TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/17 G307 2222889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2020
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Entscheidungsdatum

17.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2222889-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch Rae RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2019, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2020, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 12.03.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung und Festnahme über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

2. Mit per Telefax am 03.04.2019 und 15.04.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen gab der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), RA Mag. Christian HIRSCH, eine Stellungnahme ab.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 25.07.2019, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

4. Mit per Telefax am 22.08.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seinen damaligen RV Beschwerde gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung des angefochtenen Bescheides samt Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Serbien, in eventu die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes bzw. eine Reduktion seiner Dauer auf 2 Jahre und dessen räumliche Beschränkung auf Österreich beantragt.

5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt am 28.08.2019 vorgelegt.

6. Mit auf elektronischem Wege am 19.12.2019 beim BVwG eingebrachtem Schreiben wurde die Vollmachtserteilung an den aktuellen RV des BF, RA Mag. Nikolaus RAST, nunmehr RAe RAST&MUSLIU, bekanntgegeben.

7. Am 28.02.2020 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (über Videokonferenz) sowie dessen RV persönlich teilnahmen und die Lebensgefährtin des BF, XXXX, geb. XXXX, als Zeugin einvernommen wurde.

Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger sowie der serbokroatischen Sprache mächtig.

1.2. Der BF hält sich seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist seit 21.03.2003 aufrecht in Österreich gemeldet.

1.3. Der BF ist seit 16.01.2010 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Die dem BF zuletzt ausgestellte Aufenthaltskarte war bis 26.01.2020 gültig und hat der BF bis dato keinen Verlängerungsantrag gestellt.

1.4. Der BF ist mit XXXX, aufrecht verheiratet, lebt von dieser jedoch getrennt und ist die Scheidung geplant.

1.5. Der BF führt aktuell mit XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, mit der er eine gemeinsame Tochter XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, hat, eine Beziehung. Dem BF kommt das gemeinsame Sorgerecht für die besagte Tochter zu.

1.6. Zudem entstammt aus einer weiteren ehemaligen Beziehung mit XXXX, ein gemeinsamer 3jähriger Sohn, XXXX, welcher mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt in Österreich wohnt.

1.7. Der BF pflegt zu beiden Kindern Kontakt und wird von seiner Lebensgefährtin regelmäßig in der Haft besucht.

1.8. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Schule. Beruf hat er keinen erlernt, ging jedoch beginnend mit 04.05.2007, immer wieder unterbrochen durch Zeiten der Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Seit 09.04.2016 ist der BF durchgehend ohne Beschäftigung, jedoch im Besitz einer Einstellungszusage als Reinigungskraft zu einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von €

1.440,60 bei XXXX, in XXXX Wien.

1.9. An offenen Verbindlichkeiten haften dem BF zwischen € 10.000,00 und 12.000,00 aus.

1.10. Von XXXX.2013 bis XXXX.2013 sowie aktuell seit XXXX.2017 weist der BF Anhaltungen in Justizanstalten in Österreich auf.

1.11. Der BF wurde zweimal in Österreich verurteilt:

1. LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen § 232 (2) StGB, §§ 223 (2), 224 StGB, §§ 12 2.Fall, 223 (1) StGB: Beding nachgesehene Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Letzte Tat am XXXX.2013)

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in Wien

I. im Zeitraum März 2013 bis zum XXXX.2013, in vier Angriffen nachgemachtes Geld, konkret 43 Stück gefälschte 100-Eurobanknoten, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen;

II. falsche oder verfälschte inländische öffentliche Urkunden bzw. ausländische öffentliche Urkunden, die durch das Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, konkret im März 2013 einen gefälschte Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG, die er vom abgesondert verfolgten V.D. übernommen hatte, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, nämlich zum Beweis der erfolgreichen Begutachtung von diversen Fahrzeugen im Sinne des § 57a KFG.

III. im Zeitraum März/April 2013, durch die Aufforderung Urkunden anzufertigen, konkret eine gefälschte Gehaltsbestätigung, den abgesondert verfolgten V.D. dazu bestimmt, falsche Urkunden mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Der BF hat hierdurch das Verbrechen der Geldfälschung gemäß § 232 Abs. 2 StGB, sowie die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und der Urkundenfälschung als Beteiligter gemäß §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 StGB begangen.

Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, das längere Wohlveralten seit der Tatbegehung, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet.

2. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018, RK XXXX.2018, wegen §§ 127, 128

(1) Z 5, 129 (2) Z1, 130 (2) 1.Fall, 130 (3) StGB, § 15 StGB, § 105

(1) StGB: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten.

Der BF wurde im Zuge dieser jüngsten Verurteilung für schuldig befunden, er habe gewerbsmäßig durch Einbruch in Wohnstätten den Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sich die Taten in89 Fällen

-

am XXXX.2017, (A)

-

am XXXX.2017, (B)

-

am XXXX.2017, (C)

-

am XXXX.2017, (D)

-

von XXXX.2017 bis XXXX.2017, (E)

-

in der Nacht von XXXX.2017 auf den XXXX.2017, (F)

-

in er Nacht von XXXX.2017 auf XXXX.2017 (G)

auf

(A) ein Schmuckstück von nicht mehr feststellbarem Wert,

(B) Wertgegenstände im Wert von € 23.300,00,

(C) Wertgegenstände im Wert von € 16.424,00,

(D) gemeinsam mit drei weiteren Tätern Wertgegenstände im Wert von €

440,90,

(E) Sakkos im Wert von € 700,00

(F) Wertgegenstände im Wert von € 2.000,00

(G) Wertgegenstände im Wert von € 11.799,00 und

(H) Wertgegenstände im Wert von € 9.759,00

bezog.

Des Weiteren richteten sich seine Einbruchshandlungen auf Tathandlungen, in deren Zuge er mit zwei unbekannten Mittätern

(A) am XXXX.2017 Wertgegenstände im Wert von € 37,961,00,

(B) am XXXX.2017 Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert,

(C) am XXXX.2017 Wertgegenstände im Wert von € 1.800,00,

(D) am XXXX.2017 Bargeld und Wertgegenstände im Wert von insgesamt €

550,00,

(E) zwischen XXXX.2017und XXXX.2017 Wertgegenstände im Wert von €

10.000,00

den jeweiligen Geschädigten wegnahm.

Ferner liegen dem BF mit einem weiteren Mittäter am XXXX.2017, von XXXX.2017 bis XXXX.2017 und am XXXX.2017 drei weitere Einbruchshandlungen zur Last, in deren Zuge es beim Versuch blieb.

Schließlich liegen dem BF und zwei weiteren Mittätern am XXXX.2017, XXXX.2017 und XXXX.2017 drei weitere versuchte Einbruchshandlungen zur Last, wobei es zur Betretung durch die Opfer kam, sodass es nur deshalb beim Versuch blieb.

Als mildernd wurden hiebei die teilweise Sicherstellung, die teilweise Schadensgutmachung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende, reumütige Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, die mehrfache Qualifikation, die Faktenmehrzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Gegen dieses Urteil wurde von Seiten des BF Berufung gegen die Strafhöhe erhoben, welcher mit Urteil des OlG XXXX vom XXXX.2018 Folge gegeben und die Freiheitsstrafe von 3 Jahren auf 2 Jahre und 11 Monate herabgesetzt wurde.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Taten begangen und diese aufgrund seines Suchtmittelkonsums sowie seine Spielsucht gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX.2017 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und verbüßt die aktuelle Haft in der Justizanstalt XXXX.

1.12. Zudem weist der BF zwei Verwaltungsstrafen wegen Fahrens ohne Führerschein auf.

1.13. Der BF zeigt sich hinsichtlich des Bestehens einer Suchtmittelgewöhnung und einer Spielsucht sowie deren Behandlung und Rolle bei seinen Straftaten einsichtig. Er hat während aufrechter Strafhaft bereits eine Suchttherapie begonnen, welcher er weiterführen und durch eine Spielsuchttherapie ergänzen möchte.

1.14. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter sowie weitere Verwandte des BF auf und verfügt der BF über keine familiären Bezüge mehr in Serbien.

Die Mutter, die Lebensgefährtin sowie die minderjährige Tochter des BF verfügen jeweils über Daueraufenthaltstitel für Österreich (Daueraufenthalt EU) und der Sohn des BF über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".

1.15. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und der deutschen Sprache mächtig.

1.16. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und einer abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Insoweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, durchgehendem Aufenthalt in Österreich, Familienstand sowie Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet seit 21.03.2003 getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, folgt § 1 Z 6 HStV und ergeben sich die Anhaltungen des BF in Justizanstalten aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Der Besitz des oben genannten Aufenthaltstitels samt Gültigkeit der ausgestellten Aufenthaltskarte sowie die unterlassene Stellung eines Verlängerungsantrages konnten durch Einsichtnahme in das Zentralen Fremdenregister ermittelt werden. Zudem brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, bisher keinen Verlängerungsantrag gestellt zu haben. Ferner lassen sich dem besagten Fremdenregister die Aufenthaltstitel der Mutter, der LG, des Sohnes und der Tochter des BF entnehmen.

Die Erwerbstätigkeiten des BF, der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung sowie die anhaltende Erwerbslosigkeit des BF seit 09.04.2016 beruhen auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug. Ferner brachte der BF eine Ablichtung einer Einstellungszusage in Vorlage, wonach er nach dessen Haftentlassung bei der XXXX, in XXXX Wien, als Reinigungskraft für ein monatliches Brutto-Entgelt von EUR 1.440,60 eingestellt werden wird (siehe OZ 10).

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die beschriebenen Straftaten verwirklicht habe, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der oben zitierten Strafurteile. Die oben genannten Gründe für die Straffälligkeiten des BF (Suchtmittelkonsum und Spielsucht) folgen wiederum dem konkreten und glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die in Haft verbrachten Zeiten folgen dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges.

Dem konsistenten Vorbringen des BF entsprechen zudem die Feststellungen zur Trennung und beabsichtigten Scheidung von seiner Frau, zu den Serbokroatischkenntnissen, zur Beziehung mit XXXX, zum Aufenthalt seines Sohnes und dessen Mutter, zu den familiären Bezügen in Österreich und zum Fehlen solcher in Serbien, zum aufrechten Kontakt zu seinen Kindern, zu den regelmäßigen Besuchen seiner Lebensgefährtin während aufrechter Haft, zum Schulbesuch in Österreich, zur fehlenden Berufsausbildung, zur Gesundheit sowie zu den offenen Verbindlichkeiten.

Ferner hat die Lebensgefährtin des BF den aufrechten Kontakt zur gemeinsamen Tochter, die regelmäßigen Besuche während der Haft sowie das Bestehen einer Beziehung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Arbeitsfähigkeit des BF wiederum erschließt sich aus dem festgestellten Gesundheitszustand und wird zudem durch den vom BF gezeigten und durch eine Einstellungszusage untermauerten Willen einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, belegt. Darüber hinaus hat der BF Schulbesuchsbestätigungen in Vorlage gebracht, die sein Vorbringen, die Schule in Österreich besucht zu haben stützen (siehe AS 26, 47).

Die Obsorge in Bezug auf seine minderjährige Tochter vermochte der BF durch die Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019 (siehe Verhandlungsprotokollbeilage ./A) belegen.

Anhaltspunkte, dass der BF die Unwahrheit gesagt hätte, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr vermittelte der BF einen glaubwürdigen Eindruck und zeigte er sich bereit und auch befähigt, alle ihm gestellten Fragen konkret und ohne Umschweife zu beantworten.

Letztlich zeigte der BF sich hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verfehlungen sowie seiner Suchterkrankungen, deren Rolle bei seinen Straftaten und Behandlungsnotwendigkeit einsichtig. Zudem vermochte der BF diese Einsicht, bestätigt durch seine Lebensgefährtin, glaubwürdig zu vermitteln. Ferner brachte der BF eine Bestätigung über den Beginn einer Drogentherapie in Haft in Vorlage (siehe OZ 8) und spricht der Umstand, dass er selbst die mit seiner Sucht einhergehende Gefährlichkeit und deren Behandlungsnotwendigkeit in der mündlichen Verhandlung betont und bereits erste Therapieschritte gesetzt hat, für die Einsicht des BF und dessen Willen, sein Leben in Zukunft den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gestalten zu wollen. Dies wird zudem durch den - vom BF bestätigten - Umstand, dass er, trotz Vorverurteilung, erstmals das Haftübel verspüren musste und er somit erstmals massive Einschränkungen in seiner Lebensführung als unmittelbare Reaktion auf sein Verhalten unterliegt, untermauert. Der BF gestand dementsprechend ein, aufgrund dessen sein Verhalten reflektiert zu haben und dadurch zu einem Umdenken verleitet worden zu sein.

Von den Deutschkenntnissen überzeugte sich das erkennende Gericht zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte, überzeugen.

Die Verwaltungsstrafen des BF wegen Fahrens ohne Führerscheins ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus der Strafvollzugs-Datenbank der JA XXXX (siehe AS 164).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln" betitelte § 20 NAG lautet:

"§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern."

"Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben." (vgl. VwGH 29,05,2018, Ra 2018/21/0067)

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der BF ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

* die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

* die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

* die Bindungen zum Heimatstaat,

* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

* auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

"Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001)." (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169)

"Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. E 2. August 2013, 2012/21/0262)." (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121)

"Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (Hinweis E 19. Mai 2015, Ra 2014/21/0057)." (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121)

"Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (Hinweis E 22. Mai 2013, 2013/18/0074)." (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113)

"Gemäß § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120)." (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101)".

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001)." (vgl. VwGH 08.11.2018, Ro 2016/22/0120)".

3.1.5. Der BF weist unbestritten zwei strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, zuletzt wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten auf, wodurch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt sind. Beim vom BF gezeigten Verhalten handelt es sich jedenfalls um ein die öffentlichen Interessen schwerwiegend gefährdendes Benehmen, (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) was insbesondere durch den Umstand der Gewerbsmäßigkeit unterstrichen wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF trotz Vorverurteilung erneut straffällig wurde und die Straffälligkeit des BF auf dessen Suchmittelkonsum und Spielsucht zurückzuführen sind, was an sich, insbesondere vor dem Hintergrund offener Verbindlichkeiten, eine Rückfallgefährlichkeit begründen vermag. Zudem weist der BF zwei Verwaltungsstrafe wegen Fahrens ohne Führerscheins auf.

Demgegenüber muss jedoch in Anschlag gebracht werden, dass der BF sich hinsichtlich seiner Straftaten reuig und einsichtig zeigt, und gewillt ist, seine Suchtprobleme mit einer Therapie zu bekämpfen. Dies hat der BF durch den freiwilligen Beginn einer Suchttherapie in Haft bekräftigt und zudem eine Wesensänderung aufgrund erstmaliger Erfahrung der Unbill der Haft glaubwürdig vermittelt.

Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF sich mittlerweile seit 17 Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhält, keine Bezugspunkte mehr in Serbien aufweist, seine Familie in Österreich lebt, er über zwei im Bundesgebiet aufhältige minderjährige Kinder verfügt, er zu diesen Kontakt hält, zumindest gegenüber seiner Tochter die Obsorge innehat und zudem eine Beziehung mit deren Mutter führt. Ferner zeigte der BF Bemühungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich und ging wiederholt Erwerbstätigkeiten nach, welche er nach seiner Haft erneut aufzunehmen gedenkt und diesbezüglich eine Einstellungszusage in Vorlage brachte.

Der BF hat den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, wo er die Schule besuchte, Beschäftigungen ausübte, eine Familie gründete und Familienangehörige aufhältig sind. Nach einem solch langen Aufenthaltszeitraum in und damit erfolgter Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Österreich, ist, insbesondere auch aufgrund fehlender Bezugspunkte in Serbien jedenfalls von einer maßgeblichen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen.

Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens sowie seiner aktuellen Anhaltung in Strafhaft haben die Integrationsbemühungen des BF sowie seine familiären und sozialen Bezüge eine gewisse Relativierung, jedoch keinen vollständigen Abbruch erfahren.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Verhinderung strafbaren Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) große Bedeutung zukommt, der BF wiederholt straffällig geworden ist, bis zu seinem 13. Lebensjahr im Herkunftsstaat sozialisie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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