eine Vollmacht, die ihr dieser Bruder als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Namen erteilt hat und die dem Schriftsatz beigelegt ist. Da kein Beschluss über die Obsorge vorgelegt worden ist, ist nicht gesichert, dass der Bruder in der Tat gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der MigrantInnenverein XXXX namens des Beschwerdeführers bereits vier Tage zuvor wirksam einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte. Der ergänzende Schriftsatz enthält im Wesentlichen Wissenserklärungen und rechtliche Ausführungen, aber keine Ausführungen, die - als Willenserklärungen gedeutet - über das hinausgingen, was bereits im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wird, den der MigrantInnenverein XXXX namens des Beschwerdeführers eingebracht hat. Da der Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 4.3.2016 sein Recht, einen solchen Antrag zu stellen, ausgeübt hatte, wird der Schriftsatz vom 8.3.2016 als Ergänzung dieses Antrages behandelt (und auch so bezeichnet).

2.1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautete, als der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (Fassung gemäß Art. 2 Z 13 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013):

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar."

Gemäß dem zweiten Satz dieser Vorschrift betrug die Beschwerdefrist somit, da der Beschwerdeführer damals minderjährig war, vier Wochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwSlg. 19.083 A/2015; VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137; 19.12.2018, Ra 2015/08/0098; 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 25.6.2019, Ra 2018/10/0120; vgl. schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239; 18.9.2002, 98/17/0281). Grundsätzlich wäre daher § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes heranzuziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch mit Erkenntnis VfSlg. 19.987/2015 § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Anzuwenden ist daher im vorliegenden Fall der - durch § 16 Abs. 1 BFA-VG verdrängte - § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG. Materiell gesehen, macht dies jedoch keinen Unterschied, hatte doch § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes ohnedies die Anwendung des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG angeordnet.

Maßgeblich ist daher § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG. Trotzdem sei angemerkt, dass in der Folge in § 16 Abs. 1 BFA-VG gleichartige Bestimmungen (wie § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes) erlassen wurden, die jedoch für den Fall minderjähriger Fremder immer die Anwendung des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG vorsahen (Art. 2 Z 17a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70; Art. 4 Z 7 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 BGBl. I 56). Von den weiteren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG aufgehoben wurden (VfSlg. 20.041/2016, 20.193/2017), war diese Anordnung nicht mehr betroffen.

2.1.1.2. Der Asylbescheid vom 1.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen gesetzlichen Vertreters am 3.4.2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit, da der 1.5.2015 - der Tag, an dem die vier Wochen verstrichen waren - ein Feiertag und die beiden darauffolgenden Tage Samstag und Sonntag waren, am 4.5.2015 (§ 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG). Die Beschwerde, die erst am 4.3.2016 mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wurde, ist daher verspätet. Dies steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch außer Streit.

2.1.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert dies nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Versäumt eine Partei die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebliche Bestimmung allein § 33 VwGVG und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG (VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013; 30.5.2017, Ra 2017/19/0113; 13.9.2017, Ra 2017/12/0086; 5.12.2018, Ra 2018/20/0441).

2.1.2.2. Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG - wie hier - bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde, ab ihrer Vorlage beim Verwaltungsgericht zu stellen, und zwar binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Verwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, ab ihrer Vorlage das Verwaltungsgericht mit Beschluss.

2.1.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113, mwN; vgl. auch 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113).

2.1.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).

Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29.1.2004, 2007/19/1347; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise: 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).

Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 31.8.2006, 2004/21/0139, mwN; 17.3.2015, Ra 2014/01/0134). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde (nunmehr auch nicht des Verwaltungsgerichts), tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268, mwN; ähnlich 17.3.2015, Ra 2014/01/0134). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Es ist nicht zulässig, diesen Grund im Rechtsmittelverfahren auszuwechseln (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/06/0061; 25.2.2003, 2002/10/0223; 17.3.2015, Ra 2014/01/0134). Erst im Rechtsmittelverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG (nunmehr § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG) - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 25.2.2003, 2002/10/0223).

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen - und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).

Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, wenn er also der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).

Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist (VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).

Wenn einem Angestellten des Vertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat die Partei dies nur dann nicht selbst zu vertreten, wenn ihr bevollmächtigter Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist und den Vertreter selbst an der Versäumung kein Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form der culpa in custodiendo, trifft (VwGH 13.2.1991, 90/03/0058; 8.3.1994, 94/08/0012; 3.9.2003, 2003/03/0164; 25.4.2007, 2007/08/0054; 16.9.2010, 2007/09/0069). Somit besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur eine Überwachungspflicht gegenüber Angestellten von Rechtsanwälten, sondern auch bezüglich Angestellter eines bevollmächtigten Vertreters.

2.2.1.1. In seinem Wiedereinsetzungsantrag beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf auszuführen, dass er eine Beschwerde habe einbringen wollen; es sei für ihn ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis, wenn auf Grund einer Verkettung von Umständen diese Beschwerde nicht erhoben werde, von Umständen, die nicht in seiner Sphäre gelegen seien, sondern in jener seines gesetzlichen Vertreters. Im ergänzenden Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft XXXX wird dargelegt, warum es aus ihrer Sicht nur einen minderen Grad des Versehens bedeute, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht worden ist.

2.2.1.2. Die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag laufen letztlich darauf hinaus, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters generell einen Wiedereinsetzungsgrund beim vertretenen Handlungsunfähigen bilde, da er seinen Vertreter nicht selbst wählen kann. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, da das - fallbezogen: allfällige - Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Darauf, ob er ihn sich aussuchen konnte, kommt es nicht an. Daher kann die Tätigkeit oder Untätigkeit des Vertreters kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § § 33 Abs. 1 VwGVG sein.

Auch der Hinweis im ergänzenden Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft XXXX auf die UN-Kinderrechtskonvention geht ins Leere. Im Ergebnis würde diese Argumentation bedeuten, dass die Vorschriften über die Wiedereinsetzung, insbesondere jene über den Verschuldensmaßstab, unter dem Gesichtspunkt dieser Konvention dann anders auszulegen wären, wenn es sich beim Wiedereinsetzungswerber um einen - zum Zeitpunkt der Fristversäumung - Minderjährigen handelte. Dies kann jedoch fallbezogen dahinstehen, denn die im Schriftsatz befürchtete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien als Konsequenz der Verweigerung der Wiedereinsetzung kommt von Vornherein nicht in Frage, weil ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, der dies ausschließt.

Im angefochtenen Bescheid geht das Bundesamt davon aus, dass die Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft XXXX , die als Vertreter des Beschwerdeführers eingeschritten war, gleichsam wie berufsmäßige Parteienvertreter einem besonderen Sorgfaltsmaßstab unterliegen. Auch wenn dies zuträfe, ist doch nicht zu verkennen, dass auch bei berufsmäßigen Parteienvertretern und deren Angestellten Fehler unterlaufen können, die nur einem minderen Grad des Verschuldens entsprechen und die daher die Wiedereinsetzung nicht grundsätzlich hindern; dies ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung. Warum freilich der vorgefertigte Beschwerdeschriftsatz gerade dem damals minderjährigen Beschwerdeführer zugeschickt werden sollte, wird im ergänzenden Schriftsatz nicht erklärt. Ob die konkreten Umstände des Falles eine Wiedereinsetzung ermöglichen würden oder nicht, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da dem Wiedereinsetzungsantrag aus einem anderen Grund der Erfolg versagt bleiben muss:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Partei, die einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beibringen (VwGH 7.8.1992, 92/14/0033, mwN, zu § 46 VwGG; 7.8.1992, 92/14/0058, mwN, zu § 46 VwGG; 24.2.1994, 92/10/0392, mwN, zu § 71 AVG; 11.7.2000, 2000/16/0311, mwN, zu § 46 VwGG; 24.2.2005, 2005/16/0001, mwN, zu § 46 VwGG; 8.9.2015, Ra 2015/01/0125, mwN, zu § 46 VwGG; vgl. auch VwGH 22.2.2006, 2005/09/0015, zu § 71 AVG). Dies setzt aber die - hier unterbliebene - namentliche Nennung jener Personen voraus, die in unterschiedlichen Funktionen mit dem vorliegenden Fall betraut waren (vgl. dazu nochmals VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0125; vgl. auch dazu VwGH 24.2.2005, 2005/16/0001). Mit dem bloßen Hinweis auf die "zuständigen Personen bei der BH XXXX , sowie beim ?Verein XXXX '", wie dies im Wiedereinsetzungsantrag geschieht, wird dem nicht Genüge getan. (Auch im ergänzenden Schriftsatz findet sich übrigens kein Hinweis auf die Identität dieser Personen.)

2.2.2. Das Bundesamt hat den Wiedereinsetzungsantrag daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es stützt sich zwar in seinem Spruch und in seiner Begründung auf § 71 AVG und nicht auf § 33 VwGVG, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen ist, doch schadet dies nicht, lässt sich doch die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung auf § 33 VwGVG übertragen (vgl. die oben zitierte Rsp. sowie insbesondere VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134: "Soweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision überdies geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf § 71 AVG gestützt und hätte stattdessen § 33 VwGVG anwenden müssen, wird nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt wurde.").

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung angegeben, er habe gute Sprachkenntnisse des Arabischen und des Kurdischen in Wort und Schrift. Daher wird dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung ins Arabische beigegeben, obwohl der Beschwerdeführer Kurde ist.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gesetzlicher Vertreter Meldeadresse Meldepflicht minderer Grad eines Versehens Mitwirkungspflicht Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist Rückkehrentscheidung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Volljährigkeit Vollmacht Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit Zustellung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2107860.3.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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