RS OGH 2020/5/14 8Ob5/20y

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Einstellung nach § 190 StPO ist eine Entscheidung, gegen die zwar kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die aber eine Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO innerhalb der Verjährungsfrist nicht hindert, ohne dass diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung etwas an der Eignung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund ändert. Die Möglichkeit eines erfolgreichen Fortführungsantrags nach § 195 StPO tritt zu dieser Möglichkeit nur hinzu und verhindert die Geltendmachung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO ebenfalls nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133120

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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