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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Köhler und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. K in G, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Mutters wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (Beteiligter im Sinn des § 8 AVG: ET in I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Köhler und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. K in G, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Mutters wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (Beteiligter im Sinn des Paragraph 8, AVG: ET in römisch eins), zu Recht erkannt:
Spruch
Unter Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers vom 2. Jänner 1980 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mutters vom 20. Dezember 1979 der Spruch dieses Bescheides dahin gehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Unter Anwendung des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers vom 2. Jänner 1980 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mutters vom 20. Dezember 1979 der Spruch dieses Bescheides dahin gehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
Das Ansuchen des ET vom 11. Oktober 1977 um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf GP 242/4 GB Mutters wird gemäß § 30 Abs. 4 iVm § 24 Tiroler Bauordnung 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1989 und dem Bebauungsplan der Gemeinde Mutters B 04 Teil B in der Fassung des Beschlusses vom 21. Juni 1980 abgewiesen.Das Ansuchen des ET vom 11. Oktober 1977 um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf Gesetzgebungsperiode 242, /4 GB Mutters wird gemäß Paragraph 30, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Tiroler Bauordnung 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, und dem Bebauungsplan der Gemeinde Mutters B 04 Teil B in der Fassung des Beschlusses vom 21. Juni 1980 abgewiesen.
Die Gemeinde Mutters hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1977 suchte der oben genannte Beteiligte um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf GP 242/4 GB Mutters an (in der Folge daher auch: der Bauwerber). Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mutters vom 20. Dezember 1979 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. 1. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1977 suchte der oben genannte Beteiligte um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf Gesetzgebungsperiode 242, /4 GB Mutters an (in der Folge daher auch: der Bauwerber). Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mutters vom 20. Dezember 1979 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 2. Jänner 1980 Berufung gegen diesen Bescheid.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Mutters vom 25. Jänner 1980 wurde diese Berufung wegen Präklusion des Beschwerdeführers abgewiesen.
Auf Grund einer Vorstellung des Beschwerdeführers wurde diese Berufungsentscheidung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Mai 1980 aufgehoben.
Begründend führte die Tiroler Landesregierung in diesem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 1977 keine Einwendungen erhoben habe und daher insofern als präkludiert anzusehen sei. Die Präklusion erstrecke sich aber nicht auf den Einwand, dass das Bauvorhaben die nach dem Bebauungsplan zulässige Höhe überschreite, weil der Bebauungsplan erst im Jahr 1978 in Kraft getreten sei. Hinsichtlich dieser Einwendung habe daher keine Präklusion eintreten können. Die Vorschriften über die Gebäudehöhe vermittelten dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht gemäß § 30 Abs. 4 Tir. BauO. Die Einwendung der Überschreitung der Gebäudehöhe sei daher zu Recht erhoben worden, da die Gemeindebehörde auf diese Einwendung nicht eingegangen sei, sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden.Begründend führte die Tiroler Landesregierung in diesem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 1977 keine Einwendungen erhoben habe und daher insofern als präkludiert anzusehen sei. Die Präklusion erstrecke sich aber nicht auf den Einwand, dass das Bauvorhaben die nach dem Bebauungsplan zulässige Höhe überschreite, weil der Bebauungsplan erst im Jahr 1978 in Kraft getreten sei. Hinsichtlich dieser Einwendung habe daher keine Präklusion eintreten können. Die Vorschriften über die Gebäudehöhe vermittelten dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Tir. BauO. Die Einwendung der Überschreitung der Gebäudehöhe sei daher zu Recht erhoben worden, da die Gemeindebehörde auf diese Einwendung nicht eingegangen sei, sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden.
2. Im fortgesetzten Verfahren erließ der Gemeindevorstand der Gemeinde Mutters den Bescheid vom 11. August 1980, mit dem die Berufung neuerlich abgewiesen wurde. Auch dieser Bescheid wurde auf Grund einer Vorstellung des Beschwerdeführers vom 22. August 1980 mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juli 1981, Zl. Ve-550-715/11, aufgehoben.
Begründend führte die Tiroler Landesregierung in ihrem aufhebenden Vorstellungsbescheid insbesondere aus, dass hinsichtlich einzelner, näher angeführter Rechte Präklusion eingetreten sei, worüber auch schon im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Mai 1980 abgesprochen worden sei, der unbekämpft geblieben sei. Keine Präklusion sei jedoch hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Wandhöhen auf Grund des neuerlich geänderten Bebauungsplanes eingetreten. Die Vorschriften über die Gebäudehöhe dienten nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. In Übernahme der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, der von der Tiroler Landesregierung herangezogen worden war, ging diese von einer gemittelten Wandhöhe der Ostwand des Gebäudes von 7,70 m aus. Die im Bebauungsplan (in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Mutters vom 21. Juni 1980) festgelegte zulässige traufenseitige Wandhöhe von maximal 7,50 m werde daher um 20 cm überschritten. Der Beschwerdeführer werde daher in seinem subjektiven Recht verletzt.
3. Der aufhebende Vorstellungsbescheid vom 30. Juli 1981 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bauwerber, letzterem entsprechend der Zustellverfügung im Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung an die Adresse Mutters, Gärberbach 31, zugestellt. Die Sendung wurde am 10. August 1981 von TF (der Mutter des Antragstellers) übernommen. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Meldebestätigung der Gemeinde Natters war der Bauwerber zum Zeitpunkt der Zustellung des genannten Bescheides in 6161 Natters, Kirchplatz 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
4. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat. 4. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG an den Gemeinderat.
Da über diesen Antrag nicht entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, am 5. Februar 1999 im Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde.
5. Mit Verfügung vom 17. Februar 1999 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder mitzuteilen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die belangte Behörde wurde weiters auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen. 5. Mit Verfügung vom 17. Februar 1999 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder mitzuteilen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die belangte Behörde wurde weiters auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG hingewiesen.
6. Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 erstattete der Bürgermeister der Gemeinde Mutters eine "Stellungnahme der belangten Behörde", ohne sich allerdings auf eine Beschlussfassung im Gemeinderat zu berufen. In dieser Stellungnahme wird die Auffassung vertreten, dass es sinnvoll erscheine, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Die in diesem Zusammenhang offen stehenden Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. In rechtlicher Hinsicht wurde die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer begehre im Bauverfahren, das Bauansuchen abzuweisen. In dieser Hinsicht sei er "als Nachbar im Bauverfahren nicht eintrittslegitimiert". Die Beschwerde sei "auch aus diesem Grund zurückzuweisen".
7. Der Bauwerber teilte über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1999 mit, dass ihm der Vorstellungsbescheid vom 30. Juli 1981 nie (wirksam) zugestellt worden sei. Er sei im Jahre 1981 ausschließlich in 6161 Natters, Kirchplatz 2, wohnhaft und aufhältig gewesen.
8. Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 teilte die Tiroler Landesregierung dem Verwaltungsgerichtshof auf ein Ersuchen, den Vorstellungsbescheid vom 30. Juli 1981 dem Bauwerber neuerlich zuzustellen mit, dass dazu "seitens der gefertigten Behörde die Ansicht vertreten" werde, "dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ob im gegenständlichen Verfahren eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, unabdingbar sei." Eine Zustellung des Vorstellungsbescheides wurde nicht vorgenommen.
9. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass mit Schreiben vom 16. Februar 1981, Zl. Ve-550.715/6, den Parteien des Verfahrens "nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 in Ablichtung das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, Landesbaudirektion, Abteilung VId 3, vom 10. Februar 1981, Zl. VId 3-1101/489-80, zur gefl. Kenntnisnahme übermittelt" wurde. Nach dem im Akt erliegenden Rückschein über die Zustellung dieses Schreibens wurde dieses an der Adresse Gärberbach 31 vom Antragsteller, ET, persönlich übernommen. 9. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass mit Schreiben vom 16. Februar 1981, Zl. Ve-550.715/6, den Parteien des Verfahrens "nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 in Ablichtung das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, Landesbaudirektion, Abteilung VId 3, vom 10. Februar 1981, Zl. VId 3-1101/489-80, zur gefl. Kenntnisnahme übermittelt" wurde. Nach dem im Akt erliegenden Rückschein über die Zustellung dieses Schreibens wurde dieses an der Adresse Gärberbach 31 vom Antragsteller, ET, persönlich übernommen.
Nach der Aktenlage wurde sodann für Freitag, den 8. Mai 1981 eine Besichtigung des Hauses vor Ort durch den Sachverständigen und einen Vertreter des Amtes der Landesregierung anberaumt und der Antragsteller ersucht, bei diesem Termin gemeinsam mit dem Bauführer anwesend zu sein. Eine Zustellung dieses Schreibens ist nicht dokumentiert (das Konzept des Schreibens trägt die Ordnungszahl 8). Im ergänzenden Gutachten der Landesbaudirektion vom 25. Mai 1981 (OZl. 9) wird darauf hingewiesen, dass dem Wunsch auf Bestimmung der Wandhöhen "zum Einschreiter hin an Ort und Stelle" entsprochen worden sei.
Die Ergebnisse der neuerlichen Beweisaufnahmen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 9. Juni 1981 zur Kenntnis gebracht.
Der Bauwerber hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 13. März 2001 hiezu mitgeteilt, anlässlich seiner Abmeldung auf dem Gemeindeamt Mutters am 8. Februar 1980 ersucht zu haben, in Zukunft Schriftstücke an seine neue Anschrift zuzustellen.
10. Aus den schriftlichen Stellungnahmen im Verfahren ist zu entnehmen, dass von Seiten der Gemeinde Mutters Sondierungsgespräche hinsichtlich einer Lösung in der gegenständlichen Verwaltungssache geführt wurden. Diese Sondierungsgespräche haben jedoch nicht zu einer Änderung des dem gegenständlichen Bauverfahren zu Grunde liegenden Antrages geführt.
11. Der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte, wesentliche Sachverhalt wurde den Parteien des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 19. April 2004, Zl. 99/06/0016-29, zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer legte mit der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 24. Mai 2004 weitere Unterlagen, wie insbesondere eine Kopie der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Mutters vom 21. Juli 1980, in der die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen wurde, samt einer Kopie über die Kundmachung dieses Verordnungsbeschlusses vom 22. Juli 1980 vor. Vorgelegt wurde auch die Kopie eines Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Mutters an den Bauwerber vom 24. Oktober 2001 betreffend die Untersagung der Fortführung von Umbauarbeiten im Gebäude Gärberbach 26a, in dem unter anderem festgestellt wird, dass für das gegenständliche Haus kein rechtskräftiger Baubescheid vorliege.
Die Gemeinde Mutters legte eine Kopie des Bebauungsplanes
B 04 vom 20. Februar 1978, kundgemacht durch Anschlag vom 27. Februar 1978 bis 22. März 1978, vor und teilte mit, dass hinsichtlich des Grundstückes 242/4 zwischenzeitlich keine Änderungen vorgenommen wurden (Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes haben sich nur bezüglich des Grundstückes 239/2 ergeben; diesbezüglich legte die Gemeinde Mutters ebenfalls Kopien vor). Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt in jenem Teil des Gemeindegebiets, auf den sich Teil B des Bebauungsplanes bezieht.
12. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass - offenbar für Zwecke der Antragstellung um Wohnbauförderung - hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Gebäudes auch eine "gemeindeamtliche Bestätigung" des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde Mutters vom 23. November 1982 ausgestellt wurde, dass "das mit Bescheid vom 20. 12. 1979 genehmigte Wohnhaus des ET (der Bauwerber) in Mutters Gärberbach bereits bezogen wurde und um die Benützungsbewilligung hiefür angesucht wurde".
13. Der Gemeinderat ist das oberste, im Verwaltungsweg anrufbare Organ der Gemeinde; die Voraussetzung, dass die oberste im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht anrufbare Behörde angerufen wurde (§ 27 Abs. 1 erster Satz VwGG) ist somit im Hinblick auf die Anrufung des Gemeinderats mit Devolutionsantrag erfüllt. Da der versäumte Bescheid nicht nachgeholt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zuständig, in der Sache über die Berufung des Beschwerdeführers im Bauverfahren zu entscheiden. Zur Frage der Wirksamkeit der Aufhebung des Baubewilligungsbescheides gegenüber allen Verfahrensparteien vgl. unten, II.1. 13. Der Gemeinderat ist das oberste, im Verwaltungsweg anrufbare Organ der Gemeinde; die Voraussetzung, dass die oberste im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht anrufbare Behörde angerufen wurde (Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz VwGG) ist somit im Hinblick auf die Anrufung des Gemeinderats mit Devolutionsantrag erfüllt. Da der versäumte Bescheid nicht nachgeholt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zuständig, in der Sache über die Berufung des Beschwerdeführers im Bauverfahren zu entscheiden. Zur Frage der Wirksamkeit der Aufhebung des Baubewilligungsbescheides gegenüber allen Verfahrensparteien vergleiche unten, römisch zwei.1.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Frage der Zustellung der aufhebenden Vorstellungsentscheidung vom 30. Juli 1981:
Der Bauwerber hat wie unter I. dargestellt eingewendet, dass ihm die aufhebende Vorstellungsentscheidung vom 30. Juli 1981 nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht (mehr) in Gärberbach, sondern in Natters gemeldet und aufhältig gewesen sei.Der Bauwerber hat wie unter römisch eins. dargestellt eingewendet, dass ihm die aufhebende Vorstellungsentscheidung vom 30. Juli 1981 nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht (mehr) in Gärberbach, sondern in Natters gemeldet und aufhältig gewesen sei.
Hiezu ist Folgendes festzustellen:
Die Frage, ob eine wirksame Zustellung des Bescheids der Landesregierung vom 30. Juli 1981 erfolgte, betrifft die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung und ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung, hier der Zustellung bzw. des Versuches der Zustellung, geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen (vgl. zur Feststellung der anwendbaren Rechtslage allgemein das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, und zur Frage, welche verfahrensrechtlichen Regelungen bei der Beurteilung der Auswirkungen von Verfahrenshandlungen anzuwenden sind, im Besonderen beispielsweise die zur AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158, ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, oder vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052, sowie zur Frage der Anwendung des § 71a Stmk. Bauordnung 1968 betreffend eine Befristung der Geltendmachung der Rechte als übergangene Partei nur in Verfahren, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen wurden, das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0108, oder vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0057).Die Frage, ob eine wirksame Zustellung des Bescheids der Landesregierung vom 30. Juli 1981 erfolgte, betrifft die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung und ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung, hier der Zustellung bzw. des Versuches der Zustellung, geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen vergleiche zur Feststellung der anwendbaren Rechtslage allgemein das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, und zur Frage, welche verfahrensrechtlichen Regelungen bei der Beurteilung der Auswirkungen von Verfahrenshandlungen anzuwenden sind, im Besonderen beispielsweise die zur AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158, ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, oder vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052, sowie zur Frage der Anwendung des Paragraph 71 a, Stmk. Bauordnung 1968 betreffend eine Befristung der Geltendmachung der Rechte als übergangene Partei nur in Verfahren, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen wurden, das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0108, oder vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0057).
Im Jahre 1981 standen die zustellrechtlichen Bestimmungen des AVG 1950 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 275/1964 und 569/1973 in Kraft. Gemäß § 28 Abs. 1 AVG hatte eine Partei, die während eines Verfahrens ihre Wohnung ändert, dies der Behörde mitzuteilen. Gemäß § 28 Abs. 2 AVG hatte die Unterlassung der Mitteilung zur Folge, dass alle weiteren, die Verwaltungssache betreffenden Zustellungen am bisherigen Wohnort nach den Vorschriften des § 23 Abs. 4 leg. cit., jedoch ohne die dort vorgesehene schriftliche Anzeige vorgenommen werden konnten, falls die neue Wohnung nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnte.Im Jahre 1981 standen die zustellrechtlichen Bestimmungen des AVG 1950 in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1964, und 569/1973 in Kraft. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AVG hatte eine Partei, die während eines Verfahrens ihre Wohnung ändert, dies der Behörde mitzuteilen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AVG hatte die Unterlassung der Mitteilung zur Folge, dass alle weiteren, die Verwaltungssache betreffenden Zustellungen am bisherigen Wohnort nach den Vorschriften des Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit., jedoch ohne die dort vorgesehene schriftliche Anzeige vorgenommen werden konnten, falls die neue Wohnung nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage im Erkenntnis vom 30. Oktober 1981, Zl. 04/2847/80, ausgesprochen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AVG und Unterlassung der danach erforderlichen Mitteilung über die Aufgabe der Wohnung eine von der Behörde in Unkenntnis vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung an der der Behörde bekannten (alten) Adresse wirksam ist. In gleicher Weise war die im Beschwerdefall vorgenommene Ersatzzustellung der Erledigung vom 30. Juli 1981 wirksam, wenn den Bauwerber die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Wohnung getroffen hat. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn der Antragsteller von dem Vorstellungsverfahren auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers Kenntnis hatte.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage im Erkenntnis vom 30. Oktober 1981, Zl. 04/2847/80, ausgesprochen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, AVG und Unterlassung der danach erforderlichen Mitteilung über die Aufgabe der Wohnung eine von der Behörde in Unkenntnis vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung an der der Behörde bekannten (alten) Adresse wirksam ist. In gleicher Weise war die im Beschwerdefall vorgenommene Ersatzzustellung der Erledigung vom 30. Juli 1981 wirksam, wenn den Bauwerber die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Wohnung getroffen hat. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn der Antragsteller von dem Vorstellungsverfahren auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers Kenntnis hatte.
Im Hinblick darauf, dass - wie unter I.9. dargestellt - durch die Rückscheine belegt auch im Zuge dieses Vorstellungsverfahrens, welches mit dem Aufhebungsbescheid vom 30. Juli 1981 abgeschlossen wurde, Zustellungen an den Antragsteller persönlich unter der Adresse Gärberbach 31 erfolgten, steht fest, dass er Kenntnis von dem anhängigen Vorstellungsverfahren hatte. Im Hinblick auf die persönliche Übernahme von Schriftstücken durch den Beschwerdeführer an dieser Adresse bestand für die Vorstellungsbehörde kein Grund zur Annahme, dass die bisherige Abgabestelle aufgegeben worden wäre. Der vorliegende Sachverhalt gleicht insofern jenem, der mit dem zitierten Erkenntnis vom 30. Oktober 1981 zu entscheiden war.Im Hinblick darauf, dass - wie unter römisch eins.9. dargestellt - durch die Rückscheine belegt auch im Zuge dieses Vorstellungsverfahrens, welches mit dem Aufhebungsbescheid vom 30. Juli 1981 abgeschlossen wurde, Zustellungen an den Antragsteller persönlich unter der Adresse Gärberbach 31 erfolgten, steht fest, dass er Kenntnis von dem anhängigen Vorstellungsverfahren hatte. Im Hinblick auf die persönliche Übernahme von Schriftstücken durch den Beschwerdeführer an dieser Adresse bestand für die Vorstellungsbehörde kein Grund zur Annahme, dass die bisherige Abgabestelle aufgegeben worden wäre. Der vorliegende Sachverhalt gleicht insofern jenem, der mit dem zitierten Erkenntnis vom 30. Oktober 1981 zu entscheiden war.
Eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 AVG 1950 in der im Jahre 1981 in Geltung gestandenen Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 im Vorstellungsverfahren vor der Tiroler Landesregierung ist im Akt der Vorstellungsbehörde nicht aktenkundig. Dies hat die Tiroler Landesregierung über Anfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Schreiben vom 20. Februar 2001 auch ausdrücklich festgehalten.Eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, und 2 AVG 1950 in der im Jahre 1981 in Geltung gestandenen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, im Vorstellungsverfahren vor der Tiroler Landesregierung ist im Akt der Vorstellungsbehörde nicht aktenkundig. Dies hat die Tiroler Landesregierung über Anfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Schreiben vom 20. Februar 2001 auch ausdrücklich festgehalten.
Eine Mitteilung über den Wechsel der Abgabestelle im Sinne des § 28 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 an die Landesregierung ist im Vorstellungsverfahren somit nicht ergangen. Die Bekanntgabe einer neuen Anschrift anlässlich der Abmeldung ersetzt die in § 28 AVG geregelte Mitteilung des Wechsels der Abgabestelle gegenüber der Behörde, bei der ein Verfahren anhängig ist, nicht.Eine Mitteilung über den Wechsel der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 28, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, an die Landesregierung ist im Vorstellungsverfahren somit nicht ergangen. Die Bekanntgabe einer neuen Anschrift anlässlich der Abmeldung ersetzt die in Paragraph 28, AVG geregelte Mitteilung des Wechsels der Abgabestelle gegenüber der Behörde, bei der ein Verfahren anhängig ist, nicht.
Die auf Grund der von der Vorstellungsbehörde verfügten Zustellung an den Bauwerber an der Adresse Gärberbach 31 vorgenommene Ersatzzustellung an dieser Adresse war daher eine wirksame Zustellung.
Es erübrigten sich daher Beweiserhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Bauwerber den fraglichen Bescheid in Besprechungen zum Thema bei sich gehabt habe, woraus sich eine Heilung eines allenfalls gegebenen Zustellmangels ergeben hätte (sofern erweisbar gewesen wäre, dass es sich um die ursprüngliche Ausfertigung gehandelt hatte) oder zur Frage, ob ungeachtet der polizeilichen Abmeldung an der Adresse Gärberbach 31 der Bauwerber auf Grund eines allenfalls weiter gegebenen Aufenthalts (für das Vorliegen einer Abgabestelle kommt es nicht auf die polizeiliche Meldung an) weiter eine Abgabestelle des Bauwerbers im Sinn des AVG an dieser Adresse bestand.
Daraus folgt, dass (wovon im Übrigen wohl auch alle Beteiligten in den von der Gemeinde in ihren Stellungnahmen erwähnten Sondierungsgesprächen hinsichtlich einer Lösung der Angelegenheit ausgegangen sind, die sich im Falle des aufrechten Bestandes der Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber erübrigt hätten) die Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeinderats der Gemeinde Mutters vom 22. August 1980 mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juli 1981 sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bauwerber wirksam zugestellt wurde.
Es bestand insofern jedenfalls die Pflicht des Gemeindevorstandes zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung; diese Verpflichtung ist auf Grund des Devolutionsantrages vom 25. Jänner 1998 auf den Gemeinderat übergegangen. Auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist diese Zuständigkeit gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Folge Unterlassung der Nachholung des versäumten Bescheids auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.Es bestand insofern jedenfalls die Pflicht des Gemeindevorstandes zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung; diese Verpflichtung ist auf Grund des Devolutionsantrages vom 25. Jänner 1998 auf den Gemeinderat übergegangen. Auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist diese Zuständigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in Folge Unterlassung der Nachholung des versäumten Bescheids auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
2. Zur anwendbaren Rechtslage und zur Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidungen:
Das vorliegende Bauverfahren wurde durch einen Antrag vom 11. Oktober 1977 eingeleitet. Der erstinstanzliche Bescheid erging am 20. Dezember 1979.
Eine Berufungsbehörde hat nach ständiger hg. Rechtsprechung im Allgemeinen jenes Recht anzuwenden, welches zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, und etwa Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 541). Die Frage, welches Recht von der Berufungsbehörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann insbesondere explizit in einer Übergangsbestimmung erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 98/05/0112), wobei in Ermangelung derartiger Übergangsbestimmungen in der Regel von der Anwendung der jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltenden Rechtslage auszugehen wäre, sofern es nicht um zeitraumbezogene Ansprüche geht (vgl. beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1977, Zl. 1847/76). Dies gilt grundsätzlich auch in Mehrparteienverfahren wie dem vorliegenden Mehrparteienverfahren. Im Beschwerdefall ist daher zunächst zu prüfen, welche baurechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Baubewilligung, welche auf Grund eines 1977 gestellten Antrags erteilt wurde, anzuwenden sind.Eine Berufungsbehörde hat nach ständiger hg. Rechtsprechung im Allgemeinen jenes Recht anzuwenden, welches zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt vergleiche insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, und etwa Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 541). Die Frage, welches Recht von der Berufungsbehörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann insbesondere explizit in einer Übergangsbestimmung erfolgen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 98/05/0112), wobei in Ermangelung derartiger Übergangsbestimmungen in der Regel von der Anwendung der jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltenden Rechtslage auszugehen wäre, sofern es nicht um zeitraumbezogene Ansprüche geht vergleiche beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1977, Zl. 1847/76). Dies gilt grundsätzlich auch in Mehrparteienverfahren wie dem vorliegenden Mehrparteienverfahren. Im Beschwerdefall ist daher zunächst zu prüfen, welche baurechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Baubewilligung, welche auf Grund eines 1977 gestellten Antrags erteilt wurde, anzuwenden sind.
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung durch die Behörde erster Instanz stand die Tiroler Bauordnung LGBl. Nr. 43/1978 in Geltung. Diese stellte die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung LGBl. Nr. 42/1974, die am 1. Jänner 1975 in Kraft getreten war, dar.Zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung durch die Behörde erster Instanz stand die Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978, in Geltung. Diese stellte die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1974,, die am 1. Jänner 1975 in Kraft getreten war, dar.
Im Beschwerdefall ist zu beachten, dass bereits zwei Entscheidungen der Vorstellungsbehörde ergangen sind, denen im Umfang ihrer tragenden Aufhebungsgründe Bindungswirkung zukommt (vgl. z.B. Berchtold, Gemeindeaufsicht, in:Im Beschwerdefall ist zu beachten, dass bereits zwei Entscheidungen der Vorstellungsbehörde ergangen sind, denen im Umfang ihrer tragenden Aufhebungsgründe Bindungswirkung zukommt vergleiche z.B. Berchtold, Gemeindeaufsicht, in:
Fröhler/Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14, 47 f, und die hg. Beschlüsse vom 10. November 1989, Zl. 87/17/0384, oder vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0385, sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0028, oder vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0265). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kommt einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung jedoch nur für den Fall einer unveränderten Sach- und Rechtslage (uneingeschränkte) Bindungswirkung zu (vgl. auch hiezu z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0028).Fröhler/Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14, 47 f, und die hg. Beschlüsse vom 10. November 1989, Zl. 87/17/0384, oder vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0385, sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0028, oder vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0265). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kommt einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung jedoch nur für den Fall einer unveränderten Sach- und Rechtslage (uneingeschränkte) Bindungswirkung zu vergleiche auch hiezu z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0028).
Die Prüfung der für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Rechtslage dient daher im Beschwerdefall auch der Feststellung, ob seit der Entscheidung des Gemeindevorstands vom 11. August 1980 allfällige Änderungen der für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben maßgeblichen Vorschriften vorgenommen wurden, die die Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung vom 31. Juli 1981 beseitigt haben könnten.
Die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde hatte bei der Beurteilung des bei ihr bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Mutters die zum Zeitpunkt der Erlassung des Gemeindebescheids geltende Rechtslage, insbesondere also die Tiroler Bauordnung 1978 und den Bebauungsplan B 04 der Gemeinde Mutters heranzuziehen. Sie stützte ihre Auffassung, dass das projektierte Gebäude im Hinblick auf die Regelungen des Bebauungsplanes der Gemeinde Mutters zu hoch sei, insbesondere auf § 7 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 1978 betreffend die Privilegierung bestimmter Bauteile und § 24 Abs. 3 dritter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 in der damals geltenden Fassung betreffend die Berechnung der Wandhöhe in Fällen, in denen eine Außenwand nicht an das Gelände anschließe, in Verbindung mit der Anordnung des Bebauungsplanes, dass die Wandhöhe maximal 7,50 m betragen dürfe.Die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde hatte bei der Beurteilung des bei ihr bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Mutters die zum Zeitpunkt der Erlassung des Gemeindebescheids geltende