TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 W108 2212578-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2212578-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ), geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. 1067514904/161289602, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Ende der Strafhaft".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Antrag bzw. Asylantrag). Er brachte unter anderem vor, er hätte gegen seinen Willen zum Militär einrücken müssen.

2. Mit Bescheid vom 06.08.2015 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) diesem Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zur Zahl 40 Hv 84/16z wegen der Begehung von Drogendelikten (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) am 31.08.2016 (Datum der [letzten] Tat) gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2.

Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.

Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 15 StGB und § 12 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Das genannte Landesgericht sprach den Beschwerdeführer schuldig, im Zeitraum von zumindest Ende 2015 bis zumindest Ende August 2016 vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen teils auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überlassen zu haben, wobei er auch einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht habe und der Beschwerdeführer selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige sei, indem er 1. einem Minderjährigen wiederholt Suchtgift zum kostenlosen Konsum überlassen habe, 2. diesen Minderjährigen dazu bestimmt habe, für ihn Suchtgift zu verkaufen, wobei es zufolge Weigerung des Minderjährigen beim Versuch geblieben sei, 3. zahlreichen unbekannten Abnehmern Suchtgift gewinnbringend verkauft habe, 4. einer Person eine Teilmenge an Suchtgift zum Weiterverkauf überlassen habe, die diese Person in der Folge verkauft habe und sodann dem Beschwerdeführer den Verkaufserlös übergeben habe, 5. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eine unbekannte Menge Suchtgift erworben und teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zum gemeinsamen Konsum mit zwei anderen Personen besessen zu haben, wobei das Suchtgift teils von ihm, teils von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen. Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die mehrfache Qualifikation.

Am 03.11.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 05.09.2018 erneut vom Landesgericht XXXX zur Zahl 27 Hv 59/18f wegen der Begehung von Drogendelikten (u.a. neuerlich wegen Suchtgifthandels) am 03.11.2017 (Datum der [letzten] Tat) gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 2. Fall StGB, § 288 Abs. 1 StGB, § 288 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 9. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall SMG, § 15 StGB, § 299 Abs. 1 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 12

2. Fall StGB, § 15 StGB, § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl 040 Hv 84/16z bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit dieser Gerichtsentscheidung widerrufen.

Das genannte Landesgericht sprach den Beschwerdeführer schuldig, A. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben (etwa dadurch, dass er zu mehreren Zeitpunkten, etwa im April/Mai 2017 und im Juni/Juli 2017 bis August 2017, u.a. wiederholt Suchtgift, auch an Minderjährige, weitergegeben bzw. verkauft habe), B. vorschriftswidrig Suchtgift anderen zum Kauf angeboten zu haben, C. vorschriftswidrig Suchtgift anderen verschafft zu haben, D. vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen zu haben, E. vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, F. als Zeuge zur Sache falsch ausgesagt zu haben, G. eine andere Person absichtlich der Strafverfolgung zu entziehen versucht zu haben, H. eine andere Person zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen versucht zu haben, I.1. eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Falschaussage genötigt zu haben; I.2. eine Person zu einer falschen Beweisaussage bestimmt zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu A. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, zu B. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall SMG, zu C. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 9. Fall SMG, zu D. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, zu E. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, zu F. das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, zu G. das Vergehen der Begünstigung nach den 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB, zu H. das Vergehen der falschen Beweisaussage nach den § 12 2. Fall, § 15, § 288 Abs. 1 StGB, I.1. das Verbrechen der schweren Nötigung nach den 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und zu I.2. das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 12 2. Fall, § 288 Abs. 1 StGB begangen.

Das genannte Landesgericht führte im Urteil aus, der Beschwerdeführer habe u.a. gemeinsam mit seinem Komplizen von näher genannten Wohnungen aus Suchtgift an diverse nicht näher bekannte Abnehmer verkauft. Der Beschwerdeführer sei stets im vollen Bewusstsein gewesen, dass er vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlasse, ihm sei bewusst gewesen, dass der Umgang mit Suchtmitteln in Österreich verboten bzw. strafbar sei. Bei der Strafzumessung ging das Landesgericht beim Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe aus. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze wertete das Gericht im Einzelnen Folgendes: Mildernd: letztlich umfassendes Geständnis, teilweise Versuch, teilweise Sicherstellung von Suchtgift (in sehr geringem Umfang). Erschwerend:

Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen; langer Deliktszeitraum; Überschreiten der Grenzmengen um ein Vielfaches, rascher Rückfall, einschlägige Vorstrafe, Tatbegehung während anhängigem Verfahren. Der Widerruf der teilbedingten Strafnachsicht von fünf Monaten zu 40 Hv 84/16z des Landesgerichtes XXXX sei aus spezialpräventiver Sicht unbedingt geboten, habe die dort gewährte bedingte Strafnachsicht doch keinerlei Eindruck beim sogleich neuerlich delinquierenden Beschwerdeführer hinterlassen.

4. Die belangte Behörde leitete aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren ein und führte hierzu ein Ermittlungsverfahren durch. Sie schaffte u.a. die den Beschwerdeführer betreffenden Strafvollzugsinformationen und Versicherungsdatenauszüge sowie die oben angeführten Strafurteile des Landesgerichtes XXXX bei.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Parteiengehörs seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot gem. §§ 52 und 53 FPG gegen ihn zu erlassen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, hierzu sowie zu den relevanten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen sowie seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

Der Beschwerdeführer gab dazu folgende Stellungnahme ab.

Er sei nicht verheiratet. Er habe eine Freundin namens M.G.B. in Österreich. Er habe keine Kinder und sei auch nicht unterhaltspflichtig. Er habe drei Onkel väterlicherseits in Österreich. Seine Mutter und sein Bruder seien in Deutschland. Er sei zuletzt im Jahr 2012 in Syrien gewesen. Er habe in XXXX und in einem kleinen Ort namens XXXX gelebt. Er sei 12 Jahre in der Schule gewesen. Er sei gelernter Friseur und habe als solcher auch gearbeitet. Er habe eine syrische Identitätskarte. Er leide unter psychischen Problemen aufgrund der Vorkommnisse in Syrien. Er sei extremen Stresssituationen ausgesetzt gewesen, weshalb er auch bereits beim Arzt gewesen sei. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung für ein anderes Land der EU. Er sei derzeit in der Justizanstalt in einem Unternehmerbetrieb beschäftigt. Vor seiner Inhaftierung habe er eine Lehre als Koch begonnen, die er abgebrochen habe. Danach habe er Arbeitslosengeld erhalten, weshalb er auch versichert gewesen sei. Er habe viele Freunde in Österreich, insgesamt seien es ca. 50 Bekannte, und drei Onkel in Österreich. Er habe noch Brüder und Schwestern in Syrien. Sie würden auch gerne nach Europa flüchten. Leider koste das zu viel Geld. Sein Vater sei in Syrien getötet worden. Die Situation für seine Familie in Syrien sei sehr schwer. Er möchte nicht freiwillig nach Syrien zurückkehren.

In einer weiteren Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus:

Seine Lebensgefährtin heiße M.L.M. Sie führten seit Anfang Dezember 2016 eine Lebensgemeinschaft und versuchten gemeinsam so schnell wie möglich den Bund der Ehe zu schließen, dies nicht nur für eine bessere Integration. Er mache derzeit eine Lehre als Koch sowie den Staplerschein, damit er sich nach seiner Haft besser in die Gesellschaft eingliedern könne.

Der Aufforderungen der belangten Behörde, zu seiner aktuellen medizinischen Behandlung hinsichtlich seiner geltend gemachten psychischen Problemen ärztliche Befunde sowie die einzunehmenden Medikamente vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Die belangte Behörde holte eine Behandlungsmitteilung der Justizanstalt ein, in der der Anstaltsarzt keine bestehenden Krankheiten anführte und mitgeteilte, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Medikamente erhalte.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG, § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang und die Beweismittel, insbesondere auch die oben angeführten Urteile, dar und traf (teils disloziert) Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für die Erlassung des Einreiseverbots und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat Syrien:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX in Syrien geboren worden. Er sei Staatsangehöriger von Syrien und spreche Arabisch. Er gehöre der kurdischen Bevölkerungsgruppe an. Er habe 12 Jahre die Schule in XXXX /Syrien besucht und sei gelernter Friseur. Als Friseur habe er auch in Syrien gearbeitet. Er sei schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit 06.08.2015 sei er in Österreich asylberechtigt.

Er leide an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und sei arbeitsfähig. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei nicht unterhalts- bzw. sorgepflichtig. Er habe soziale Kontakte zu in Österreich wohnhaften Personen. Er habe eine Freundin in Österreich namens M.G.B. Sie arbeite als Kellnerin in einem Lokal in XXXX Es bestehe keine Lebensgemeinschaft. Er habe angeblich eine Lebensgefährtin namens M.L.M., mit der er seinen Angaben zufolge seit Anfang Dezember 2016 eine Lebensgemeinschaft führe. Der Beschwerdeführer habe M.L.M. bei der ersten Stellungnahme im Juni 2018 und bis dato nie erwähnt und er sei auch nie an ihrer Adresse wohnhaft gemeldet gewesen. Er sei bis dato auch nie von seiner Lebensgefährtin in der Justizanstalt besucht worden. Es habe offensichtlich keine Wohn-Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden, sodass die Behörde von keinem Familienleben gem. Art. 8 EMRK ausgehe. Der Beschwerdeführer habe drei Onkel in Österreich. Diese wohnten in A., L. und S.. Es seien die Brüder seines Vaters. Ein Onkel sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger, die beiden anderen Onkel hätten Asylstatus in Österreich. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers seien in Deutschland wohnhaft. Er habe in Österreich viele weitere Bekannte. Der Beschwerdeführer hätte noch Brüder und Schwestern in Syrien, die auch gerne nach Europa flüchten würden, dies sei jedoch nur mit erheblichen finanziellen Mitteln möglich. Der Beschwerdeführer habe sich in beruflicher oder sozialer Hinsicht um eine Integration nicht außergewöhnlich stark bemüht. Vor seiner Inhaftierung habe er eine Lehre als Koch begonnen. Die Kochlehre habe er nach einem Jahr abgebrochen. Nach Abbruch seiner Lehre bis Ende 2017 bzw. bis zu seiner Verhaftung sei er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Er sei bis Ende 2015 in der Grundversorgung gewesen, er sei sozialversichert und von der Caritas betreut gewesen, danach sei er privat verzogen. Er sei von 07.05.2015 bis 06.12.2015 als Asylwerber bzw. Flüchtling bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet gewesen, danach habe er bis 19.08.2016 Arbeitslosengeld bezogen. In der Zeit vom 19.08.2016 bis 22.06.2017 sei er Arbeiterlehrling als Koch in einem Hotel gewesen. Seit der Beendigung der Lehre sei er bis zu seiner Verhaftung keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen. Es seien keine tiefgreifenden Integrationsinteressen des Beschwerdeführers erkennbar. Er habe sich in keinen sozialen Bereichen bzw. Vereinen eingebracht. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor.

Seit 04.11.2017 befinde er sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , sein berechnetes Entlassungsdatum sei der 07.04.2022. Er sei zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden, da er das Verbrechen des Suchtgifthandels, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, das Vergehen der falschen Beweisaussage, das Vergehen der Begünstigung und das Verbrechen der schweren Nötigung begangen habe. Am 06.08.2015 sei ihm Asyl gewährt worden und am 13.01.2017 sei er erstmals rechtskräftig verurteilt worden (die Taten hätte sich auf den Zeitraum von Ende 2015 bis zumindest Ende August 2016 bezogen), da er die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen habe. Seit seinem Aufenthalt in Österreich lägen zwei rechtskräftige Verurteilungen vor. Der kriminalpolizeiliche Aktenindex weise sieben Eintragungen auf, auch zahlreiche Anzeigen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, erneut einschlägig rückfällig zu werden und wiederum eine schwere Straftat zu begehen. Es sei von einer Steigerung seiner strafrechtlichen Delinquenz auszugehen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels begangen, diese Straftat sei unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auf Grund seines gesamten Verhaltens während seines Aufenthalts in Österreich sei das Verhalten des Beschwerdeführers als gemeingefährlich zu qualifizieren und auch seine Zukunftsprognose falle negativ aus. Daraus folge ein Asylendigungsgrund und ein Grund für die Erlassung des Einreiseverbots.

Aus den auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien basierenden umfassenden Feststellungen zur Lage in Syrien zog die belangte Behörde den Schluss, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser, da er im wehrfähigen Alter sei, zum Militärdienst für das syrische Regime oder zum Kampf für eine oppositionelle Gruppierung rekrutiert werden würde und gezwungen werden könnte, Kriegsverbrechen zu begehen, sowie dass er aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde für diesen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Sodann erwog die belangte Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten

Folgendes:

Zu Spruchpunkt I: Da der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sei, liege ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vor. Das Delikt des Drogenhandels werde sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung als besonders schweres Verbrechen bezeichnet. Die subjektive Tatbestandsseite des besonders schweren Verbrechens sei als erfüllt anzusehen: Am 13.01.2017 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden. Er habe die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen. Der Beginn der Tatbegehung sei bereits kurz nach seinem positiven Asylbescheid mit Ende des Jahres 2015 erfolgt. Bis zumindest Ende August 2016 habe er vorschriftswidrig an verschiedenen Orten Suchtgift erworben, besessen und anderen gegen Entgelt überlassen, wobei er auch einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgiften ermöglicht habe. Als fehlende Diversionsvoraussetzung (§§ 35,37 SMG) seien der Handlungsunwert - die mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise - sowie die Tatwiederholungen über einen längeren Zeitraum angeführt worden. Vom Gericht sei die Unbescholtenheit als mildernd beurteilt worden. Seine damals bewertete Unbescholtenheit sei selbstverständlich nicht mehr gegeben, sei er doch vom Landesgericht XXXX am 05.09.2018 neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er habe das Verbrechen des Suchtgifthandels, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, das Vergehen der falschen Beweisaussage, das Vergehen der Begünstigung und das Verbrechen der schweren Nötigung begangen. Die teilbedingte Strafnachsicht von fünf Monaten sei aus spezialpräventiver Sicht widerrufen worden, dies sei unbedingt geboten gewesen, habe die bei der ersten Verurteilung bedingte Strafnachsicht beim Beschwerdeführer doch keinerlei Eindruck gemacht, sondern sei er neuerlich delinquent geworden. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, durch den Weiterverkauf von Suchtmitteln eine die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigende Suchtmittelmenge in Verkehr zu setzen. Aufgrund seiner finanziell angespannten Situation habe er regelmäßig gedealt, um gleichermaßen seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Suchtmittelkonsum zu sichern. Wie im Urteil ausgeführt worden sei, sei ihm stets voll bewusst gewesen, dass er vorschriftswidrig Suchtgift in einer (mit Blick auf den Reinheitsgehalt) die Grenzmenge mehrfach auch 25fach übersteigenden Menge durch die Weitergabe bzw. Überlassung und Verkauf an die Abnehmer anderen überlasse. Besonders verwerflich sei zu werten, dass er Minderjährigen wiederholt Suchtgifte unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe und zum Weiterverkauf überlassen habe. Er habe Minderjährige durch gefährliche Drohung zu falschen Beweisaussagen als Zeugen zu zwingen versucht, was ihm auch in einem Fall gelungen sei. Als verwerflich sei auch zu werten, dass eine Wohnung, die von einer sozialen Initiative zur Verfügung gestellt worden sei, zum Portionieren und zum Bunkern von großen Mengen Suchtgift und zur Vorbereitung des Suchtgifthandels zweckentfremdet worden sei. Auch die Gefahr für die Gemeinschaft als weitere Voraussetzung sei in seinem Fall erfüllt. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führten. Die Wiederholungsgefahr sei bei Suchtgiftdelikten besonders groß. Weiters könne durch den längeren Zeitraum der Begehung der verschiedenen Delikte nicht davon ausgegangen werden, dass seine kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig sei, sondern in Form einer persönlichen Disposition bestehe und er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet sei, sodass die Annahme gerechtfertigt sei, dass vom Beschwerdeführer auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Er sei außer dem Verbrechen des Suchtgifthandels wegen der Begehung weiterer Delikte (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen der falschen Beweisaussage, Verbrechen der schweren Nötigung) verurteilt worden. Die Anzahl der Delikte, die sich vor allem gegen das Gesundheitswesen im Bundesgebiet und die Gesundheit Einzelner richteten, bestärke die negative Zukunftsprognose. Sein Verhalten weise nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern vielmehr auf seine Bereitwilligkeit, durch seine Taten, allfällig geförderte - notorisch bekannte - körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, um sich finanziell zu bereichern. Dies wiederum lasse auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle schließen. Er habe dabei die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen sowie die Förderung der Beschaffungskriminalität und Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf genommen. Erschwerend komme hinzu, dass er sein strafrechtswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten habe und trotz behaupteter Erwerbstätigkeiten durch den Verkauf von Suchtgiften sein Einkommen aufbessern habe wollen. Selbst den möglichen Verlust seiner familiären Anknüpfungspunkte haben er wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen höher bewertet. Auf die Steigerung seiner strafrechtlichen Delinquenz sei in diesem Zusammenhang nochmals hinzuweisen. Unter Berücksichtigung der der Suchtmittelkriminalität immanenten Rückfallgefährlichkeit - wobei es bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit nicht darauf ankomme, ob er die Straftaten zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen habe - könne im Fall des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Weiters hätten von der Behörde keine tiefgreifenden Integrationsinteressen des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Er habe sich in keinen sozialen Bereichen bzw. Vereinen eingebracht, sondern sich im Drogenmilieu bewegt und einen Drogenhandel aufgezogen. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein kriminelles Potenzial mit Nachdruck unter Beweis gestellt. Seine gesetzten Handlungen beeinträchtigten in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Auf Grund seines gesamten Verhaltens während seines Aufenthalts in Österreich sei sein Verhalten als gemeingefährlich zu qualifizieren und seine Zukunftsprognose falle negativ aus.

Zu Spruchpunkt II: Auf Grund der derzeitigen Lage in Syrien und insbesondere der derzeit dort herrschenden allgemeinen instabilen Lage könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliege. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers, da er von einem inländischen Gericht, u.a. wegen des Deliktes des Drogenhandels, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, gegeben. Daher sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen sei gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorlägen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen worden sei oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Der Aktenlage könne zweifelsfrei entnommen werden, dass keiner der drei Gründe des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffe, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht in Betracht komme.

Zu Spruchpunkt IV.: Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorge- und Unterhaltspflichten. Allerdings habe er eine Freundin in Österreich namens M.G.B. Es habe offensichtlich keine Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dieser bestanden. Aus diesen Gründen liege kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Ebenso gehe die Behörde davon aus, dass er mit seiner in der letzten Stellungnahme angeführten Lebensgefährtin namens M.L.M. offensichtlich keine Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft geführt habe. Die nötige Intensität für das Führen eines Familienlebens habe von der Behörde nicht festgestellt wird können, daher könne von keinem Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Eine besondere gegenseitige Abhängigkeit habe er auch nicht behauptet. Drei Onkel des Beschwerdeführers lebten in Österreich sowie viele weitere Bekannte. Die Mutter und sein Bruder seien in Deutschland wohnhaft. Die Rückkehrentscheidung sei daher mit einem nicht unerheblichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Das Privatleben des Beschwerdeführers sei allerdings dahingehend zu relativieren, dass seine rechtskräftigen und gravierenden Verurteilungen, die bereits kurz nach seinem positiven Asylstatus ihren Anfang gefunden hätten, die Integration in erheblichem Maße schmälere. Die Familie und Freunde hätten damit rechnen müssen, dass ein gemeinsamer Verbleib ungewiss sei. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG gehe die Behörde davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt werde. Dies vor allem in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Straftaten des Beschwerdeführers. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zu Spruchpunkt V.: Die Abschiebung nach Syrien sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Seine Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt.

Zu Spruchpunkt VI.: Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten keine solchen Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt VII.: Mit einer Rückkehrentscheidung könne von der belangten Behörde mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Gemäß § 53 Abs. 3 FPG sei dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom 13.01.2017 und vom 05.09.2018 sei die Z 5 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt zwei Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, diese Straftat sei unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin wurde Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Drei Onkel des Beschwerdeführers lebten in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe seit vielen Jahren in Österreich. Es liege ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Der Beschwerdeführer sei wegen Delikten verurteilt worden und er bereue zutiefst die Taten. Bei der Strafmilderung sei mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Geständnis berücksichtigt worden.

Zur Integration wurde vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Möglichkeit bekommen, die Schule zu besuchen und an Kursen teilzunehmen. Er könne sich in der deutschen Sprache sehr gut verständigen. Er habe schon österreichische Freunde gefunden, mit denen er Kontakt halte. Der Beschwerdeführer führe ein selbstbestimmtes Leben und wolle sich in Österreich weiter ausbilden. Er habe sich nicht nur konsequent für verschiedene Arbeitsstellen beworben, sondern parallel auch versucht, etwa eine Ausbildung machen zu können, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Das Wichtigste für den Beschwerdeführer sei es, eine feste Arbeitsstelle zu haben, um sich selbständig erhalten zu können. Der Beschwerdeführer sei in der Justizanstalt XXXX in einem Unternehmerbetrieb beschäftigt. Vor seiner Inhaftierung habe er eine Lehre als Koch in XXXX . begonnen. Er habe sich im vergangenen Jahr parallel zu dem Besuch von Deutschkursen für zahlreiche Jobs beworben. Auch in seinem Fall wäre zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Syrien zurechtfinden würde. Er vertrete liberale Wertvorstellungen, die in Syrien nicht akzeptiert würden.

Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen und sei bei der Festnahme im Besitz von ausreichenden finanziellen Mitteln gewesen. Zu Österreich würden sowohl familiäre als auch soziale Bindungen bestehen. Im Bundesgebiet würden drei Onkel des Beschwerdeführers sowie mehrere Verwandte und Bekannte leben, die seit längerer Zeit nicht nur im Bundesgebiet, sondern auch in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft seien. Eine Einreise und vor allem ein Aufenthalt in Österreich und in den/im Schengen-Raum sei notwendig, um seine familiären und privaten Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde sei verpflichtet, das Bestehen eines Privat- und Familienlebens zu überprüfen und dieses bei der Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf sein Vorbringen einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Die Dauer und der Umfang des Einreiseverbotes seien nicht ausreichend begründet worden. Eine Auseinandersetzung mit den individuellen Angaben habe nicht stattgefunden. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass in seinem Fall von einer Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden könne. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sei beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im gegenständlichen Fall allerdings nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes sei darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Gerade im Hinblick auf diese geforderte Prognose erscheine seine aktuelle Verurteilung nicht ausreichend für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer zukünftigen Wiedereinreise eine Gefährdung - etwa durch Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften - für die öffentliche Ordnung darstelle. Die Entscheidung der Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen, sei aus seiner Sicht überzogen und nicht gerechtfertigt. Er weise das Gericht darauf hin, das von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, vor allem keine, die ein unbefristetes Einreiseverbot rechtfertigen würde. Deswegen sei der Bescheid unzureichend begründet. Seine Aussage, dass im Bundesgebiet ein Teil seiner Familie lebe, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe seine Angaben nicht beachtet. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit einer Rückkehrentscheidung und eines allfälligen Einreiseverbotes mit Art. 8 EMRK habe nicht stattgefunden. Aus all diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer, seinen Fall noch einmal eingehend zu prüfen und seiner Beschwerde dahingehend Folge zu geben.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde), ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2015 der Asylstatus zuerkannt. Bereits kurze Zeit danach (zumindest seit Ende 2015) wurde der Beschwerdeführer straffällig. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.01.2017 zur Zahl 40 Hv 84/16z wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt und am 05.09.2018 erneut vom Landesgericht XXXX zur Zahl 27 Hv 59/18f u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Von 07.05.2015 bis 06.12.2015 war der Beschwerdeführer als Asylwerber bzw. Asylberechtigter bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet, danach bezog er bis 19.08.2016 Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 19.08.2016 bis 22.06.2017 war er Lehrling als Koch. Die Kochlehre hat er abgebrochen. Danach ging der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, er war bis zu seiner Verhaftung als arbeitssuchend gemeldet. Der Beschwerdeführer verbüßt seine vierjährige Haftstrafe und war in der Justizanstalt in einem Unternehmerbetrieb beschäftigt. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und es treffen ihn keine Unterhalts- bzw. Sorgepflichten. In Österreich leben drei Onkel des Beschwerdeführers, er hat ca. 50 Bekannte und eine Freundin in Österreich, mit der keine Lebensgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) begründet wurde, die er aber zu ehelichen beabsichtigt. Die Mutter des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder leben in Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Asylverfahrensakten betreffend das Asylanerkennungsverfahren und das Asylaberkennungsverfahren des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus der Beschwerde.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt, die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die diesen Sachverhalt tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Beweiswürdigung der belangten Behörde und geht ebenfalls von dem bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

So sind die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die näheren Tatumstände sowie die Strafbemessungsgründe anhand der in den Verwaltungsakten einliegenden Urteile unstrittig. Die Feststellungen (der Behörde im angefochtenen Bescheid) zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu seiner Integration basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen. In der Beschwerde wird dazu kein relevanter neuer/abweichender Sachverhalt vorgebracht. Auch den behördlichen Feststellungen zur Situation in Syrien trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zur Frage der Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Gemäß dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Für die Frage des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" ist daher der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend, wobei unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" ein solches zu verstehen sein wird, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. etwa VwGH 10.10.1996, 95/20/0247), es kann aber auch ein Verbrechen unter der Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe infrage kommen, wenn es von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft wird.

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten rechtskräftig u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Ab. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahre vorsieht, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen hat.

Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer verübte Delikt "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" darstellt (vgl. zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmengen an Suchtgift um ein Vielfaches überschritten wurden) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Die belangte Behörde ist auch im Recht, wenn sie zum Schluss gelangte, die Tat erweise sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände und der Strafbemessungsgründe auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, zumal die Beschwerde diesen nichts Substantiiertes entgegenzusetzen vermochte. Zu wiederholen bzw. hervorzuheben ist, dass es im Fall des Beschwerdeführers mehrere erschwerende Umstände gibt. So hat der Beschwerdeführer neben dem in Rede stehenden Verbrechen nach dem SMG auch mehrere Vergehen nach dem SMG begangen. Nach den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes XXXX vom 05.09.2018 war der Beschwerdeführer stets im vollen Bewusstsein, dass er vorschriftswidrig Suchtgift, u.a. durch Verkauf, anderen überließ. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen ist insbesondere deshalb als besonders schwerwiegende Verfehlung zu bewerten, da er sich durch den Verkaufserlös bereichert bzw. zu bereichern versucht hat und er Suchtgift auch Minderjährigen überlassen hat und die Grenzmengen um ein Vielfaches überschritten wurden. Als subjektiv erschwerende Faktoren treten der lange Deliktszeitraum und der rasche Rückfall hinzu. Trotz Verurteilung im Jänner 2017 wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften, die sich auf einen Deliktszeitraum von zumindest Ende 2015 bis zumindest August 2016 erstreckten, wurde der Beschwerdeführer rasch rückfällig und beging nach den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 05.09.2018 bereits ab April/Mai 2017 neuerlich auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Taten. Die Verurteilung durch das Landesgerichtes XXXX vom 13.01.2017 hinterließ keinerlei Eindruck beim Beschwerdeführer und hielt ihn nicht davon ab, sein strafrechtswidriges Verhalten im Bundesgebiet fortzusetzen. Die im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.09.2018 berücksichtigten Milderungsgründe (letztlich umfassendes Geständnis, teilweise Versuch, teilweise Sicherstellung von Suchtgift in sehr geringem Umfang) sind in Anbetracht des wiederholten Verstoßes gegen das SMG und die dargestellte qualifizierte Suchtgiftdelinquenz nicht geeignet, in subjektiver Hinsicht ein "besonders schweres Verbrechen" zu verneinen.

Da die vorliegende Verurteilung zudem keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen enthält, stellt sich ausgehend von den oben bzw. von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellten Tatumständen und Erwägungen die vom Beschwerdeführer begangene Tat objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.

Bei einer auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Auch hinsichtlich der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit und der Zukunftsprognose folgt das Bundesverwaltungsgericht der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid: Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") bzw. des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ("wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist") indiziert (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers, der in Haft genommen wurde und eine vierjährige Haftstrafe verbüßt, offenbart sich evident aus seinem den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig wegen Vergehen bzw. Verbrechen, insbesondere nach dem Suchtmittelgesetz, verurteilt, wobei das Strafurteil vom 05.09.2018 ein besonders schweres Verbrechen betrifft. Nach den Urteilsannahmen erwarb, besaß und verkaufte der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, überließ es aber auch unentgeltlich anderen, auch minderjährigen Personen. Die Verurteilungen beruhen nicht auf einer einzelnen Tathandlung, sondern auf einer Vielzahl von Tathandlungen, die der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer ist nach seiner ersten Verurteilung rasch rückfällig geworden, dies während noch offener Probezeit. Die bei Suchtgiftdelikten generell gegebene hohe Wiederholungsgefahr (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554) hat sich im Fall des Beschwerdeführers daher schon verwirklicht. Daraus kann im Fall des Beschwerdeführers nur geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.09.2018 nicht nur wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften verurteilt, sondern auch wegen Vergehen der falschen Beweisaussage, wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung und des Verbrechens der schweren Nötigung. Nach den Urteilsausführungen des Landesgerichtes XXXX vom 05.09.2018 hat der Beschwerdeführer das zuletzt angeführte Verbrechen dadurch begangen, dass er eine andere Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die Äußerung "Wenn du aussagt gegen mich bei Gericht, dann schicke ich Leute, die deine Familie töten", zur Falschaussage genötigt. Er handelte diesem Urteil zufolge jeweils mit dem deliktspezifischen Vorsatz. Das (bereits von der belangten Behörde) dargelegte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt in seiner Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, einen beträchtlichen Grad der ablehnenden Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie einen Hang zu Suchmitteldelikten auf. Vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geht daher eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Interessen der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359) aus, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt bei Bedachtnahme auf die Anzahl, die Art und die Schwere der verübten Delikte und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes eine für ihn angestellte Zukunftsprognose derzeit nicht positiv ausfallen. Da der Beschwerdeführer sich noch in Strafhaft befindet, können auch keine Feststellungen zu einem Wohlverhalten nach der Strafhaft getroffen werden. Die Beschwerdeausführungen zur Integration des Beschwerdeführers und zu seinem Wohlverhalten sowie zu seiner Arbeitstätigkeit in der Justizanstalt reichen für eine positive Beurteilung nicht aus. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Ansicht der belangten Behörde, das für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesamtverhaltens nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden kann und er als gemeingefährlich einzustufen ist, als unvertretbar bzw. rechtwidrig erscheinen zu lassen.

Zu prüfen bleibt, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer gegangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden potentiellen Gefahr für die Allgemeinheit überwiegen die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf jene an der Aufenthaltsbeendigung des gemeingefährlichen Beschwerdeführers, und müssen die Interessen des Beschwerdeführers zurückstehen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer auf keine gelungene und außergewöhnliche Integration verweisen kann und auch seine familiären/privaten Bindungen nicht dergestalt sind, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Den Schutzinteressen des Beschwerdeführers wird durch die Duldung Rechnung getragen.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.

3.3.2. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Die Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, da - ungeachtet des Umstandes, das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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